Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 09.08.2012 – 3 B 1070/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Streitwert beträgt 7,05 EUR.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abfallgebührenbescheid des Antragsgegners vom 01.03.2012 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil gegen die von Gesetzes wegen grundsätzlich sofort vollziehbare Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten - hier: Abfallgebühren i.H.v. 28,20 EUR - keine hinreichenden Aussetzungsgründe sprechen. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die geltend gemachten Gebühren zu zahlen und sich für den Fall seines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren auf einen Erstattungsanspruch verweisen zu lassen. Diese am Kriterium der Zumutbarkeit einer sofortigen Zahlung orientierte Abwägung beruht auf folgender Überlegung:
§ 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schreibt vor, dass bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese an die Behörde gerichtete Vorschrift gilt grundsätzlich auch im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht. Da es sich aber bei § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO um eine Sollvorschrift handelt, darf das Verwaltungsgericht in atypischen Fällen auch abweichende Maßstäbe bei der Würdigung des Aussetzungsbegehrens anlegen, sofern dies mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.1988 - 14 S 1834/88 - VBlBW 1989, 16). Hierzu besteht im vorliegenden Fall Veranlassung.
Der Antrag im vorliegenden Verfahren richtet sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 28,20 EUR. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat somit lediglich zum Gegenstand, ob der Antragsteller diesen verhältnismäßig geringen Betrag sogleich zu entrichten hat oder ob er vor der Zahlung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten darf. Es geht damit im Wesentlichen um eine Entscheidung darüber, welchem Beteiligten die (geringen) Zinsvorteile zugute kommen sollen. In einem solchen Fall der Heranziehung zu einem Bagatellbetrag wird dem Regelungszweck des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) Genüge getan, wenn das Aussetzungsbegehren nicht im Wege einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten gewürdigt wird. Es reicht vielmehr aus, durch Interessenabwägung nach dem Maßstab der Zumutbarkeit einer sofortigen Zahlung zu entscheiden.
Daran gemessen ist es dem Antragsteller zumutbar, der gesetzlichen Regel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgend die streitigen Gebühren sofort zu begleichen und sodann die Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung im Klageverfahren abzuwarten. Es sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar oder vorgetragen, dass dem Antragsteller die vorläufige Zahlung der strittigen Gebühren nicht zuzumuten wäre. Insbesondere ist für eine unbillige Härte nichts ersichtlich. Etwas anderes könnte nach Auffassung der Kammer nur dann gelten, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so offenkundig wären, dass sie sich dem Gericht schon beim ersten Blick aufdrängen müßten (so auch VG Potsdam, NVwZ 1999, 101). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat bisher weder die Klage noch den Eilantrag begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.