Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 21.03.2013 – 2 A 587/11

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

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Die Kläger sind in den Jahren 2005 und 2007 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und nach Angaben ihrer Mutter aserbaidschanische Staatsangehörige. Die nach eigenen Angaben aus Aserbaidschan stammende Mutter der Kläger ist Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der nach eigenen Angaben aus Armenien stammende Vater der Kläger ist geduldet. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, leben aber zusammen mit den Klägern in familiärer Lebensgemeinschaft.

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Das für den Kläger zu 1 geführt gewesene Asylverfahren ist bestandskräftig abgeschlossen. Das Asylverfahren der Klägerin zu 2 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Beschluss vom 29.03.2011 eingestellt (Ziffer 1 des Bescheids). In dem Bescheid ist außerdem festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorlägen und wird die Klägerin zu 2 unter Abschiebeandrohung zur Ausreise aufgefordert (Ziffern 2 und 3 des Bescheides). Bezüglich der unter Ziffer 2 und 3 des Bescheids getroffenen Entscheidungen ist beim Verwaltungsgericht Schwerin unter dem Az. 8 A 652/11 As ein Klageverfahren der Klägerin zu 2 anhängig.

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Die Kläger beantragten am 14.03.2011 beim Rechtsvorgänger des Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit am 22.06.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 22.06.2011 haben die Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben.

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Mit Bescheid vom 05.07.2011 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Anträge der Kläger ab. In der Begründung ist ausgeführt, dass das Ausreisehindernis der fehlenden Heimreisedokumente der Kläger verschuldet sei, da die die Kläger vertretenen Eltern an der Beschaffung von Pässen nicht mitwirken würden. Deswegen werde auch keine Möglichkeit gesehen, von der regelmäßig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG erforderlichen Identitätsklärung nach § 5 Abs: 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Bezüglich der Klägerin zu 2 sei mangels rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens keine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eingetreten, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits ausscheide. Selbst bei rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens würde die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus den bezüglich des Klägers zu 1 genannten Gründen ausscheiden.

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Den Widerspruch der Kläger wies der Rechtsvorgänger mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 unter Bezugnahme auf die im Bescheid aufgeführten Gründe zurück. Mit am 22.06.20112 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.06.2011 haben die Kläger Klage erhoben.

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Die Kläger führen zur Begründung ihrer Klage aus, dass für sie ein nach Art. 6 GG zu berücksichtigendes Abschiebehindernis aus dem Gesichtspunkt der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer in A-Stadt lebenden Mutter bestehe. Die Passpflicht stehe der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kläger nicht entgegen. § 3 AufenthG verlange nicht einen gültigen Nationalpass, sondern lasse für den Aufenthalt im Bundesgebiet auch den Besitz eines Ausweisersatzes ausreichen. Des weiteren sei es so, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege ein Absehen auch von dieser Notwendigkeit ermögliche. Die Behauptung einer Erteilungsunmöglichkeit offenbare, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen übersehen habe. Unstatthaft sei es, die Frage der Passpflicht für alle Familienmitglieder undifferenziert gemeinsam zu betrachten. Die Mutter der Kläger müsse nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für ihre eigene Aufenthaltserlaubnis keinen Pass besitzen. Wenn die Mutter der Kläger davon absehe, für sich selbst einen Reisepass zu beschaffen, so mache dies objektiv die Passbeschaffung für die Kläger unmöglich, ohne dass ein entsprechendes Verhalten der Mutter der Kläger den Klägern selbst zuzurechnen wäre, weil es sich nämlich insoweit um ein Verhalten der Mutter in eigenen Angelegenheiten und nicht als sorgeberechtigter Elternteil handele.

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Ein Asylverfahren der Klägerin zu 2 sei nicht mehr anhängig. Die noch im Rechtsstreit befindlichen Nebenentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu § 60 Abs. 7 AufenthG seien nicht im Asylverfahren im Sinne des Gesetzes.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 05.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, dass das Asylverfahren des Klägerin zu 2 nach der Mitteilung des Bundesamtes noch nicht beendet sei und dies bereits einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 2 entgegen stehe. Im Übrigen fehle es an der Mitwirkung der die Kläger vertretenen Eltern an der Passbeschaffung und Identitätsklärung. Nach § 80 Abs. 4 AufenthG seien die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, verpflichtet, bei der Erteilung bzw. Verlängerungen von Reisepässen für die Kinder mitzuwirken. Die Befreiung von der Passpflicht bestehe für die Mutter der Kläger nur für die Erteilung ihrer eigenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, nicht generell. Außerdem bestehe auch für den Vater der Kläger die Pflicht aus § 80 Abs. 4 AufenthG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (2 Bände) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nunmehr gegen den Bescheid vom 05.07.2011 und Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 gerichtete zulässig Klage ist begründet. Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis;. die ablehnende Entscheidung vom 05.07.2011 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an die Kläger steht zunächst nicht schon die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur unter den in § 10 Abs. 1 AufenthG genannten weiteren Voraussetzungen erteilt werden. Die Asylverfahren beider Kläger sind bestandskräftig abgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich des Asylverfahrens der Klägerin zu 2, denn das Asylverfahren der Klägerin zu 2 ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2011 mit der Wirkung eines insoweit bestandkräftigen Verfahrensabschlusses eingestellt. Anderes folgt auch nicht daraus, dass hinsichtlich der im selben Bescheid erfolgten Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und der unter Ziffer 3 des Bescheids erfolgten (Ausreiseaufforderung und) Abschiebungsandrohung noch ein Klageverfahren der Klägerin zu 2 beim Verwaltungsgericht Schwerin anhängig ist, denn bei diesen Entscheidungen des Bundesamtes handelt es sich nicht um solche über den Asylantrag. Nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist Asylantrag der auf Anerkennung als Asylberechtigter und/oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG) gerichtete Antrag. Das Insoweit geführt gewesene Verfahren ist das – hier durch Verfahrenseinstellung beendete – Asylverfahren.

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Den Klägern steht die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 1 bis 4 AufenthG).

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Für die Kläger besteht ein unverschuldetes Ausreisehindernis aufgrund der nach Art. 6 Grundgesetz (GG) zu schützenden familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger sind Kinder, die in familiärer Gemeinschaft mit ihrer fürsorgeberechtigten Mutter in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der Mutter der Kläger ist die Rückkehr in ihr Heimatland ausweislich der ihr nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnis wegen bestehender Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls nicht zumutbar. Demzufolge kann die nach Art. 6 GG geschützte familiäre Gemeinschaft zwischen den Klägern und ihrer Mutter derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.

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Auf das weitere Ausreisehindernis der fehlenden Reisepapiere und die sich in diesem Zustellende Frage des Verschuldens kommt es insoweit an dieser Stelle nicht an.

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Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist grundsätzlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind.

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Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel u.a. voraus, dass Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1a AufenthG) und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist (§ 5 Abs. 1 Ziff. 4 AufenthG).

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Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

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Eine Identitätsklärung hinsichtlich der Kläger besteht nur insoweit, als mit den in Deutschland ausgestellten Geburtsurkunden die Abstammung der Kläger von ihrer Mutter belegt ist und auch der Vater bekannt ist. Allerdings beruht der in den Geburtsurkunden eingetragene Familienname und die mögliche Staatsangehörigkeit der Kläger auf Angaben der Eltern, deren eigenen Identität und Staatsangehörigkeit nicht durch Dokumente belegt ist.

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Es fehlt somit an einer vollständigen Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger.

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Die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt nach § 3 Satz 1 AufenthG derjenige, der einen Pass des Staates besitzt, deren Staatsangehörigkeit der Ausländer hat. Die Kläger besitzen keine solchen Pässe. Gleiches gilt für ihre Eltern, in deren Pässen die minderjährigen Kläger möglicherweise mit eingetragen sein könnten. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Kläger einen die Passpflicht erfüllenden Ausweisersatz gemäß § 3 Satz 2 AufenthG besitzen, so dass der Argumentation der Kläger, dass ein solcher Ausweisersatz ausreichend wäre, an dieser Stelle nicht weiter nachzugehen ist.

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Im Fall der Kläger aber ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht erforderlich. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann in den nicht bereits von § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfassten Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, mithin auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG, von der Anwendung des § 5 Abs. 1 abgesehen werden.

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Die Vorschrift räumt der Ausländerbehörde Ermessen ein, welches pflichtgemäß auszuüben ist. Im vorliegenden Einzelfall lassen die zu berücksichtigenden Erwägungen nur das Abwägungsergebnis als ermessensfehlerfrei erscheinen, wonach von einer weitergehenden Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit und von einer Passvorlage als Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzusehen ist. Es liegt insoweit einer Ermessensreduzierung auf Null vor:

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Zu berücksichtigen war zunächst, dass für die Kläger ein vom Aufenthalt ihrer Mutter hergeleitetes Ausreisehindernis nach Art. 6 GG besteht und die Mutter für ihr Aufenthaltsrecht von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesetzlich befreit ist. Dass es um die Erlaubnis zwecks Ermöglichung eines weiteren gemeinsamen Aufenthalts mit der Mutter geht, spricht grundsätzlich dafür, von den Klägern zumindest dann keine weitergehende Pflichten hinsichtlich Passvorlage und Identitätsklärung zu verlangen, wenn dadurch ohne sachlichen Grund die gesetzliche Freistellung der Mutter von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG umgangen werden würde.

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Vorliegend wäre den minderjährigen Klägern eine weitergehende Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit sowie Beschaffung eines ausländischen Passdokuments nur mithilfe von Dokumenten ihrer Mutter zu deren eigenen Identität und Staatsangehörigkeit möglich. Anderes würde auch nicht gelten, wenn der Vater der Kläger die entsprechenden Anträge für die Kläger stellen würde, zumal dieser als nicht mit der Kindesmutter verheirateter Lebenspartner einen anderen Familiennamen als die Kläger und die die Kindesmutter führt, und nach bisherigen Erkenntnissen und eigenen Angaben auch eine andere Staatsangehörigkeit als die Kindesmutter besitzt.

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Es besteht kein sachlicher Grund, wegen dem ungeachtet der Freistellung der Mutter von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG für die Kläger auf einer Passvorlage und Klärung und Identität und Staatsangehörigkeit bestanden werden könnte.

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Ein solcher Grund folgt zum einen nicht aus einer Handlungspflicht der Eltern der Kläger nach § 80 Abs. 4 AufenthG. Danach sind die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zwar verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf die Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. Die Vorschrift überträgt die Ausführung der Mitwirkungspflichten, die dem Ausländer obliegen, denen er aber wegen seiner Minderjährigkeit nicht selbst nachkommen kann, dem gesetzlichen Vertreter des Ausländers. Sie regelt nicht selbst den Umfang von Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern nimmt lediglich darauf Bezug, wie sich aus der Beschränkung der Handlungspflicht auf „erforderliche“ Anträge entnehmen lässt. Welche Anträge und Mitwirkungen des minderjährigen und durch seine Eltern vertretenen Ausländers erforderlich sind, ist hingegen nicht Regelungsgegenstand des § 80 Abs. 4 AufenthG. Erweist sich mithin eine Passbeantragung, wie hier aus den genannten Gründen, für die begehrte Aufenthaltserlaubnis als nicht erforderlich, so besteht auch keine entsprechende Handlungspflicht der Eltern nach § 80 Abs. 4 AufenthG.

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Ein Grund, welcher trotz der gesetzlichen Wertung der §§ 25 Abs. 3, 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG durch die Kläger gebieten könnte, lässt sich für den vorliegenden Fall auch nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 3 AufenthG den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Führung einer familiären Gemeinschaft mit einem Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG geregelt und dabei (abgesehen von § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) keine Befreiung von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorgesehen hat. Vorliegend geht es allerdings um den Schutz einer in der Bundesrepublik Deutschland bereits bestehenden familiären Gemeinschaft. Demgegenüber erfasst § 29 AufenthG mit dem Familiennachzug gerade auch die Fälle, in denen das familiäre Zusammenleben erst (wieder-)hergestellt werden soll. Dass in solchen Fällen, schon um die Familienzugehörigkeit zu belegen, die Nachweise des § 5 Abs. 1 Ziff. 1a und 4 AufenthG zu erbringen sind, liegt auf der Hand.

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Die Familienzugehörigkeit der Kläger zu ihrer Mutter steht indes hier nicht in Frage, sondern ist durch entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Geburtsurkunden belegt.

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Nach alledem ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls von einer Ermessenreduzierung auf Null dahingehend auszugehen, dass allein ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG als ermessensfehlerfrei erscheint.

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Gleiches gilt gegebenenfalls für die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG und die des § 5 Abs. 2 AufenthG, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Da dies durch den Beklagten nicht in Frage gestellt ist, sieht das Gericht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

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Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor, so sind diese den Klägern vorliegend zu erteilen. Zwar stellt § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Erteilung ins Ermessen der Behörde. Vorliegend ist aber aus den bereits genannten Gründen auch insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, denn es liegen keine Gründe vor, wegen der den nicht nur vorübergehend an der Ausreise gehinderten Kläger nicht anstelle der bisherigen Duldungen nunmehr Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen sein sollten. Auch der Beklagte hat keine weiteren Gründe angeführt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).