Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 29.04.2014 – 4 A 120/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte für seine Tochter Emma mit Schreiben vom 27. September 2010 die Erstattungen der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2010/2011 vom Wohnort in A-Stadt zur Evangelischen Grundschule in D.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2010 wurde dem Antrag vom Landrat des Landkreises Demmin insoweit stattgegeben, dass für die Tochter die Fahrtkosten in Höhe des öffentlichen Tarifs vom Wohnort in A-Stadt bis zur örtlich zuständigen Schule erstattet wurden. Darüber hinausgehende Ansprüche wurden abgelehnt. Für die Tochter Emma des Klägers wäre ab dem Schuljahr 2010/2011 nach der Einzugsbereichssatzung des Landkreises Demmin die regionale Schule mit Grundschule in T. zuständig gewesen.
Dem Widerspruch des Klägers, eingegangen am 01. November 2010, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 teilweise stattgegeben. Der Fahrkostenzusatz wurde bereits ab 23. August 2010 gewährt. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die notwendigen Aufwendungen der Schülerbeförderung würden bereits ab Beginn des Schuljahres 2010/2011 erstattet. Ein weitergehender Anspruch bestehe jedoch nicht. Nach der Neuregelung des Schulgesetzes bestehe nunmehr kein Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung zu einer staatlich anerkannten Ersatzschule wie der besuchten Evangelischen Grundschule Demmin.
Der Kläger hat am 11. Februar 2011 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, auch nach der Änderung des Schulgesetzes stehe ihm eine Erstattung der Aufwendungen für die Schülerbeförderung seiner Tochter Emma vom Wohnort zur Evangelischen Grundschule in Demmin in der Höhe zu, wie sie bereits in den Vorjahren erstattet worden war. Durch § 2 der Satzung des Landkreises Demmin über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen vom 12. Juli 2010 werde der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt, indem ein sachlich gerechtfertigter Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung der von der kostenlosen Schülerbeförderung bzw. der vollen Aufwendungserstattung ausgeschlossenen Schüler fehle. Die Schüler, die eine örtlich unzuständige Schule besuchten, jedoch an einem Ort mit eingerichteter öffentlicher Schülerbeförderung wohnten, kämen in den vollen Genuss einer kostenlosen öffentlichen Schülerbeförderung. Als sachlicher Grund könne es nicht angesehen werden, dass der Landkreis als Entscheidungsträger über die Einrichtung der Schülerbeförderung bestimmte Bedarfsverbindungen für die öffentliche Schülerbeförderung unabgedeckt lasse und dann aufgrund der fehlenden Anbindungen noch zusätzlich die betroffenen Schüler vom Aufwendungsersatz ausschließen könne. Es sei bei der Schulwahl nicht abzusehen gewesen, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen derart ungünstig ändern würden. Vom Landkreis Demmin sei es unzulässigerweise unterlassen worden, entsprechende Übergangsbestimmungen zu erlassen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Landkreises Demmin vom 10.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2010 zu verpflichten, Schülerbeförderungskosten in Höhe von 721,00 € für die Tochter Emma des Klägers, für den Besuch der Evangelischen Grundschule in D. für das Schuljahr 2010/2011 zusätzlich zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Die Gesetzesänderung des § 113 Abs. 2 SchulG M-V schließe gerade den geltend gemachten Anspruch aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der jetzige Beklagte ist für die Schülerbeförderung örtlich zuständig. Nach § 10 Abs. 1 Landkreisneuordnungsgesetz M-V – LNOG M-V – vom 12.07. 2010 (GVOBl S. 366) ist der neue Landkreis nach Maßgabe des Abs. 2 Rechtsnachfolger des Landkreises D.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten für seine Tochter Emma im Schuljahr 2010/2011 vom Wohnort in A-Stadt zur Evangelischen Grundschule in D.
Der Anspruch folgt nicht aus § 113 Abs. 2 SchulG M-V (neugefasst mit Wirkung vom 02.08.2010 durch Gesetz vom 16.02.2009, GVOBl M-V S 241).
Danach haben die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende … eine öffentliche Beförderung der Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen. Schülerinnen und Schüler, die eine in Kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt. Damit wird der geltend gemachte Anspruch ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der Schülerbeförderungskosten bzw. Aufwandserstattung auf den Besuch der örtlich zuständigen Schule die Landkreise entlasten. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierauf im allgemeinen Teil unter „Kosten“ hingewiesen: „Mit der Schulgesetznovelle werden Vorschriften geändert, die zu einer Entlastung der Kommunen führen. Diese beziehen sich auf die Gestaltung der Beförderungspflichten bei Ausübung der Schulwahl (§ 113 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Fassung, LT-Drs. 5/1770, Seite 4). In der Begründung zu § 113 Abs. 2 heißt es: „Die Beförderungskosten für Schüler, die infolge der Schulwahlfreiheit bei Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule oder einer Ersatzschule anfallen sind von den Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten zu tragen.“ Die Einwände gegen die Beschränkungen in § 113 Abs. 2 SchulG M-V bezüglich der Benachteiligung von Schulen in privater Trägerschaft und der faktischen Beeinträchtigung der Schulfreiheit waren dem Gesetzgeber bei seiner Beschlussfassung bekannt. Denn bereits in den Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren wurden die Einwände mehrfach vorgetragen (z.B. Stellungnahme des Verbandes Deutscher Privatschulen vom 19.08.2008; Stellungnahme der Evangelischen Kirchen vom 11.11.2008; Landesschülerrat und Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschulen, vgl. LT-DRs. 2164, S. 95). Bereits im Rahmen der 1. Lesung auf der Sitzung vom 24.09.2008 wurde darauf hingewiesen, dass wegen der Einschränkungen der Schülerbeförderung Geringverdienende keine wirkliche Wahl hätten und ihre Kinder an die örtlich zuständige Schule bringen müssten (Plenarprotokoll zur 48. Sitzung, S. 63). Schließlich lag im Rahmen der 2. Lesung am 28.01.2009 ein Änderungsantrag vor, der die Beschränkungen auf die örtlich zuständige Schule entfallen lassen wollte. (vgl. Plenarprotokoll der 60. Sitzung, S. 60).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren Regelung, § 114 Abs. 3 SchulG Nds. entschieden, dass die durch die Norm vorgenommene Ausrichtung der Leistungsgewährung am Grundsatz der Nächstgelegenheit das Ziel verfolge, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begrenzen. Insofern erscheine es tragfähig und in einem hinreichenden innerem Zusammenhang zum Regelungszweck stehend, diejenigen, die sich nur um Aufnahme in eine weiter entfernt liegende Schule bemüht hätten – und sich damit dem Anliegen der Kostenbegrenzung von Vornherein verweigert hätten -, darauf zu verweisen, die Beförderungskosten selbst zu tragen.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht darin zu sehen, dass den Schülern, die nicht die örtlich zuständige Schule besuchen, eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen nicht gewährt wird, wenn ihre Teilnahme an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule nicht in Betracht kommt, weil sie nicht durchgeführt wird. Hingegen werden die notwendigen Aufwendungen der Schülerbeförderung denjenigen Schülern gewährt für den Schulweg zur zuständigen Schule, wenn zu dieser eine Schülerbeförderung nicht durchgeführt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz unter anderem einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss verbietet, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 E 124, 199, 218). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, a.a.O. S. 19).
Wird – wie hier – durch die Anwendung gesetzlicher Vorschriften eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, so ist zu prüfen, ob zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass die Ungleichbehandlung auf ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal gestützt werden kann. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und den differenzierenden Regelungen bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (BVerfG, a.a.O.,S. 220).
Vorliegend ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der aufgezeigten Ungleichbehandlung der Personengruppen, die die örtlich zuständige Schule bzw. eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, nicht gegeben. Hierin liegt ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal für die Ungleichbehandlung. Auch für das Maß der Differenzierungen besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt, wie es das Bundesverfassungsgericht a.a.O. fordert.
Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der Schülerbeförderungskosten bzw. Aufwandserstattung auf den Bereich der örtlich zuständigen Schule die Landkreise entlasten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Schüler, die nicht die örtlich zuständige Schule besuchen, nach der gesetzlichen Regelung nicht gänzlich von der Schülerbeförderung ausgeschlossen werden.
Der Kläger konnte sich auch auf die geänderte für ihn ungünstigere Fassung des § 113 Abs. 2 SchulG M-V einstellen. Denn die geänderte Fassung ist seit dem 16.02.2009 gültig. Das Inkrafttreten der Änderung wurde mit Wirkung vom 01.08.2010 in kraft gesetzt. Die Änderungen sind von den Schulen bekannt gemacht worden und auch Gegenstand von Presseveröffentlichungen gewesen. Eine Rückwirkung liegt nicht vor.
Auf die vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektiv-rechtlicher Anspruch noch eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Landes als Gesetzgeber oder der Landkreise als Satzungsgeber (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 08.03.1996, DVBl. 1996, 999). Im Bereich der gewährenden Verwaltung hat der Normengeber einen weiten Gestaltungsspielraum (Bley, Schulrecht in M-V § 113 Anmerkung m.w.N.). Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip, wenn eine kostenlose Schülerbeförderung lediglich im Rahmen einer schulischen Grundversorgung geboten wird, und beim Besuch weiterführender Schulen oder von Jahrgangsstufen nach Ende der Vollzeitschulpflicht Kostenbeiträge der Eltern oder der Schüler erhoben werden (BVerwG DVBl. 1991, 59 ff). Soweit nach den vorgenannten Entscheidungen weitergehende Ansprüche bejaht wurden, lagen dem jeweils Regelungen des Landesschulgesetz zugrunde, die die Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich verpflichteten, die notwendigen Beförderungskosten für den Besuch öffentlich-rechtlicher und staatlich genehmigter Ersatzschulen freier Träger zu erstatten, wie nach § 113 Abs. 2 SchulG M-V alter Fassung. Das neue Schulgesetz schließt gerade ausdrücklich weitergehende Beförderungs- und Erstattungsansprüche außer für den Weg zur örtlich zuständigen Schule aus.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht aus § 2 der Satzung des Landkreises D. über die Schülerbeförderung und Erstattung von notwendigen Aufwendungen vom 12.07.2010, veröffentlicht im Kreisanzeiger Nr. 14 am 22.07.2010. Diese Norm eröffnet die Möglichkeit, dass Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft innerhalb des Landkreises besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung teilnehmen können, sofern eine solche eingerichtet worden ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schüler findet danach nur in der Höhe der Kosten bis zur örtlich zuständigen Schule statt, wenn keine öffentliche Schülerbeförderung eingerichtet ist. Demgemäß erstattete der Landkreis Demmin dem Kläger die Fahrtkosten in Höhe des öffentlichen Tarifs vom Wohnort A-Stadt bis zur örtlich zuständigen Schule in T. Hierbei dürfte es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises D. gehandelt haben. Ob diese mit der Neuregelung des § 113 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V vereinbar ist, mag dahinstehen. Jedenfalls folgt aus § 2 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises D. vom 12.07.2010 nicht der geltend gemachte Anspruch für die Erstattung der Aufwendungen für die Fahrtstrecke A-Stadt bis zur Schule in D., sondern allenfalls für die Strecke A-Stadt bis zur Schule in T.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. (§ 124 Abs. 2 VwGO).