Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 11.05.2015 – 6 A 50/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Beamtin der Beklagten. Sie wurde mit Wirkung vom 1. August 2012 von Berlin nach A-Stadt umgesetzt. Aus Anlass dieser Umsetzung wurde ihr eine Umzugskostenzusage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) erteilt.
Der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er wurde mit Wirkung vom 1. September 2012 ebenfalls von Berlin nach A-Stadt umgesetzt und erhielt von seinem Dienstherrn eine Umzugskostenzusage nach dem Bundesumzugskostengesetz.
Mit der Umzugskostenzusage war die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Zahlung der Umzugskostenvergütung jeweils zu 50% von der Beklagten und dem Bundesverwaltungsamt erfolgen werde.
Die Klägerin und ihr Ehemann unternahmen am 5./6. Juli 2012 und am 17./18. Juli 2012 jeweils gemeinsam eine Besichtigungsreise zur Wohnungssuche von Berlin nach A-Stadt. Der Ehemann der Klägerin beantragte bei seinem Dienstherrn die Erstattung der Reisekosten vom 5./6. Juli 2012 für zwei Personen und erhielt diese in voller Höhe durch das Bundesverwaltungsamt gewährt. Den Antrag der Klägerin auf Umzugskostenerstattung hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten für die Besichtigungsreise vom 17. bis 18. Juli 2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2012 ab, weil lt. Abrechnung des Bundesverwaltungsamtes die Abrechnung einer Besichtigungsreise vom 5. bis 6. Juli 2012 erfolgt sei und eine weitere Reise somit nicht erstattet werde.
Auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.12.2012 erfolgte mit Bescheid vom 20.02.2013 eine Neuberechnung der Mietentschädigung. Im Übrigen verblieb es bei der Entscheidung vom 13.12.2012.
Mit Schreiben vom 05.03.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Neuberechnungsbescheid vom 20.02.2013 ein und teilte mit, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.12.2012 aufrecht erhalten bleibe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück, soweit mit ihnen die Kostenerstattung einer Besichtigungsreise über die bisherige Gewährung hinaus begehrt wird.
Unter dem Datum 20.01.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Kostenerstattung zugunsten ihres Ehemannes auf ihren Kostenerstattungsanspruch nicht vor. Zwar handele es sich vorliegend um denselben Umzug, für den Reisekosten geltend gemacht würden. Die Anrechnungsregel in § 5 Abs. 2 BUKG setze aber voraus, dass die von der anderen Dienststelle gewährte Vergütung für den gleichen Zweck gewährt worden sei. Es lägen aber zwei verschiedene Zwecke vor, nämlich zwei Reisen von jeweils zwei Berechtigten.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 13.12.2012 und 20.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die hälftigen Kosten für die Besichtigungsreise am 17./18. Juli 2012 in Höhe von 108,50 Euro und die hälftigen Kosten für die Besichtigungsreise am 5./6. Juli 2012 in Höhe von 104,22 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 13.12.2012 und 20.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit mit ihnen die im Klageantrag formulierten Reisekostenansprüche abgelehnt worden sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine (anteilige) Erstattung der Kosten der Besichtigungsreisen am 5./6. Juli 2012 und am 17./18. Juli 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BUKG umfasst die Umzugskostenvergütung nach einer Umzugskostenzusage u. a. auch die Reisekosten. Zu solchen Reisenkosten gehören nach § 7 Abs. 2 BUKG auch die Kosten für Reisen, die aus Anlass der Suche oder Besichtigung einer Wohnung am neuen Dienstort oder der Umgebung unternommen werden. § 7 Abs. 2 BUKG gewährt für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung Reisekostenerstattung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt. Wer die Reisen unternimmt ist dabei unerheblich. Sie können von dem Berechtigten oder auch einem Angehörigen oder einer sonstigen Person unternommen werden. Bei einer Reise durch zwei Personen können dies der Berechtigte und eine weitere Person oder auch zwei sonstige Personen ohne den Berechtigten sein; entscheidend ist lediglich, dass die Reise der Suche oder Besichtigung einer Wohnung dient (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2015, § 7 BUKG Rdn. 91; Kopicki /Irlenbusch/ Biel, Umzugskostenrecht des Bundes Bd. I, Stand April 2014, § 7 BUKG Rdn. 26).
Nach § 5 Abs. 2 BUKG sind Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
Dies vorausgesetzt hat die Klägerin weder einen Anspruch auf eine (anteilige) Erstattung der Kosten der Besichtigungsreisen am 5./6. Juli 2012 und am 17./18. Juli 2012, noch einen Anspruch auf volle Erstattung der Kosten der Besichtigungsreise am 17./18. Juli 2012. Ihr Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für Reisen zum Zwecke einer Wohnungssuche oder Wohnungsbesichtigung nach §§ 5 Abs. 1 i. V. m. 7 Abs. 2 BUKG ist vielmehr bereits gemäß § 5 Abs. 2 BUKG durch die an ihren Ehemann erfolgte Erstattung der vollen Reisekosten für die Besichtigungsreise am 5./6. Juli 2012 erfüllt. Bereits diese erste Besichtigungsreise war „eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung“ im Sinne von § 7 Abs. 2 BUKG, die „für denselben Umzug“ der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgte. Weil das Bundesverwaltungsamt für diese Reise bereits eine Reisekostenerstattung in voller Höhe gewährt hatte, musste diese Zuwendung auf die Umzugskostenvergütung der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 BUKG angerechnet werden.
Der Umstand, dass sowohl die Klägerin selbst als auch ihr Ehemann Berechtigte nach dem Bundesumzugskostengesetz sind, ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Die erste gemeinsam unternommene Besichtigungsreise am 5./6. Juli 2012 stellte bereits für beide Berechtigte eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 2 BUKG dar. Die dem klägerischen Vortrag wohl zugrunde liegende Wertung, wonach es sich bei der ersten Reise am 5./6. Juli 2012 um die Reise des berechtigten Ehemannes unter Mitnahme der Klägerin und bei der zweiten Reise um diejenige der Klägerin unter Mitnahme ihres Ehemannes gehandelt haben soll, erscheint dagegen lebensfremd. Die Reisen dienten jeweils beiden Berechtigten zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Weil sie gemeinsam unternommen wurden, kann deshalb nach § 7 Abs. 2 BUKG nur eine Reise abgerechnet werden, was mit der vollen Erstattung der Reisekosten durch das Bundesverwaltungsamt geschehen ist. Eine weitere Erstattung ist nach § 5 Abs. 2 BUKG insoweit ausgeschlossen.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird im Übrigen bei einer Alternativbetrachtung deutlich: Hätte etwa der Ehemann der Klägerin die erste Besichtigungsreise am 5./6. Juli 2012 nicht mit der Klägerin, sondern mit einer anderen Person unternommen und wären dem Ehemann die Reisekosten erstattet worden, so wäre damit auch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Reisekosten für eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 BUKG erloschen, weil es bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 BUKG - wie oben dargestellt – nicht auf die Personen der Reisenden ankommt, und die Reise demselben Zweck, nämlich dem gemeinsamen Umzug der Klägerin mit ihrem Ehemann gedient hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.