Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 25.02.2016 – 3 A 1256/14

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 16. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Erinnerung ist unbegründet; die streitgegenständliche Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie modifiziert die Kostenrechnung vom 9. Dezember 2014 und berücksichtigt die mit der vergleichsweisen Verfahrensbeendigung verbundenen gerichtskostenrechtlichen Folgen.

2

Zu Unrecht meint die Klägerin, dass ihr die Gerichtskosten vom Justizfiskus zu erstatten sind, weil der Beklagte nach Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs (Beschluss nach § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] vom 1. Februar 2016) zur Kostentragung verpflichtet ist. Diese Rechtsauffassung beruht auf einer Verkennung des Unterschiedes zwischen dem materiellen Kostenersatzanspruch nach § 22 Gerichtskostengesetz (GKG) und dem prozessualen Kostenersatzanspruch nach §§ 154 ff. VwGO. Die Klägerin schuldet die Gerichtskosten, weil sie das Verfahren beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Umstand, dass der Beklagte nach Ziffer 2. des Vergleichs die Kosten des Verfahrens und damit auch die Gerichtskosten zu tragen hat, ändert hieran nichts. Denn die Kostentragungsregel des Vergleichs betrifft den prozessualen Kostenersatzanspruch. Dieser Anspruch tritt neben den materiellen Kostenersatzanspruch und modifiziert diesen (vgl. §§ 29 und 31 GKG). Die Entstehung des prozessualen Kostenersatzanspruchs führt aber nicht dazu, dass der materielle Kostenersatzanspruch wegfällt, mit der Folge, dass der Justizfiskus zur Erstattung verpflichtet wäre. Stattdessen begründet der prozessuale Kostenersatzanspruch einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten u.a. auf Ersatz der Kosten, die sie auf Grundlage des materiellen Kostenersatzanspruchs an den Justizfiskus entrichtet hat. Auf diese Weise soll ein unökonomisches „Hin- und Herschieben“ von Kosten je nach Verfahrensstadium verhindert und zudem gewährleistet werden, dass das Ausfallrisiko nicht beim Justizfiskus, sondern beim Schuldner des materiellen Kostenersatzanspruchs liegt.

3

Die Klägerin ist daher gehalten, die verbleibende Verfahrensgebühr von 35,00 EUR beim Beklagten einzufordern und ggfs. einen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht zu stellen.