Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 25.11.2016 – 3 B 2062/16 As HGW
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers - 3 A 2061/16 As - aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Das Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, von Abschiebungsmaßnahmen den Antragsteller betreffend abzusehen,
hat Erfolg.
a) Den Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, legt das Gericht entsprechend dem vom Antragsteller verfolgten Rechtsschutzziel - Klärung der Vollziehbarkeit der in Ziffer 5) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. August 2016 (Az.: 6134715 - 423) verfügten Abschiebungsandrohung - sachdienlich dahin aus, dass er auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. November 2016 (- 3 A 2061/16 As -) gerichtet ist (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO analog).
b) Der dahin ausgelegte Antrag ist zulässig; insbesondere ist er der statthafte Rechtsbehelf. Anders als mitunter angenommen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 19.04.2016 - W 1 E 16.30409 -, juris) ist statthafter Rechtsbehelf nicht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 VwGO mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zum (einstweiligen) Widerruf ihrer Mitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu verpflichten. Das folgt schon daraus, der statthafte Hauptsacherechtsbehelf gegen eine Abschiebungsandrohung die Anfechtungsklage ist (vgl. Bergmann in ders./ Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 34 AsylG Rn. 14). Zudem kommt dem Kläger mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in dem beschriebenen Sinne kein wirksamer Rechtsschutz zu, da es auf die Mitteilung für die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überhaupt nicht ankommt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Mitteilung der Antragsgegnerin über den Eintritt der Bestandskraft gegenüber der die Abschiebung vollziehenden Ausländerbehörde irgendeine Bindungswirkung entfaltet. Mit dem Widerruf ebendieser Mitteilung wird dem Antragsteller deshalb auch kein erkennbarer rechtlicher Vorteil vermittelt. Das unterscheidet die hiesige Konstellation von den Fällen der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Mitteilung der Antragsgegnerin an die Ausländerbehörde tatbestandliche Voraussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, sodass dort ein rechtliches Interesse am Widerruf der Mitteilung zur Verhinderung der Abschiebung bestehen kann.
Der Antragsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung, da die Antragsgegnerin gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Rostock wiederholt erklärt hat, dass sie von der Bestandskraft und der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ausgehe (wohl Blatt 78 und 112 der nicht durchgehend mit Seitenzahlen versehenen Verwaltungsvorgänge) und eine sogenannte Abschlussmitteilung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hat.
c) Der Antrag ist auch begründet, da die am 10. November 2016 erhoben Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung entfaltet.
Dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, ergibt sich für den hier gegebenen Fall einer „schlichten“ Ablehnung des Asylantrages aus § 75 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Anders als die Antragsgegnerin meint, steht der aufschiebenden Wirkung der Klage hier nicht die Bestandskraft des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 19. August 2016 entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Eintritt der Bestandskraft in Folge des Ablaufs des Rechtsbehelfsfrist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hindert (so Schenke in: Kopp/ders., VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 50), ist hier die Klagefrist bei Klagerhebung am 10. November 2016 noch nicht abgelaufen gewesen und der Bescheid der Antragsgegnerin damit noch nicht bestandskräftig geworden. Unabhängig von der Frage, ob der Bescheid vom 19. August 2016 dem Antragsteller jemals ordnungsgemäß zugestellt worden ist, ob ein womöglicher Zustellungsmangel zwischenzeitlich geheilt ist und ob der vom Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist begründet ist, beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Daran fehlt es hier aber schon deshalb, weil die Antragsgegnerin ihrem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat, wonach binnen einer Frist von zwei Wochen Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben werden kann. Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist ersichtlich fehlerhaft, da sie das falsche Verwaltungsgericht benennt. Für - wie hier - asylrechtliche Verfahren mit dem Herkunftsstaat Afghanistan ist seit dem 1. Januar 2016 ausschließlich das Verwaltungsgericht Greifswald örtlich zuständig, § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. c) und 3 Asylverfahrenkonzentrationslandesverordnung (AsylVfKonzLVO M-V). Aus diesem Fehler in der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung folgt, dass die Erhebung der Klage - abweichend von § 74 Abs. 1 AsylG - nicht nur innerhalb von zwei Wochen, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres erfolgen konnte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. November 2016 war diese Frist eindeutig noch nicht verstrichen. Dies gilt selbst bei einer - durch die Verwaltungsvorgänge an keiner Stelle belegten - unterstellten Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 23. August 2016.
Die Antragsgegnerin wird die hiesige Entscheidung zum Anlass zu nehmen haben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die von ihr verfügte Abschiebungsandrohung entgegen ihrer früheren Mitteilung noch nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG vollziehbar ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.