Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 23.11.2017 – 6 A 1449/17 HGW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Herabsetzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur Pflege seines Stiefgroßvaters.
Der Kläger ist Beamter und steht als Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden aufgrund Vorliegens einer Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen. Zur Begründung gab er an, dass sein Stief-großvater zu seinem Haushalt gehöre und pflegebedürftig sei. Zum Nachweis der bestehenden Pflegebedürftigkeit fügte der Kläger den Bescheid der Pflegeversicherung bei.
Mit Bescheid vom 31. März 2017, dem Kläger ausgehändigt am 5. Mai 2017, lehnte die Beklagte die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Arbeitszeitverordnung (im Folgenden: AZV) nicht vorlägen. Der Stiefgroßvater gehöre nicht zu dem engsten Personenkreis der in der Vorschrift aufgeführten nahen Angehörigen.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017, bei der Beklagten eingegangen am 11. Mai 2017, legte der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er seit seinem 14. Lebensjahr durch seine Großeltern – die leibliche Großmutter und deren Ehemann, den hier in Bezug genommenen Stiefgroßvater – aufgezogen worden sei. Seit 1999 würden sie gemeinsam ein Einfamilienhaus bewohnen. Seit dem Tod seiner Großmutter im Jahr 2012 kümmere er sich um den Stiefgroßvater.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2017, dem Kläger zugestellt am 2. Juni 2017, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen des Ausgangsbescheides, insbesondere sei zu erwähnen, dass für den Stiefgroßvater eine Anerkennung der Pflegestufe 3 erfolgt sei, der Kläger jedoch nicht zu dessen Pfleger bestellt worden sei.
Am 30. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass seine Großmutter und deren Ehemann seine Sorge und Betreuung statt der leiblichen Eltern wahrgenommen hätten und somit diesen gleichzustellen seien. Zudem leide der Widerspruchsbescheid auch an dem Mangel unterbliebener Ermessensausübung hinsichtlich des Vorliegens eines atypischen Einzelfalls im Sinne des § 3 Abs. 4 AZV. Die Ausführungen der Beklagten würden sich diesbezüglich auf einen Satz beschränken.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2017, die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers von 41 auf 40 Stunden ab Rechtskraft des Urteils zu verkürzen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers vom 16. Februar 2017 auf Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass es sich bei der Aufzählung in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV um eine abschließende Aufzählung handele. Eine ergänzende und erweiternde Auslegung dahingehend, auch dort nicht genannte Personen in den Anwendungsbereich miteinzubeziehen, komme deshalb nicht in Betracht. Der Verordnungsgeber habe erkennbar den Kreis der erfassten Personen nicht über die ausdrücklich genannten nächsten Angehörigen hinaus ausdehnen wollen. Vor diesem Hintergrund führe auch § 3 Abs. 4 AZV zu keinem anderen Ergebnis. Wolle man im Falle des Klägers einen Fall besonderer Bedürfnisse erkennen, führe dies dazu, die abschließende Aufzählung in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV entgegen dem Willen des Verordnungsgebers zu umgehen.
Mit Beschluss vom 29. September 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. November 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die von ihm begehrte Verkürzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, noch auf Neubescheidung seines Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Grundlage eines derartigen Anspruchs ist im vorliegenden Fall allein § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV. Nach dieser Vorschrift können Beamte, zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfeverordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist, eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden beantragen.
Diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht an. Zu dem Haushalt des Klägers gehört nicht ein Elternteil, eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebenspartner oder ein Kind, bei dem oder bei der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfeverordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist. Als pflegebedürftige Person stellt der Kläger hier auf seinen Stiefgroßvater ab. Dieser unterfällt jedoch keiner der in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV aufgezählten Personen. Zwar trägt der Kläger vor, seit seinem 14. Lebensjahr von seinen Großeltern aufgezogen worden zu sein, jedoch bezeichnet er diese selbst bei den jeweiligen Anträgen zur Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit – hinsichtlich der Großmutter vom 10. August 2011 – als „Oma“ und „Stiefopa“. Liegt auch in der Beziehung des Klägers zu seiner Großmutter und seinem Stiefgroßvater ein besonderes, möglicherweise über das anderer Enkel-Großeltern-Beziehungen hinausgehendes Näheverhältnis vor, entspricht dieses nach Auffassung des Gerichts jedoch nach wie vor einem Verhältnis Enkel-Großeltern. Um einen Elternteil, wie ihn § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV voraussetzt, handelt es sich bei der Person des Stiefgroßvaters nicht.
Eine Einbeziehung des Stiefgroßvaters unter den Begriff des Elternteils im Rahmen einer erweiternden Auslegung der Vorschrift auf dort nicht genannte Personen kommt aufgrund des abschließenden Charakters der Aufzählung nicht in Betracht. Dieser abschließende Charakter wird insbesondere auch in den Hinweisen zur Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (BGBl. v. 28. Februar 2006, S. 427) deutlich, die das Bundesministerium des Innern zur Erläuterung der AZV erlassen hat. Darin heißt es auf S. 4:
„Zu den nahen Angehörigen im Sinne dieser Verordnung gehören nur die ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Eltern (nicht Schwiegereltern), Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (im Sinne einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) oder ein leibliches / adoptiertes Kind.“
Dies verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber allein die ausdrücklich aufgezählten Personen als Anknüpfungspunkt der Vorschrift vorsehen wollte.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2017 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte ebenso wie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AZV verneint hat. Auf die von dem Kläger geltend gemachte unterbliebene Ermessensausübung kommt es dabei nicht an. Gemäß § 3 Abs. 4 AZV kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Vorschrift kommt der Beklagten dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der in diesem Fall der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vorliegend fehlt es dabei bereits an dem Erfordernis des besonderen Bedürfnisses. Unter diese „besonderen Bedürfnisse“ kann nämlich gerade nicht die Pflege eines nahen Angehörigen fallen, da diesem Bedürfnis bereits durch die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV – abschließend – Rechnung getragen wird. § 3 Abs. 4 AZV soll dem Dienstherren vielmehr die Möglichkeit eröffnen, in bestimmten, nicht kategorisierbaren Fällen individuelle Lösungen in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht zu finden. So heißt es auch auf S. 6 der Hinweise zur Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (BGBl. v. 28. Februar 2006, S. 427):
„Eine Verkürzung nach § 3 Abs. 4 kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Als besondere Bedürfnisse im Sinne dieser Vorschrift sind in erster Linie Erschwernisse aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anzusehen, die zu einer solchen Belastung der Beschäftigten führen, dass aus Gründen der Fürsorge eine Dienstverrichtung über die volle Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zumutbar ist. Nicht hierzu zählen dienstliche Gründe wie ein Personalüberhang, andere Arbeitszeiten für Tarif-Beschäftigte oder andere organisatorische Schwierigkeiten. Die verkürzte Arbeitszeit tritt an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit.“
Mangels Vorliegen des Erfordernisses durch besondere Bedürfnisse sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 AZV hier bereits nicht erfüllt.
Die Klage ist ebenfalls hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da sich der Bescheid vom 31. März 2017 wie soeben ausgeführt als rechtmäßig erwiesen hat.