Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 22.01.2020 – 3 B 1821/19 HGW

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 16. Oktober 2018 wird angeordnet.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 39,13 EUR.

Gründe

1

Der im Tenor zu 1. ersichtliche Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO u.a. an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. So ist es hier.

2

Der Beitragsbescheid kann nicht auf die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Straßenbaubeitragssatzung der Stadt A-Stadt (SBS) vom 10. Oktober 2017 gestützt werden. Zwar bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung. Insbesondere genügen die Bestimmungen über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 SBS den Anforderungen. Da die Antragstellerin keine Einwände gegen die Wirksamkeit der Satzung geltend macht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

3

Allerdings ist die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner fehlerhaft. Der Erlass eines (endgültigen) Beitragsbescheides ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da die sachliche Beitragspflicht für die Anlage S. weg noch nicht entstanden ist. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen stehen die Kosten des Grunderwerbs nicht fest. Erforderlich ist der Ankauf von ca. 46 m² Straßenfläche (sog. rückständiger Grunderwerb), der aus verschiedenen Gründen gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist. Die damit verbundenen, wenn auch verhältnismäßig geringfügigen Kosten gehören nach § 3 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich SBS zum beitragsfähigen Aufwand. Solange dieser nicht feststeht, kann die sachliche Beitragspflicht für die abgerechnete Verkehrsanlage nicht entstehen (vgl. § 9 SBS).

4

Dem steht nicht entgegen, dass die Stadtvertretung der Stadt A-Stadt zur Lösung des Problems mit Beschluss vom 24. September 2019 auf die Erhebung dieser Kosten verzichtet hat. Denn ein solcher Beschluss kann die zwingende ortsgesetzliche Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich SBS nicht außer Kraft setzen. Wenn die Stadt A-Stadt die sachliche Beitragspflicht für die Anlage entstehen lassen will, obwohl die Kosten wegen des ausstehenden Grunderwerbs nicht feststehen, hat sie prinzipiell zwei Möglichkeiten: Sie kann die Straßenbaubeitragssatzung dergestalt ändern, dass die Kosten des erforderlichen Grunderwerbs generell nicht mehr zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Sie kann es aber auch bei der generellen Beitragsfähigkeit dieser Kosten belassen und mit dem Erlass einer nur für die vorliegend in Rede stehenden Anlage geltenden Maßnahmesatzung (Abweichungssatzung) regeln, dass die Kosten des erforderlichen Grunderwerbs nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Wegen der weiteren Einzelheiten sei auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. November 2018 – 3 A 2506/17 HGW –, juris, hingewiesen.

5

Für den Fall einer erneuten Heranziehung der Antragstellerin auf Grundlage einer ggfs. zu erlassenden Maßnahmesatzung sei darauf hingewiesen, dass ihre Einwände nicht durchgreifen. Die Ermittlung der Beitragseinheiten genügt ebenso den Anforderungen, wie die Anrechnung der durch den Voreigentümer gezahlten Vorausleistung.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei das Gericht mit Blick auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens den festgesetzten Restbeitrag nur zu 1/4 berücksichtigt.