Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 14.12.2020 – 4 A 1532/19 HGW
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2019 verpflichtet, den Kläger zur nächstmöglichen staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zuzulassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ohne weitere Ausbildung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG).
Der Kläger ist seit dem 01.10.2013 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen.
Am 23.01.2019 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG an der staatlich anerkannten Schule DRK-Bildungszentrum T. gGmbH.
Mit Bescheid vom 19.03.2019 ließ der Beklagte den Kläger zur staatlichen Ergänzungsprüfung für den Zeitraum 08.04.2019 bis 18.04.2019 zu.
Am 17.03.2019 erhielt der Beklagte einen anonymen Hinweis, dass der Kläger bereits in Berlin eine Prüfung zum Notfallsanitäter abgelegt habe. Mit E-Mail vom 29.03.2019 informierte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin den Beklagten darüber, dass der Kläger an der staatlichen Prüfung teilgenommen und diese laut Bescheid vom 18.04.2016 nicht bestanden hat. Die Frist zur Wiederholung dieser Prüfung ließ der Kläger verstreichen.
Mit Bescheid vom 04.04.2019 nahm der Beklagte die Zulassung des Klägers zur staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zurück. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe bereits ein Prüfungsverfahren nach § 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG durchlaufen und nicht bestanden. Die Wiederholungsprüfung sei nicht angetreten worden. Ein Wechsel der Prüfungsarten von staatlicher Prüfung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 NotSanG sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Außerdem habe der Kläger bei der Anmeldung zur Prüfung getäuscht, als er versichert habe, sich bei keiner weiteren Schule für die Ergänzungsprüfung oder staatliche Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter angemeldet zu haben. Dies könne als Täuschungsversuch angesehen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Teilnehmer der jeweiligen Prüfungen die Prüfungszulassung des Klägers zurückzunehmen.
Der Kläger legte am 09.04.2019 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.09.2019 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte weiter aus, der Kläger habe als Rettungsassistent durch § 32 NotSanG die Möglichkeit gehabt, an einer der in § 32 genannten Prüfungen teilzunehmen. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift in § 32 NotSanG sei die Besitzstandswahrung. Die Übergangsvorschrift verschaffe jedoch nicht das Recht, wenn Personen zunächst sich erst der staatlichen Prüfung stellen, weil sie über eine geringe Berufspraxis verfügen, diese aber nicht bestehen, sich ein paar Jahre später aufgrund ihrer wachsenden Berufspraxis einer Ergänzungsprüfung zu stellen. Die Übergangsvorschrift regele nicht das Bestehen und Wiederholen von Prüfungen. In den §§ 9 und 10 NotSan-AprV sei vorgesehen, dass sowohl die Ergänzungsprüfung als auch die staatliche Prüfung einmal wiederholt werden könne. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden werde, sei die staatliche Prüfung bzw. die Ergänzungsprüfung endgültig nicht bestanden. Der Kläger habe durch Ablegen der staatlichen Prüfung in Berlin bereits eine Prüfungschance gehabt und könne aus Gründen der Gleichbehandlung zu anderen Prüflingen nicht noch eine weitere Prüfungschance erhalten.
Der Kläger hat am 01.10.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, § 32 NotSanG enthalte kein Verbot dahingehend, nach einem abgeschlossenen Verfahren zur staatlichen Prüfung später ein weiteres Verfahren zur staatlichen Ergänzungsprüfung beginnen zu dürfen. Es handele sich bei den beiden Prüfungsverfahren nicht um zwei parallellaufende Verfahren mit demselben Regelungsinhalt, sondern um unterschiedliche, in sich abgeschlossene Verfahren, die eigenständig zu betrachten seien. Er habe darüber hinaus auch keinen Täuschungsversuch begangen, da die von ihm unterzeichnete Versicherung auf dem Antrag zur Prüfungszulassung im Präsens gefasst sei und ausweislich des Wortlautes lediglich ausgeschlossen werden solle, dass eine gleichzeitige Anmeldung bei verschiedenen Rettungsdienstschulen vorliege.
Zudem habe er einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens. In Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts des Beklagten über die Zulassung zur Prüfung habe er vom 18.02. bis 22.02.2019 und 01.04. bis 04.04.2019 an einem Vorbereitungsseminar auf die Ergänzungsprüfung teilgenommen, wodurch ihm Kosten in Höhe von insgesamt 1.170,53 Euro entstanden seien.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 04.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zur nächstmöglichen staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zuzulassen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.170,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ihn neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Klage sei hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Er wiederholt im Wesentlichen die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Ausführungen.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. sei die Klage unzulässig, da der Kläger seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG M-V durch einen Antrag beim Beklagten geltend machen müsse. Ohnehin könne sich der Kläger wegen seiner unrichtigen Angaben auf dem Prüfungsformular nicht auf Vertrauensschutz berufen. Weiterhin habe der Kläger das Vorbereitungsseminar auf die Ergänzungsprüfung nicht im Vertrauen auf den Bestand der Prüfungszulassung buchen können, da das Seminar dem Erlass des Verwaltungsaktes über die Prüfungszulassung zeitlich vorgelagert gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Soweit der Beklagte geltend macht, dem Kläger fehle wegen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide das Rechtsschutzbedürfnis, verkennt er, dass die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide keine Frage der Zulässigkeit der Klage ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der ihn belastenden Bescheide. Andere Gründe, aus denen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. auch begründet.
Der Bescheid vom 04.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung zur nächstmöglichen staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz1 VwGO).
Der Bescheid über die Rücknahme der Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG M-V liegen nicht vor.
Nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Bescheid über die Zulassung des Klägers zur staatlichen Ergänzungsprüfung vom 19.03.2019 war rechtmäßig. Der Kläger erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung ohne weitere Ausbildung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG. Danach erhält eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger unstreitig vor.
Soweit der Beklagte jedoch meint, die in Berlin im Jahr 2016 von dem Kläger abgelegte – nicht bestandene - staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter gemäß § 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG entfalte eine Sperrwirkung für die Prüfungszulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung, folgt die erkennende Kammer dieser Auffassung nicht.
Der Ausschluss an der Prüfungsteilnahme an der staatlichen Ergänzungsprüfung nach erfolgloser Teilnahme an der staatlichen Prüfung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Insbesondere sieht § 32 NotSanG eine solche Sperrwirkung nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den jeweiligen Prüfungsverfahren um eigenständige, nebeneinanderstehende Verfahren, die jeweils losgelöst voneinander zu betrachten sind, handelt. Die bereits vom Kläger einmal absolvierte Prüfung in Berlin, die sich nach § 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG richtet, schließt eine weitere Prüfung nicht aus. Gemäß Satz 4 erhält eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Prüfung besteht. Eine Person, die hingegen auf eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Rettungsassistent zurückgreifen kann, muss lediglich die staatliche Ergänzungsprüfung ablegen. (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG). Es handelt sich daher um zwei verschiedene Wege, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu erlangen.
Diese Schlussfolgerung ist auch aus der Systematik der weiteren prüfungsrechtlichen Regelungen zu ziehen. Die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung der jeweiligen Prüfungen zum Notfallsanitäter finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV). Das Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung ist dabei in § 9 NotSan-AprV geregelt. Für die staatliche Ergänzungsprüfung finden sich die Regelungen zum Bestehen und Wiederholen der Prüfung in § 10 NotSan-AprV. Diese Aufteilung zeigt, dass der Verordnungsgeber zwei verschiedene Prüfungsverfahren regeln wollte, die zwar im Ergebnis das gleiche Ziel – nämlich das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ – verfolgen, jedoch unterschiedliche Wege dahin ermöglichen. Der Wortlaut in den §§ 9 und 10 NotSanAprV spricht ebenfalls gegen die Argumentation des Beklagten, dass die Prüfung zum Notfallsanitäter nur einmal abgelegt werden darf. Die §§ 9 und 10 NotSan-AprV regeln jeweils für sich, dass die jeweilige Prüfung einmal wiederholt werden darf. Ein Verweis auf das entsprechend andere Prüfungsverfahren findet sich dabei nicht in der jeweiligen Norm. Gegen die Auffassung des Beklagten spricht zudem der unterschiedliche Inhalt der jeweiligen Prüfung. So muss gemäß § 4 Abs. 1 NotSan-AprV bei der staatlichen Prüfung eine schriftliche, mündliche und praktische Prüfung abgelegt werden. Im Rahmen der staatlichen Ergänzungsprüfung bedarf es gemäß § 4 Abs. 3 NotSan-AprV nur eines mündlichen und praktischen Prüfungsteils.
Soweit der Beklagte meint, ein Wechsel des Klägers von der staatlichen Prüfung zur staatlichen Ergänzungsprüfung benachteilige vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG die weiteren Prüfungsteilnehmer, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung der jeweiligen Prüfungsteilnehmer. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger „erschleiche“ sich mit seinem Vorgehen eine weitere Prüfungschance, die anderen Prüflingen verwehrt bliebe, überzeugt nicht. Da das jeweilige Prüfungsverfahren isoliert zu betrachten ist, steht es jedem Prüfling frei, auf den die Übergangsvorschrift des § 32 NotSanG Anwendung findet, der zunächst ohne größere berufliche Erfahrung als Rettungsassistent zur staatlichen Prüfung antritt und diese nicht besteht, einige Jahre später die staatliche Ergänzungsprüfung, die vorliegend gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent voraussetzt, abzulegen. Es ist vorliegend kein rechtlicher oder sachlicher Grund ersichtlich, weshalb es einem Prüfling nicht ermöglicht werden sollte, trotz Nichtbestehens der sogenannten „Erstprüfung“ nach einigen Jahren Berufserfahrung die Berufszeichnung „Notfallsanitäter“ mit einer Ergänzungsprüfung zu erlangen. Dass es sich bei § 32 NotSanG um eine Übergangsregelung handelt, begründet nicht den Ausschluss der Inanspruchnahme mehrerer in der Übergangsvorschrift geregelter Prüfungsverfahren.
Weiterhin spricht auch die ab 21.12.2019 erfolgte Änderung der Übergangsregelung in § 32 NotSanG für eine Zulassung des Klägers zur staatlichen Ergänzungsprüfung. In der ersten Fassung des § 32 NotSanG vom 22.05.2013 sah der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 1 vor, dass eine Person, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin nachweist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis erhält, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Diese Stichtagsregelung findet sich in der aktuellen Fassung des § 32 NotSanG nicht mehr. Nunmehr darf jede Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Prüfung antreten. Auch wurde der Zeitraum, innerhalb dessen die Prüfung bestanden werden muss, von sieben Jahren auf zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erweitert. Der Gesetzgeber hatte demnach die Absicht einem größeren Personenkreis die Möglichkeit zu geben, sich vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter zu qualifizieren. Im Zuge dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber jedoch keine Regelung in den § 32 NotSanG aufgenommen, die das Absolvieren der staatlichen Ergänzungsprüfung nach einer nicht bestandenen staatlichen Prüfung ausschließt.
Dem Kläger ist darüber hinaus im Rahmen seiner Prüfungsanmeldung keine Täuschungshandlung vorzuwerfen. Die auf dem Formular enthaltene Erklärung
„Ich versichere, dass ich mich bei keiner anderen Rettungsdienstschule zur Ergänzungsprüfung bzw. staatlichen Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter angemeldet habe.“
ist nicht dergestalt zu verstehen, dass damit auch eine in der Vergangenheit liegende Absolvierung einer Prüfung gemeint ist. Die im Perfekt gehaltene Formulierung bezieht sich auf den aktuellen Prüfungsdurchgang. Der vom Beklagten vertretenen Auffassung steht auch die Ankreuzmöglichkeit für das jeweilige Prüfungsverfahren auf dem Antragsformular entgegen. Dabei kreuzt der Antragsteller an, für welches Prüfungsverfahren er sich anmeldet. Die in o.g. Versicherung enthaltene Formulierung bezieht sich dabei nach Auffassung der erkennenden Kammer nur auf das jeweilige angekreuzte Prüfungsverfahren. Hätte der Formularersteller auch auf vergangene Prüfungsdurchgänge abstellen wollen, wäre dies entsprechend in der Formulierung der Versicherungserklärung zu berücksichtigen gewesen.
Gründe, die den Widerruf des rechtmäßigen Verwaltungsaktes über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung vom 19.03.2019 gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG M-V rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zulassung zur nächstmöglichen staatlichen Ergänzungsprüfung, da die Sache spruchreif ist. Die Prüfungsanmeldungsvoraussetzungen liegen auch nach Auffassung des Beklagten vor. Einer Prüfungszulassung des Klägers steht derzeit nichts entgegen.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat die Klage keinen Erfolg. Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes einen Vorbereitungslehrgang gebucht und ihm sei deshalb die Kursgebühr in Höhe von 1.170,53 Euro nebst Zinsen zu erstatten, dringt er damit nicht durch. Zunächst fehlt es bereits am ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren, denn der Kläger hat den nach § 48 Abs. 3 VwVfG M-V erforderlichen Antrag auf Vermögensausgleich bei der Behörde nicht gestellt. Der Kläger hat den Vorbereitungslehrgang darüber hinaus bereits im Februar 2019 absolviert. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keinen Verwaltungsakt, auf dessen Bestand der Kläger gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG M-V vertrauen durfte, da die Prüfungszulassung erst am 19.03.2019 erfolgte. Da der Kläger nunmehr zur Prüfung zuzulassen ist, fehlt es ohnehin am Vorliegen eines Schadens. Dass der Kläger die Kenntnisse aus dem Vorbereitungslehrgang nicht mehr nutzen kann, ist nicht ersichtlich.
Über die in Ziffer 3 beantragte Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts musste aufgrund der stattgebenden Entscheidung hinsichtlich des Klageantrags zu 1. nicht mehr entschieden werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Kläger unterliegt hier lediglich mit dem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.170,53 Euro, der bei einer Streitwertbemessung der streitgegenständlichen Prüfungszulassung von 15.000,00 Euro in der Gesamtrechnung einen Kostenanteil von unter zehn Prozent ausmacht. Vorliegend ist es daher sachgerecht dem Beklagten die Kosten in Gänze aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).