Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 01.06.2021 – 2 A 160/20 HGW
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0601.2A160.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die in den Jahren 1986, 2007 und 2015 im ... in ... geborenen Kläger sind mexikanische Staatsangehörige und konfessionslos. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind die Töchter der Klägerin zu 1. Vor ihrer Ausreise hielten sie sich im Bundesstaat ... auf. Sie betreiben ein Asylverfahren.
Sie reisten am 22.10.2019 zusammen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12.11.2019 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und ihrer Anhörung beim Bundesamt am 16.1.2020 wird auf die Beiakten in diesem Verfahren verwiesen. Die Beklagte ist mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6.4.2018 unter Klageabweisung im Übrigen verpflichtet worden, dem Vater der Klägerin zu 1, dessen Ehefrau und dessen damals minderjährigen Sohn den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die dortigen Kläger hätten glaubhaft dargelegt, eine menschenrechtswidrige Behandlung erfahren zu haben, in das Blickfeld einer kriminellen Gruppe geraten zu sein und stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr nach Mexiko einer Bedrohung ausgesetzt sein würden; das Gericht gehe davon aus, dass Leute aus der Drogenszene bzw. die Schutzgelderpresser befähigt sein würden, von einer Rückkehr der Kläger zu erfahren, diese erneut erniedrigend zu behandeln und auch in einem anderen Landesteil in Mexiko aufzuspüren.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 5.2.2020 folgende Entscheidung:
„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Mexiko abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.
6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 06 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Die Kläger hätten vorgetragen, Opfer einer Schutzgelderpressung zu sein. Daher seien die Motive der Angreifer in krimineller Gewinnerzielungsabsicht zu finden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Handeln andere außer kriminellen Motiven zugrunde lägen, insbesondere welche, die an einen in § 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpfen, seien nicht ersichtlich.
Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Kläger die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Die Kläger hätten ihre begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Es könne nicht von einer glaubhaften Darstellung einer Gefährdung ausgegangen werden. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Kläger kein Konflikt bestehe. Die Auseinandersetzungen zwischen der mexikanischen Regierung und den Drogenkartellen würden nicht das Ausmaß erreichen, welches zur Feststellung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führe.
Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unzulässig. Den Klägern drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Bei der Klägerin zu 1 handele es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung. Bislang sei es ihr gelungen, sich und ihre Kinder ausreichend zu versorgen. Bei einer Rückkehr nach Mexiko sei daher davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, für sich und ihre Kinder weiterhin die notwendigen Bedürfnisse zu befriedigen.
Die Kläger könnten auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es bestehe für sie in Mexiko keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Kläger angehörten, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt.
Die Kläger haben am 12.2.2020 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ihnen stehe der subsidiäre Schutzstatus zu. Zur innenpolitischen Situation beziehen sie sich auf eine Internetinformation des österreichischen Außenministers vom 10.2.2020. Sie tragen dazu vor, darin werde für Zivilpersonen ein hohes Sicherheitsrisiko vor allem durch den Kampf rivalisierender Drogenkartelle in zahlreichen Bundesstaaten und Regionen Mexikos festgestellt. An den Bundesstaat, in dem sich die Kläger aufgehalten hätten, würden Bundesstaaten angrenzen, die in der Liste des österreichischen Außenministers enthalten seien. Es werde zu besonderer Vorsicht geraten bei Reisen in den Bundesstaat Veracruz, der an den Bundesstaat, in welchem die Kläger ansässig gewesen seien, angrenze. Der Sicherheitsbericht des Auswärtigen Amtes warne darüber hinaus allgemein vor Überlandfahrten. Dies bedeute letztlich, dass die Lage bei jeder Fahrt durch die mexikanische Provinz lebensgefährlich sei. Speziell für den Estado de México, in dessen Nachbarschaft die Kläger lebten, werde von einer zunehmenden Zahl von Gewaltdelikten berichtet. Es müsse also von einer Eskalation der Gefahrenlage ausgegangen werden. Keiner der Väter der Kläger zu 2 und 3 würde den Klägern verlässlichen Schutz gewähren. Eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern könne in einem derartigen kriminellen Hexenkessel nicht existieren. Seit vielen Jahren sei der Staat Mexiko nicht mehr in der Lage, die innere Sicherheit wiederherzustellen. Der Einfluss der Drogenkartelle reiche bis in die mexikanischen Regierungen hinein. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage müssten die Kläger in Mexiko praktisch überall damit rechnen, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative existiere in Mexiko nicht. Die Kläger seien ihrem Vater bzw. Großvater nachgereist, der in Deutschland den subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe. Die Gefahrenlage bestehe allgemein und wirke sich für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern besonders schwer aus.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5.2.2020 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Mexiko vorliegen.
Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 20.8.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit ihnen der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt worden ist und keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Mexiko festgestellt worden sind. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.
Die Klage hat keinen Erfolg, soweit die Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begehren. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach haben die Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
Da die Kläger keine herausgehobene Stellung dergestalt aufweisen, dass davon auszugehen wäre, dass sie derartig in den Blickpunkt dieser Banden geraten sind, dass ihnen landesweit von kriminellen Banden Mexiko nachgestellt würde, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ihnen bei ihrer Rückkehr landesweit eine erhebliche Gefahr droht, der sie schutzlos ausgeliefert wären. Von daher unterscheidet sich ihre Situation erheblich von der des Vaters der Klägerin zu 1. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass ihnen insbesondere im Nachbarstaat eine besondere Gefährdung droht, hat dies außer Betracht zu bleiben, da auf ihr Lebensumfeld abzustellen ist. Nichts anders ergibt sich aus den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes, die die Kläger zu den Akten gereicht haben. Die dort dargestellte Gefährdungslage ist genereller Art und macht nicht deutlich, dass jedem Mexikaner individuell landesweit eine entsprechende Gefährdung droht. Auch ergibt sich nicht daraus, dass in sicheren Landesteilen für die Kläger keine Möglichkeit bestünde, eine ausreichende Lebensgrundlage zu erhalten weichen.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus folgt auch nicht aus der Zuerkennung dieses Schutzstatus an den Vater der Klägerin zu 1 und den Großvater der Klägerinnen zu 2 und 3. Für die Kläger ergibt sich keine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG. Gemäß Abs. 2 wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Zwar gilt diese Regelung nach Abs. 5 auch für Schutzberechtigte, die Flüchtlingsschutz oder – wie vorliegend – subsidiären Schutz erhalten haben. Allerdings handelt es sich bei keinem der Kläger um ein minderjähriges des Familienangehörigen, dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.
Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehren. Den Klägern steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Kläger hinsichtlich ihres Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt den Klägern nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass sie ihr existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen könne. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortages des Klägers. Der Vortrag der Kläger wiederholt Im wesentlichen das Vorbringen in der Anhörung bzw. führt dieses weiter aus, ist aber nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Kläger keine herausgehobene Stellung dergestalt aufweisen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass sie derartig in den Blickpunkt dieser Banden geraten sind, dass ihnen landesweit von kriminellen Banden Mexiko nachgestellt würde und ihnen bei ihrer Rückkehr landesweit eine erhebliche Gefahr droht, der sie schutzlos ausgeliefert wären.
Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit ihrem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 30.12.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).