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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 01.06.2021 – 2 A 1868/20 HGW

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0601.2A1868.20.00

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird im Übrigen unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 23.10.2020 verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden jeweils zur Hälfte den Klägern als Gesamtschuldner und der Beklagten auferlegt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die in den Jahren ..., ... und ... in ... bzw. ... geborenen Kläger sind mexikanische Staatsangehörige und konfessionslos. Die Kläger zu 2 und 3 sind die Söhne des Klägers zu 1. Vor ihre Ausreise hielten sie sich in ... auf. Sie betreiben ein Asylverfahren.

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Sie reisten am 28.5.2020 zusammen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2.6.2020 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und ihrer Anhörung beim Bundesamt am 14.7.2020 wird auf die Beiakten verwiesen.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 23.10.2020 folgende Entscheidung:

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„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.

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2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.

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3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.

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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.

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5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Mexiko abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

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Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der zwei-wöchigen Klagefrist ausgesetzt.

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6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“

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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Die Bedrohungssituation, die der Kläger zu 1 für sich und die Kläger zu 2 und 3 geschildert habe, hätte sich auf rein kriminelles Handeln bezogen in der Absicht, Konkurrenz auszuschalten und die eigenen Gewinne zu maximieren. Eine Anknüpfung an Verfolgungsgründe gemäß § 3 AsylG sei nicht ersichtlich.

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Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Kläger die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stehe den Klägern nicht zu. Ihnen drohe im Zielstaat weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Soweit der Kläger zu 1 Ereignisse vorgetragen habe, die die Jahre 2012 und 2013 betreffen, sei festzustellen, dass schon allein wegen der langen Zeit, die der Kläger zu 1 danach noch in Mexiko verbracht habe und dann auch unbehelligt seiner unternehmerischen Tätigkeit habe nachgehen können, weder ein Zusammenhang mit der Ausreise gesehen werden könne noch dass aus dieser Zeit dem Kläger zu 1 irgendwelche Gefahren drohen würden. Soweit der Kläger zu 1 von einem Vorfall berichtet habe, bei dem er von der Polizei angehalten und kurzzeitig festgenommen worden sei, habe er nur eine sehr subjektive Sicht der Ereignisse geschildert. Sein Vortrag spreche gegen eine Tötungs- und Entführungsabsicht der handelnden Polizisten. Es sei nicht ersichtlich, ob er tatsächlich gegenüber den vermeintlich kriminellen Handlungen der Polizisten schutzlos gewesen wäre oder ob vielleicht sogar die Menschenrechtsorganisation selbst zu dem Schluss gekommen wäre, dass das Verhalten der Polizisten gerechtfertigt gewesen sei. In Bezug auf die Drohungen durch Mitglieder eines Kartells habe er seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, Opfer eines Kartells geworden zu sein. Aus der allgemeinen Angst des Klägers zu 2 vor den Menschen in Mexiko ließen sich keine Anzeichen für eine ihm individuell drohende Gefahr ableiten. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Kläger kein Konflikt bestehe. Die Auseinandersetzungen zwischen der mexikanischen Regierung und den Drogenkartellen würden nicht das Ausmaß erreichen, welches zur Feststellung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führe.

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Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes unzulässig. Den Klägern drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sei nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Bei dem Kläger zu 1 handele es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Erfahrung in diversen Berufen. Vor der Ausreise sei es ihm gelungen, für sich und seine Söhne zu sorgen. Im Falle einer Rückkehr nach Mexiko sei daher davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, für sich und seine Kinder weiterhin die notwendigen Bedürfnisse zu befriedigen. Soweit der Kläger zu 1 erkläre, sich die Privatschulen für seine Söhne nicht mehr leisten zu können, werde darauf verwiesen, dass das Recht auf Bildung durch die kostenlosen öffentlichen Schulen in Mexiko ausreichend verwirklicht werde.

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Die Kläger könnten auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beanspruchen. Es bestehe für sie in Mexiko keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die vorgetragenen Erkrankungen seien in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig. Der Kläger zu 1 nehme keine medizinische Behandlung in Anspruch. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Aspergersyndrom des Klägers zu 2 selbst unbehandelt zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könne. Die vorgelegte Atteste belegten eine leichte Ausprägung des Syndroms. Obwohl der Nachweis dieses Syndroms bereits 2016 Mexiko erfolgt sei, habe der Kläger zu 2 relativ normal am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Sie könnten auch nicht die Feststellung eines Abschiebeverbots aufgrund der Covid-19-Pandemie beanspruchen. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Kläger angehörten, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt.

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Die Kläger haben am 9.11.2020 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug. Ergänzend tragen sie vor, der Kläger zu 1 hätte in seiner persönlichen Anhörung das Verfolgungsschicksal nicht derart ausführlich und detailliert vortragen können, wie er es gewollt hätte. Er sei unvorbereitet angehört worden. Eine Rückübersetzung sei nicht erfolgt. Nachdem er sich das Protokoll übersetzt hätte, seien ihm weitreichende Fehler aufgefallen. Er sei nicht nur aufgefordert worden, seine Maschinen wegzuräumen, sondern sei auch mit dem Tode bedroht worden. Die Region Yalisco in Mexiko sei besonders stark von den Kartellen überwacht und die Korruption ziehe sich hinein bis in die Politik. Angehörige dieser Kartelle seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit Waffen bedroht. Der Kläger zu 1 sei stadtbekannter Minenbesitzer und daher für die Kartelle von besonderer Bedeutung gewesen. Aufgrund seiner besonderen Arbeitsausführung sei es ihm auch nicht möglich, diese Arbeit in einem anderen Ort in Mexiko aufzunehmen. Diese Kartelle besäßen ein weitreichendes Informationsnetz und würden ihn auch in anderen Teilen von Mexiko aufspüren. Ihm habe ein Bekannter am 5. Mai 2020 gesagt, dass auf ihn ein Kopfgeld ausgesetzt worden sei. Kartelle in Mexiko seien derart gut strukturiert, dass eine Bedrohung von ihnen dazu führe, dass der Bedrohte keinen weiteren Ausweg finde, als aus dem Land zu fliehen. Die mexikanische Regierung könne Bedrohte nicht schützen, dies erst recht nicht in Zonen wie in Yalisco, in denen die Kartelle die Oberhand hätten. Der Kläger zu 1 sei aufgrund seiner Arbeit von dem Kartell bedroht worden. In andere Landesteile könne er nicht abwandern, da er dort seinen Lebensunterhalt nicht sichern werde. In die Nähe der Kindesmutter könne er auch nicht ziehen, da ihr jetziger Lebensgefährte dem Kläger zu 1 ebenfalls mit dem Tode gedroht hätte. Die Kindesmutter lehne zudem jeden Kontakt mit den Söhnen ab.

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Der Kläger zu 1 habe schwere Knieprobleme. Der Kläger zu 2 leide an einer unbekannten Krankheit. Es müssten weitere medizinische Untersuchungen erfolgen. Sein Sohn sei schwer krank und bedürfe medizinischer Versorgung, weswegen ein Leben versteckt im Untergrund ebenfalls nicht möglich sei. Körperlich anstrengende Arbeit auf dem informellen Sektor werde der Kläger zu 1 wegen seiner Beschwerden nicht verrichten können.

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Die Kläger haben die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie zuvor auch begehrt hatten, festzustellen, dass sie Asylberechtigte seien und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5.2.2020 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz mit Blick auf Mexiko bestehen.

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Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 5.1.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

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Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.

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Die Klage, die sich nach Erklärung der Klagerücknahme nur gegen die Nummern 3 bis 6 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.

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Die Klage hat Erfolg, als die Kläger mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begehren. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat der Kläger zu 1 überzeugend stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. In Bezug auf die Drohungen durch Mitglieder eines Kartells hat er seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht. Er hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darlegen können, Opfer eines Kartells geworden und insbesondere mit dem Tod bedroht gewesen zu sein. Dies folgt aus dem umfangreichen Vortrag des Klägers zu 1 in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Hierbei hat sich das Gericht die Überzeugung gebildet, dass der Kläger glaubwürdig ist und seine Einlassungen glaubhaft sind. Der Kläger hat im wesentlichen widerspruchsfrei und folgerichtig vorgetragen, seine Erlebnisse einerseits sehr lebendig, detailliert und sehr emotional geschildert, andererseits nachvollziehbar seine Erlebnisse wiedergegeben, ohne dass erkennbar war, dass er sich von Annahmen oder einem Ergebnis hat leiten lassen oder Ausschmückungen vorgenommen hat. Der Vortrag des Klägers zu 1 war auch in sich schlüssig und folgerichtig. Insbesondere vermochte das Gericht nachzuvollziehen, dass er als Unternehmer und Minenbesitzer ein besonderes Ziel des Kartells geworden ist. Seine Angaben decken sich auch mit denen seiner Kinder, soweit diese etwas von seinen Erlebnissen mitbekommen haben. Auch die Bekundungen der Kinder des Klägers zu 1 – der Kläger zu 2 und 3 – wertet das Gewicht als glaubhaft und sie selbst als glaubwürdig. Der Kläger vermochte in der umfangreichen Anhörung die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Widersprüche in seinem Vortrag überzeugend aufzulösen. Das Gericht ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger eine Gefährdung seiner Person durch das Kartell glaubhaft gemacht hat. Der Kläger zu 1 hat auch überzeugend und plausibel erklären können, warum er seinen Vortrag gegenüber der Anhörung beim Bundesamt erheblich gesteigert hat.

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Da der Kläger nach seinen glaubhaften Bekundungen in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner beruflichen gesellschaftlichen Position und seines ehemaligen Grundbesitzes eine herausgehobene Stellung dergestalt aufweist, dass davon auszugehen ist, dass er derartig in den Blickpunkt des Kartells geraten ist, dass ihm landesweit vom Kartell nachgestellt würde und das Kartell auch von seiner Rückkehr nach Mexiko erfahren würde und daraufhin versuchen würde, seiner habhaft zu werden, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass ihm bei seiner Rückkehr landesweit eine erhebliche Gefahr droht, der er schutzlos ausgeliefert wäre.

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Für die Kläger zu 2 und 3 ergibt sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG. Gemäß Abs. 2 wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Regelung gilt nach Abs. 5 auch für Schutzberechtigte, die Flüchtlingsschutz oder – wie vorliegend – subsidiären Schutz erhalten haben mit der Folge, dass den minderjährigen Kindern desjenigen, dem subsidiären Schutz zuerkannt worden ist, ebenfalls der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist.

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Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag begründet ist, ist nicht zu prüfen, ob die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes auszusprechen ist.

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Die Klage hat aber auch insoweit Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist, da den Klägern subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).