Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 01.06.2021 – 2 A 1870/20 HGW
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0601.2A1870.20.00
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der im Jahr ... geborene Kläger ist mexikanischer Staatsangehöriger. Er lebte vor seiner Ausreise in .... Er betreibt ein Asylverfahren.
Er reiste am 6.4.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.4.2020 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und seiner Anhörung beim Bundesamt am 10.7.2020 wird auf die Beiakten verwiesen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 27.10.2020 folgende Entscheidung:
„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Mexiko abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt.
6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Soweit er vorgetragen habe, aufgrund seiner Homosexualität in seinem Heimatort wiederholt Opfer von Übergriffen durch Polizisten gewesen zu sein, könne er darauf verwiesen werden, dass er in anderen mexikanischen Gemeinden Schutz und Eingliederung in die Gesellschaft erlangen könne. Die Rechte von Homosexuellen würden in Mexiko durchaus gewahrt. Homosexuelle dürften in 18 Bundesstaaten und in Mexico City gleichgeschlechtliche Ehen eingehen. In Mexico City gebe es darüber hinaus ein Gesetz, welches für Hassverbrechen gegen Homosexuelle erhöhte Strafen vorsehe. Ferner gebe es in Mexico City spezielle Behörden, die bei Diskriminierungen und Straftaten, die auf der Geschlechtsidentität beruhten, Hilfe böten. Zumindest für Mexico City sei davon auszugehen, dass der mexikanische Staat sowohl willens als auch in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Der Kläger habe selbst erklärt, in anderen Städten in Mexiko keine derartigen sexuellen Übergriffe erlebt zu haben. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund er sich als Individuum einer besonderen Gefahr in Mexico City, Opfer krimineller Handlungen zu werden, ausgesetzt sehen solle. Die Arbeitsmarktsituation sei in Mexico City besser als in anderen Landesteilen. Beim Kläger handele es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung als Koch und entsprechenden Berufserfahrungen. Es sei daher davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, die existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung, Wohnraum und Hygiene zu befriedigen. Soweit er davon berichte, die Mafia würde hinter ihm her sein, sei keine Anknüpfung an einen der in § 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe ersichtlich. Vielmehr handele es sich bei den vorgetragenen Handlungen der Mafia um rein kriminelles Handeln.
Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht zu treffen. Die Bedrohungen von der Mafia, der er sich ausgesetzt gesehen haben wolle, könne nicht zu einer Schutzgewährung führen. Dem Kläger drohe in Mexiko keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Er habe seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers kein Konflikt bestehe. Die Auseinandersetzungen zwischen der mexikanischen Regierung und den Drogenkartellen würden nicht das Ausmaß erreichen, welches zur Feststellung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führe.
Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Dem Kläger drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine veränderte Bewertung rechtfertige auch die Covid-19-Pandemie nicht.
Der Kläger könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es bestehe für ihn auch angesichts der Covid-19-Pandemie in Mexiko keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Kläger weise keine signifikanten Vorerkrankungen auf. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt.
Der Kläger hat am 9.11.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei aufgrund seiner Verfolgungsgeschichte, wie er sie am 10.7.2020 vorgetragen habe, zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Mexiko mit großer Wahrscheinlichkeit durch private und auch staatliche Akteure bedroht zu sein, sei begründet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Aufgrund der Sicherheitslage in Mexiko bestünden Bedenken, dass er an einem anderen Ort in Mexiko sicher leben könne, weil aufgrund seiner Herkunft aus dem von Drogenbanden beherrschten Bundesstaat Michoacán ein neues Gefährdungsprofil bei einer Neuansiedlung entstehen dürfe. Ihm könne eine Neuansiedlung nur zugemutet werden, wenn zu erwarten sei, dass er dort eine ausreichende Existenzgrundlage finden könne. Im vorliegenden Fall bestünden schon erhebliche Bedenken in Bezug auf die zu erwartende Verfolgungssicherheit.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen, als er zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hatte.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2020 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsverbote in Bezug auf Mexiko vorliegen.
Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 25.11.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Die Klage, die sich nach der Klagerücknahme nur gegen die Nummern 3 bis 6 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.
Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begehrt. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat der Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Das Gericht folgt hierzu gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Der Kläger vermochte in der umfangreichen Anhörung die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Widersprüche in seinem Vortrag nicht aufzulösen. Auch das Gericht ist aus den gleichen Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keine Gefährdung seiner Person durch die Mafia glaubhaft gemacht hat.
Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für den Kläger hinsichtlich seines Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt dem Kläger nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass er sein existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen könne. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortrages des Klägers in diesem Gerichtsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Der Vortrag des Klägers wiederholt im wesentlichen das Vorbringen in der Anhörung bzw. führt dieses weiter aus, ist aber nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als er mit seinem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 27.10.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).