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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 02.06.2021 – 2 A 1426/20 HGW

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0602.2A1426.20.00

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 7. Dezember 2022, 4 LB 648/21 OVG, Urteil

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 7. Dezember 2022, 4 LB 648/21 OVG, Urteil

nachgehend BVerwG, 8. Februar 2023, 1 B 2/23, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der im Jahr ... geborene Kläger ist mexikanischer Staatsangehöriger mit katholischer Konfessionszugehörigkeit. Er lebte vor seiner Ausreise in .... Er betreibt ein Asylverfahren.

2

Er reiste am 9.11.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.11.2018 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und seiner Anhörung beim Bundesamt am 7.12.2018 wird auf die Beiakten verwiesen.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 4.9.2020 folgende Entscheidung:

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„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.

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2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.

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3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.

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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.

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5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Mexiko abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

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Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt.

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6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“

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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland sei nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Soweit der Kläger geltend mache, im Kindesalter mehrfach von einem Nachbarn missbraucht und später sogar von seinem Cousin vergewaltigt worden zu sein, bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Erfahrungen und seiner Ausreise. Seine Erklärungen verdeutlichten, dass sich aus diesen Vorkommnissen auch keine zukünftige Gefahr ergebe. Der Kläger habe vorgetragen, aufgrund der starken Homophobie im Heimatland Opfer von Anfeindungen geworden zu sein. Diese hätten jedoch nicht das Maß an Intensität erreicht, um die Voraussetzungen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Asylgesetzes zu erfüllen. Es sei ihm zuzumuten, sich hiergegen zu erwehren. Objektiv betrachtet sei eine Gefahr, dass man ihn deswegen töten würde, nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund der Vorkommnisse vor seiner Ausreise erneut eine Gefahr der Verfolgung drohe, wenn er nach Mexiko zurückkehre. Homosexualität sei in den vereinigten mexikanischen Staaten nicht strafbar, werde seitens des Staates nicht verfolgt und in zunehmendem Maße anerkannt. Unter anderem sei im Jahr 2003 ein Bundesgesetz zum Schutz sexuelle Minderheiten in Mexiko verabschiedet worden. Dass Homosexuelle von Zeit zu Zeit Gewaltakten Dritter ausgesetzt seien, sei zwar als Verletzung der Menschenrechte anzusehen, allerdings sei festzuhalten, dass es sich hierbei um ein weltweites Problem handele und dem Kläger überall eine solche Behandlung widerfahren könne. Er hätte die Möglichkeit, sich an die mexikanischen Sicherheitsbehörden oder Hilfsorganisation zu wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich sei, seine Homosexualität auszuleben. Er habe offenkundig seine sexuelle Orientierung ganz bewusst offenbart.

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Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihm drohe in Mexiko keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht zu treffen. Er habe seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers kein Konflikt bestehe.

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Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Dem Kläger drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine veränderte Bewertung rechtfertige auch die Covid-19-Pandemie nicht.

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Der Kläger könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Angesichts der ganz mehrheitlichen milden Verläufe bestehe für ihn auch angesichts der Covid-19-Pandemie in Mexiko keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Kläger weise keine signifikanten Vorerkrankungen auf. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt.

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Der Kläger hat am 21.9.2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, insbesondere auf seine eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung sowie auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen bezüglich der Lage in seinem Heimatstaat. Die von ihm dargestellte Gefährdungssituation bestehe landesweit.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4.9.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 23.12.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage, die sich nur gegen die Nummern 1, 3 bis 6 des Bescheides vom 4.9.2020 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Sie Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.

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Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Kläger macht im Hinblick auf die vorgetragenen Fluchtgründe seine Homosexualität und eine politische Verfolgung geltend, die an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dieser Vortrag kann gleichwohl nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zutreffend hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der vorgetragenen Verfolgungshandlungen entweder kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Erfahrungen und seiner Ausreise bestehe oder sich aus den geschilderten Vorkommnissen keine zukünftige Gefahr ergebe, die vorgetragenen Anfeindungen nicht das Maß an Intensität erreicht hätten, um die Voraussetzungen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Asylgesetzes zu erfüllen und der mexikanische Staat auch schutzbereit und -willig sei, sodass es ihm möglich sei, sich an die mexikanischen Sicherheitsbehörden oder Hilfsorganisation zu wenden. In der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine anderen Erkenntnisse gewinnen können. Auch das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass der Kläger eine Situation geschildert hat, bei der davon auszugehen ist, dass er Mexiko aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, er dort keinen Schutz in Anspruch nehmen kann und er deswegen nicht nach Mexiko zurückkehren kann. Das Gericht folgt daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

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Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat der Kläger im Asylverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Gegenüber den Feststellungen im Bescheid hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung keine abweichenden Erkenntnisse gewinnen können. Auch hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

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Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu.

30

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für den Kläger hinsichtlich seines Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt dem Kläger nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass er sein existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen könne. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortrages des Klägers im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Der Vortrag des Klägers wiederholt im wesentlichen das Vorbringen in der Anhörung bzw. führt dieses weiter aus, ist aber nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

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Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als er mit seinem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 4.9.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

34

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

35

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).