Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 12.07.2021 – 2 A 1302/20 HGW
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0712.2A1302.20.00
Orientierungssatz
1. Die für genehmigungspflichtige Rücktritte oder Versäumnisse geltend gemachten Gründe müssen dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. (Rn.18)
2. Besonders schwerwiegende Fehler sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Rücktritt von einer Hochschulprüfung sowie eine erneute Prüfungszulassung.
Der Kläger studiert Rechtswissenschaft mit dem Studienziel Staatsexamen an der Universität B-Stadt. Die streitgegenständliche Klausur ist Teil des Schwerpunktbereichs „Kriminologie und Strafrechtspflege“. Die zum Schwerpunkt gehörenden Leistungen der Hausarbeit wie auch der mündlichen Prüfung hat er erfolgreich abgeschlossen. Für die noch ausstehende Aufsichtsarbeit im universitären Schwerpunktbereich Kriminologie wurde ihm wiederholt unter Hinweis auf ärztliche Atteste wegen Krankheit ein Rücktritt gewährt und er von der Klausur ab- und zum nächsten Prüfungstermin angemeldet. Am 16.7.2019 beantragte er unter Einreichung eines ärztlichen Attests vom selben Tag einen Rücktritt von der Klausur im universitären Schwerpunktbereich am 16.7.2019.
Mit Bescheid vom 26.7.2019 – versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und am 26.7.2019 zur Post gegeben – erkannte die Beklagte das eingereichte ärztliche Attest an, meldete ihn von der Klausur im universitären Schwerpunktbereich ab und meldete ihn für den Prüfungstermin im Wintersemester 2019/2020 automatisch an. In dem Bescheid wies die Beklagte den Kläger in den Gründen – hervorgehoben durch Kursivschrift – darauf hin, dass in seinem Fall nur noch amtsärztliche Atteste anerkannt würden.
Am 4.2.2020 fand die nächste Klausur im Schwerpunktbereich statt. Der Kläger beantragte unter Hinweis auf ein ärztliches Attest vom 31.1.2020, ihn zum nächstmöglichen Termin erneut zur Prüfung im Schwerpunktbereich Kriminologie anzumelden, da es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, die Prüfung abzulegen. Der undatierte Antrag enthält den Eingangsstempel des zentralen Prüfungsamtes vom 10.2.2020. Das ärztliche Attest enthält den selben Eingangsstempel.
Mit Bescheid vom 28.2.2020 lehnte die Beklagte das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest für die Aufsichtsarbeit im universitären Schwerpunktbereich im Studiengang Rechtswissenschaften mit Abschluss Erste juristische Staatsprüfung im Wintersemester „209/2020“ ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften mit Abschluss Erste juristische Prüfung der für einen Rückzug geltend gemachte Grund dem zentralen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müsse. Im Falle einer Krankheit habe der Kandidat ein ärztliches Attest, bei Wiederholungsprüfungen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung seien daher geeignete Nachweise zu erbringen, die den Sachverhalt belegen würden. Unverzüglich bedeute, dass im Falle einer Erkrankung sofort, also ohne schuldhaftes Zögern, die Anzeige zu erfolgen haben. Das vom Kläger eingereichte Attest sei erst sechs Tage nach dem anberaumten Prüfungstermin im zentralen Prüfungsamt eingegangen, weshalb es sich in diesem Fall um eine verspätete Antragstellung handelte, die den Kriterien der Unverzüglichkeit nicht genüge. Eine Begründung, weshalb das Attest erst verspätet eingegangen sei, sei nicht dargelegt worden. Darüber hinaus sei dem Kläger aufgrund der Tatsache, dass er bereits fünfmal von der Aufsichtsarbeit aufgrund einfacher ärztlicher Atteste zurückgetreten sei, mit Bescheid vom 26.7.2019 mitgeteilt worden, dass im Fall eines weiteren Rücktritts ein amtsärztliches Attest einzureichen sei. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Ein Rücktritt komme daher nicht in Betracht. Sein Antrag sei abzulehnen. Damit habe er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt bestanden.
Mit Schreiben vom 3.3.2020, eingegangen bei der Beklagten am 4.3.2020, legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe das Attest bereits am 1.2.2020 zur Post gebracht. Laut Sendeverfolgung sei die Zustellung am 7.2.2020 erfolgt. Dies könne er sowohl mit einem Einlieferungsbeleg als auch mit einem Screenshot der Sendeverfolgung belegen. Eine Absendung, welche drei Tage vor dem Prüfungstermin zur Post gebracht worden sei, müsse den zeitlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Rücktrittsgrundes genügen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass ihm mitgeteilt worden sei, im Falle eines weiteren Rücktritts ein amtsärztliches Attest einreichen zu müssen Ein entsprechendes Schreiben liege ihm nicht mehr vor. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich, warum in den früheren Fällen ein einfaches ärztliches Attest ausgereicht habe und nun plötzlich ein amtsärztliches Attest nötig geworden sei. Jedenfalls gebe es für eine etwaige Anordnung dazu in der Prüfungsordnung keine Grundlage. Die Prüfungsordnung schreibe allgemein vor, dass nur bei Wiederholungsprüfungen ein amtsärztliches Attest einzureichen sei. Eine Ablehnung des Rücktritts würde für ihn eine große Härte darstellen, da er die Seminararbeit im Schwerpunkt und die Verteidigung der Arbeit jeweils mit gut bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2020, dem Kläger zugestellt am 31.7.2020, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe zwar hinreichend nachgewiesen, dass er unverzüglich im Sinne der Vorschriften tätig geworden sei. Bei dem eingereichten Attest handele es sich allerdings nicht um das zuvor mit Bescheid vom 26.7.2019 angeforderte amtsärztliche Attest für die inzwischen sechste Erkrankung in Folge. Der Bescheid vom 26.7.2019 sei rechtskräftig, sodass die darin getroffene Regelung, zukünftig nur noch bei Vorlage eines amtsärztliche Attests einen Rücktritt zu gewähren, vom Kläger hätte eingehalten werden müssen. Es überzeuge nicht, dass er vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis erlangt haben wolle. Die Forderung eines amtsärztlichen Attests sei auch rechtmäßig gewesen. Da die Prüfungsordnung der Rechtswissenschaften vom 20.8.2010 in § 8 Abs. 2 bezüglich der formalen Anforderungen für den Nachweis bei wiederholten Erkrankungen keine spezifische Regelung enthalte, sei von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Als Indiz hierfür diene § 44 Abs. 3 Satz 2 der Rahmenprüfungsordnung der Universität B-Stadt vom 31.1.2012, der bei erneutem Rücktritt infolge Krankheit und bei Wiederholungsprüfungen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests beim zentralen Prüfungsamt verlange. Im Wiederholungsfalle sei ein vergleichbarer Tatbestand gegeben.
Am 31.8.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, eine planwidrigen Regelungslücke liege schon deshalb nicht vor, weil auch die aktuelle Prüfungsordnung des Studiengangs ein amtsärztliches Attest nur für Wiederholungsprüfungen verlange. Die Prüfungsordnung regele die Attestfrage sehr detailliert und abschließend. Eine Abweichung sei unzulässig. Eine analoge Anwendung von belastenden Regelungen sei schon deshalb nicht möglich, weil dies dem Vorbehalt des Gesetzes widerspräche. Es gebe auch keinen sachlich hinreichenden Grund im Falle einer wiederholten Erkrankung generell ein amtsärztliches Attest zu verlangen. Bei den formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit bewege sich die Beklagte in einem grundrechtssensiblen Bereich. Soweit sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 26.7.2019 eine Grundlage für erhöhte formale Anforderungen an den Rücktritt verschaffen wolle, sei dies offensichtlich und im besonderen Maße rechtswidrig. Es fehle schon an einer Ermächtigungsgrundlage in der Prüfungsordnung für einen solchen Bescheid, der elementare rechtsstaatliche Grundsätze, namentlich den Vorbehalt des Gesetzes, verletze. Der Bescheid stehe auch inhaltlich im deutlichen Widerspruch zur einschlägigen Regelung in der abschließenden Prüfungsordnung. Dass sich die Beklagte durch Verwaltungsakt eine ihr gemäße Prüfungsordnung schneidern könne, stehe im eklatanten Widerspruch zu den Strukturgrundsätzen des Prüfungsberichts, vor allem der Chancengleichheit. Es sei schon fraglich, ob sich die zeitliche Anforderung der Unverzüglichkeit überhaupt auf die Glaubhaftmachung erstrecke. Selbst wenn man unterstelle, dass auch der Rücktrittsgrund unverzüglich glaubhaft gemacht werden müsse, so erstrecke sich die Unverzüglichkeit jedenfalls nicht auf die Beibringung des Attests. Der Kläger habe den Rücktritt unverzüglich erklärt und durch einfaches ärztliches Attest auch unverzüglich glaubhaft gemacht. Ein zusätzliches amtsärztliches Attest könne auch nachgereicht werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2020 zu verpflichten, den Prüfungsversuch des Klägers vom 4.2.2020 als zurückgetreten zu werten und dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch in der Klausur Schwerpunktbereich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Mitteilung im Bescheid vom 26.7.2019, dass im Fall des Klägers zukünftig nur noch amtsärztliche Atteste anerkannt würden, sei eine Entscheidung des Prüfungsausschusses vorangegangen. Insgesamt habe der Kläger die universitäre Schwerpunktprüfung bestanden, da die schriftliche Prüfungsleistung in dem Fall ausreichend gewesen sei. Dem Kläger sei attestiert worden, dass das von ihm eingereichte Attest rechtzeitig eingegangen sei und es nur deswegen nicht anerkannt worden sei, da von ihm kein angefordertes amtsärztliches Attest beigebracht worden sei. Mit dem Bescheid vom 26.7.2019 sei die bisherige Verwaltungspraxis beim Kläger, ärztliche Bescheinigung ausreichen zu lassen, aufgegeben worden. Die Klausur solle gemäß § 29 der Prüfungsordnung spätestens im 10. Semester geschrieben werden. Der Kläger befinde sich im 21. Fachsemester.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5.2.2021 auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bei Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Prüfungsversuch vom 4.2.2020 als zurückgetreten wertet und dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch in der Klausur Schwerpunktbereich gewährt.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 8 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 7 Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erste juristische Prüfung an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der … vom 20. August 2010 (PrüfO) in der Fassung vom 18.2.2020. Nach Satz 1 müssen die für genehmigungspflichtige Rücktritte oder Versäumnisse geltend gemachten Gründe dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Gemäß Satz 2 nimmt der Kandidat an der nächstmöglichen Prüfungsleistung gleicher Art der Schwerpunktbereichsprüfung teil, wenn die Gründe für einzelne Prüfungsleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung anerkannt werden. Satz 7 bestimmt, dass im Falle einer Krankheit der Kandidat ein ärztliches Attest, bei Wiederholungsprüfungen ein amtsärztliches Attest vorzulegen hat. Danach wäre dem Kläger aufgrund seiner durch unverzüglich vorgelegtes ärztliches Attest belegten Krankheit der Rücktritt von der Schwerpunktbereichsklausur zu genehmigen und ihm ein weiterer Prüfungsversuch zu gewähren. Da es sich vorliegend nicht um eine Wiederholungsprüfung gehandelt hat, war nach der Regelung der Prüfungsordnung ein ärztliches Attest ausreichend und kein amtsärztliches Attest vorzulegen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Vorlage des Attestes unverzüglich erfolgt ist. Dies hat der Kläger im Verwaltungsverfahren nachgewiesen; hiervon geht mittlerweile auch die Beklagte aus.
In Abweichung hiervon hatte der Kläger jedoch gleichwohl ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Dies folgt zwar nicht aus der Anspruchsgrundlage wohl aber aus dem die Anspruchsvoraussetzungen abändernden Verwaltungsakt der Beklagten vom 26.7.2019, in dem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass bei einer weiteren geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit ein amtsärztliches Attest vorzulegen sei. Hierbei handelt es sich um eine Regelung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V]. Hierfür ist nicht erforderlich, dass sich die Regelung abgesetzt im Tenor befindet, sondern sie sich aus dem Bescheid ersichtlich ergibt. Hieran bestehen vorliegend keine Zweifel. Der Regelungssatz befand sich nicht versteckt und unauffindbar innerhalb eines anderen Kontextes sondern stand für sich alleine und war durch kursive Schrift auch in besonderer Weise hervorgehoben. Die Rechtsfolgen dieser Regelung bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28.2.2020 und Sie bestehen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin, da die Regelung im Bescheid vom 26.7.2019 wirksam, vollziehbar und bestandskräftig war und ist. Dieser Regelung ist der Kläger nicht nachgekommen, da er lediglich ein einfaches ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung seines Rücktrittsgrundes eingereicht hat. Dies war nicht ausreichend.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen, da sie im Widerspruch zur gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 8 Abs. 2 PrüfO als höherrangiges Recht steht, Bedenken am Vorliegen einer Rechtsgrundlage bestehen und zweifelhaft ist, ob sie als Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke zulasten des Prüflings rechtlich zulässig ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, da entscheidend ist, dass von dieser Regelung Rechtswirkungen ausgehen.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Bescheid vom 26.7.2019 dem Kläger zugegangen ist und damit eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Sinne von § 41 Abs. 1 VwVfG M-V erfolgt ist und der Verwaltungsakt dadurch nach § 43 Abs. 1 VwVfG M-V dem Kläger gegenüber wirksam geworden ist. Der Kläger hat dies nicht bestritten. Ein fehlender Zugang des Bescheides vom 26.7.2019 wäre auch fernliegend, da dieser Bescheid auch die für den Kläger positiven Regelungen enthält, dass das von ihm eingereichte ärztliche Attest anerkannt wird und er zum nächsten Prüfungstermin angemeldet wird. Wäre dem Kläger nicht bekannt gewesen, dass seinem entsprechenden Antrag von der Beklagten stattgegeben worden ist, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich nach einer diesbezüglichen Entscheidung erkundigt hätte. Aus den Akten ergibt sich auch, dass der Bescheid vom 26.7.2019 noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden ist. Damit gilt er gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG M-V als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – also am 29.7.2019 – als bekannt gegeben. Ob der Kläger von dieser Regelung Notiz genommen hat, ist daher ohne Belang. Da der Kläger gegen diesen Verwaltungsakt keinen Widerspruch eingelegt hat, ist er mit Ablauf des 29.8.2019 – ein Donnerstag – bestandskräftig und vollziehbar geworden. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Regelung im Bescheid vom 26.7.2019, mit der die künftige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verfügt worden ist, rechtswidrig ist. Ob der Verwaltungsakt, wie der Kläger vorträgt, für diesen überraschend war, weil bis dahin einfache ärztliche Atteste immer anerkannt worden waren, ist für die Wirksamkeit ebenfalls ohne Bedeutung. Umso mehr hätte für den Kläger ein Anlass bestanden, diese Regelung entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung durch Widerspruch anzugreifen.
An einer Wirksamkeit des Verwaltungsakts, in dem künftig die Vorlage eines amtsärztlichen Attests für den Kläger verbindlich vorgeschrieben worden ist, fehlt es auch nicht deswegen, weil dieser nichtig ist. Eine Nichtigkeit im Sinne von § 44 VwVfG M-V ist nicht gegeben. In Betracht kommt hier allein eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Der Verwaltungsakt vom 26.7.2019, in dem die künftige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens im Krankheitsfall verfügt worden ist, leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Besonders schwerwiegende Fehler sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44 Rn. 8). Dem Gericht erscheint eine etwaige Rechtswidrigkeit dieser Regelung nicht so sehr im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung zu stehen, dass es unerträglich wäre, dass diese Regelung Bestand hätte. Immerhin spricht für die von der Beklagten bemühte Analogie der Anwendung der Regelung für die Wiederholungsprüfung oder von § 44 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung der Universität B-Stadt, dass im gehäuften Fall eines Rücktritts wegen einer Erkrankung über einen längeren Zeitraum durchaus Zweifel entstehen können, ob die Prüfungsunfähigkeit allein durch einen Arzt festgestellt werden kann oder – wie im Fall einer Wiederholungsprüfung – nicht vielmehr die amtliche Bescheinigung durch einen Amtsarzt zu fordern ist. Das bloße Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für einen Verwaltungsakt führt nicht zu dessen Nichtigkeit (Ramsauer, a. a. O., Rn. 30).
Die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts vom 26.7.2019, in dem die künftige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verfügt worden ist, ist auch nicht offensichtlich. Zusätzlich zur besonderen Schwere des Fehlers verlangt § 44 Abs. 1 VwVfG M-V im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz des Vollzugsinteresses der Verwaltung und des Vertrauensschutzes des Bürgers, dass der Fehler offenkundig sein muss (Ramsauer, a.a.O., Rn. 12). Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich geradezu aufdrängen muss (Ramsauer, a. a. O., Rn. 12). Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit quasi „auf die Stirn geschrieben“ sein (Ramsauer, a. a. O., Rn. 12 m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Auffassung der Beklagten, dass hier eine analoge Anwendung der Regelung für die Wiederholungsprüfung oder von § 44 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung der Universität B-Stadt zur Anwendung kommen kann, erscheint nicht schlechthin unvertretbar. Damit steht dem Verwaltungsakt eine entsprechende, möglicherweise gegebene, Rechtswidrigkeit schon nicht auf die Stirn geschrieben, erst recht nicht eine schwerwiegende Rechtswidrigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).