Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 05.06.2025 – 1 A 156/25 HGW

ECLI:DE:VGGREIF:2025:0605.1A156.25HGW.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

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Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 19. Juli 2023 bei der Beklagten einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 (Az. xxx) lehnte die Beklagte den Asylantrag ab (Nummern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nummer 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Nummer 5) und ordnete ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nummer 6). Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 25. Oktober 2024 zugestellt.

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Am 23. Januar 2025 hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und einen Klageschriftsatz vom 1. November 2024 übermittelt. Er trägt vor, dass der Klageschriftsatz am 1. November 2024 über die von seiner Prozessbevollmächtigten verwendete Kanzleisoftware Actaport versandt worden sei. Der Ausdruck aus dem Kanzleipostfach zeige ein grünes Häkchens bei den gesendeten Nachrichten. Daraus ergebe sich, dass die Nachricht erfolgreich versandt worden sei. Das grüne Häkchen werde in der Regel nur angezeigt, wenn die Nachricht korrekt verarbeitet und an die nächste Schnittstelle, hier die beA-Webanwendung, übermittelt worden sei. Seine Prozessbevollmächtigte habe auf die Funktionsfähigkeit der Schnittstelle zwischen der Kanzleisoftware und der beA-Webanwendung vertrauen dürfen. Der technische Support von der Kanzlei-software habe bestätigt, dass die Übermittlung der Nachricht an die beA-Webanwendung erfolgreich gewesen sei. Weshalb die Klage nicht zugestellt wurde, habe nicht aufgeklärt werden können. Eine technische Störung, insbesondere an der Schnittstelle zwischen zwei externen Systemen, liege außerhalb des Einflussbereichs seiner Prozessbevollmächtigten. Ein Prüfprotokoll vom 5. Februar 2025 zeige, dass sämtliche durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis geliefert hätten. Die Fristversäumung sei deshalb unverschuldet. Dass die Klage dem Gericht nicht zugegangen sei, sei erst am 23. Januar 2025 dadurch bekannt geworden, dass der Kläger von der zuständigen Ausländerbehörde eine Ausreiseaufforderung erhalten habe. Eine weitere Überprüfung durch seine Prozessbevollmächtigte habe ergeben, dass die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Oktober 2024 (Az. xxx) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen.

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Die Beklagte hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 4. Juni 2025 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf die gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Asylgesetzes (AsylG) abzustellen ist, unzulässig, weil der Kläger die gesetzliche Frist zur Erhebung der Klage versäumt hat und ihm wegen der Versäumung der Frist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

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Die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden (§ 74 Absatz 1 erster Halbsatz AsylG).

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Die Frist zur Erhebung der Klage ist mit der Zustellung des streitigen Bescheides am 25. Oktober 2024 in Lauf gesetzt worden.

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Dem Kläger ist mit dem streitigen Bescheid eine den Anforderungen des § 58 Absatz 1 VwGO genügende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden, die auch keine Inhalte aufweist, die sie im Sinne von § 58 Absatz 2 Satz 1 VwGO unrichtig macht.

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Bis zum Ablauf der Klagefrist am 8. November 2024 (§ 57 Absatz 2 VwGO, § 222 Absatz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO in Verbindung mit § 188 Absatz 2 und § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) war der Klageschriftsatz bei dem Verwaltungsgericht nicht eingegangen.

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Eingegangen ist ein elektronisches Dokument gemäß § 55a Absatz 5 Satz 1 VwGO, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Über diesen Zeitpunkt ist dem Absender eine automatisierte Bestätigung zu erteilen (§ 55 Absatz 5 Satz 2 VwGO).

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Bis zum Ablauf des 8. November 2024 war der Klageschriftsatz nicht auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert. Der Kläger räumt selbst ein, dass der von seiner Prozessbevollmächtigten – wohl – am 1. November 2024 als elektronisches Dokument abgesandte Klageschriftsatz nicht abschließend an das Gericht übermittelt worden ist. Das bloße Versand des elektronischen Dokuments genügt nicht. Zumal hier nicht einmal festgestellt werden kann, dass der Klageschriftsatz überhaupt an das Verwaltungsgericht versandt wurde. Nach den Einlassungen des Klägers erfolgte bereits die Übergabe des Schriftsatzes von der eingesetzten Kanzleisoftware an die für den Versand verwendete beA-Webanwendung nicht fehlerfrei. Der Klageschriftsatz vom 1. November 2024 ging beim Verwaltungsgericht erstmals zusammen mit dem Widereinsetzungsantrag am 23. Januar 2025 ein.

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Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Klagefrist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Nach § 60 Absatz 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Absatz 2 Satz 2 VwGO).

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Ein Verschulden im Sinne von § 60 Absatz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Juli 2024 – 2 LB 85/22 OVG –, juris Rn. 22).

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Der Kläger hat keinerlei Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Die Versäumung der Klagefrist beruht auf einem ihm gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Absatz 2 ZPO zurechenbaren Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten.

22

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mittels beA entsprechen denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Kontrollpflichten umfassen dabei die Überprüfung der nach § 130a Absatz 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Sie erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist für das Vorliegen einer Eingangsbestätigung gemäß § 130a Absatz 5 Satz 2 ZPO auch erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments im Sinne von § 130a Absatz 1 ZPO, das übermittelt werden sollte, bestätigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2023 – VIa ZB 24/22 –, juris Rn. 12).

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Diese Anforderungen gelten, was sich bereits durch die entsprechende Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen in § 55a Absatz 5 Satz 1 und 2 VwGO rechtfertigt, gleichermaßen für den Verwaltungsprozess (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 – 7 B 8/24 –, juris Rn. 7).

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Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gewahrt. Aus den Angaben in dem Widereinsetzungsantrag ergibt sich nichts zur Kontrolle einer automatisierten Eingangsbestätigung. Vielmehr trägt der Kläger im Gegenteil vor, dass eine automatisierte Eingangsbestätigung nicht erteilt worden ist. Auf welchen Gründen dies beruht, insbesondere ob es sich um eine technische Fehlfunktion der von seiner Prozessbevollmächtigten verwendeten Kanzleisoftware oder der beA-Webanwendung handelt, ist unerheblich. Denn der Verschuldensvorwurf liegt darin, dass die Prozessbevollmächtigte nicht überprüft hat, ob eine den Klageschriftsatz betreffende automatisierte Eingangsbestätigung im Sinne von § 55a Absatz 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. Allein diese automatisierte Eingangsbestätigung vermittelt die Gewissheit, dass die zur Wahrung der Klagefrist erforderliche Speicherung des Klageschriftsatzes auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Verwaltungsgerichts erfolgt ist. Hätte die Prozessbevollmächtigte die gebotene Überprüfung vorgenommen, wäre ihr aufgefallen, dass keine automatisierte Eingangsbestätigung erteilt wurde und deshalb nicht sicher war, dass der Klageschriftsatz auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Verwaltungsgerichts gespeichert worden ist. Mit diesem Wissen hätte der Klageschriftsatz zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der Klagefrist an das Verwaltungsgericht übermittelt werden können. Nicht verlassen durfte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers indessen auf die Anzeige eines grünen Häkchens in der von ihr verwendeten Kanzleisoftware. Diese Anzeige liefert, was sich schon aus den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt, keinerlei Auskunft darüber, dass das elektronische Dokument auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Verwaltungsgerichts gespeichert ist. Der Kläger führt selbst aus, dass das grüne Häkchen „in der Regel“ – also schon nicht ausschließlich – dann angezeigt werde, wenn die Nachricht korrekt verarbeitet und an die nächste Schnittstelle übermittelt worden sei. Darauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an. Denn mit der Übermittlung an die nächste Schnittstelle ist der Prozess der Übermittlung des elektronischen Dokuments an das Gericht offensichtlich noch nicht abgeschlossen und das elektronische Dokument noch nicht auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert. Der Anzeige des grünen Häkchens kommt für diese entscheidende Frage daher keinerlei Bedeutung zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO und § 83b AsylG.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 2 und Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO.