Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 16.06.2010 – 4 A 123/10

ECLI:DE:VGHALLE:2010:0616.4A123.10.0A

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung eines bestandskräftigen Gebührenbescheids.

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Mit Bescheid vom 24. März 2009 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2008 zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 222,97 Euro (84,73 Euro Grundgebühr und 138,24 Euro Einleitgebühr) heran.

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Mit Schreiben vom 10. November 2009 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheids, da dieser zwar bestandskräftig, aber rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht Halle habe – wie er durch Veröffentlichungen in der Presse nach Eintritt der Bestandskraft erfahren habe – bereits mit Beschluss vom 01. Oktober 2008 entschieden, dass die zugrundeliegende Satzung hinsichtlich der Grundgebühr nichtig sei. Der Beklagte habe dennoch – in Kenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens – den Bescheid erlassen. Dies begründe einen Anspruch auf Rücknahme. In einem weiteren Verfahren habe das Verwaltungsgericht zudem auf die Unwirksamkeit der Regelungen über die Mengengebühr hingewiesen, weshalb der Bescheid von Anbeginn insgesamt rechtswidrig gewesen sei.

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Unter dem 15. Februar 2010 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den als Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ausgelegten Antrag des Klägers vom 10. November 2009 als verfristet zurückwies.

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Der Kläger hat am 23. Februar 2010 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft.

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Mit Bescheid vom 15. April 2010 hat der Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Gebührenbescheids abgelehnt. Er halte in Ausübung seines Rücknahmeermessens an dem Bescheid fest. Ihm sei zwar bewusst, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil das Verwaltungsgericht Halle dies bereits mit Beschluss vom 01. Oktober 2008 entschieden habe. Er habe aber bei Erlass der Gebührenbescheide für das Jahr 2008 zu berücksichtigen gehabt, dass die Kosten für die Abwasserentsorgung real angefallen seien und die Nichterhebung der Gebühren gegenüber den Verursachern eine Umlagenerhebung von den Mitgliedsgemeinden und damit eine unangemessene Belastung der Allgemeinheit nach sich gezogen hätte. Zudem sei die fehlerhafte Gebührenregelung in der Satzung bei der Bescheidung des Klägers durch Zeitungsberichte und öffentliche Diskussionen bekannt gewesen, so dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen einfachen Rechtsbehelf innerhalb der Widerspruchsfrist vorzubringen. Schließlich gelte es, Präzedenzfälle zu vermeiden.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage hat Erfolg.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheids des Beklagten vom 24. März 2009. Der dies ablehnende Bescheid vom 15. April 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) – 1. –. Zudem ist der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2010 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – 2. –.

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1. Gemäß § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes des Landes (KAG LSA) auf kommunale Abgaben wie die streitbefangenen Schmutzwassergebühren Anwendung findet, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn eine rechtliche Grundlage für den Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. März 2009 besteht nicht. Diese bildet insbesondere nicht die Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 22. September 2003, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 07. März 2006. Nach deren § 15 erhebt der Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Grundgebühren nach § 17 und Einleitungsgebühren nach § 18. Die Regelung in § 17 der Abwasserabgabensatzung ist indes nichtig, soweit danach seit dem 01. Januar 2004 für Grundstücke im – hier gegenständlichen – Gebührengebiet 3 Grundgebühren erhoben werden. Denn die Vorschrift genügt nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, weil die Grundgebühr „für Verwaltung, Gewerbe, Industrie u.ä.“ nach den jeweils anzusetzenden Einwohnergleichwerten (EGW) bemessen wird, ohne den Begriff „Einwohnergleichwert“ näher zu definieren und ohne die Zahl der für die betroffenen Grundstücke anzusetzenden Einwohnergleichwerte näher zu bestimmen. Sie überlässt dies vielmehr ohne weitere Vorgaben der Verwaltungsentscheidung im Einzelfall, wodurch es dem Gebührenschuldner nicht möglich ist, selbst zu erkennen, wie hoch die auf sein Grundstück entfallende Grundgebühr ist.

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Die Rechtswidrigkeit der Regelung der Grundgebühr für andere als Wohngrundstücke führt zur Unwirksamkeit der Regelung über die Grundgebühr insgesamt, weil andernfalls ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorläge, da ansonsten nur von Wohngrundstücken, nicht aber von gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücken eine Grundgebühr zu erheben wäre und es für diese Ungleichbehandlung an einem sachlichen Grund fehlt.

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Die Fehlerhaftigkeit der Regelung über die Grundgebühr hat darüber hinaus die Unwirksamkeit der Regelungen über die Einleitungsgebühr betreffend das – hier gegenständliche – Gebührengebiet 3 für angeschlossene Grundstücke, die über eine grundstückseigene Kleinkläranlage in ein öffentliches Kanalsystem entwässern, das nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen ist, zur Folge, weil nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber, wenn ihm die Unwirksamkeit der Regelung der Grundgebühr bekannt gewesen wäre, die Satzung allein mit dem Inhalt der Erhebung einer Einleitungsgebühr erlassen hätte. Denn die Erhebung von Mengengebühren ohne gleichzeitige Erhebung von Grundgebühren ginge mit einem erheblichen Gebührenausfall einher. Das widerspräche aber dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Befugnis, den nichtigen Teil der Satzung rückwirkend zu heilen, ist für die Auslegung des (hypothetischen) Willens des Satzungsgebers ohne Bedeutung. Dies hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 01. Oktober 2008 (4 B 348/08 HAL) umfassend dargelegt.

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b) Das Rücknahmeermessen des Beklagten ist zudem dergestalt reduziert, dass allein die Rücknahme des Bescheids vom 24. März 2009 mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei möglich ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist. Dabei begründet allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist aber insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, S. 709).

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Danach ist das Ermessen hier deshalb reduziert, weil sich der Beklagte nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Bestandskraft des Bescheids vom 24. März 2009 berufen kann.

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Ein entsprechendes Verhalten ist treuwidrig, denn der Beklagte hatte den Gebührenbescheid erlassen, obwohl ihm – wie er in seinem Bescheid vom 15. April 2010 ausdrücklich ausgeführt hat – im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer vom 01. Oktober 2008 zum Aktenzeichen 4 B 348/08 HAL bewusst gewesen ist, dass eine rechtliche Grundlage für den Erlass des Bescheids nicht bestand. Er hat damit vorsätzlich rechtswidrig gehandelt und dem Kläger zugleich suggeriert, es sei auf der Grundlage des Satzungsrechts des Beklagten zu dessen Gunsten eine Gebühr entstanden, zu deren Geltendmachung er mittels des Gebührenbescheids berechtigt (gewesen) sei. Denn in dem Bescheid wird nicht darauf hingewiesen, dass für dessen Erlass eine rechtliche Grundlage nicht besteht.

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Der Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dem Kläger hätte die fehlende Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung bereits bei Bescheiderlass durch Zeitungsberichte und Diskussionen bei öffentlichen Sitzungen bekannt sein müssen, so dass er von Anfang an die Möglichkeit gehabt habe, „einen einfachen Rechtsbehelf innerhalb der Widerspruchsfrist vorzubringen“. Denn der Kläger hat dargetan, er habe davon erstmals nach der Bestandkraft des Gebührenbescheids am 02. Oktober 2009 aus der Presse Kenntnis erlangt.

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Die Kammer verkennt nicht, dass es dessen ungeachtet dem Kläger möglich gewesen wäre, innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch zu erheben. Dies vermag allerdings angesichts des Verhaltens des Beklagten ein Berufen auf die Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht zu rechtfertigen.

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Soweit sich der Beklagte bei Erlass des Gebührenbescheides davon hat leiten lassen, dass die Kosten für die Abwasserentsorgung real angefallen seien und die Nichterhebung der Gebühren gegenüber den Verursachern eine Umlagenerhebung von den Mitgliedsgemeinden und damit eine unangemessene Belastung der Allgemeinheit nach sich gezogen hätte, ändert dies nichts an dem vorsätzlichen rechtswidrigen Verwaltungshandeln und auch an der Treuwidrigkeit des Berufens auf die Bestandskraft des Bescheids. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Verband offensteht, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung rückwirkend zu schaffen und die mit der Abwasserentsorgung verbundenen Kosten von den „Leistungsempfängern“ nachträglich zu erheben.

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In dieser Situation, in der der Beklagte im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Handelns darauf gebaut hat, dass die herangezogenen Gebührenpflichtigen die Gebühren „schon bezahlen“ werden, lässt sich das Berufen auf die Bestandskraft des Gebührenbescheids mit Treu und Glauben – woraus sich ein Verpflichtung zur billigen Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten ergibt – nicht vereinbaren, vielmehr ist dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall der Vorzug zu geben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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B e s c h l u s s

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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 222,97 Euro festgesetzt.