Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Beschluss vom 12.11.2012 – 7 B 168/12
ECLI:DE:VGHALLE:2012:1112.7B168.12.0A
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. September 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2012 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG gemäß § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich ausgeschlossen ist.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
In materieller Hinsicht ist im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, der Antragsteller hat während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen.
Die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. Februar 2012 lag innerhalb der Probezeit. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StVG dauert die Probezeit zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Die Probezeit für den Antragsteller begann hier also mit der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheins am 26. September 2011. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei kein Fahranfänger, da seine marokkanische Fahrerlaubnis vom 4. Dezember 2003 zu berücksichtigen sei. Denn es kommt keine Anrechnung von Zeiten in Betracht, mit der die begangene Zuwiderhandlung außerhalb der Probezeit liegen würde.
Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG ist bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Nach Auffassung des Antragsgegners findet diese Regelung nur in den Fällen Anwendung, in denen dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 31 FeV erteilt worden ist, nicht dagegen bei Erteilung – wie hier – nach den allgemeinen Bestimmungen. § 31 FeV sieht allerdings lediglich vor, dass bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen an Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse einzelne Vorschriften nicht anzuwenden sind. Im Übrigen ist die Fahrerlaubnis unter den allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung zu erteilen. Es lässt sich daher durchaus die Frage stellen, warum eine Anrechnung der aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis erworbenen praktischen Fahrkenntnisse dann nicht in Betracht kommen soll, wenn eine erleichterte Fahrerlaubniserteilung – etwa wegen Überschreitens der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 FeV – nicht möglich ist (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 E 3721/07 -, juris). Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vorschrift hier Anwendung findet und Zeiten nach Erwerb der marokkanischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit anzurechnen sind, war die Probezeit zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen und zwar selbst dann, wenn man aufgrund der zuletzt vorgelegten Übersetzung der Fahrerlaubnis – die angesichts der früheren anderslautenden Übersetzung allerdings nicht ohne Weiteres plausibel ist – davon ausgehen würde, dass deren Geltungsdauer nicht bis zum 3. Dezember 2004 befristet war, sondern unbefristet ist. Denn der Umfang der Anrechnung wäre dann jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 2 FeV zu beschränken. Hiernach wird, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet und ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt wird, bei der Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berücksichtigt, in welchem er im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt war. Die entsprechende Anwendung dieser Norm wäre geboten, weil die Interessenlage bei einer Ersterteilung und bei einer Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nach den erleichterten Voraussetzungen des § 31 FeV vergleichbar ist und daher die analoge Anwendung von § 33 Abs. 2 FeV rechtfertigt. Denn § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG und § 33 Abs. 2 FeV gehen davon aus, dass der Fahrerlaubnisinhaber mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis grundsätzlich in der Lage ist, Fahrpraxis zu sammeln. Hierin liegt die innere Rechtfertigung, dass die Zeit seit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis auf die (deutsche) Probezeit angerechnet wird. Ist der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nach Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland hier zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr berechtigt, kann er keine weitere Fahrpraxis in nennenswertem Umfang sammeln, so dass eine Anrechnung dieser Zeit ausscheidet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 6 L 978/12 -, juris).
Die Fahrberechtigung von Personen, die eine Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU bzw. Nicht-EWR-Staat besaßen, und einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet hatten, richtete sich bis zum 29. Oktober 2008 nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über internationalen Kraftverkehr (IntKfzVO). Diese Vorschrift entspricht im Wortlaut dem seither geltenden § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV, wonach die Berechtigung nur noch sechs Monate besteht, wenn der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet. Danach durfte der Antragsteller mit seinem marokkanischen Führerschein noch sechs Monate nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse B führen. Der Antragsteller hat angegeben, dass seine Wohnanschrift in A-Stadt seit 15. März 2004 sein Hauptwohnsitz ist, so dass für das Eilverfahren davon ausgegangen werden kann, dass er zu diesem Zeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet hat. Es kommt also nur eine Anrechnung vom 4. Dezember 2003 (Erteilung der marokkanischen Fahrerlaubnis) bis zum 15. September 2004 in Betracht, also ein Zeitraum von 283 Tagen (28 [12/2003] + 240 [1 - 8/2004] + 15 [9/2004]). Die reguläre Probezeit vom 26. September 2011 bis 26. September 2013 betrug 730 Tage. Bei Anrechnung von 283 Tagen würde also eine Probezeit von 447 Tagen verbleiben. Diese war am 8. Februar 2012 noch nicht abgelaufen.
Die Ordnungswidrigkeit am 8. Februar 2012 hat der Antragsteller also während der Probezeit begangen. Hierbei handelte es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12 Abschnitt A. Nr. 2.1, 6. Fallvariante, die durch den seit 24. Mai 2012 rechtskräftigen Bescheid vom 7. Mai 2012 geahndet und mit zwei Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen wurde. Soweit der Antragsteller den zugrundeliegenden Vorwurf bestreitet, kann er damit nicht durchdringen, denn nach § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 dieser Norm an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Ziffern 46.16 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.