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Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 19.04.2013 – 2 A 124/12 HAL

ECLI:DE:VGHALLE:2013:0419.2A124.12HAL.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Löschung der Eintragung eines Schleppdachs im Liegenschaftskataster.

2

Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück A., Flur B., Gemarkung Angersdorf (A-Straße).

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Im Oktober 2006 überprüfte der Beklagte den Gebäudebestand im Wege eines Feldvergleichs in der Gemarkung Angersdorf. Dabei stellte er fest, dass im Liegenschaftskataster ein Schleppdach nachgewiesen ist, das nach seiner katasterrechtlichen Definition kein Gebäude ist. Im Juli 2008 fand ein weiterer Feldvergleich entsprechend des Aktualitätsgebots statt. Der Beklagte löschte daraufhin das Schleppdach und gab dem Kläger die entsprechende Fortführung des Liegenschaftskatasters mit Bescheid vom 5. September 2008 bekannt.

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Im Juli 2011 führte der Beklagte einen weiteren Feldvergleich hinsichtlich des Gebäudebestandes in der Gemarkung Angersdorf durch. Dabei stellte er fest, dass sich der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäudebestand für das Flurstück des Klägers nicht verändert hatte.

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Unter dem 17. April 2012 machte der Beklagte den beteiligten Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten die Veränderungen der Liegenschaftskarte durch Offenlegung bekannt, nachdem er den Nachweis des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Darstellung der Gebäude in den Gemarkungen Angersdorf u.a. überprüft und die Liegenschaftskarte ergänzt und aktualisiert hatte und die Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung verändert worden waren. Die Offenlegung wurde im Würde-Salza-Spiegel vom 27. April 2012 veröffentlicht.

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Am 10. Mai 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen die Offenlegung ein und erklärte zur Niederschrift bei dem Beklagten, dass u.a. ein örtlich vorhandenes Gebäude aus der Liegenschaftskarte gelöscht und Gebäudeteile nicht in die Liegenschaftskarte aufgenommen worden seien. Ebenso beanstandete er die Angabe der tatsächlichen Nutzung des Nachbarflurstücks C.. Außerdem legte er u.a. ein Widerspruchsschreiben vom 16. September 2008 vor.

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Der Kläger erklärte unter dem 24. Mai 2012, bei seinem am 10. Mai 2012 eingelegten Rechtsbehelf handele es sich um einen Widerspruch.

8

Der Beklagte legte den Antrag des Klägers als Antrag auf Überprüfung des Liegenschaftskatasters aus und führte am 8. Juni 2012 einen erneuten Feldvergleich durch, bei dem der Gebäudebestand des betroffenen Flurstücks vor Ort in Augenschein genommen wurde. Die Überprüfung ergab, dass es sich bei dem gelöschten Gebäude um ein Schleppdach handelte, das nach vermessungsfachlichen Maßstäben nicht der Definition eines Gebäudes entspricht. Außerdem wurde ein Altgebäude ermittelt, das von Amts wegen in die Liegenschaftskarte übernommen wurde.

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Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Darstellung der Gebäude auf seinem Grundstück durch die Offenlegung vom 12. Mai 2012 bis 1. Juni 2012 nicht betroffen gewesen sei. Außerdem beantwortete der Beklagte die Einwände des Klägers und übersandte eine geänderte Liegenschaftskarte, in der das am 8. Juni 2012 festgestellte Altgebäude aufgenommen wurde.

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Am 26. Juni 2012 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht „gegen die vorliegende Liegenschaftskarte vom 9. Mai 2012“ Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Er habe bereits mit Schreiben vom 16. September 2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. September 2008 eingelegt. Eine Antwort auf sein habe er von dem Beklagten zwar nicht erhalten. Der Beklagte habe den Erhalt seines Schreibens vom 16. September 2008 aber dadurch dokumentiert, dass er das Liegenschaftskataster geändert habe. Da der Beklagte die Liegenschaftskarte mit Schreiben vom 22. Juni 2012 – im Laufe der Offenlegung - nochmals geändert habe, sei die Klagefrist gewahrt.

11

Der Beklagte habe ein noch vorhandenes Gebäude – das auf seinem Grundstück vorhandene Schleppdach – zu Unrecht aus der Liegenschaftskarte gelöscht. Er habe fälschlich angegeben, das Gebäude sei nicht mehr vorhanden. Die Änderungen in den Jahren 2011 könnten nicht auf Feldvergleichen beruhen. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass Gebäude mit weniger als drei Seitenwänden keine liegenschaftsrelevanten Gebäude seien, gebe es dafür keine Rechtsgrundlage, weil das VermGeoG LSA keine Definition enthalte. In anderen Bundesländern würden Schleppdächer in der Liegenschaftskarte dargestellt. Die Definition des Beklagten widerspreche der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Im bauordnungsrechtlichen Sinne sei das Schleppdach zur Ermittlung von Abstandsflächen heranzuziehen. Die Wandhöhe am Schleppdach sei größer als 3 m, eine Grenzbebauung daher nur bei Erteilung einer Abweichung möglich. Die Rechtsrelevanz eines Gebäudes ergebe sich nicht aus der Anzahl der Wände. Im Übrigen sei die streitige Überdachung zweiseitig von Wänden begrenzt. Durch die willkürliche Streichung des Schleppdaches aus dem Liegenschaftskataster sehe er die Bestandssicherung der vorhandenen Grenzbebauung und damit die Dokumentation der Baulast auf dem Nachbargrundstück gefährdet und sein Eigentumsrecht verletzt. Es könnten Nachteile dadurch entstehen, dass das Schleppdach nicht eingetragen sei, z.B. für Fragen der Dachflächenentwässerung. Das gelöschte Schleppdach sei daher wieder in die Liegenschaftskarte einzutragen. An seinen Bedenken gegen die Eintragung der Nutzungsart des Nachbarflurstücks halte er nicht fest.

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Der Kläger beantragt,

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die durch Offenlegung vom 2. Mai bis 1. Juni 2012 bekannt gegebene Liegenschaftskarte des Beklagten sowie die mit Schreiben vom 22. Juni 2012 bekannt gegebene Liegenschaftskarte des Beklagten aufzuheben, soweit sie die südöstliche Grenze des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Angersdorf, Flur B., Flurstück A., betrifft und den Beklagten zu verpflichten, das auf diesem Grundstück vorhandene Schleppdach entsprechend der vor dem 5. September 2008 vorhandenen Eintragung wieder in der Liegenschaftskarte einzutragen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt zur Begründung aus: Die Löschung des Gebäudeteils Schleppdach sei im Jahr 2008 bestandskräftig geworden. Nach erneuter Auswertung der Verfahrensakte und aller weiteren Unterlagen sei das Schreiben des Klägers vom 16. September 2008 nicht bei ihm eingegangen. Eingehende Widersprüche würden beantwortet. Der Kläger habe gegen die Löschung des Schleppdachs, die ihm mit Bescheid vom 5. September 2008 bekannt gegeben worden sei, nicht fristgemäß Klage erhoben. Im Übrigen sei die Löschung auch rechtmäßig, weil ein Schleppdach kein Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 VermGeoG LSA sei. Der Begriff des Gebäudes sei enger als der der baulichen Anlage im Sinne der BauO LSA. Die räumliche Umschließung setze nicht voraus, dass das Gebäude an allen Seiten Außenwände habe. Mehr als zwei Seiten müssten jedoch umschlossen sein. Diese Voraussetzungen erfülle das streitbefangene Schleppdach nicht, da es weniger als von zwei Seiten umschlossen sei. Es sei einem Carport gleichzusetzen, der auch nicht in der Liegenschaftskarte nachgewiesen werde. Nach seiner Verwaltungspraxis seien Gebäudeteile, die angesetzt seien, wie etwa ein Dachüberstand, nicht in die Liegenschaftskarte einzutragen. Für ihn sei nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen der Dokumentation der baulichen Anlage Schleppdach im Liegenschaftskataster und einer Baulast bestehen solle. Er habe das Schleppdach im Jahr 2008 zu Recht aus der Liegenschaftskarte gelöscht. Vor 1995 seien 95 % der Gebäude durch Luftbefliegungen in die Liegenschaftskarte aufgenommen worden. Heute führe er turnusmäßige Feldvergleiche durch. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Der Kläger werde durch die Offenlegung nicht beschwert, weil der Gebäudebestand auf seinem Flurstück nicht fortgeführt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie dürfte bereits unzulässig sein.

19

Soweit sich der Kläger gegen die von dem Beklagten durch Offenlegung in der Zeit vom 2. Mai bis 1. Juni 2012 bekannt gemachten veränderten Angaben in der Liegenschaftskarte für den Bereich der Gemarkung Angersdorf wendet, ist die Klage zwar als Anfechtungsklage statthaft, weil die Veränderung der Liegenschaftskarte im Wege der Offenlegung ein Verwaltungsakt ist, soweit er den Verlauf der Flurstücksgrenzen oder – wie hier – die Lage von Gebäuden betrifft. Diese Änderung erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes (vgl. VG Dessau, Urt. v. 17.03.2004 – 1 A 474/02 DE –).

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Der Kläger dürfte hiergegen auch rechtzeitig Klage erhoben haben. Die Klage dürfte insbesondere innerhalb der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes am 1. Juni 2012 bei Gericht eingegangen sein. Die Bekanntgabe dürfte hier mit dem Ablauf der Offenlegungszeit am 1. Juni 2012 erfolgt sein (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 VermGeoG LSA). Mit der Beendigung der Auslegung ist auch der Inhalt der Veränderungen (und damit der entsprechenden Verwaltungsakte) den Betroffenen bekannt gegeben worden (vgl. VG Dessau, Urt. v. 22.10.2003 – 1 A 1054/01 DE –).

21

Die Klage dürfte insoweit aber bereits unzulässig sein, weil er dadurch nicht möglicherweise in seinen Rechten verletzt sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) und ihm insoweit keine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustehen dürfte. Denn die durch Offenlegung in der Zeit vom 2. Mai bis 1. Juni 2012 bekannt gemachten veränderten Angaben in der Liegenschaftskarte für den Bereich der Gemarkung Angersdorf betrafen nicht das Grundstück des Klägers. Soweit der Kläger die Veränderungen der Liegenschaftskarte bei anderen, nicht in seinem Eigentum stehenden Flurstücken angreift, so fehlt ihm dafür die Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten und damit die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Dessau, Urt. v. 22.10.2003 – 1 A 1054/01 DE –).

22

Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 22. Juni 2012 erneut geänderte Liegenschaftskarte. Denn darin wurde nur ein Altgebäude in die Liegenschaftskarte aufgenommen, gegen das sich der Klägerin nicht wendet. Hinsichtlich der übrigen Eintragungen dürfte das Rechtsbehelfsverfahren nicht erneut eröffnet worden sein, weil diese nicht geändert wurden.

23

Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Löschung des Schleppdachs ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VermGeoG LSA, wonach das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften – also Flurstücke und Gebäude – nachweist. Das sich hieraus ergebende Buchungsgebot ist umfassend und ausnahmslos, so dass eine Buchungspflicht besteht (vgl. VG Dessau, Urt. v. 14.04.2005 – 2 A 291/04 DE –; Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 3.4.1). Deshalb ist von Amts wegen dafür zu sorgen, dass jede Fläche des Landesgebietes und jedes Gebäude erfasst und nachgewiesen wird (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 11 Erl. 3.4.2). Nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 VermGeoG LSA besteht der Inhalt des Liegenschaftskatasters insbesondere aus Angaben zu der Geometrie der einzelnen Liegenschaften (geometrische Daten). Die Fortführung des Liegenschaftskatasters setzt daher voraus, dass ein die Veränderung einer Eintragung im Liegenschaftskataster rechtfertigender bzw. gebietender Tatbestand vorliegt.

24

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da das sog. Schleppdach kein Gebäude und damit keine Liegenschaft im Sinne des § 11 VermGeoG LSA ist, hat der Beklagte es zu Recht aus dem Liegenschaftskataster gelöscht.

25

Der Begriff des Gebäudes ist zwar im VermGeoG LSA nicht gesetzlich definiert. Er kann jedoch im Wege der Auslegung hinreichend bestimmt werden. Die katasterrechtliche Gebäudeeigenschaft ist maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Darstellungswürdigkeit in der Liegenschaftskarte zu beurteilen; das Gebäude muss dafür von einiger Bedeutung sein. Der Begriff des Gebäudes ist enger als der der baulichen Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO LSA (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage 2005, § 11 Anm. 3.3.2). Unter Berücksichtigung des Wortlauts, des systematischen Sinnzusammenhangs und unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung ergibt sich, dass als Gebäude im katasterrechtlichen Sinn regelmäßig ein Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen anzusehen ist, das ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen ist; es muss selbständig benutzbar und fest mit dem Erdboden verbunden sein und den Zutritt von Menschen gestatten (vgl. VG Dessau, Urt. v. 17.09.2003 – 1 A 274/02 DE –). Die Gebäudeeigenschaft ist gegeben, wenn alle Begriffsmerkmale zugleich erfüllt sind (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Anm. 3.3.3). Räumliche Umschließung setzt nicht voraus, dass das Gebäude an allen Seiten Außenwände hat; mehr als zwei Seiten müssen jedoch umschlossen sein. Keine Gebäude i.S.d. VermGeoG LSA sind u.a. Carports (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Anm. 3.3.5).

26

In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Schleppdach nicht um ein Gebäude im Sinne des VermGeoG LSA. Denn das Schleppdach ist ausweislich der vorgelegten Lichtbilder (Bl. 21 f. Beiakte A) nicht an mehr als zwei Seiten fest umschlossen (vgl. zu einem Unterstand auch VG MD, Urt. v. 17.12.2007 – 4 A 118/07 MD –). Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten ist es auch nicht als (wesentlicher) Bestandteil eines Gebäudes anzusehen, das in die Liegenschaftskarte einzutragen ist.

27

Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass das Schleppdach vor 2008 in der Liegenschaftskarte als Gebäude verzeichnet war, weil die ursprünglichen Eintragungen zu 95 % auf Luftbefliegungen beruhten, so dass die Gebäudeeigenschaft nicht in jedem Einzelfall überprüft worden sei. Nunmehr führe er flächendeckend Feldvergleiche durch, bei denen er hier festgestellt habe, dass das Schleppdach zu Unrecht eingetragen gewesen sei.

28

Für die Kammer ist auch nicht erkennbar, dass die Darstellung im Liegenschaftskataster erforderlich wäre, etwa für die Dachflächenentwässerung oder mögliche Baulasten. Da der Begriff des Gebäudes nicht mit dem Gebäudebegriff im Sinne der BauO LSA übereinstimmt, ist die Eintragung im Liegenschaftskataster insbesondere nicht konstituierend für die Berechnung der Abstandsflächen im Sinne des § 6 BauO LSA. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Eigentumsrechts geltend macht, folgt aus Art. 14

29

Abs. 1 GG kein Anspruch, dass bestimmte Gebäude im Liegenschaftskataster dargestellt werden, zumal die Gebäude in der Liegenschaftskarte nur nachrichtlich dargestellt werden.

30

Soweit die Löschung des Schleppdachs im Liegenschaftskataster dem Kläger durch Fortführung des Liegenschaftskatasters mit Bescheid vom 5. September 2008 erstmals bekannt gegeben wurde, besteht hiergegen keine Klagemöglichkeit mehr. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Die von den Beteiligten im Rahmen der Zulässigkeit der Klage in den Vordergrund gestellte Frage, ob ein Widerspruch des Klägers vom 16. September 2008 (fristgemäß) bei dem Beklagten eingegangen ist, kann offen bleiben, weil ein Vorverfahren gegen die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters mit Bescheid vom 5. September 2008 gemäß § 8a AG VwGO nicht stattfindet. Der Kläger hat aber nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach Bekanntgabe des Bescheides vom 5. September 2008 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

31

Im Übrigen ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters mit Bescheid vom 5. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie oben ausgeführt hat der Beklagte das Schleppdach zu Recht aus dem Liegenschaftskataster gelöscht.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. . Die Kammer bemisst das Interesse des Klägers – entsprechend ihrer Praxis in Verfahren der vorliegenden Art (Fortführung des Liegenschaftskatasters) – mit der Hälfte des sog. Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG.