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Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 22.07.2013 – 4 A 69/12

ECLI:DE:VGHALLE:2013:0722.4A69.12.0A

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren betreffend das Jahr 2011.

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Er ist Eigentümer des Grundstücks B. Straße 2 in {A.}.

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Das Grundstück besitzt eine Größe von 1.257 m². Es grenzt im Norden an die {B.} und im Süden an die {C.} Straße, in der die Niederschlagswasserkanalisation des Beklagten verläuft. Das Grundstück ist zur B. Straße hin in geschlossener Bauweise mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut. An den seitlichen Grundstücksgrenzen befinden sich im rückwärtigen Bereich mehrere Nebengebäude.

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Der rückwärtige Bereich ist im Übrigen im Wesentlichen betoniert, wobei die Betonfläche vielfach gebrochen und von Pflanzen durchwuchert ist.

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Der südliche Bereich der Dachfläche des Wohnhauses ist unstreitig an die Niederschlagswasserkanalisation angeschlossen.

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Das auf den übrigen Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gelangt in den Hofbereich. Die dazu angebrachten Regenrinnen und Fallrohre sind stark beschädigt mit der Folge, dass das Niederschlagswasser an den Hauswänden herunter läuft.

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Im Hofbereich befinden sich zwei Einläufe, die über ein Rohr mit der in der B. Straße verlaufenden Niederschlagswasserkanalisation verbunden sind.

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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und welche Flächen über die Einläufe an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen sind.

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In seiner Erklärung zur Niederschlagswasserentsorgung vom 21. April 2011 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten an, die Größe aller vorhandenen Dachgrundflächen betrage 384 m², wovon lediglich eine Fläche von 192 m² an die Niederschlagswasserkanalisation angebunden sei. Im Übrigen erfolge eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück.

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Unter dem 26. Oktober 2011 führte der Beklagte eine Besichtigung des Grundstücks des Klägers durch. Dabei stellte er fest, dass die Dachgrundflächen 818 m² betrügen, die Betonfläche 401 m² und die nicht versiegelte Fläche 38 m². Die Dachgrundflächen und die Betonfläche seien über die Einläufe an den Kanal angeschlossen.

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Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Niederschlagswassergebühren betreffend das Jahr 2011 in Höhe von 1.036,15 Euro heran. Dabei legte er eine an die Kanalisation angeschlossene Fläche von 1.219 m² und einen Gebührensatz von 0,85 Euro/m² zugrunde.

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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch vom 23. Februar 2012 machte der Kläger geltend, die vordere Dachhälfte sei an den Kanal nicht angeschlossen worden, vielmehr endeten die Fallrohre im Erdreich. Die hintere Dachfläche werde auf den betonierten Hof entwässert, in dem sich ein Gully befinde. Allerdings werde darin nicht das gesamte Niederschlagswasser eingeleitet. Ein Großteil versickere in der vielfach gebrochenen Betonfläche.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die angeschlossenen und abzurechnenden Flächen seien ausgemessen und durch Lichtbilder belegt worden.

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Der Kläger hat am 13. April 2012 Klage erhoben.

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Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Lediglich die südliche Dachhälfte des Hauptgebäudes mit einer Fläche von 217 m² sei an den Niederschlagswasserkanal angebunden. Im Übrigen werde das Niederschlagwasser auf dem Hof des Grundstücks durch die geborstenen Betonelemente versickert. Die an der Hofseite befindlichen Regenwasserfallrohre besäßen keine unmittelbare Verbindung zum Niederschlagswasserkanal des Beklagten, sondern hingen frei in der Luft. Soweit es die vom Beklagten bei der Ortsbegehung im Hofbereich festgestellten Einläufe betreffe, werde darüber kein Niederschlagswasser von den Dachflächen bzw. der Betonfläche in den Kanal geleitet. Diese Einläufe seien von etwa 25 cm hohen Umfassungsmauern umgeben, um eine Entwässerung auf dem Grundstück zu gewährleisten. Die Umfassungsmauern habe er am 15. oder 16. November 2011 errichtet. Ausweislich des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens werde damit eine Ableitung des Niederschlagswassers in den Kanal verhindert. Vor Errichtung der Umfassungsmauern sei nach dem Gutachten jedenfalls nicht die gesamte Niederschlagsmenge über die Einläufe abgeleitet worden, so dass zumindest eine Reduzierung der Gebühr erfolgen müsse.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. März 2012 aufzuheben, er damit zu Niederschlagswassergebühren von mehr als 186,15 Euro herangezogen wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die versiegelten und an den Kanal angeschlossenen Flächen seien im Oktober 2011 vor Ort ermittelt und aufgemessen worden. Die vom Kläger angeführten Umfassungsmauern seien ausweislich der gefertigten Lichtbilder nicht vorhanden gewesen. Die Einschätzung des Sachverständigen, nach Errichtung der Umfassungsmauern erfolge keine Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal, sei nicht für sämtliche Niederschlagsereignisse realistisch. Zumindest bei solchen Starkregenereignissen wie dem im Juni 2013, bei dem es in einer halben bis dreiviertel Stunde 54 l/m² geregnet habe mit der Folge, dass in A. eine Reihe von Grundstücken und Kellern überschwemmt worden seien, sei davon auszugehen, dass Niederschlagswasser trotz der Ummauerung in den Kanal gelange.

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Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, von welchen Flächen des Grundstücks B. Straße 2 in 06542 A. Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten abfließt, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Geol. D.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 12. Februar 2013 verwiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 15. Mai 2013 (Beiakte B) und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine Klagerücknahme liegt hinsichtlich eines streitigen Gebührenbetrags von 21,25 Euro vor. Ursprünglich richtete sich das Begehren der Sache nach nämlich auf Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids, soweit mehr als 163,20 Euro gefordert werden. Der Kläger hatte zwar in der Klageschrift die unbeschränkte Aufhebung des Bescheids beantragt. Jedoch war aus der Klagebegründung ersichtlich, dass er sich nicht gegen die Gebührenerhebung hinsichtlich derjenigen Dachfläche wandte, die seiner Ansicht nach an den Kanal in der {C.} Straße angeschlossen ist und die sich auf 192 m² belaufe. Im Hinblick auf den Gebührensatz von 0,85 Euro/m² hatte der Kläger daher eine Gebühr in Höhe von 163,20 Euro (192 m² x 0,85 Euro/m²) akzeptiert und nur die darüber hinausgehende Gebühr angegriffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren dahin geändert, dass er die Aufhebung des Gebührenbescheids des Beklagten nur noch hinsichtlich einer die Gebühr von 184,45 Euro übersteigenden Betrags erstrebt. Dem liegt zugrunde, dass er unstreitig stellte, dass die an die B. Straße angeschlossene Dachfläche 217 m² betrage. In der Reduzierung des Aufhebungsbegehrens liegt eine teilweise Klagerücknahme.

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er zu Niederschlagswassergebühren von mehr als 931,15 Euro herangezogen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

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Gemäß § 2 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung vom 14. Dezember 2009 (NWGebS) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Dezember 2010 erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

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Danach ist für das Jahr 2011 eine Niederschlagswassergebühr entstanden. Denn das Grundstück des Klägers war in diesem Abrechnungszeitraum unstreitig an den Niederschlagswasserkanal des Beklagten angeschlossen, so dass die öffentliche Einrichtung des Beklagten in Anspruch genommen wurde.

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Der Kläger ist als Grundstückseigentümer auch Gebührenschuldner. Gebührenpflichtig sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NWGebS nämlich vorrangig die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke.

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Der Beklagte hat jedoch die Gebühr überhöht auf 1.036,15 anstatt auf 931,15 Euro festgesetzt.

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Die Gebühr beträgt 0,85 Euro/m² (§ 4 NWGebS). Sie wird gemäß § 3 Abs. 1 NWGebS nach der Größe der bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Fläche des Grundstücks (Gebührenbemessungsfläche) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung gelangt. Für deren Ermittlung werden nach § 3 Abs. 3 Satz 4 NWGebS die in der Anlage 1 festgelegten Versiegelungsgrade der bebauten und/oder teilbefestigten Flächen und die errichteten baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung berücksichtigt. Dach-, Beton- und Asphaltflächen werden mit einem Faktor von 1,0 berücksichtigt, sonstige gering versiegelte Flächen (wie Kunststoffwaben, Split- oder Schotterflächen, Pflasterbeläge, Schotterrasen o.ä.) mit einem Faktor von 0,2. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe des Kalenderjahres oder ändert sich die Gebühr innerhalb eines Jahres, so ist gemäß § 8 Abs. 3 NWGebS von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen/Änderung der Gebührenpflicht bzw. der Änderung der Gebühr auszugehen und die Gebühr zeitanteilig zum Gesamtjahr stichtagsgenau festzusetzen.

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Danach ist für das Grundstück des Klägers für den Zeitraum 01. Januar bis 16. November 2011 eine Gebührenbemessungsfläche von 1.219 m² und für den Zeitraum vom 17. November bis zum 31. Dezember 2011 eine Gebührenbemessungsfläche von 217 m² anzusetzen. Im Hinblick auf den Gebührensatz von 0,85 Euro/m² ergibt sich daher eine Gebühr von 931,15 Euro nach folgender Rechnung:

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[1.219 m² x 0,85 Euro/m² x 320/365] + [217 m² x 0,85 Euro/m² x 45/365].

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a) Für den Zeitraum 01. Januar bis 16. November 2011 hat der Beklagte zutreffend die von ihm ermittelte gesamte Dachfläche von 818 m² sowie die gesamte Betonfläche von 401 m² berücksichtigt.

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Soweit der Kläger in seiner Erklärung zur Niederschlagswasserentsorgung vom 21. April 2011 gegenüber dem Beklagten angegeben und zunächst mit der Klage vorgetragen hatte, die Größe aller vorhandenen Dachgrundflächen betrage 384 m², ist dies offensichtlich unzutreffend. Ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lageplans und der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder ist das Grundstück des Klägers, das insgesamt eine Größe von 1.257 m² aufweist, zum überwiegenden Teil mit Gebäuden bebaut. Im Hinblick darauf ist der Einwand, es sei weniger als ein Drittel Dachgrundfläche vorhanden, unbehelflich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten angenommene Dachgrundfläche von 818 m² überhöht ist. Auf der Grundlage der von ihm am 26. Oktober 2011 durchführten Besichtigung des Grundstücks hat der Beklagte die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude aufgemessen und deren Grundflächen ermittelt. Dabei entfallen ausweislich der Verwaltungsvorgänge zum Verfahren 4 A 55/12 HAL (Blatt 34 Beiakte A zum Verfahren 4 A 55/12 HAL) auf die einzelnen Gebäude folgende Grundflächen (173 m², 217 m², 64 m², 327 m² und 37 m²). Substantiierte Einwände hat der Kläger dagegen nicht erhoben. Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung.

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Das gilt auch hinsichtlich der Größe der auf dem Grundstück vorhandenen Betonfläche von 401 m². Der Beklagte hat insoweit eine nicht von Gebäuden überbaute Fläche von 25 m², die mit Bäumen bestanden ist, und eine 13 m² große Grünfläche unberücksichtigt gelassen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass weitere Flächen nicht betoniert sind.

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Die Dachgrundflächen und die Betonfläche sind auch befestigte Flächen im Sinne von 3 Abs. 2 NWGebS, die – im Zeitraum 01. Januar bis 16. November 2011 – an die Kanalisation des Beklagten angeschlossen gewesen sind. Das betrifft nicht nur den südlichen Bereich der Dachfläche des Wohnhauses von 217 m², der (auch weiterhin) unstreitig über die Regenwasserfallrohre, die an der Straßenseite des Wohnhauses angebracht sind, an den Kanal angeschlossen ist. Auch die zur Hofseite gerichteten Dachflächen und die betonierte Hoffläche waren im vorgenannten Zeitraum an den Kanal angeschlossen.

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Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Geol. D. vom 15. Mai 2013, gegen das der Kläger substantiierte Einwände nicht erhoben hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Regenmengen der (streitigen) Dachflächen 2, 3, 4 und 5 aufgrund der defekten Regenwasserfallrohre praktisch vollständig mehr oder weniger unkontrolliert auf dem Innenhof des Objekts anfielen. Im ursprünglichen, baulich intakten Zustand der Hofeinläufe und Hofbefestigung, d.h. ohne Ummauerungen und Bauschäden, seien ca. 95 % der Regenmenge der Dachfläche 3 und ca. 80 bis 90 % der Regenmengen der Dachflächen 2, 4 und 5 über die Hofeinläufe abgeleitet worden. Unmittelbar vor der Ummauerung der Hofeinläufe lasse sich aufgrund des baulichen Zustands der Betondecke mit großen offenen Fugen, der defekten Dachentwässerungseinrichtungen und des sickerfähigen Untergrunds abschätzen, dass ca. 50 % der auf dem Hof anfallenden Regenmengen als Abfluss über die Hofeinläufe angefallen sei. Die Betonfläche sei aufgrund des Durchbrechungsgrads und der Öffnung der vorhandenen Fugen etwa einem Pflaster mit offenen Fugen gemäß ATV DVWK A 138/M153 vergleichbar.

37

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus nicht, dass die Dachflächen und die Hoffläche lediglich mit einem entsprechenden prozentualen Anteil als Bemessungsfläche zu berücksichtigen sind. Soweit von bestimmten Grundstücksflächen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung des Beklagten geleitet und diese insoweit benutzt wird, beantwortet sich die Frage, in welchem Umfang diese Flächen der Gebührenbemessung zugrunde zu legen sind, nach Anlage 1 zur NWGebS. Darin hat der Beklagte die unterschiedlichen Versiegelungsgrade und damit die unterschiedliche „Abflusswirksamkeit“ berücksichtigt. In der Anlage 1 der NWGebS ist insoweit für Dachflächen, Beton und Asphalt ein Faktor von 1,0 und für sonstige gering versiegelte Flächen (wie Kunststoffwaben, Split- oder Schotterflächen, Pflasterbeläge, Schotterrasen o.ä.) von 0,2 vorgesehen. Demnach sind die Dachflächen und die Betonfläche mit einem Faktor von 1,0 in Ansatz zu bringen. Insbesondere handelt es sich bei der Betonfläche nicht um eine gering versiegelte Fläche im Sinne der Anlage 1 zur NWGebS. Sie ist zwar vielfach durchbrochen, weshalb die Versiegelung geringer als bei durchgehenden Decken ist. Im Hinblick darauf, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen ca. 50 % der Regenmenge über die Betonfläche der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zugeflossen sind und die Betonfläche insoweit einem Pflaster mit offenen Fugen gemäß ATV DVWK A 138/M153 vergleichbar ist, ist die Betonfläche aber nicht als gering versiegelte Fläche anzusehen. Insoweit hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Fugenabstand in der Betonfläche zwar groß sei, der Fugenanteil aber erheblich geringer als bei Pflaster. Bei dem im Hinblick darauf angenommenen Abflussbeiwert von 0,5 könne nicht von einer gering versiegelten Fläche gesprochen werden. Die Abflussbeiwerte für Split- und Schotterasenflächen, die in der Anlage 1 zur NWGebS beispielhaft als gering versiegelte Flächen angegebenen sind, betrügen nach ATV DVWK A 138/M153 lediglich 0,1.

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Da der Kläger die Hofeinläufe nach seinem Vorbringen erst am 15. oder 16. November 2011 ummauert hat, kann er für den Zeitraum 01. Januar bis 16. November 2011 schließlich auch nicht mit dem Einwand durchdringen, das Niederschlagswasser habe wegen der Ummauerung der Hofeinläufe nicht von der Betonfläche in die Kanalisation gelangen können.

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Im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 NWGebS vorgesehene stichtagsgenaue Gebührenfestsetzung kann der Beklagte daher für den vorgenannten Zeitraum eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 931,15 Euro beanspruchen (1.219 m² x 0,85 Euro/m² x 320/365).

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b) Für den Zeitraum 17. November bis 31. Dezember 2011 ist indes lediglich eine Gebühr in Höhe von 22,74 Euro (217 m² x 0,85 Euro/m² x 45/365) entstanden. In diesem Zeitraum war nämlich lediglich die zwischen den Beteiligten unstreitige südliche Dachfläche des Wohnhauses von 217 m² an den Kanal angeschlossen.

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Von den übrigen Dachflächen und der betonierten Hoffläche gelangte wegen der Ummauerung der Hofeinläufe indes kein Niederschlagswasser mehr in die öffentliche Einrichtung des Beklagten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 15. Mai 2013 insofern ausgeführt, dass durch die baulich intakte Ummauerung kein Oberflächenwasserabfluss in die Hofeinläufe erfolge. Das anfallende Niederschlagswasser versickere und verdunste zwangsweise im Hofbereich, was durch die große Öffnungsweite einiger Betonfugen und eine große Fehlstelle im Beton sowie den gut durchlässigen Untergrund (kiesiger Sand) begünstigt werde. Kennzeichnend dafür seien bevorzugte Fließwegsamkeiten anhand ausgeprägter Ausspülungserscheinungen entlang der Betonfugen. Die mittlerweile mehrere Zentimeter geöffneten Fließwege ließen den Schluss zu, dass auch intensive Niederschläge relativ rasch die Betonbefestigung unterströmten und dort unkontrolliert im Untergrund versickerten. Ein Oberflächenwassereinstau im Hofbereich, der zur Überströmung der Ummauerung führe, sei praktisch auszuschließen.

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Soweit der Beklagte vorgetragen hat, bei bestimmten Starkregenereignissen, wie sie sich etwa am 09. Juni 2013 ereignet hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass die Ummauerungen überströmt und die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen werden, lässt sich damit nicht begründen, der Gebührenbemessung im Zeitraum 17. November bis 31. Dezember 2011 auch die Hoffläche und die übrigen Dachflächen zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat zwar in der mündlichen Verhandlung dargetan, bei einem Regenereignis mit besonders viel Niederschlag wie etwa 50 l/m² in der Stunde sei nicht auszuschließen, dass die Ummauerungen der Hofeinläufe durch Niederschlagswasser überspült werden. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im vorgenannten Zeitraum ein derartiges Starkregenereignis stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf liegt eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung des Beklagten durch von den übrigen Dachflächen und der Hoffläche abfließendes Niederschlagswasser im Jahr 2011 nach der Ummauerung der Hofeinläufe nicht (mehr) vor mit der Folge, dass diese Flächen der Gebührenbemessung nicht zugrunde gelegt werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.