Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 31.07.2013 – 5 A 287/12
ECLI:DE:VGHALLE:2013:0731.5A287.12.0A
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Urlaubsabgeltung zu gewähren.
Der Kläger stand als Polizeihauptmeister im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Er war in den Jahren 2009 bis 2011 langzeiterkrankt. Er wurde mit Wirkung vom 1. März 2011 in den Ruhestand versetzt.
Am 18. März 2011 beantragte er die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen und zwar für das Jahr 2009 von 10 Tagen, für das Jahr 2010 von 30 Tagen und für das Jahr 2011 von 15 Tagen.
Die Beklagte den Antrag lehnte mit Bescheid vom 25. März 2011 ab.
Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen wurde. Eine Bekanntgabe oder Zustellung des Widerspruchsbescheides lässt sich nicht nachweisen.
Der Kläger hat am 14. Juli 2011 beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Die Beklagte hob im gerichtlichen Verfahren den Bescheid und den Widerspruchsbescheid teilweise auf und gewährte dem Kläger einen „Gesamtanspruch abzugeltender Urlaub“ in Höhe von 22 1/3 Tage. Sie berechnete dabei 20 Tage Mindesturlaub aus dem Jahr 2009, 20 Tage Mindesturlaub aus dem Jahr 2010 sowie 3 1/3 Tage Mindesturlaub aus dem Jahr 2011. Hiervon zog sie 20 Tage in Anspruch genommenen Urlaub aus dem Jahr 2010 sowie einen AZV-Tag aus dem Jahr 2010 ab.
Der Kläger trägt – nach teilweiser Erledigungserklärung – noch vor, der AZV-Tag könne nicht als Erholungsurlaub gewertet werden. Für das Urlaubsjahr 2011 sei ihm nicht nur ein anteiliger Anspruch von 3 1/3, sondern unter Anwendung von § 8 Abs. 1 Urlaubsverordnung LSA in Höhe von 10 Urlaubstagen anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für weitere 7 2/3 Urlaubstage Urlaubsabgeltung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach teilweiser Erledigungserklärung,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihre nunmehr im gerichtlichen Verfahren getroffene Entscheidung. Der Anspruch, den der Kläger jetzt noch geltend mache, finde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Das Verfahren ist ebenfalls einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen. Der Kläger hat ursprünglich eine Abgeltung von 55 Urlaubstagen begehrt. Erhalten hat er eine Abgeltung für 22 1/3 Tage, streitig zu entscheiden ist noch über 7 2/3 Tage. Den Anspruch auf Abgeltung von 25 Urlaubstagen verfolgt der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht weiter. Insoweit handelt es sich um eine Klagerücknahme.
Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.
Der Kläger verfügt über keinen Anspruch auf weitere als die ihm gewährte Urlaubsabgeltung. Streitig zwischen den Beteiligten ist lediglich, ob dem unstreitigen Urlaubsanspruch der so genannte Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag) abgezogen werden kann und ob dem Kläger für das Jahr 2011 der Erholungsurlaubsanspruch nur anteilig zustand.
Beide Fragen sind zu Lasten des Klägers zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12, juris Rn. 34 und 35) folgendes ausgeführt:
„34 Für das Jahr 2007 standen dem Kläger bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. In diesem Jahr hat der Kläger sieben Urlaubstage und den sog. Arbeitszeitverkürzungstag nach der Arbeitszeitverordnung RP genommen. Eine Freistellung nach der Arbeitszeitverordnung steht funktional einem Urlaubstag nach der Urlaubsverordnung (UrlVO RP) gleich. Deshalb ist sie im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG wie ein Urlaubstag zu behandeln. Damit hat der Kläger acht Urlaubstage genommen und standen ihm für 2007 noch 12 Tage Mindesturlaub zu.
35 Für das Jahr 2008 standen dem Kläger 20 Mindesturlaubstage zu. In diesem Jahr ist er aber zum Ende des Monats Juli in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 11 2/3 Urlaubstage zu; die Privilegierung des § 9 Satz 3 UrlVO RP, wonach der Jahresurlaub voll gewährt wird, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in der zweiten Jahreshälfte in den Ruhestand versetzt wird, erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG. Der Bruchteil eines Urlaubstages ist in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen. Die Heranziehung einer nationalstaatlichen Regelung, wonach ein bei der Urlaubsberechnung verbleibender Teil eines Tages als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet wird (vgl. § 8 Abs. 6 UrlVO RP), kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil Urlaubsabgeltung voraussetzt, dass der Beamte nicht mehr im Dienst ist, so dass mangels Arbeitspflicht auch eine Anrechnung auf ein Arbeitszeitguthaben nicht möglich ist.“
Dem schließt sich die Kammer aufgrund eigener Prüfung an und überträgt das auf die strukturell gleiche Urlaubsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der von dem Kläger genommene AZV-Tag wie ein Urlaubstag zu berechnen und mindert seinen Abgeltungsanspruch. Das gilt auch in einem Fall, indem - wie hier - der AZV-Tag im Jahr 2010 neben dem Mindesturlaub gewährt worden ist. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG fordert von den Mitgliedstaaten die Gewährung eines Mindesturlaubs, lässt ihnen aber Spielraum bei den Bedingungen. Damit ist eine Regelung gedeckt, die die Inanspruchnahme des Urlaubes zumindest im folgenden Kalenderjahr zulässt. Wird also - wie hier - im Kalenderjahr 2010 nachdem der Mindesturlaub bereits gewährt worden war, weiterer Urlaub oder der AZV-Tag gewährt, so ist dieser bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung auf den Urlaub des Jahres 2009 anzurechnen. Denn dieser Urlaub kann grundsätzlich nach 2010 übertragen werden. Wird Urlaub gewährt und genommen und sei es im Folgejahr, ist ein finanzieller Ausgleich nicht mehr zu gewähren. Nimmt ein Beamter andererseits den ihm nach nationalem Recht zustehenden Urlaub, so hat es damit sein bewenden. Die über den Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinausgehenden Urlaubstage dürfen nicht auf den Mindesturlaub der Folgejahre angerechnet werden. Es hat damit eine Berechnung zu unterbleiben, die den nicht verjährten Urlaubsansprüchen die Zahl der insgesamt gewährten Urlaubstage gegenüberstellt.
Auch der Abgeltungsanspruch für das Jahr 2011 besteht nur anteilig, nämlich in Höhe von 2/12 des Jahresmindesturlaubs. Eine Erweiterung des abzugeltenden Urlaubsanspruchs anhand der Regelung in der Urlaubsverordnung ist nicht möglich. Es sind nämlich zwei unterschiedliche Regelungsbereiche zu unterscheiden. Dem Kläger steht einerseits aus dem Europarecht (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) ein jährlicher Mindesturlaub zu, der abzugelten ist, wenn er wegen längerfristiger Erkrankung nicht genommen werden kann. Andererseits verfügt der Kläger über den Urlaubsanspruch aus der Urlaubsverordnung. Dieser dient zwar auch der Umsetzung des Europarechts, geht aber sowohl hinsichtlich der zustehenden Urlaubstage 30 statt 20, als auch wegen der aus § 8 Abs. 1 UrlVO LSA folgenden nicht monatlichen sondern halbjährlichen Betrachtung darüber hinaus. Eine Abgeltungsregelung enthält die Urlaubsverordnung nicht. Damit besteht ein Umsetzungsdefizit, das durch die unmittelbare Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auszugleichen ist. Allerdings beschränkt sich die Abgeltungsverpflichtung auf den Mindesturlaub, denn nur insoweit ist der Verordnungsgeber verpflichtet Urlaub zu gewähren. Alles was darüber hinaus gewährt wird, beruht auf der Entscheidung des Verordnungsgebers, der gleichzeitig die Gewährung auch mit Einschränkungen versehen kann. Im hier zu entscheidenden Fall stehen dem Kläger zwar 15 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr 2011 zu, abzugelten sind aber allein die 3 1/3 Tage des Mindesturlaubs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 1 VwGO.