Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 02.09.2014 – 4 A 140/14
ECLI:DE:VGHALLE:2014:0902.4A140.14.0A
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2013.
Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Ortsteil {B.}. Das anfallende Schmutzwasser wird in einer auf dem Grundstück befindliche abflusslose Sammelgrube gesammelt und im Auftrag des Beklagten regelmäßig durch ein Unternehmen abgepumpt und in der Kläranlage des Beklagten entsorgt.
Ausweislich eines Gesprächsvermerks über ein zwischen dem Kläger und dem Beklagten geführten Telefonat vom 08. März 2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, er werde bis zum 12. April einen Zwischenzähler installieren, um die für die Pferde genutzte Wassermenge zu erfassen. Der Zwischenzähler werde zwecks Verplombung beim Beklagten angemeldet und der Zählerstand jeweils am Jahresende mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 28. März 2013 teilte der Trinkwasserzweckverband {C.} dem Beklagten mit, dass das Grundstück des Klägers einen ca. 320 m langen Trinkwasseranschluss besitze und die Trinkwasserqualität ohne wiederholte Spülungen nicht gewährleistet werden könne. Es fielen schätzungsweise 10 % der verbrauchten Trinkwassermenge nicht als Abwasser an.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 wies der Trinkwasserzweckverband {C.} den Beklagten nochmals darauf hin, dass zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Trinkwasserqualität wiederholte Spülarbeiten zu leisten seien. Zu diesem Zwecke werde eine Zähleinrichtung zur Absetzung der Abwassermenge ab dem Jahr 2013 eingebaut und dem Beklagten gemeldet.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 zog der Beklagte den Kläger zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2013 in Höhe von 631,75 Euro heran. Die Gebühren errechnete er aus einer monatlichen Grundgebühr von 7,50 Euro (insgesamt 90,- Euro) und einer Verbrauchsgebühr von 541,75 Euro. Letzterer legte er einen Frischwassermenge von 55 m³ und einen Gebührensatz von 9,85 Euro/m³ zugrunde. Die Frischwassermenge ermittelte er, indem er von dem sich für das Jahr 2013 ergebenden Frischwasserverbrauch von 66 m³ eine Menge von 11 m³ absetzte, die für die Spülarbeiten durch den Trinkwasserzweckverband berücksichtigt würden.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2014 Widerspruch, zu deren Begründung er geltend machte: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gebühr nach dem Wasserverbrauch berechnet werde, obwohl das tatsächlich abgepumpte Wasser durch einen Dritten entsorgt werden müsse. Soweit der Wasserverbrauch über der abgepumpten Menge liege, sei dies darauf zurückzuführen, dass Wasser zum Bewässern des Grundstücks und für die gehaltene erhebliche Anzahl von Tieren verwendet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass Absetzmengen für die Gartenbewässerung und Tierhaltung durch einen geeichten und verplombten Zähler nachzuweisen seien. Darauf sei der Kläger am 08. März 2013 hingewiesen worden. Ein entsprechender Zähler sei aber nicht angezeigt worden.
Der Kläger hat am 23. Juni 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Eine Gebühr könne nur für die im Jahr 2013 tatsächlich entsorgte Schmutzwassermenge von 18 m³ erhoben werden. Nach dem von § 22 der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung in Bezug genommenen § 15 Abs. 2 Buchstabe c gelte bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge als in die Schmutzwasseranlage gelangt. So liege es hier, da die Schmutzwassermenge, die aus der abflusslosen Sammelgrube durch Entsorgungsfahrzeuge abgefahren werde, mittels Messeinrichtung an den Fahrzeugen erfasst werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2014 aufzuheben, soweit damit Gebühren von mehr als 267,30 Euro erhoben werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Klagebegehren ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger den Gebührenbescheid des Beklagten für das Jahr 2013 nur insoweit aufgehoben wissen will, als Gebühren von mehr als 267,30 Euro erhoben werden. Er wendet sich nämlich ausschließlich gegen den Ansatz einer Leistungsgebühr für eine Schmutzwassermenge von mehr als 18 m³. Die dieser Menge entsprechende Gebühr (18 m³ x 9,85 Euro/m³ = 177,30 Euro) und die Grundgebühr (90 Euro) greift er dagegen nicht an.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist in dem zur Überprüfung stehenden Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Er findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 29. November 1999 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 20. Oktober 2010 (im Folgenden: SWAS).
Gemäß §§ 1 Buchstabe d, 21 SWAS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Abfuhr von Schmutzwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben) Beseitigungsgebühren. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SWAS wird für abflusslose Sammelgruben eine Grundgebühr pro Grundstück erhoben und eine Leistungsgebühr berechnet, wobei die Abwassermenge zugrunde gelegt wird, die im Erhebungszeitraum in die Schmutzwasseranlage gelangt ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS gelten § 15 Abs. 2 bis 5 entsprechend (Frischwassermaßstab). Gemäß § 23 Nr. 1 SWAS beträgt die Leistungsgebühr für abflusslose Sammelgruben 9,85 Euro/m³.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu Recht eine Leistungsgebühr für eine Schmutzwassermenge von 55 m³ in Höhe von 541,75 Euro (55 m³ x 9,85 Euro/m³) erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht gehalten, insoweit lediglich die tatsächlich abgefahrene Schmutzwassermenge von 18 m³ in Ansatz zu bringen.
Der Einwand des Klägers, wegen der an den Entsorgungsfahrzeugen befindlichen Messeinrichtungen bestehe eine Schmutzwassermesseinrichtung im Sinne von § 15 Abs. 2 Buchstabe c SWAS und gelte daher die tatsächlich aus der Sammelgrube abgefahrene Schmutzwassermenge als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt, greift nicht durch. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS auf die entsprechende Geltung der Absätze 2 bis 5 des § 15 SWAS verweist und § 15 Abs. 2 Buchstabe c SWAS bestimmt, dass bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gilt. Die Entsorgungsfahrzeuge besitzen zudem eine Schmutzwassermesseinrichtung, so dass sich die tatsächlich (in das Entsorgungsfahrzeug und damit in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage) eingeleitete Schmutzwassermenge damit feststellen lässt. Indes ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS dahingehend (einschränkend) auszulegen, dass sich der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 15 Abs. 2 SWAS lediglich auf die Buchstaben a und b bezieht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS bezweckt, als Maßstab der Leistungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben nicht auf die aus der abflusslosen Sammelgrube abgefahrene Schmutzwassermenge abzustellen, sondern auf den Frischwasserbezug, d.h. auf das dem Grundstück (entweder durch öffentliche Wasserversorgungsanlagen oder in sonstiger Weise) zugeführte Frischwasser. Dies wird dadurch deutlich, dass in § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS am Ende ausdrücklich der Begriff „Frischwassermaßstab“ angeführt ist und erkennbar in Abkehr von der bis zum In-Kraft-Treten der 6. Änderungssatzung vom 12. November 2007 geltenden Regelung, wonach Maßstab die abgefahrene Schmutzwassermenge bildete, ein neuer Maßstab eingeführt werden sollte. Die Regelung in § 15 Abs. 2 Buchstabe c SWAS knüpft dagegen nicht an den Frischwasserbezug an und hat mit dem „Frischwassermaßstab“ nichts gemein.
Sonach gelten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Buchstabe a und b SWAS als in die Schmutzwasseranlage gelangt zum einen die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge (Buchstabe a) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (Buchstabe b). Die dem Grundstück des Klägers im Jahr 2013 über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und durch Wasserzähler nachgewiesene Wassermenge betrug unstreitig 66 m³, von der der Beklagte für die Spülung der Trinkwasserleitung 11 m³ abgesetzt und sonach 55 m³ in Ansatz gebracht hat.
Eine weitergehende Reduzierung der abzurechnenden Wassermenge – im Hinblick auf die Gartenbewässerung des Grundstücks des Klägers bzw. die für die Tierhaltung verwendete Wassermenge – ist nicht geboten. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 1 SWAS werden zwar Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach § 15 Abs. 5 Satz 2 SWAS nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 15. Januar beim Zweckverband schriftlich zu stellen. Für den Nachweis gelten Absatz 4 Sätze 2 bis 4 des § 15 SWAS sinngemäß (§ 15 Abs. 5 Satz 3 SWAS).
Vorliegend fehlt es aber bereits an einem fristgerechten Antrag auf Absetzung nachweislich nicht eingeleiteter Wassermengen. Darüber hinaus ist auch ein den satzungsrechtlichen Regelungen entsprechender Nachweis nicht erbracht. Dieser ist nach § 15 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Sätze 2 und 3 SWAS nämlich grundsätzlich durch einen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechenden und vom Beklagten verplombten Wasserzähler zu führen, den der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einbauen muss. Die zur Gartenbewässerung und Tierhaltung verwendeten und daher nicht eingeleiteten Wassermengen hat der Kläger aber nicht mittels eines dem Vorgenannten entsprechenden Wasserzähler nachgewiesen.
Der Nachweis kann nicht anhand der gemessenen, tatsächlich der Sammelgrube entnommenen Schmutzwassermenge geführt werden. Dies sehen zum einen die satzungsrechtlichen Regelungen nicht vor. Zum anderen konterkarierte dies die Entscheidung für den Frischwassermaßstab. Soweit § 15 Abs. 4 Satz 3 SWAS bestimmt, dass der Beklagte für den Fall, dass Messeinrichtungen nicht vorhanden sind, als Nachweis der Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen kann, greift diese Regelung nach dem erkennbaren Sinn bei der Absetzung von Wassermengen nur Platz, wenn ein Nachweis der nicht eingeleiteten und von vornherein nicht in die abflusslose Sammelgrube gelangenden Wassermengen durch Wasserzähler nicht möglich ist. Das kann etwa bei gewerblichen Unternehmen, die Wasser zu Waren verarbeiten (z.B. Großküchen) der Fall sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.