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Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 10.12.2014 – 5 A 164/13

ECLI:DE:VGHALLE:2014:1210.5A164.13.0A

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, sie zu befördern, hilfsweise möchte sie festgestellt haben, zu Unrecht nicht befördert zu sein, äußerst hilfsweise, die Befähigung für die 2. Laufbahngruppe 1. Einstiegsamt zu besitzen.

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Die Klägerin ist Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt. Sie bekleidet das Amt einer Regierungsamtsinspektorin bei dem Statistischen Landesamt des Landes Sachsen-Anhalt. Sie besitzt aufgrund der von ihr absolvierten Laufbahnprüfung vom 28. August 1996 die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst und ist seit dem 1. September 1996 als Beamtin mit Anspruch auf Dienstbezüge tätig. Mehrere Anträge, sie zum Aufstieg zum gehobenen Dienst zuzulassen, wurden im Juli 2006, Juli 2008 und 30. August 2011 abgelehnt.

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Die Klägerin studierte neben ihrer Tätigkeit als Beamtin an der Fernuniversität in Hagen. Dieses Studium schloss sie mit dem am 9. Mai 2011 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität verliehenen akademischen Grad Bachelor of Laws (L.L.B.) ab.

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Ihr wurde auch ein am 9. Mai 2011 erstelltes Zeugnis über die Bachelor-Prüfung ausgehändigt, nach dem sie den Studiengang mit der Gesamtnote 3,2 (befriedigend) bestanden hat. Die Note setzt sich zusammen aus den Noten für Pflicht- und Wahlmodule von 3,5 (befriedigend), einer Seminararbeit mit der Note 3,7 (ausreichend) und einer Bachelorarbeit mit der Note 2,7 (befriedigend) zu dem Thema „Kooperation im Umweltrecht“. Die Noten der Pflichtmodule ergeben sich aus folgenden Einzelnoten: Propädeutikum 3,7 (ausreichend); Bürgerliches Recht I (Das Rechtsgeschäft und die Instrumente des Privatrechts) 3,7 (ausreichend); Bürgerliches Recht II (Das Schuldverhältnis) 3,7 (ausreichend); Bürgerliches Recht III (Einführung in das Sachenrecht und Recht der Kreditsicherung) 2,7 (befriedigend); Unternehmensrecht I (Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts) 3,0 (befriedigend); Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Einheitsrecht 4,0 (ausreichend); Arbeitsvertragsrecht 3,0 (befriedigend); Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht 3,7 (ausreichend); Allgemeines Verwaltungsrecht 4,0 (ausreichend); Strafrecht 3,0 (befriedigend); Externes Rechnungswesen 3,3 (befriedigend); Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der BWL 4,0 (ausreichend); Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung 3,0 (befriedigend) und Rhetorik, Verhandeln und Vertragsgestaltung 4,0 (ausreichend). Als Wahlmodule sind angegeben: Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht 4,0 (ausreichend); Personalführung 4,0 (ausreichend) und Verhalten in Organisationen 2,7 (befriedigend).

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Der Beklagte schrieb bereits unter dem 30. Januar 2010 die Stelle eines Sachbearbeiters / einer Sachbearbeiterin Rechtsangelegenheiten mit der Bewertung A 10 LBesO aus. Als Voraussetzungen ist u. a. angegeben, die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Auf diese Ausschreibung bewarb sich u. a. die Klägerin. Die Bewerbung der Klägerin wurde mit Bescheid vom 25. März 2013 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche Befähigung für das angestrebte Amt.

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Die Klägerin erhob Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, durch den Erwerb des Bachelor-Grades an der Fernuniversität in Hagen habe sie die Zugangsvoraussetzungen für die 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt erworben.

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Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft vom 8. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin verfüge nicht über die in der Stellenausschreibung Sachbearbeiter/in Rechtsangelegenheit geforderte Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Dies sei aus Sicht des Ausschreibenden aber zwingend erforderlich, um die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten anfallenden Aufgaben erfüllen zu können. Die Zugangsvoraussetzungen für das 1. Einstiegsamt der im Land Sachsen-Anhalt eingerichteten Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 2 ergäben sich abschließend aus Abschnitt II, Ziff. 3.2..1 zur Anlage 1 zu § 2 LVO LSA. Als Bildungsvoraussetzung sei danach der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie an der Hochschule Harz (FH) oder eines diesen Studiengängen vergleichbaren akkreditierten Studiengangs im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA vorgesehen. Da die Klägerin über keinen der genannten Studienabschlüsse der Hochschule Harz verfüge, müsse sie ein vergleichbares Hochschulstudium mit einem Bachelor-Grad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben, das die wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittele, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich seien. Ein Hochschulabschluss könne allerdings nach Maßgabe der einschlägigen laufbahnrechtlichen Bestimmungen ohne Vorbereitungsdienst oder entsprechende hauptberufliche Tätigkeiten nur dann unmittelbar die Laufbahnbefähigung vermitteln, wenn das Studium auch berufspraktische Ausbildungsabschnitte umfasse. Um eine länderübergreifende Anerkennung externer Hochschulabschlüsse für den Zugang zu den Laufbahnen sicherzustellen, hätten die für das Beamtenrecht zuständigen Ministerien in einem Positionspapier Mindestanforderungen für die entsprechende Laufbahnausbildung festgelegt. Diese setzten für die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse folgende Mindeststandards voraus:

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-

mindestens 12 Monate berufspraktische Studienzeit,

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-

mindestens ein Semester in der allgemeinen inneren Verwaltung,

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-

Möglichkeit einer Wahlstation im Ausland, in der Privatwirtschaft oder bei Verbänden.

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Nach der vorgelegten Bachelor-Urkunde der Fernuniversität Hagen und den weiteren vorgelegten Unterlagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Studiengang berufspraktische Studienzeiten beinhalte. Daraus ergebe sich das Fehlen der geforderten Laufbahnbefähigung.

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Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. August 2013 zugestellt.

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Am 9. September 2013 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin vertieft ihr Widerspruchsvorbringen und hält weiterhin die Befähigung für die 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt für erreicht.

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Die Vergabe der Stelle durch Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Konkurrentin stehe ihrem Anspruch auf Übertragung des Amtes nicht entgegen. Das Beförderungsauswahlverfahren habe sich weder dadurch noch durch den von der Beklagten vorgetragenen Abbruch des ersten Auswahlverfahrens erledigt. Hilfsweise verfüge sie über die geltend gemachten Hilfsanträge.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das Amt einer Sachbearbeiterin Rechtsangelegenheiten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO durch Ernennung zu übertragen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ernennung in das Amt einer Sachbearbeiterin Rechtsangelegenheiten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO gehabt hätte,

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äußerst hilfsweise,

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festzustellen, dass die Klägerin aufgrund ihres Hochschulabschlusses Bachelor of Laws der Fernuniversität Hagen die Laufbahnvoraussetzung für ein juristisches Amt im 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.

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Das Amt sei einer Konkurrentin übertragen worden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin erloschen. Er habe auch nicht den Rechtsschutz verkürzt. Der Klägerin sei eine Mitteilung zugegangen, dass er sich für eine andere Bewerberin entschieden habe. Ein solches Schreiben könne nur als Mitteilung einer beabsichtigten Vergabe der Stelle gewertet werden.

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Für den letzten Feststellungsantrag sei er nicht passiv legitimiert. Die Frage der Befähigung könne nicht gegenüber ihm mit Wirkung für die gesamte Landesverwaltung festgestellt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Es kann hier offen bleiben, ob der Klägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Hauptantrag fehlt. Die Ernennung in ein Beamtenverhältnis kann aus Gründen des Haushaltsrechts nur erfolgen, wenn hierfür eine besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Die Haushaltsstelle des ausgeschriebenen Statusamtes ist tatsächlich nicht besetzt, wird aber für die Bezahlung eines Angestellten in Anspruch genommen. Damit steht die Haushaltsstelle für die Ernennung eines Beamten nicht mehr zur Verfügung. Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht durch eine solche Inanspruchnahme aber nur unter, wenn es dem Beamten möglich war, auf der Grundlage einer Mitteilung der Behörde einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ob und inwieweit der Klägerin eine solche Möglichkeit eingeräumt worden ist, lässt sich anhand der als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht hinreichend sicher feststellen. Aus diesen ergibt sich nicht einmal der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Konkurrentin. Es kann damit auch offen bleiben, auf welche Art und Weise Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn der Dienstherr die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vereitelt und eine Stelle für die Bezahlung eines Angestellten in Anspruch nimmt.

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Jedenfalls kann der Klägerin das ausgeschriebene Amt nicht durch Ernennung übertragen werden.

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Insoweit bedarf der gestellte Antrag allerdings der Auslegung. Diese ergibt, dass die Klägerin die Ernennung in ein Amt einer Regierungsoberinspektorin mit gleichzeitiger Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes einer Regierungsoberinspektorin bei dem Beklagten und die Übertragung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) einer Sachbearbeiterin Rechtsangelegenheiten bei dem Beklagten begehrt.

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Das Amt einer Regierungsoberinspektorin kann der Klägerin nicht übertragen werden. Ihr fehlt die erforderliche Laufbahnbefähigung. Sie verfügt über keine Befähigung zur Ausübung von Ämtern der Laufbahngruppe 2, auch nicht des 1. Einstiegsamtes. Welche Laufbahnen existieren, ergibt sich aus § 13 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) insoweit seitdem nicht geändert – LBG LSA -. Nach § 13 Abs. 1 LBG LSA umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. § 13 Abs. 2 LBG LSA sieht die Laufbahngruppen 1 oder 2 vor. Zur Laufbahngruppe 2 gehören danach alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Die übrigen Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe 1. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Laufbahngruppe ergibt sich durch die unterschiedlichen Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 LBG LSA, wonach in die Laufbahngruppe 1 das 1. Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und das 2. Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet werden, Endämter der Laufbahngruppe sind diejenigen der Besoldungsgruppe A 9. Ein solches Amt, nämlich das einer Regierungsamtsinspektorin bekleidet die Klägerin. In der Laufbahngruppe 2 ist das 1. Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und das 2. Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Endämter der Laufbahngruppe 2 sind diejenigen der Besoldungsgruppe B 9. Die nähere Bestimmung wird den Laufbahnverordnungen überlassen.

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In diesem System müsste die Klägerin, um ein Amt einer Regierungsoberinspektorin (A 10 LBesO) bekleiden zu können, eine Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt besitzen und in eine eingerichtete Laufbahn eingeordnet werden können. Hier geht es um die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Diese Laufbahn ist eingerichtet, (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3.2.1 zur Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2010 (GVBl. S. 12) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) – LVO LSA -. Die Laufbahnbefähigung wird für diese Laufbahnen regelmäßig erworben durch die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit und dem Abschluss eines Studiengangs gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) LBG LSA oder - in den Fällen des Abschnittes II der Anlage 1 zur LVO LSA gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LVO LSA – gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA. Nr. 3.2.1 der Anlage 1 Abschnitt II LVO LSA fordert hierzu das Absolvieren eines Bachelor-Studiengangs Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) oder eines diesem vergleichbaren Studiengangs im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) LBG LSA. Eine hauptberufliche Tätigkeit ist für den Erwerb der Befähigung nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

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Sie hat – unstreitig – keinen Bachelor-Studiengang an der Hochschule Harz (FH) absolviert. Sie hat auch keinen diesem Studiengang vergleichbaren Studiengang vorzuweisen. Ein vergleichbarer Studiengang in diesem Sinne ist nämlich nur ein Studiengang, der die Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) LBG LSA erfüllt, das ist ein mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

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Zwar hat die Klägerin – wie sich aus der vorgelegten Bachelor-Urkunde der Fernuniversität Hagen und dem von derselben Universität ausgestellten Bachelor-Zeugnis ergibt – einen Bachelor-Abschluss erreicht und mithin eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Das genügt aber noch nicht, weil § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) LBG LSA nicht nur auf das Niveau der Ausbildung abstellt, sondern auch inhaltliche Anforderungen an das Lehrangebot und die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten stellt. Erforderlich ist nämlich, dass sowohl theoretisch als auch praktisch die berufsbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Das ist in mehrfacher Hinsicht bei der Ausbildung der Klägerin nicht der Fall. Die von der Klägerin erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden genügen aufgrund der sich aus dem Bachelorzeugnis ergebenden Ausrichtung nicht, um die Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sicherzustellen. Der Bachelor of Laws ist nämlich – wie sich aus dem Bachelorzeugnis ergibt – nicht schwerpunktmäßig auf die öffentliche Verwaltung ausgerichtet, was sich schon anhand der Zahl der absolvierten Pflichtmodule deutlich zeigt. So stehen drei Pflichtmodulen Bürgerliches Recht, ein Pflichtmodul Unternehmensrecht, ein Pflichtmodul Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Einheitsrecht, jeweils einem Pflichtmodul Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht und einem Pflichtmodul Allgemeines Verwaltungsrecht gegenüber. Das wird durch die Module, die sich nicht mit Rechtsgebieten beschäftigen, offensichtlich nicht ausgeglichen.

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Zudem fehlt es – wie der Beklagte zu Recht bemängelt – an der Vermittlung der berufspraktischen Fähigkeiten in der Ausbildung der Klägerin. Das Studium an der Hochschule Harz ist gegliedert in ein dreisemestriges theoretisches Studium, das von der Hochschule selbst als Foundation-Phase bezeichnet wird. Im 4. Semester sind 13 Wochen kommunales Praktikum und 13 Wochen staatliches Praktikum vorgesehen, hierzu wird noch ein Praxisbegleitseminar angeboten. Nach weiteren 2 Semestern theoretischem Studium ist eine weitere dreizehnwöchige Praktikumsphase vorgesehen, so dass insgesamt in das auf 7 Semester angelegte Studium Praktikas im Umfang von 39 Wochen eingegliedert sind. Diese Praktikas sollen – wie sich aus der Systematik des § 14 Abs. 3 LBG LSA ergibt – den sonst mit einer Laufbahnprüfung abzuschließenden Vorbereitungsdienst ersetzen.

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Eine dementsprechende Heranführung an die praktischen Tätigkeiten lässt sich den Zeugnissen der Klägerin dagegen nicht entnehmen. Aufgeführt sind nur theoretische Fächer und die dafür erteilten Noten. Auch aus anderen anerkannten Dokumenten ergibt sich nicht die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes oder gleichwertiger Praktika.

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Diese Voraussetzung entfällt auch nicht aufgrund der im Studium vermittelten Falllösung von Rechtsfällen. Das gehört noch zu den theoretisch vermittelten Grundlagen, auch wenn sich dementsprechende Rechtsfragen in der Praxis stellen. Auch in sonstigen Hochschulstudien, die sich mit dem Recht als Haupt- oder Nebenfach beschäftigen, wird die juristische Falllösung geübt. Das Praktikum, oder bei anderen Ausbildungsgängen der Vorbereitungsdienst, hat aber andere Kenntnisse und Fertigkeiten als die der juristischen Falllösung zu vermitteln. Anders als bei den im Studium behandelten Rechtsfällen fehlt es in der Praxis an einem abgegrenzten, aufbereiteten und sinnvoll zugeordneten Sachverhalt. Dieser ist vielmehr von dem Bearbeiter selbst anhand ihm vorgelegter, aber auch selbst zu erstellender Akten zu erarbeiten. Hierzu gehört auch die Prüfung des Wahrheitsgehaltes und der Substanz des Vortrages der Beteiligten (der in einer juristischen Klausur als wahr zu unterstellen ist) und die Frage, ob, ggf. welche Tatsachen noch zu ermitteln sind und auch auf welche Weise das geschehen kann. Damit hat es aber noch nicht sein Bewenden. Dem Auszubildenden ist gleichzeitig zu vermitteln, wie das Zusammenwirken der Verwaltung auch auf seinem Befähigungsniveau zu erfolgen hat. Ihm sind auch die nicht zur Lösung des Rechtsfalles, sondern aus anderen Gründen für einen effektiven Verwaltungsablauf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Hierzu gehört u. a. die Abfassung von Berichten und Vermerken, aber auch die Verfügungstechnik.

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Von diesen praktischen Anforderungen kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Klägerin seit dem 1. September 1996 zuerst als Beamtin auf Probe, seit dem 15. März 2002 als Beamtin auf Lebenszeit tätig ist. Die Laufbahnverordnung lässt es nicht genügen, wenn eine Tätigkeit in der 1. Laufbahngruppe und die theoretische Ausbildung für die 2. Laufbahngruppe nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 4 Satz 2 LVO LSA. Nach dieser Vorschrift umfasst im Falle eines Aufstieges von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 die Einführung eine berufspraktische Ausbildung von 18 Monaten, die nach Satz 3 nur gekürzt werden kann, wenn eine Aufstiegsbewerberin während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat. Dieses System schließt es aus, auf eine berufspraktische Ausbildung eines der Laufbahngruppe 1 zugehörigen Bewerbers zu verzichten und allein auf anderweitig erworbene theoretische Kenntnisse abzustellen. Ausnahmen hiervon kann nur der Landespersonalausschuss zulassen, wenn und soweit er Beamten als anderen Bewerbern eine Befähigung zuerkennt.

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Die Klägerin verfügt über die Befähigung auch nicht aufgrund der Übergangsvorschrift des § 124 Nr. 3 LBG LSA. Nach dieser Vorschrift besitzen Beamte, die eine Laufbahnbefähigung nach bisherigem Recht erworben haben oder erwerben, die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13, wobei die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem 1. Einstiegsamt entspricht. Denn die Klägerin hat die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst nach bisherigem Recht nicht erworben. Sie hat das Bachelor-Studium erst am 23. März 2011 abgeschlossen. Das war nach Inkrafttreten des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und damit der genannten Übergangsvorschrift. Das Landesbeamtengesetz ist nämlich als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechtes verkündet worden und nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. Februar 2010 in Kraft getreten (GVBl. S. 648).

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Auch die Hilfsanträge können keinen Erfolg haben. Aufgrund der fehlenden Befähigung besaß die Klägerin selbstverständlich auch keinen Anspruch auf Ernennung in das Amt einer Regierungsoberinspektorin aufgrund des von dem Beklagten durchgeführten Auswahlverfahrens.

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Das Gericht kann auch nicht gegenüber dem Beklagten die begehrte Befähigung feststellen, da – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – die Befähigung tatsächlich nicht gegeben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.