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Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 03.09.2015 – 5 A 147/14

ECLI:DE:VGHALLE:2015:0903.5A147.14.0A

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe.

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Die Klägerin ist Beamtin des Beklagten. Sie war mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Bescheid vom 30. November 2007 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

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Nachdem der kommunale Versorgungsverband gegenüber dem Beklagten eine Reaktivierung der Klägerin angeregt hatte, wurde die Klägerin mit Ernennungsurkunde des Beklagten vom 26. April 2012 mit Wirkung vom 1. Mai 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Kreissekretärin ernannt.

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Am 2. Mai 2012 bat die Klägerin um Überprüfung der Besoldungshöhe. Sie verfolgte das Begehren mit Schreiben vom 9. und 27. Juni 2012 weiter. Am 30. Juli 2012 erhob sie Widerspruch und machte geltend, sie sei in die falsche Erfahrungsstufe übergeleitet worden. Seitdem reichte die Klägerin zahlreiche weitere Schriftstücke in dieser Angelegenheit beim Beklagten ein.

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Mit Bescheid vom 9. August 2013 lehnte der Beklagte es ab, die Klägerin ab dem 1. Mai 2012 der Erfahrungsstufe 7 zuzuordnen. Zur Begründung führte er aus, mit Bescheid vom 15. Juli 1997 sei das Besoldungsdienstalter der Klägerin auf den 1. Januar 1991 festgesetzt worden. Die Klägerin habe deshalb bis zum 31. Dezember 2007 die Besoldung entsprechend der Dienstaltersstufe 7 erhalten. Die Klägerin sei mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden und mit Wirkung vom 1. Mai 2012 reaktiviert worden. Zum Zeitpunkt der Reaktivierung sei eine Zuordnung zur neuen Stufe erfolgt, das sei die Stufe 6. Als Erfahrungszeit könne nur die Zeit im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden. Die im Ruhestand verbrachte Zeit könne nicht als Erfahrungszeit bewertet werden.

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Die Klägerin erhob am 14. August 2013 Widerspruch. Sie wäre zum 1. Januar 2008 in die Dienstaltersstufe 8 aufgestiegen. Sie habe die Zeiten im Ruhestand nicht in die Berechnung der Erfahrungsstufe einbezogen. Leite man die Dienstalterstufe 8 alten Rechts über, so ergebe sich die Erfahrungsstufe 7.

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Am 7. Mai 2014 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, bei dem Beamtenverhältnis, in das sie zum 1. Mai 2012 ernannt worden sei handele es sich um ein völlig eigenständiges Dienstverhältnis. Sie habe keine Reaktivierungsverfügung erhalten. Es fehle an der Feststellung der dauerhaften Dienstfähigkeit durch den Dienstherrn. Deshalb sei das alte Dienstverhältnis weiterhin beendet und die Zurruhesetzungsverfügung mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit für die Behörde weiterhin bindend. Es fehle an der Feststellung einer rechtmäßigen Erfahrungsstufe. Diese sei unter Berücksichtigung bisheriger Dienstzeiten im weiterhin beendeten Dienstverhältnis festzustellen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie ab dem 1. Mai 2012 der Erfahrungsstufe 7 zuzuordnen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor, mit der Klägerin sei kein neues Beamtenverhältnis begründet, sondern das bisherige fortgeführt worden. Da das bisherige durch die Versetzung in den Ruhestand beendet gewesen sei, habe die Reaktivierung durch Übergabe einer Ernennungsurkunde erfolgen müssen. Genau das sei geschehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten. Das Verwaltungsgericht konnte gleichwohl zur Sache entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen war, § 102 Abs. 1 VwGO, und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat zwar kein Widerspruchsverfahren durchlaufen, sie ist auf ihren erhobenen Widerspruch aber nicht innerhalb angemessener Zeit sachlich beschieden worden, so dass § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage ermöglicht.

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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin verfügt über einen Anspruch auf Einordnung in die Erfahrungsstufe 7 ab dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung, dem 1. Mai 2012.

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Mit der Ernennung mit Wirkung vom 1. Mai 2012 ist zwar – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein neues Beamtenverhältnis begründet worden, sondern das durch den Zurruhesetzungsbescheid beendete nach einer Reaktivierung fortgesetzt worden. Dafür ist es unerheblich, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch den Dienstherrn, ggf. auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens, festgestellt worden ist. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich der durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde mittlerweile bestandskräftig erzeugte Zustand. Diese Urkunde ist der Klägerin nämlich vor oder am 1. Mai 2012 ausgehändigt worden, sie hat sie in Empfang genommen. Damit sind die Reaktivierungswirkungen eingetreten. Für die Klägerin war auch erkennbar, dass der Beklagte mit dieser Urkunde eine Reaktivierung vornehmen wollte und auch vorgenommen hat und es sich nicht um die isolierte Begründung eines zusätzlichen Beamtenverhältnisses handeln konnte. Das ergibt sich u. a. aus der Art des Beamtenverhältnisses, nämlich ein Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit.

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Der Besoldungsanspruch für das durch die Reaktivierung entstandene Beamtenverhältnis ergibt sich aus den Überleitungsvorschriften. Zwar bestimmt sich die Höhe des Grundgehaltes grundsätzlich nach den Vorschriften des § 23 Abs. 2 LBesG LSA. Die Vorschriften über die erstmalige Einordnung in die Stufe der Erfahrungszeit nach § 23 Abs. 2 LBesG LSA sind auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Zwar ist der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA erfüllt, nachdem bei der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Klägerin ist mit der Ernennungsurkunde vom 26. April 2012 ernannt worden und hat damit erstmals Dienstbezüge im (zeitlichen) Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes erhalten. Das bisherige - nunmehr durch Reaktivierung fortgesetzte - Beamtenverhältnis verschaffte ihr auch einen Anspruch auf Dienstbezüge. Zum Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 galt das neue Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) noch nicht. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die Norm aber auf Fälle eines fortgesetzten Beamtenverhältnisses nicht anwendbar. Das ergibt sich aus den Regelungen des § 23 Abs. 2 Sätze 4 und 5 LBesG LSA. Diese regeln nämlich einerseits die Stufenfestsetzung für Fälle eines Dienstherrenwechsels in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie bei einem Wechsel aus Ämtern und Besoldungsordnungen B, C oder W in Besoldungsordnung A. Damit sind Sonderregeln für die Fälle geschaffen, in denen ein anderweitig begründetes Beamtenverhältnis mit einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes fortgesetzt wird. Bei der Fortsetzung soll unmittelbar, also mit Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt, eine Stufenfestsetzung erfolgen. Diese Festsetzung soll dagegen nicht einer evtl. erfolgenden späteren Ernennung nachfolgen; also die Stufenfestsetzung nur die Folge einer Ernennung sein.

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Für die Stufenfestsetzung bei fortgesetzten Beamtenverhältnissen hat der Gesetzgeber zwei Grundsätze aufgestellt. Einerseits soll bei einem Wechsel zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt oder bei einem Wechsel der Besoldungsordnung eine Stufenfestsetzung wie bei einem neu eingestellten Beamten erfolgen, andererseits soll bei einem Dienstherrenwechsel innerhalb derselben Besoldungsordnung die bisher erreichte Stufe beibehalten werden. Der Fall der Klägerin entspricht dem zweiten Grundsatz, sie setzt ihr Beamtenverhältnis innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt bei demselben Dienstherrn fort und das im selben Statusamt, das nach dem früheren und dem jetzigen Besoldungsgesetz der Besoldungsordnung A zugeordnet ist. Das rechtfertigt keine Veränderung des bereits erreichten Standes vor der Zurruhesetzung. Die Klägerin ist damit überzuleiten, obwohl sie am 31. März und 1. April 2011 – den gesetzlich vorgesehenen Überleitungstagen – nicht in einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezügen stand, sondern Ruhestandsbeamtin mit Anspruch auf Versorgungsbezüge war. Ein aktives Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ist für die Überleitung nicht erforderlich, wie § 16 Abs. 4 des als Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) verkündeten Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts – BesVersEG LSA – zeigt. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind oder sich in Elternzeit befinden.

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Die Klägerin ist daher nach den Regelungen des § 16 BesVersEG LSA überzuleiten. Nach § 16 Abs. 1 BesVersEG LSA wird das Grundgehalt der Beamten auf der Grundlage des am 1. April 2011 jeweils maßgeblichen Amtes von der am 31. März 2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehaltes der Spalte 2 der Anlage 1 zugeordnet. Satz 2 dieser Vorschrift sieht die Zuordnung zu einer höheren Stufe vor, wenn der betroffene Beamte zum 1. April 2011 in die nächsthöhere Dienstaltersstufe nach dem Landesbesoldungsgesetz in der alten Fassung aufgestiegen wäre.

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Nach diesen Vorschriften ist die Klägerin in die Stufe 7 einzuordnen. Anzuwenden ist hier die Überleitungstabelle der Besoldungsgruppe A 6, weil die Klägerin als Kreissekretärin in diese Besoldungsgruppe eingestuft ist. Es kann hier offen bleiben, ob der Gedanke des § 16 Abs. 1 Satz 2 BesVersEG LSA auch auf den Fall der Klägerin zu übertragen ist, die am Tag nach dem Wirksamwerden des Ruhestandes die nächste Dienstaltersstufe erreicht hätte. Mit der zur Ruhesetzung endet zwar jeder weitere Aufstieg in der Dienstaltersstufe. Die Reaktivierung und damit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses lässt aber die Zeit für einen Stufenanstieg wieder anlaufen. Bisher absolvierte Zeiträume sind nicht nochmals zu durchlaufen.

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Wendet man mit der vorgenannten Modifizierung die Überleitungstabelle zur Besoldungsgruppe A 6 an, ergibt sich folgendes:

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Nimmt man an, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 BesVersEG LSA auf den Fall der Klägerin analog anzuwenden ist, wird also der am nächsten Tag folgende Aufstieg in der Umstellung vorweggenommen, ist von der Dienstaltersstufe 8 auszugehen. Dann erfolgt die Zuordnung zur Stufe 7 ab dem 1. Mai 2012 nach Spalte 2 der Tabelle. Der Aufstieg in die Stufe 8 erfolgt dann, wenn nach altem Recht ein Aufstieg in die Dienstaltersstufe 9 erfolgt wäre und das sind 3 Jahre nach dem Aufstieg in die Dienstaltersstufe 7. In diesem Falle ist seit dem 1. Mai 2012 die Dienstaltersstufe 7 und nach dem 1. Mai 2015 die Dienstaltersstufe 8 zu zahlen.

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Ist dagegen von der bereits erreichten Dienstaltersstufe 7 auszugehen, so erfolgt die Zuordnung zur Zuordnungsstufe 6a (und nicht wie der Beklagte annimmt zur Stufe 6). Der nächste Aufstieg erfolgt, nach der Spalte 4 in die Stufe 7 zum Zeitpunkt des § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA. Das ist der Zeitpunkt, in dem das Grundgehalt nach den alten Vorschriften gestiegen wäre. Bei der Klägerin ist das der 1. Mai 2012, der Tag an dem sie reaktiviert wurde. Denn das genau ist der Tag, der zum Aufstieg in die nächste Stufe, die ohne die zur Ruhesetzung zum 1. Januar 2008 erfolgt wäre, noch fehlt. Daraus ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Einordnung in die Stufe 7. Nach Spalte 5 verkürzt sich danach die Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr, also auf 3 Jahre, so dass die Klägerin ab dem 1. Mai 2015 in die Stufe 8 aufsteigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.