Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 30.10.2015 – 6 A 51/15
ECLI:DE:VGHALLE:2015:1030.6A51.15.0A
Tatbestand
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2013/14 im Masterstudiengang Psychologie an der beklagten Hochschule. Parallel dazu nahm sie ein Studium der Humanmedizin an der …-Universität A-Stadt auf.
Mit formularmäßigem Schreiben vom 8. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Beurlaubung zum Sommersemester 2015 aus „sonstigen Gründen“, die sie in einem Begleitschreiben dahingehend konkretisierte, dass ihr aufgrund der umfangreichen Pflichtveranstaltungen im Medizinstudium die Wahrnehmung der Lehrangebote im Fach Psychologie an der beklagten Universität nicht möglich sein werde. Zudem könnten einzelne Fächer im Medizinstudium nicht in einem anderen Semester belegt werden, ohne dadurch die Studienzeit um ein Semester zu verlängern. Sie wolle sich daher beurlauben lassen, um das Medizinstudium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen sowie währenddessen den Masterstudiengang Psychologie absolvieren zu können und die Gesamtstudienzeit nicht weiter zu verlängern.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Januar 2015 mit der Begründung ab, die zeitlich starke Beanspruchung durch ein Parallelstudium stelle keinen Beurlaubungsgrund im Sinne der Immatrikulationsordnung dar. Die Klägerin habe die Doppelbelastung in Kauf genommen. Das insbesondere aufgrund der Anwesenheitspflichten im Fach Medizin bestehende zeitliche Problem, beide Studiengänge in Einklang zu bringen, habe ihr schon bei Aufnahme des Studiums bekannt gewesen sein müssen. Hinzu kämen die räumliche Entfernung zwischen beiden Studienorten und der Umstand, dass auch der Masterstudiengang ein als Vollzeitstudium angelegtes Präsenzstudium sei. Letztlich handele es sich bei dem Ziel der Klägerin, die Gesamtstudienzeit nicht zu verlängern, um ein wirtschaftliches Interesse, das nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ihrer Immatrikulationsordnung – ImmO - keinen wichtigen Grund für eine Beurlaubung darstellen könne.
Die Klägerin hat daraufhin am 26. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:
Die normierten Beurlaubungsgründe seien gerade nicht abschließend; maßgeblich sei daher allein, dass in ihrem Fall ein wichtiger Grund vorliege.
Es könne eine Analogie zu § 17 Abs. 2 Nr. 5 ImmO gezogen werden. Denn die Norm fordere weder einen fachlichen noch sonstigen Zusammenhang zwischen dem Hochschulstudium und dem Auslandsstudium. Eine Absicht des Normgebers, Fremdsprachenkenntnisse zu fördern und Auslandsaufenthalte zu privilegieren, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen, zumal der Tatbestand nicht den Aufenthalt im fremdsprachigen Ausland voraussetze. Der Zweck der Beurlaubung bestehe darin, nicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen verpflichtet zu sein und währenddessen ein (anderes) Studium an einer Hochschule zu betreiben. Der Fall eines ausschließlich im Inland betriebenen Doppelstudiums weise eine gleichartige Interessenlage auf und sei schlicht nicht bedacht worden, so dass eine planwidrige Regelungslücke bestehe. Andere Zielsetzungen, wie eine Förderung der Mobilität, das Sammeln neuer Erfahrungen oder die Bewältigung von Herausforderungen, würden unabhängig davon erreicht, ob während der Beurlaubung ein Studium im Ausland oder Inland betrieben werde. Die Frage der Aufnahme eines Inlands- oder Auslandsstudiums hänge entscheidend auch von den finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen ab.
Jedenfalls stehe ihr ein Beurlaubungsanspruch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG aus Gleichbehandlungsgründen zu. Denn das Betreiben eines Medizinstudiums im Ausland wäre als wichtiger Grund anerkannt worden, ohne dass ein einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihr Antrag nicht lediglich wirtschaftlich, sondern vorrangig ideell motiviert. Aufgrund des hohen Andrangs und der Zulassungsbeschränkungen im Fach Medizin, sei ihr die Ablehnung des angebotenen Studienplatzes unzumutbar gewesen und sie sehe es als ihre Pflicht an, dieses Studium ohne Unterbrechung zügig zu beenden. Währenddessen wolle sie auch den Masterstudiengang zeitnah abschließen und den Verpflichtungen beider Studiengänge gerecht werden.
Soweit die Klägerin ihre Klage am 26. August 2015 mit dem angekündigten Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. August 2015 zu verpflichten, sie auch für das Wintersemester 2015/2015 zu beurlauben, erweitert hat, hat sie die Klage am 23. September 2015 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, sie für das Sommersemester 2015 zu beurlauben und deren Bescheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Begründung ihres Bescheides fest und trägt ergänzend vor:
Im Vordergrund der geregelten wichtigen Gründe für eine Beurlaubung stünden soziale und gesellschaftliche Gründe sowie die Förderung der internationalen Mobilität. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ImmO scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus; ihr – der beklagten Universität – sei es bei Schaffung der Regelung bewusst allein um die Privilegierung eines Studiums bzw. Aufenthalts im Ausland zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse gegangen. Als „anderer Grund“, der nach Einzelfallprüfung anerkannt werden könne, komme nur eine Fallgestaltung in Betracht, bei der das ordnungsgemäße Studium an einer Hochschule in einer den normierten Fallgruppen vergleichbaren Weise aus solchen Gründen erheblich beeinträchtigt oder verhindert werde, die dem Studierenden nicht zuzurechnen seien oder die einer Förderung des Studiums dienten. Daran fehle es bei der zusätzlichen Aufnahme eines Parallelstudiums, die allein in die Sphäre der Studierenden falle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf Beurlaubung im Sommersemester 2015 steht der Klägerin nicht zu, vgl. §113 Abs. 5 VwGO.
Der Landesgesetzgeber hat bezüglich der Beurlaubung von Studierenden keine eigenen Regelungen getroffen, sondern in § 29 Abs. 5 Satz 2 HSG LSA bestimmt, dass die Immatrikulationsordnung der Hochschule (u.a. auch) Verfahren, Formen und Fristen der Beurlaubung regelt. Dem hat die beklagte Universität Rechnung getragen. § 17 Abs. 1 ihrer Immatrikulationsordnung vom 20. Juli 2010, bekannt gemacht in deren Amtsblatt vom 27. Juli 2010, sieht vor, dass eine Studierende bzw. ein Studierender auf Antrag beurlaubt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Bei dem Tatbestandsmerkmal „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: VG Augsburg, Beschluss vom 27. September 2013 - Au 3 K 13.1003 -, zit. nach juris Rdn. 16; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2009 - 7 K 2174/07 -, zit. nach juris Rdn. 21). Der Satzungsgeber hat in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift folgende Konstellationen ausdrücklich als „wichtige Gründe“ anerkannt:
1. Ableisten des Grundwehr- oder des Zivildienstes
2. Krankheit, wenn sich aus einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist
3. Mutterschutzfrist und Elternzeit
4. Pflege eines Kindes
5. Studium an einer Hochschule im Ausland oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistent
sowie 7. – Ziffer 6 ist entfallen – Tätigkeiten in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.
„Andere Gründe“ werden nach Satz 2 der Regelung nur nach eingehender Prüfung im Einzelfall anerkannt, wobei wirtschaftliche Gründe ausscheiden. Sie müssen sich folgerichtig an den in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Beispiele messen lassen, um eine Beurlaubung zu rechtfertigen. Im Allgemeinen sind als wichtige Gründe im Sinne der Regelung sind im Grundsatz (nur) solche Fallgestaltungen anzuerkennen, die das Studium in einer den Regelbeispielen vergleichbaren Weise erheblich beeinträchtigen, von dem Studierenden aber nicht beeinflusst werden können oder aber solche, die einer Förderung des Studiums dienen wie z.B. ein Auslandssemester (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2006 – 5 A 2145/04 -, zit. nach juris Rdn. 20, VG Augsburg, aaO.).
Für eine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 ImmO im Wege der Analogiebildung ist angesichts dessen kein Raum. Es fehlt ersichtlich an einer Regelungslücke, weil der Satzungsgeber im Satz 2 der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass es auch andere vergleichbar gewichtige Fallgestaltungen geben kann. Da diese nach seiner Vorstellung, ebenfalls eine Beurlaubung rechtfertigen können, hat er mit der vorgenannten Regelung einen eigenen Tatbestand geschaffen, der für entsprechende Sachlagen eine Einzelfallprüfung vorsieht.
Die Klägerin erfüllt unstreitig keinen der ausdrücklich geregelten Beurlaubungsgründe. Entgegen ihrer Auffassung rechtfertigt ihr Anliegen aber auch nicht die Annahme eines „anderen“ wichtigen Grundes, da sie sich nicht in einer den Regelbeispielen vergleichbaren Situation befindet. Die in Ziffer 2.-4. genannten Fallgruppen – die Ziffer 1. dürfte aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht gegenwärtig gegenstandslos sein – zeichnen sich dadurch aus, dass die betroffenen Studierenden durch einen zwar in ihrer Person liegenden, aber nicht beruflich oder ausbildungsbedingten Grund objektiv gehindert sind, sich in dem erforderlichen Umfang ihrer Hochschulausbildung zu widmen. Der Wunsch der Klägerin, zwei Vollzeit-Studiengänge parallel zu betreiben und abzuschließen, ist damit ersichtlich nicht vergleichbar. Dies gilt gleichermaßen für den unter Ziffer 7 geregelten Beurlaubungsgrund, mit dem der Satzungsgeber, eine hochschulpolitische Betätigung Studierender in Form von Gremientätigkeiten an der Hochschule ermöglichen will.
Soweit die Klägerin meint, die Bewilligung eines Urlaubssemesters nach § 17 Ziffer 5 ImmO zum Studium an einer Hochschule im Ausland, sei ihrem Anliegen gleichwertig, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist allen Regelbespielen – so auch dem in Ziffer 5 benannten – gemein, dass sie Umstände betreffen, die einen Studierenden am ordnungsgemäßen Studium hindern. Die Klägerin jedoch ist gerade nicht in ihrer Studierfähigkeit beeinträchtigt, sondern möchte sich lediglich auf bestimmte Bereiche ihres Studiums konzentrieren, weil sie – aus freien Stücken – zwei Studiengänge gleichzeitig aufgenommen hat, die sie gleichermaßen betreiben möchte. Diese Konstellation ist den von Ziffer 5 umfassten Studienzwecken im Ausland schon deshalb nicht vergleichbar. Denn dieser soll – wie die Beklagte als Satzungsgeber selbst hervorhebt – die Auslandsmobilität und den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen privilegieren. Das Studium an einer Hochschule im Ausland während eines sog. „Auslandssemesters“ umfasst in aller Regel Studieninhalte, die im Sinne eines „Über-den-Tellerrand-schauens“ für das im Inland begonnene Studium förderlich sind. Das Ermöglichen eines dem Inlandsstudium gleichwertigen, unabhängigen zweiten Studiums im Ausland ist ersichtlich nicht Sinn und Zweck der Beurlaubung. Dies zeigt sich zum einen deutlich in der vom Satzungsgeber vorgesehenen zeitlichen Beschränkung nach § 17 Abs. 3 ImmO. Danach erfolgt die Beurlaubung in der Regel für die Dauer von einem Semester und soll zwei Semester nicht überschreiten. Der Abschluss eines Studiengangs innerhalb dieses Zeitraums an einem anderen Studienort – noch dazu im Ausland - ist kaum denkbar. Zum anderen deuten auch die gesetzlichen Vorgaben des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt daraufhin, die davon ausgehen, dass jeder bzw. jede Studierende regelmäßig nur für einen Studiengang immatrikuliert ist (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA.
Die Studiensituation der Klägerin ist jedoch gänzlich anders gelagert. Sie hat – aus subjektiv nachvollziehbaren Gründen – freiwillig zwei Studiengänge gleichzeitig aufgenommen, die jeweils als Vollzeit- und Präsenzstudium konzipiert sind. Schon aus diesem Grund konnte sie schon im Zeitpunkt des parallelen Studienbeginns nicht davon ausgehen, innerhalb der Regelstudienzeit beide Abschlüsse erfolgreich bewältigen zu können. Dies musste sich ihr sowohl aufgrund des Stoffumfangs der beiden sehr anspruchsvollen Fachgebiete aufdrängen als auch in organisatorischer Hinsicht, da Überschneidungen von Lehrveranstaltungen und Prüfungsphasen zwangsläufig nicht zu vermeiden sind, zumal die Klägerin sich an zwei verschiedenen Hochschulen mit unterschiedlichen Standorten immatrikuliert hat.
Die Ablehnung verstößt damit auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil schon kein den Regelbespielen vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist.
Ungeachtet dessen weist die Beklagte auch zu recht darauf hin, dass das hinter dem Urlaubsantrag stehende Interesse der Klägerin in der Sache im Wesentlichen der Vermeidung von (Langzeit-) Studiengebühren begründet liegen dürfte und damit Bewilligung schon gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 ImmO ausscheidet. Ihr Einwand, ihr Begehren sei vorrangig ideell motiviert, weil es ihr darum gehe, beide Studiengänge zeitnah abschließen wollen, überzeugt insoweit nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Bewilligung eines Urlaubssemesters zu einer tatsächlichen Zeitverkürzung und einem früheren Abschlusses beider Studiengänge führen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.