Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 13.04.2016 – 5 A 157/15
ECLI:DE:VGHALLE:2016:0413.5A157.15.0A
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Beihilfe für die Behandlung mit Rabipur zu gewähren.
Der Kläger ist als Professor Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und als solcher beihilfeberechtigt.
Er beantragte am 27. Oktober 2014, ihm eine Beihilfe u. a. für am 15. und am 18. Juli 2014 verabreichte Spritzen mit dem Wirkstoff Rabipur und einer dementsprechenden Arztrechnung zu gewähren.
Mit Bescheid vom 6. November 2014 lehnte die Oberfinanzdirektion Magdeburg es ab, dem Kläger für diese Behandlung eine Beihilfe zu gewähren und begründete dies damit, der Umfang der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für Schutzimpfungen richte sich nach Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen.
Der Kläger erhob am 4. Dezember 2014 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 27. März 2015 setzte der Beklagte die Beihilfe neu fest, änderte aber hinsichtlich der hier streitigen Aufwendungen nichts. Der Kläger erhob am 29. April 2015 erneut Widerspruch mit der Begründung, die Impfungen seien keine Schutzimpfungen gewesen, sondern nach einer Exposition verabreicht worden.
Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 wies der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der streitigen Aufwendungen zurück und fügte dem Widerspruchsbescheid einen Neufestsetzungsbescheid vom 4. Mai 2015 bei, um die Abhilfe rechnerisch darzustellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei Impfungen handele es sich nicht um Aufwendungen aus Anlass einer Erkrankung, sondern um reine Vorsorgemaßnahmen. Rechtsgrundlage sei § 20d SGB V. Danach bestehe Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes. Die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen, bestimme der gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinie nach § 92 SGB V auf der Grundlage der Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-BD.-Institut. Die Tollwut-Schutzimpfung sei nicht als Standardimpfung eingestuft. Die Aufwendungen für eine Tollwut-Schutzimpfung (Impfstoff und ärztliche Impfleistung) seien somit nicht beihilfefähig. Im Widerspruch habe der Kläger dargestellt, dass es sich um Impfungen nach einer entsprechenden Exposition gehandelt habe. Diesbezügliche Nachweise habe er nicht vorgelegt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2015 zugestellt.
Am 11. Juni 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die Dosen Rabipur seien ihm nicht zur Schutzimpfung, sondern nach Exposition verabreicht worden. Hierzu legt er im gerichtlichen Verfahren die Kopie einer Liquidation der Dr. med. C. W. vom 15. Juli 2014 vor, bei dem die Diagnose Impfung und handschriftlich eingefügt „expositionelle Prophylaxe“ angegeben ist. Die handschriftliche Einfügung ist mit einem gesonderten Stempel und Unterschrift versehen. Zudem legt er die Kopie einer Rechnung der Dipl. med. A. C. für eine ärztliche Behandlung am 18. Juli 2014 vor, bei der als Diagnose „Tollwutexposition“ angegeben ist, in Kopie vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Aufwendungen für den am 15. und 18. Juli 2014 verabreichten Impfstoff Rabipur sowie die Rechnung der Dipl. med. A. C. für die Behandlung am 18. Juli 2014 eine Beihilfe zu gewähren und den Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 6. November 2014, die Neufestsetzungsbescheide des Beklagten vom 27. Oktober 2014 und 4. Mai 2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid, den Neufestsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er eine Tollwut-Exposition erlitten hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Kläger verfügt über einen Anspruch auf Gewährung der begehren Beihilfe, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 22 der Verordnung über Beihilfe im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657). Diese Fassung der Beihilfeverordnung galt zum Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen im September, Oktober und November 2013. Diese Norm ist auf den Kläger als Landesbeamten anzuwenden, § 3 Abs. 8 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 – BesVersEG LSA – (verkündet als Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011, GVBl. S. 68). Danach gelten die bis zum Inkrafttreten der (Beihilfe-) Verordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter. Das Land Sachsen-Anhalt hat bislang keine eigene Beihilfeverordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA erlassen.
Nach § 22 Abs. 1 BBhV sind – soweit hier von Bedeutung – Aufwendungen für ärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Rabipur ist ein Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I Seite 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2222), wobei die anzuwendende Fassung des § 2 Abs. 1 auf Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1990) beruht, sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b) eine medizinische Diagnose zu erstellen.
Rabipur erfüllt zumindest den Begriff des Präsentationsarzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Denn die letztlich aus Pulver und Lösungsmittel herzustellende Injektionslösung ist zur Anwendung im menschlichen Körper bestimmt und sie ist zugleich bestimmt zur Heilung von Tollwut als einer menschlichen Krankheiten eingesetzt zu werden, wobei die Anwendung im menschlichen Körper eine immunologische Wirkung erzeugen soll und damit den krankhaften Beschwerden entgegen wirken soll.
Das steht letztlich zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, Kern der Frage ist, ob der Kläger durch die Injektion von Rabipur im Sinne des § 22 Abs. 1 BBhV behandelt oder ihm prophylaktisch eine Schutzimpfung verabreicht wurde. Erstes ist hier nach Überzeugung der Kammer der Fall. Rabipur ist nach der dem Gericht vorliegenden Fachinformation (http://www.impfkritik.de/upload/pdf/fachinfo/Rabipur-2004-03.pdf, abgerufen am 30. März 2016) sowohl für die präexpositionelle Prophylaxe als auch für die postexpositionelle Behandlung verwendbar. Dies ergibt sich aus den in Nr. 4.1 der Fachinformation genannten Anwendungsgebieten dieses Medikaments. Im Falle des Klägers erfolgte eine Behandlung nach Tollwut-Exposition. Das ergibt sich aus den Diagnosen der beiden Ärzte, aber auch anhand der Gabe des Wirkstoffes am 15. und am 18. Juli 2014. Nach Nr. 4.2 der Fachinformation ist eine Grundimmunisierung an den Tagen 0, 7 und 21 oder 28 zu verabreichen. Bei der postexpositionellen Behandlung von ungeimpften Personen oder Personen mit ungewissen Impfstatus ist nach Tabelle 2 sowohl bei Schema A als auch bei Schema B eine Dosis Rabipur an den Tagen 0, 3, 7, 14, 28 zu verabreichen, wobei die Behandlung, wie sich aus Tabelle 1 ergibt, abgebrochen werden kann, wenn z. B. bei einer geeigneten Laboruntersuchung das verdächtige Tier für tollwutvirusfrei befunden worden ist. Diesem Impfschema entspricht der Abstand von drei Tagen, die bei dem Kläger eingehalten wurde.
Die dementsprechende Behandlung muss auch schon bei bloßem Tollwut-Verdacht begonnen werden. Es ist weder dem Beamten zumutbar, noch medizinisch akzeptabel, auf Symptome der Krankheit zu warten, da diese dann nicht mehr behandelbar ist (vgl. http://www.reisemed.at/krankheiten/tollwut, abgerufen am 30. März 2016).
Einen zusätzlichen Beweis für eine mögliche Tollwutexposition muss der Kläger nicht erbringen. Die Diagnose des behandelnden Arztes ist – wie in den sonstigen Fällen – ausreichend, wenn die Behandlung der Diagnose entspricht.
Die Kammer muss nach dem oben ausgeführten nicht mehr der Frage nachgehen, ob eine Beihilfe für Aufwendungen für eine ärztliche Beratung und symptombezogene Untersuchung (Nr. 1 und 5 Anlage GOÄ) verweigert werden kann, weil zugleich eine nicht beihilfefähige Schutzimpfung erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.