Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 09.06.2016 – 4 A 226/14
ECLI:DE:VGHALLE:2016:0609.4A226.14.0A
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung.
Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Nördlich des Grundstücks verläuft der ... Bach, ein Gewässer 2. Ordnung, in Ost-West-Richtung. Das Grundstück des Klägers reicht bis etwa einen halben Meter an die Böschungsoberkante des ... Bachs heran. Westlich grenzt die Straße des Friedens an das Grundstück an, die in Nord-Süd-Richtung verläuft und über eine Brücke über den ... Bach führt. Diese Brücke befindet sich etwa 2 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Auf dessen westlicher und nördlicher Grenze befindet sich eine etwa 1 m hohe Hecke. Die Hecke erstreckt sich an der nördlichen Grundstücksseite auf einer Breite von etwa 22 m. Weiter östlich ist diese Grundstücksgrenze mit Nadelbäumen bestanden. Im Anschluss daran ist ein durch Pflanzkübel befestigtes Beet gelegen.
Die östlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Nachbargrundstücke sind ebenso in knapper Entfernung zur Böschungsoberkante u.a. mit kleineren Nebengebäuden bebaut.
Am 17. und 24. Juli 2014 mähten Mitarbeiter des Beklagten die Böschungen des ... Bachs. Dabei erfolgte die Mahd nicht maschinell mittels eines Traktors, sondern manuell mittels Freischneider und sowie durch Ausharken des Bachlaufs.
Mit Bescheid vom 07. Oktober 2014 zog der Beklagte den Kläger zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 157,21 Euro heran. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers nahe des ... Bachs habe statt der üblichen maschinellen Mahd der Böschung des ... Bachs eine manuelle Mahd erfolgen müssen. Dadurch seien Mehrkosten in vorgenannter Höhe entstanden, die vom Kläger zu erstatten seien.
Der Kläger hat am 10. November 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. geltend macht, die vorhandenen Anpflanzungen auf seinem Grundstück erschwerten die Gewässerunterhaltung nicht. Die Böschung sei schon immer manuell gemäht worden. Zudem sei eine maschinelle Mahd auch bei Freihaltung eines Gewässerrandstreifens nicht möglich, da die vom Beklagten für die maschinelle Mahd genutzten Traktoren wegen der vorhandenen Brücke und der Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht in den Uferbereich vor seinem Grundstück einfahren könnten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht u.a. geltend, dass eine maschinelle Mahd der Böschung erfolgen könnte, wenn die Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers und die weiteren Erschwernisse der übrigen Anlieger im weiteren Grabenverlauf nicht vorhandenen wären und ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen zur Verfügung stünde. Dass auch andere Anlieger Erschwernisse geschaffen hätten, die einer Befahrung des Ufers entgegenstünden, lasse den Erschwernistatbestand des Klägers nicht entfallen.
Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 07. Juni 2016 besichtigt. Wegen des Besichtigungsergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Er kann nicht auf die einzig als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Regelung des § 64 Abs. 1 WG LSA gestützt werden. Danach hat, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert (Sätze 1 und 2).
Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die auf dem Grundstück des Klägers entlang seiner Grundstücksgrenze im Abstand von etwa 0,5 m zur Böschungsoberkante des … Bachs befindlichen Anpflanzungen erschweren die Unterhaltung des ... Bachs nicht. Sie sind nämlich nicht ursächlich dafür, dass die Böschung nicht kostengünstiger maschinell gemäht werden kann, sondern eine kostenaufwändigere manuelle Mahd erfolgen muss(te). Auch ohne das Vorhandensein der Anpflanzungen am Gewässer und der Freihaltung eines Gewässerrandstreifens von 5 m (§ 50 Abs. 1 WG LSA) wäre eine maschinelle Mahd mittels der vom Beklagten dazu verwendeten Traktoren nicht möglich, weil der Uferbereich weder von Westen über die Straße des Friedens noch von Osten über die angrenzenden Nachbargrundstücke mit den Mähfahrzeugen erreichbar ist. Eine Zufahrt von Westen scheidet wegen der Nähe des vorhandenen Brückenbauwerks zum Grundstück des Klägers aus, wie auch die im Ortstermin anwesenden, das Mähfahrzeug bedienenden Mitarbeiter des Beklagten bestätigt haben. Einer Zufahrt von Osten steht die Bebauung der Nachbargrundstücke an der Böschungsoberkante des ... Bachs entgegen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die fehlende Erreichbarkeit des Uferbereichs für das Mähfahrzeug nicht deshalb unerheblich, weil diese nicht auf natürliche Gegebenheiten, sondern auf Anlagen anderer Eigentümer am Gewässer zurückzuführen sei, die ihrerseits die Gewässerunterhaltung erschwerten. Vielmehr macht es keinen Unterschied, ob die mangelnde Zufahrtsmöglichkeit etwa auf einem Steilhang oder einem Felsgestein beruht oder darauf, dass künstliche Hindernisse geschaffen wurden. In beiden Fällen scheidet nämlich eine maschinelle Mahd ungeachtet der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anlagen am Gewässer aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.