Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Halle Beschluss vom 15.11.2016 – 6 B 329/16

ECLI:DE:VGHALLE:2016:1115.6B329.16.0A

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Juli 2016 (Az: 208/II.Ers.V.) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2016 (Az.: 101/208W.8.8.16) sowie einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2016 (Az: 208/FE.II.Ers.V.) anzuordnen,

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hat Erfolg.

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1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Kostenanforderung für die noch durchzuführende Ersatzvornahme wendet, legt die Kammer den Antrag zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers dahingehend aus, dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des noch einzulegenden Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Denn die noch zu erhebende Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2016 entfaltet insoweit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer gleichen Rubrums vom 10. Dezember 2015 (6 B 354/15 HAL) verwiesen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Dem Antragsteller steht bzgl. der Feststellung auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da der Antragsgegner ausweislich seiner Hinweise in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2016 von einer sofortigen Vollziehbarkeit der Kostenanforderung ausgeht.

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2. Der Antrag hat auch im Übrigen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere statthaft, da Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung richten, nach § 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO - keine aufschiebende Wirkung haben. Überdies haben Rechtsbehelfe, die sich gegen die selbständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln richten, nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA in Verbindung mit § 53 Abs. 4 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht angeordnet werden. Der Zulässigkeit des Antrages steht dabei nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht noch keine Klage gegen den angegriffenen Bescheid über die Androhung der Ersatzvornahme erhoben wurde, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich innerhalb der Klagefrist Klage (Az.: 6 A 331/16 HAL) gegen den hier u.a. streitgegenständlichen Bescheid 06. Juli 2016 (Az: 208/II.Ers.V.) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2016 (Az.: 101/208W.8.8.16) erhoben hat. Gleiches gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme, zumal die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 139).

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Es bedarf auch nicht der Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO als Zugangsvoraussetzung. Allerdings ist diese Vorschrift hier nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA, § 53 Abs. 4 SOG LSA entsprechend anwendbar. Denn danach gilt § 80 Abs. 4 bis 8 VwGO entsprechend. Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich insoweit um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handelt. Denn einer vorherigen behördlichen Ablehnung eines Aussetzungsantrags bedarf es jedenfalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht. Danach gilt Satz 1 der Vorschrift nicht, wenn eine Vollstreckung droht. So liegt es hier. Denn die Vollstreckung ist für den 17. November 2016 angekündigt.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise u.a. in solchen Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - wie hier - aufgrund landesgesetzlicher Regelungen entfällt. Entsprechend dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben– oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. So liegt es hier.

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Die mit Bescheid vom 06. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 erfolgte Androhung der Ersatzvornahme wie auch die mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme stellen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 9 AG VwGO dar. Es geht insbesondere weder aus dem Tenor des Bescheides über die Androhung der Ersatzvornahme vom 06. Juli 2016 noch aus dessen Gründen hervor, dass die Antragsgegnerin über die Androhung der Ersatzvornahme hinaus eine erneute Grundverfügung erlassen wollte, die dem Antragsteller ein bestimmtes Verhalten auferlegte. In Ziff. 2 des o.g. Bescheides wird der Antragsteller zwar aufgefordert, gepflanzte Rosen und aufgebrachten Kieses um die Grabstätte auf dem Friedhof der Ortschaft H., Feld B, Reihe 10, Nr. 24 und 25 bis zum 25. Juli 2016 zu entfernen. Hierbei handelte es sich nach dem erkennbar gewordenen Willen der Antragsgegnerin jedoch nicht um die erneute Auferlegung einer Beseitigungspflicht, sondern um eine Fristsetzung für die Erfüllung einer Verpflichtung des Antragstellers, die sich nach Ansicht der Antragsgegnerin bereits aus dem Bescheid vom 26. Oktober 2010 ergab.

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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die angefochtenen Bescheide als voraussichtlich rechtswidrig.

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Rechtlicher Ausgangspunkt für den Erlass des Bescheides über die Androhung der Ersatzvornahme vom 06. Juli 2016 sowie für die mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme ist § 71 Abs. 1 VwVG LSA in Verbindung mit §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1, 55, 59 SOG LSA. Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA werden Verwaltungsakte, die auf eine sonstige Handlung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 VwVG LSA fallen, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) durchgesetzt.

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Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der verwaltungsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA kommt als Zwangsmittel u.a. die Ersatzvornahme in Betracht. Die Durchführung der Ersatzvornahme ist in § 55 SOG LSA geregelt. Gemäß § 59 Abs. 1 SOG LSA ist das Zwangsmittel vorher möglichst schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung anzudrohen. Die Androhung muss sich nach § 59 Abs. 3 SOG LSA auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Die Androhung ist nach § 59 Abs. 6 SOG LSA zuzustellen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt.

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Es fehlt bereits an einer vollstreckbaren Grundverfügung i.S.d. § 53 Abs. 1 SOG LSA.

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Der Bescheid vom 26. Oktober 2010, auf den sich die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 06. Juli 2016 beruft, kommt als Grundlage für die hier streitgegenständliche Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme nicht (mehr) in Frage, da sich diese Verfügung mit ihrem Vollzug im Wege der Ersatzvornahme am 16. Dezember 2015 erledigt hat. Zwar führt der Vollzug eines Verwaltungsaktes nicht zwangsläufig zu dessen Erledigung (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 43 Rn. 41 b; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 43 Rn. 200). Erledigung ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Verwaltungsakt aufgrund seiner Vollziehung in keiner Weise mehr rechtlich auswirkt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.). So liegt es hier.

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Der Antragsteller wurde mit dem Bescheid vom 26. Oktober 2010 aufgefordert, die von ihm um die genutzte Grabstätte auf dem Friedhof der Ortschaft H., Feld B, Reihe 10, Nr. 24 und 25 gepflanzten Koniferen und Rosen sowie den aufgetragenen Kies zu entfernen. Nachdem der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Antragsgegnerin die Anpflanzungen und den Kies im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers entfernen lassen. Damit ist aber jegliche Regelungswirkung dieses - ausschließlich auf die Beseitigung der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Bepflanzungen und aufgebrachten Kieses gerichteten - Verwaltungsaktes entfallen. Indem der Antragsteller möglicherweise erneut Anpflanzungen an der genannten Grabstelle vorgenommen hat, hat er den Vollzug der Verfügung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht "rückgängig" gemacht mit der Folge, dass der Bescheid vom 26. Oktober 2010 "wiederaufleben" würde. Er hat vielmehr einen neuen Sachverhalt (in Form neuer Rosen etc.) gesetzt. Sofern die Antragsgegnerin hiergegen vorgehen möchte, ist sie gehalten, dem Antragsteller eine entsprechende Verpflichtung auf der Grundlage der derzeit geltenden Regelungen aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin "unzumutbar" sein könnte, eine neue Grundverfügung zu erlassen, sind schließlich nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf möglicherweise folgende Gerichtsverfahren ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 1.1.5, 1.7.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Anh. 164, Rdnr. 14).