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Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 10.04.2017 – 5 A 16/17 HAL

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2016 wird hinsichtlich Ziffer 1., 5. und 6. aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise, die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise, die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation. Überdies wendet er sich gegen die Befristung des gesetzlichen Ein- reise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Er ist eigenen Angaben zufolge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit islamischer Religionszugehörigkeit. Er wurde am 5. Oktober 1970 geboren, reiste am 27. Mai 2013 in das Gebiet der Beklagten ein und ist mit der Klägerin zu 1. des Verfahrens 5 A 18/17 HAL verheiratet. Mit dieser hat er drei Kinder, die Kläger zu 2. und 3. des Verfahrens 5 A 18/17 HAL sowie die im Gebiet der Beklagten geborene Klägerin des Verfahrens 5 A 17/17 HAL.

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Am 31. Mai 2013 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 10. April 2014 im Wesentlichen aus, er sei im Herkunftsland von unbekannten Männern der Antiterrorgruppe K.s zuhause aufgesucht worden, die ihn mitgenommen und nach dem Aufenthalt seines Bruders befragt hätten. Nachdem er erklärt habe, sein Cousin stehe in Kontakt zu diesem, sei er freigelassen worden, um Kontakt zu seinem Bruder aufzunehmen. Zudem habe er erfahren, dass er von Blutrache betroffen sei. Überdies legte er verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor, nämlich eine Behandlungsbestätigung des psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 16. September 2013, ärztliche Berichte des AWO Psychiatriezentrums Halle vom 7. Oktober 2013 und 27. Juni 2014, einen vorläufigen Behandlungsbericht des AWO Psychiatriezentrums Halle vom 10. November 2015 und einen Medikamentenplan vom 27. Februar 2015 zur Einnahme der Medikamente Quetiapin, Sertralin und Pantoprazol. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu Einreise- und Aufenthaltsverboten.

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Mit Bescheid vom 24. November 2016, der am 29. November 2016 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für die Russische Föderation ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter seien nicht erfüllt. Die seit Ende 2012 stark gestiegenen Asylanträge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit beruhten nicht auf speziellen Ereignissen in Tschetschenien, sondern auf wirtschaftlichen Gründen, falschen Versprechungen oder Gerüchten über den Umfang sozialer Leistungen in der Beklagten sowie erhöhte Aktivitäten krimineller Schleuserbanden.

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Mit seinem oberflächlichen und unsubstantiierten Vortrag habe der Kläger seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptungen blieben durchweg pauschal und genügten nicht den Anforderungen an einen lebensnahen, aus der eigenen Erlebnissphäre erlebten Sachverhalt. Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte führe er nicht an. Bezüglich der Situation zuhause, als er mitgenommen worden sei, bleibe die Darstellung detailarm und unkonkret. Persönliche Eindrücke und konkretere Details, die den Ablauf der Mitnahme hätten nachvollziehbar gestaltet, blieben offen. Der Vortrag zur Verhörsituation sei ebenfalls nicht so beschaffen, dass sie ohne weiteres einleuchte. Die Information durch einen Freund, die Drohung der Blutrache bestehe, erscheine nicht plausibel. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wieso der Bezirksstaatsanwalt als Onkel des Freundes Informationen über das Bestehen einer Blutrache habe, nicht jedoch der Kläger hierüber zuvor Kenntnis gehabt haben solle, und wie die Familie des Klägers, insbesondere auch sein Vater, ungefähr 20 Jahre unbehelligt habe leben können. Unklar bleibe auch, weshalb die Blutrache gegenüber dem Onkel mütterlicherseits erklärt worden sei und durch wen der Onkel hierüber erfahren habe.

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Jedenfalls bestehe bei einer Wahrunterstellung des vorgetragenen Verfolgungsschicksals eine inländische Fluchtalternative außerhalb der Nordkaukasus-Region. Dass der Kläger in der gesamten Russischen Föderation durch die Täter verfolgt werde, erscheine als pauschale Schutzbehauptung. Weshalb eine landesweite Suche nach ihm erfolgen sollte, erklärte er damit, dass die Täter Geld von ihm haben wollten. Dies sei angesichts dessen, dass man ihn freigelassen habe, ohne dass Geldzahlungen erfolgt seien, nicht nachvollziehbar. Von einer landesweiten Fahndung sei nicht auszugehen. Dies gelte vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Ehefrau des Klägers vorgetragen habe, der Kläger habe den Reisepass erst kurz vor Ausreise beantragt und im Mai 2013 erhalten. Der Kläger könne zusammen mit den in Russland verbliebenen Angehörigen internen Schutz finden, zumal er selbst erklärt habe, bereits viele Jahre zuvor in Kasachstan gelebt zu haben, was ihm weiterhin möglich sei.

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Im Hinblick auf den begehrten subsidiären Schutz drohe dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere ließen die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation nicht annehmen, dass bei einer Abschiebung des Klägers Art. 3 EMRK verletzt werde. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende extreme Gefahrenlage liege in Tschetschenien nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er bei Rückkehr mit Blick auf die Lage der Gesamtbevölkerung derart schlechter stehe, dass für ihn das Erreichen des Existenzminimums unter Ausschöpfung sämtlicher Hilfeleistungen nicht sichergestellt sei. Der Kläger habe als Taxifahrer gearbeitet und sei zuletzt bei einer Firma als Kraftfahrer eingestellt gewesen, was weiterhin möglich sei. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht eine neue Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausführen könne. Weitere Familienangehörige lebten im Heimatland, so dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich gestellt sei und auf die Familienbande zurückgreifen könne.

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Die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der dargestellten Erkrankung (schizoaffektive Störung und posttraumatische Belastungsstörung) sei nicht ersichtlich und dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht zu entnehmen, dass sich bei Rückkehr der Gesundheitszustand des Klägers in die Russische Föderation wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Dass in der Russischen Föderation eine nicht mit den hiesigen Standards vergleichbare gesundheitliche Versorgung und Fördermöglichkeit bestehe, sei nicht Maßstab für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes aus krankheitsbedingten Gründen. Überdies sei die medizinische Versorgung in Russland auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend, und in Tschetschenien grundsätzlich gewährleistet. Danach sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung des Klägers in Tschetschenien eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Zudem seien posttraumatische Belastungsstörungen in der Russischen Föderation behandelbar. Eine erhebliche und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne bei einer weiteren ärztlichen Behandlung in der Russischen Föderation nicht festgestellt werden. Die medizinische Versorgung müsse nicht mit der Versorgung in Deutschland vergleichbar sein. Auch der Vortrag der Ehefrau des Klägers, dieser sei suizidgefährdet, führe zu keiner anderen Bewertung. Ausweislich des Attestes vom 10. November 2015 distanziere sich der Kläger klar von einem Suizid und liege eine akute Eigengefährdung nicht vor. Zudem sei er in gebessertem Zustand entlassen worden.

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Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, da Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder vorgetragen worden seien noch nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorliegen.

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Mit seiner am 6. Dezember 2016 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage verweist der Kläger auf seine Angaben gegenüber der Beklagten wie sie in der Niederschrift zur Anhörung ihren Niederschlag gefunden haben. Überdies trägt er vor, der Entscheider Moser, der den Kläger nicht selbst angehört habe, benutze in dem angefochtenen Bescheid Redewendungen wie "durchweg pauschal", "in keinster Weise", etc., die der Situation nicht gerecht werden. Zudem ergehe sich der Bescheid in Überlegungen, was der Entscheider in der Situation des Klägers alles erzählt hätte. Dabei falle ihm nicht auf, dass der Kläger, der frühzeitig psychische Erkrankungen mitgeteilt habe, Medikamente einnehme und während der Zeit des Interviews "einen sehr abwesenden stillen Eindruck" vermittelt und "teilweise seine Sprache auch ins Lallen (abrutscht)". Der Kläger sei zeitweilig suizidgefährdet gewesen beziehungsweise neige zur Eigengefährdung. Er sei seit Langem – auch stationär – in Behandlung und schildere Symptome einer psychischen Erkrankung. Es stehe eine posttraumatische Belastungsstörung und schizoaffektive Störung im Raum, weshalb die Beklagte ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers hätte einholen müssen. Der Kläger habe auch tatsächlich mit Details aus dem Randgeschehen ein Verfolgungsschicksal geschildert, ohne eine Tendenz die Tatsachen "aufzubauschen". Er sei von tschetschenischen Sicherheitsbeamten gefoltert und misshandelt worden. Sie seien in sein Haus eingedrungen und haben die Familie verängstigt und ihn mitgenommen. Er sei unter Gewaltanwendung und Androhung von Vergewaltigung seiner Frau und seiner selbst genötigt worden, Kontakt zu seinem Bruder aufzunehmen. Die Gefahr drohe ihm landesweit. Zudem sei er von Blutrache bedroht. Mit Schreiben vom 15. August 2014 habe er mitgeteilt, es seien nach seiner Flucht weitere Maßnahmen gegen Familienangehörige des Klägers eingeleitet worden, um unter anderem seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Da sein Bruder in Verdacht stehe, ein "Rebell" zu sein, dürfte aufgrund des Verhaltens des Klägers nach seiner Befragung nunmehr dieser Verdacht auch gegen ihn selbst bestehen. Eine inländische Fluchtalternative bestehe unter diesen Gesichtspunkten nicht. Für die niedrigschwellige Verfolgungsgefahr werde auf den Artikel der österreichischen Zeitung "Heute" vom 4. Januar 2016 verwiesen, in dem K. damit zitiert werde, bereits eine Demonstrationsteilnahme im Ausland führe zur Verfolgung von Familienangehörigen in Tschetschenien. Dies sei im Kontext mit seiner Erkrankung zu sehen. Eine inländische Fluchtalternative könne nur angenommen werden, wenn dem Kläger zugemutet werden kann, an einem anderen Ort in der Russischen Föderation seinen Wohnsitz zu nehmen, wenn er dort in der Lage sei, seine Existenz zu sichern. Dies sei dem kranken Kläger, der für drei minderjährige Kinder zu sorgen habe, unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,

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sowie

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die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf höchstens sechs Monate zu befristen.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

19

In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger des vorliegenden Verfahrens sowie die Klägerin zu 1. des Verfahrens 5 A 18/17 HAL informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 5 A 17/17 HAL und 5 A 18/17 HAL und die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Lage in der Russischen Föderation Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2017 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

22

Das Gericht kann zudem gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die – ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen – Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen worden sind.

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Die zulässige Klage ist begründet.

24

Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. November 2016 ist zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 AsylG. Nach dessen Absatz 1 ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Nach der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts hat der Kläger seine Heimat als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG verlassen und hält er sich deshalb außerhalb seines Herkunftslandes auf. Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags zu der geltend gemachten flüchtlingsrelevanten Verfolgung überzeugt.

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Die Glaubhaftmachung einer asyl- und flüchtlingserheblichen Verfolgung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Der Ausländer muss mithin unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – und Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 44.93 – jeweils juris). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.

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Diesen Anforderungen entsprachen die Angaben des Klägers. Dabei bildete sich das Gericht seine Überzeugung bezüglich der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals unter Würdigung der klägerischen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 10. April 2014, des ergänzenden Schreibens des Klägers an das Bundesamt vom 12. April 2014 (vgl. Blatt 407 f. der Beiakte A), seines Schreibens an seinen Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2014 (vgl. Blatt 396 der Beiakte A), der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. April 2017 vorgelegten ergänzenden schriftlichen Darlegungen des Klägers, seinen Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht am 10. April 2017 sowie der Angaben seiner Ehefrau beim Bundesamt am 10. April 2014 sowie beim Gericht am 10. April 2017.

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Der psychisch schwer erkrankte und unter dem Einfluss starker Medikamente stehende Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung für das Gericht verständlich, anschaulich und schlüssig dargelegt, dass und wie ihn unbekannte, schwarzuniformierte Angehörige der Antiterrorgruppe K.s am 25. März 2013 zu Hause überwältigt, festgenommen, mitgenommen und gefoltert haben, um den Aufenthaltsort seines Bruders herauszufinden. Die Schilderungen seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1. des Verfahrens 5 A 18/17 HAL, die das Gericht ebenfalls für glaubhaft erachtet, stimmten inhaltlich mit den Darlegungen des Klägers überein, soweit diese bei dem vorgetragenen Verfolgungsschicksal des Klägers selbst anwesend gewesen ist. Die vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid dargestellten verbleibenden Unklarheiten und Ungereimtheiten bezüglich des klägerischen Sachvortrages vermochte der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens aufzuklären.

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Damit steht für das Gericht fest, dass die Festnahme und Folter des Klägers im Zusammenhang mit der Suche der K.ski nach dessen Bruder standen, da dieser über kompromittierendes Material betreffend Herrn Adam D. verfügen soll. Herr Adam S.  D. ist ein tschetschenischer Politiker, der seit 2007 Mitglied der russischen Staatsduma für die Partei Einiges Russland ist. Als ein enger Mitarbeiter sowie Cousin des moskaufreundlichen tschetschenischen Führers R. K. leitete er von 2003 bis 2006 die Polizeieinheit, die die tschetschenischen Ölförderanlagen sichert. Der im Januar 2009 ermordete tschetschenische Exilant U. I.  beschuldigte Herrn D., ihn in Gegenwart K.s verprügelt zu haben. Seit April 2009 wird von Dubai aus in Zusammenhang mit dem Mord an dem tschetschenischen Kriegsherren und russischen Militärführer ia Interpol nach Herrn D. sowie sechs weiteren russischen Staatsbürgern gefahndet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ …).

31

Unter diesen Umständen ist vorliegend kein interner Schutz gemäß § 3e AsylG gegeben. Nach dessen Absatz 1 wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben; eine inländische Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung.

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Abgesehen davon dass Tschetschenen landesweit und insbesondere in Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird, können die nationalen Strafverfolgungsbehörden Personen grundsätzlich auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von R. K. nicht sicher (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 22). Zwar ist schwer zu sagen, wie sehr die verschiedenen föderalen und lokalen Behörden in Russland zusammenarbeiten. Zieht jedoch beispielsweise eine Person von Tschetschenien in einen anderen Föderationskreis, wird der Federal Migration Service in Tschetschenien darüber informiert. Je nach Fall könnten die tschetschenischen Behörden aufgrund ihres Sonderstatus in Russland auf inoffiziellen Wegen die Person außerhalb Tschetscheniens aufsuchen und sie gegebenenfalls nach Tschetschenien zurückschaffen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, 13. Mai 2016, S. 24). R. K. unterhält sehr enge Beziehungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin und genießt mehr Autonomie als andere regionale Führungsmächte, darf insbesondere für seine Loyalität zu Putin seinen eigenen Sicherheitsapparat aufrechterhalten und in Tschetschenien tun und lassen, was er will (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 23).

33

Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.