Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Beschluss vom 15.01.2020 – 1 E 95/19
Gründe
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 3. April 2019 erhobene Erinnerung ist nach § 165, § 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten entsprechend § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO i.H.v. 20 € abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03. April 2019.
Ergänzend wird ausgeführt:
Bei der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. August 2018 (1 A 688/16 HAL) handelt es sich nicht um eine Quotelung im Sinne einer Ausgleichung nach § 106 ZPO, sondern um eine Kostenentscheidung nach § 104 ZPO. Der Fall einer Quotelung liegt nur dann vor, wenn die angefallenen Kosten unter den Parteien zu 100 % aufteilbar sind, d. h. auf keiner Partei Kosten entfallen, die diese selbst zu tragen hat. Trifft das Gericht jedoch eine Kostenentscheidung, in der jede Partei – wie hier – eigene Kosten zu einem bestimmten Prozentsatz behält, kann keine Ausgleichung im Sinne von § 106 ZPO stattfinden, weil eigene Kosten in einem solchen Fall denklogisch nicht ausgeglichen werden können. Eine Kostenausgleichung kann nur dann stattfinden, wenn die auszugleichenden Kosten der klagenden Partei und der beklagten Partei in der Summe 100 % ergeben.
Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da die Kläger zu 1) – 3) 50 % und die Klägerin zu 4) 25 % von der Beklagten erstattet bekommen, die Beklagte im Gegenzug von den Klägern zu 1) – 4) Kosten in der Höhe von 45 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jedoch selbst. Es liegt somit ein Fall des §§ 104 ZPO vor, da die Beklagte gegenüber den Klägern in Höhe von 45 % obsiegt hat. Mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat die Beklagte den Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat, erklärt. Eine Einschränkung in der Weise, dass nur bei vollständigen Obsiegen ein Verzicht erklärt werden sollte, ergibt sich aus der Prozesserklärung nicht. Somit scheidet die Geltendmachung der sogenannten Postpauschale vorliegend aus.