Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Halle Beschluss vom 30.03.2020 – 1 B 148/20

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 14. August 2020, 3 M 49/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.250,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. November 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2019 in der Fassung des Ersetzungsbescheides vom 17. Oktober 2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nimmt am Sofortvollzug des zugrundeliegenden Entzugs der allgemeinen Fahrerlaubnis teil (§ 48 Abs. 10 Satz 2 FeV).

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Gegen die Anordnung der Abgabe des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO entfällt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hier durch die – in einer den Vorgaben des 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründeten – Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 5 des Bescheides. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 – juris).

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Der Antrag soll sich hingegen wohl nicht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO gegen die Androhung des – kraft gesetzlicher Anordnung in § 53 Abs. 4 SOG LSA sofort vollziehbaren - Zwangsgeldes richten. Hierzu fehlt jegliche Begründung in der Antragsschrift.

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Das so verstandene Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung, wobei einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stattzugeben ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifel begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

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In Anwendung dieses Maßstabes begegnet der streitige Bescheid keinen ernstlichen Zweifeln.

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Rechtsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt ein Betroffener bei Erreichen von acht oder mehr Punkten im Fahrerlaubnisregister als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. So liegt der Fall hier. Nach den sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat – hier der 05. September 2018 - acht Punkte im Fahrerlaubnisregister erreicht. Damit sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG erfüllt.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, dass im Entscheidungszeitpunkt keine acht Punkte mehr im Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen seien, mag dies zwar richtig sein, jedoch kommt es auf eine spätere Tilgung der Punkte (hier: Tilgung des einen Punkts der Tat vom 13. September 2016 am 03. Juli 2019) nicht an. Aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 5 und S. 7 StVG ergibt sich, dass auf den Punktestand zum Zeitpunkt der letzten Tat abzustellen ist und dass spätere Tilgungen unberücksichtigt bleiben (sog. Tattagprinzip).

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Der Antragsgegner hat den Punktestand korrekt berechnet und die der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgelagerten Maßnahmen ordnungsgemäß ergriffen.

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Nach Mitteilung von vier Verkehrszuwiderhandlungen wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften (Tattage: 13. September 2016, 16. August 2017, 27. April 2018 und 21. Juni 2018 ), die insgesamt mit vier Punkten bewertet waren, hat der Antragsgegner die erste Stufe des Fahreignungsbewertungssystems ergriffen, indem er den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG ermahnte, wobei die Ermahnung die nach § 4 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 7 StVG erforderlichen Hinweise enthielt. Die Möglichkeit zur Punktereduzierung durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hat der Antragsteller nicht wahrgenommen.

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Nach Kenntniserlangung einer weiteren Verkehrszuwiderhandlung wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften am 12. November 2018 (Tattag: 25. Juli 2017), verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 29. November 2018 wegen des Erreichens von sechs Punkten.

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Der Antragsteller kann nicht damit erfolgreich gehört werden, beide Schreiben seien ihm weder ordnungsgemäß zugestellt worden noch seien sie ihm tatsächlich zugegangen. Eine Zustellung ist gesetzlich nicht gefordert, es handelt sich bei der Ermahnung und der Verwarnung auch nicht um Verwaltungsakte (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, § 4 StVG, Rn. 75).

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Bei dem Bestreiten des tatsächlichen Zugangs der Ermahnung und der Verwarnung handelt es sich nach der Einschätzung des Gerichts vorliegend um eine bloße Schutzbehauptung. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass der Antragsteller die den genannten Maßnahmen beigefügten Gebührenrechnungen gleichen Datums ausweislich des Auszugs der Finanzkasse vom 03. Februar 2020 bezahlt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch die Ermahnung und die Verwarnung dem Antragsteller zugegangen sind. Denn es erscheint völlig lebensfremd, auf Gebührenbescheide zu zahlen ohne zu monieren, dass die gebührenauslösenden Maßnahmen nicht durchgeführt worden seien.

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Nach der Ermahnung vom 16. Oktober 2018 bzw. der Verwarnung vom 29. November 2018 kam der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mehr auf einen Punktestand der niedrigeren Stufe, sodass eine erneute Maßnahmendurchführung wegen Zurückfallens auf einen geringeren Punktestand nicht zu erfolgen hatte. Vielmehr beging der Antragsteller die letzten zwei Ordnungswidrigkeiten innerhalb von nur einem Monat.

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Der ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Entscheidung unverhältnismäßig sei, da er als Taxifahrer auf den Führerschein beruflich angewiesen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei einem Stand von acht Punkten zwingend; der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit keinerlei Ermessensspielraum zu. Es greift die gesetzliche Vermutung, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Diese gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung gilt unwiderlegbar und ohne Rücksicht auf gegebenenfalls vorliegende besondere Umstände.

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Auch die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein.

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Gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV erlischt die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit der Entziehung der in § 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV genannten allgemeinen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis i.S.v. § 6 FeV. Aufgrund des hier streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 17. Oktober 2019 wurde dem Antragsteller die allgemeine Fahrerlaubnis i.S.v. § 6 FeV sofort vollziehbar entzogen; ein hiergegen gerichteter Eilantrag wird – wie oben ausgeführt - abgelehnt. Somit ist im Fall des Antragstellers derzeit eine wirksame, da sofort vollziehbare Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis i.S.v. § 6 FeV gegeben, die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist demzufolge derzeit als erloschen anzusehen, § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV. In diesem Sinne nimmt das Erlöschen der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung quasi am Sofortvollzug des zugrundeliegenden Entzugs der allgemeinen Fahrerlaubnis teil. Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nach alledem rein deklaratorisch zu verstehen (vgl. VG München, Beschluss vom 11. September 2013 – M 1 S 13.3756 – juris Rn. 28; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 48 FeV Rn. 34).

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Die Verpflichtung des Antragstellers, den Führerschein abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht nach § 47 Abs. 1 S. 2 FeV auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch - wie hier - die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

22

Das für die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4 des Bescheides) erforderliche besondere öffentliche Interesse ist ebenfalls zu bejahen. Es bestehen keine Bedenken gegen ein besonderes Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Angesichts des erheblichen Risikos, dass der Antragsteller am Straßenverkehr aktiv teilnimmt und wegen der aufgrund der festgestellten Fahrungeeignetheit des Antragstellers zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben, insbesondere für andere Straßenverkehrsteilnehmer, besteht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abgabe des Führerscheins.

23

Die nach § 48 Abs. 10 Satz 3 FeV i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verpflichtung, den Führerschein zur Fahrgastbeförderung bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nr. 2 des Bescheids), ergibt sich aus § 48 Abs. 10 Satz 3 FeV i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46 ff. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2009 – 3 M 299/09 -). Vorliegend sind dies die dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung entzogenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B, für die nach Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges der Auffangstreitwert jeweils i.H.v. 5.000 € anzusetzen ist. Für die Erlaubnisklasse T/S ist der halbe Auffangwert (Nr. 46.9) und für den Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist der 2-fache Auffangwert (Nr. 46.10) festzusetzen. Die Fahrzeugklasse M (= Kfz zum Zweck der Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern) wirkt sich demgegenüber nicht mehr streitwerterhöhend aus. Der sich ergebende Betrag war zu halbieren, weil es sich um eine Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Nr. 1.5 S. 1 des Streitwertkatalogs).