Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 21.08.2020 – 5 A 19/20
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2. Februar 2021, 4 L 116/20, Beschluss
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 27. November 2018 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Förderung einer Ausbildungsmaßnahme sowie Rückforderung gezahlter Beträge durch die Beklagte.
Am 1. August 2017 begann die Klägerin ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der W GmbH, wofür sie bei der Beklagten eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beantragte. Dabei bezeichnete sie auf Seite 2 des Formblattes A unter 5. Fortbildungsplan die Maßnahme/den Maßnahmeabschnitt mit "08/17-07/19 Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin, Vollzeit, 1.200 Unterrichtsstunden, 08/19-07/20 Anerkennungsjahr (Praktika), Vollzeit, min. 1.200 Unterrichtsstunden, Gesamtzahl der Unterrichtsstunden: 2.400".
Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. August 2017 monatliche Förderleistungen in Form des Unterhaltbeitrages in Höhe von 917 Euro (Zuschuss = 419 Euro / Darlehen = 498 Euro) und in Form des Maßnahmebeitrages in Höhe von 1.320 Euro (Zuschuss = 528 Euro / Darlehen = 792 Euro) für den Bewilligungszeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2018; die Maßnahme beginne im August 2017 und ende im Juni 2019. Sie wies die Klägerin darauf hin, dass Voraussetzung für den Förderanspruch die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme sei und diese vorliege, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Der Bescheid ergehe unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass die Klägerin gemäß § 9a AFBG zum 15. Februar 2018 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme vorlegt (Formblatt F).
Auf ihre Aufforderung vom 15. März 2018, den am 15. Februar 2018 fälligen Nachweis vorzulegen, ging am 10. April 2018 ein Teilnahmenachweis der W gGmbH vom selben Tag bei der Beklagten ein. Nach diesem hatte die Klägerin von den bis dahin angefallenen 862 Präsenzstunden an 463 Stunden teilgenommen.
Die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich einer Rückforderung der Förderleistungen nahm die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2018 wahr, in dem sie ausführte, ihre Fehlzeiten seien durch häufige eigene Erkrankungen und Erkrankungen ihres Kindes entstanden. Gleichwohl habe sie den Lernstoff nachgeholt und sei sie auf dem aktuellen Stand der Ausbildung.
Daraufhin entzog die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2018 die für den Bewilligungszeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 mit Bescheid vom 28. August 2018 bewilligte Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung und forderte sie einen Betrag in Höhe von 4.299 Euro für die ihr von August 2017 bis April 2018 gewährten Förderleistungen zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Mai 2018 Widerspruch. Die Beklagte sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 9a AFBG und der Feststellung der regelmäßigen Teilnahme um eine gebundene Entscheidung handele. Sie habe die Gründe für die Fehlzeiten vom Unterricht nicht erfragt und bewertet. Die Klägerin habe nicht unentschuldigt gefehlt; für sämtliche Abwesenheitszeiten lägen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Ein nicht geringer Teil der Fehlzeiten auf die notwendige Betreuung des erkrankten Kindes zurückzuführen. Da das Gesetz darauf ziele, den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu gewährleisten, sei zu berücksichtigen, dass sie trotz der hohen Fehlquote gute Ausbildungsleistungen zeige und die ausbildende Schule ihr bestätigt habe, dass sie den versäumten Unterrichtsstoff nachgeholt habe und die Ausbildung voraussichtlich erfolgreich abschließen werde.
Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018 zurück. Es führte zur Begründung insbesondere aus, die Förderung hänge ausweislich des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AFBG sowie der erforderlichen Nachweisführung über die regelmäßige Teilnahme ausschließlich von der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme ab; bei nicht regelmäßiger Teilnahme sei die Förderung zwingend zurückzufordern. Obgleich die Gewährung von Förderleistungen einen erfolgreichen Abschluss bezwecke, sei diese allein an das Betreiben der Ausbildung gebunden. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass bei einer Teilnahmequote an den Lehrveranstaltungen von 70 % der Gesetzeszweck erfüllt werde und ein Missbrauch von Steuergeldern ausgeschlossen sei. Die zunächst in der Verwaltungspraxis erprobte Pauschalierung habe sich als angemessen und interessengerecht erwiesen, weshalb der Grund des Fehlens irrelevant sei. Es liege mangels unverzüglicher dahingehender Erklärung sowie aufgrund der kurzfristigen Krankheitszeiten keine Unterbrechung wegen Krankheit vor, bei der nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 AFBG die Förderung bis zu drei Monate weitergeleistet werde; die klägerischen Erkrankungszeiten seien ohne erkennbaren Grund erst mit Einreichung des Formblattes F bekannt geworden und mit der Widerspruchsbegründung durch Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen glaubhaft gemacht worden. Ein Interesse der Teilnehmer, durch nachträgliche Erklärung von Abbruch oder Unterbrechung aus wichtigem Grund Rechtsfolgen wie die Rückforderung der Förderung abzumildern, sei nicht schutzwürdig. Auch seien kurzfristige Krankheitszeiten über die pauschalierte zulässige Fehlzeit von 30 % abgedeckt. Die Klägerin sei auf Seite 4 des Formblatts A ihres Antrages auf AFBG-Leistungen darauf hingewiesen worden, dass sie verpflichtet sei, der Beklagten jede Änderung der Fortbildung (z.B. Nichtantritt, Abbruch, Unterbrechung oder Krankheit und Schwangerschaft) unverzüglich zu melden, was sie nicht getan habe. Bis zum Ende des Maßnahmeabschnitts habe sie die Anwesenheit von 70 % nicht mehr erreichen können. Denn für ein Ausbildungsjahr seien durchschnittlich 1.200 Unterrichtsstunden vorgesehen (vgl. § 125 BbS-VO LSA); die für die regelmäßige Teilnahme unschädlichen 30 % entsprächen 360 Stunden, es seien aber bereits 463 Fehlstunden gegeben.
Mit ihrer am 21. Dezember 2018 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe rein schematisch ohne Berücksichtigung des Einzelfalls und Ermessensausübung entschieden. Eine Einstellung der Förderung wegen nicht regelmäßiger Teilnahme komme nicht allein aufgrund der erheblichen Fehlzeiten in Betracht. Dies sei nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27) nur bei einem unentschuldigten Fehlen möglich. Die Beklagte gehe fehlerhaft davon aus, dass ein entschuldigtes Fehlen nur bei den in § 7 Abs. 4 AFBG genannten Gründen vorliegen könne und verkenne, dass eine Unterbrechung der Fortbildung – wie hier – aus wichtigem Grund möglich sei. Die Teilnahme an der Ausbildung sei der Klägerin unter anderem während den Erkrankungen ihres Kindes im Hinblick auf Art. 6 und 3 Abs. 1 GG unzumutbar gewesen. Von einer Unterbrechung der Maßnahme könne indes mangels durchgängiger Erkrankung der Klägerin nicht ausgegangen werden, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, der Beklagten die "Unterbrechung" zu melden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2018 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 27. November 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Klägerin argumentiere mit Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien, die veraltet seien. Das Gesetz differenziere nicht zwischen (un-)entschuldigtem Fehlen. Die Anforderungen an eine regelmäßige Teilnahme seien ausdrücklich gesetzlich verankert; die Vorgabe von mindestens 70 % Teilnahmequote lasse keine Ermessensspielräume in der Interpretation und Anwendung der Vorschrift. Nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/7055) habe die Pauschalisierung der Teilnehmerquote die regelmäßige Teilnahme mit den Lebensumständen der Geförderten förderrechtlich in Einklang bringen sollen, mithin habe auch die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung berücksichtigt werden sollen. Darunter seien nicht vermeidbare Fehlzeiten aufgrund Krankheit der Kinder ausdrücklich genannt. Besonderen, aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehenden Härten werde durch die Möglichkeit von Abbruch und Unterbrechung gemäß § 7 AFBG Rechnung getragen.
Am 31. Juli 2020 hat die Klägerin die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin erfolgreich abgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2020 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 27. November 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) vom 1. Januar 1996 in der Fassung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I 1450). Nach dessen Absatz 3 ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und hat die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn sie in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann, es sei denn, sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird, wenn die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nachweist, diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann. Die zuständige Behörde weist die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG).
Diese Voraussetzungen waren nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 27. November 2018 bestehenden Sach- und Rechtslage, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist, nicht gegeben. Die Klägerin hatte nämlich zu diesem Zeitpunkt weder in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht ihre regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachgewiesen, noch konnte ihre regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, noch hatte die Klägerin auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht.
Einen weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers hat die Beklagte entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG nicht abgefordert, mithin die Klägerin weder in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt noch die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hingewiesen. Aus dem am 10. April 2018 bei der Beklagten eingegangenen Teilnahmenachweis ging lediglich hervor, dass die Klägerin an 463 der bis dahin angefallenen 862 Präsenzstunden teilgenommen hatte. Hieraus lässt sich weder die nicht regelmäßige Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme, auf die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes abzustellen ist, ableiten, noch ergibt sich aus dem Teilnahmenachweis vom 10. April 2018, dass eine regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden konnte. Die Maßnahme "Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin" ist – ohne Berücksichtigung des anschließenden einjährigen Berufspraktikums – ausweislich des Beschulungsvertrages vom 28. April 2017 / 2. Mai 2017, Seite 2 des Formblattes A des Antrags auf Förderung der beruflichen Ausbildungsförderung vom 1. August 2017, des Formblattes Z vom 21. Juli 2017 sowie des Bescheides der Beklagten vom 28. August 2017 auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt. Dann kann aber im ersten Jahr mit den genannten Fehlstunden noch nicht feststehen, dass die regelmäßige Teilnahme nicht mehr nachweisbar ist. Nach dem von der Beklagten als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgang ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin eine regelmäßige Teilnahme zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 27. November 2018 bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr hätte erreichen können. Maßgeblich ist nämlich insofern nach dem Gesetzeswortlaut nicht der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung des Bewilligungszeitraums 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 hergeleitete (einjährige) Maßnahmeabschnitt, sondern die (zweijährige) Maßnahme als solche, hinsichtlich deren Beginns und Endes die Beklagte in ihrem Bescheid vom 28. August 2017 selbst auf die Monate August 2017 und Juni 2019 abgestellt hat. Dass es insoweit entgegen des ausdrücklichen Wortlautes in § 16 Abs. 3 und 4 AFBG nicht auf die Maßnahme, sondern auf den Maßnahmeabschnitt ankommt, ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – weder aus § 2 Abs. 5 AFBG, der lediglich regelt, wann ein Maßnahmeabschnitt vorliegt, noch aus § 6 Abs. 1 AFBG, noch aus § 10 oder § 16 Abs. 5 AFBG.
In Anbetracht dessen kann hier dahingestellt bleiben, ob die vom Gesetzgeber in § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und Erhöhung der Transparenz vorgesehene Pauschalierung der Fehlquote von 70 Prozent einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend bedarf, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Fehlzeiten ausnahmslos entschuldigt sind und auf kurzfristigen eigenen Erkrankungen oder solchen des Kindes beruhen, einer verfassungskonformen Auslegung bedarf. Immerhin erkennt die Gesetzesbegründung selbst an, dass die Geförderten "mitten im Leben" stehen und oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren müssen, was zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten führt, sei es durch Krankheit – eigene oder von Kindern – oder Kinderbetreuungsengpässe aufgrund von Schließzeiten. Vor diesem Hintergrund begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Prüfung von Entschuldigungsgründen zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens infolge einer strikten Pauschalierung der Fehlquote mit einer zwingenden Teilnahme von 70 Prozent generell ausgeschlossen sein soll (vgl. BT-Drs. 18/7055 S. 20, 38). Sich aus häufigen kurzfristigen Abwesenheiten aus wichtigem Grund ergebenden besonderen Härten kann in einer atypischen Fallgestaltung – wie sie bei der Klägerin vorlag – auch nicht mit der Möglichkeit eines Abbruchs oder einer Unterbrechung hinreichend Rechnung getragen werden. Denn die Klägerin war zwar oft, aber dann nur kurz erkrankt. Das rechtfertigte keine Unterbrechung der Ausbildung; eine solche wurde auch nicht vorgenommen. Hier stößt die Pauschalierung auf verfassungsrechtliche Grenzen. Der Klägerin kann weder zugemutet werden trotz Erkrankung an der Ausbildung teilzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), noch ihr erkranktes Kind ohne Betreuung zu lassen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG); im Fall einer chronischen Erkrankung kann unter Umständen auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG relevant sein. Führt man diese Erwägungen zusammen, spricht Vieles für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm. Maßgeblich kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht sein, dass der Gesetzgeber ein vereinfachtes Prüfsystem schaffen wollte, sondern dass ein solches – insbesondere in Anbetracht der zuvor dargelegten Erwägungen – auch mit Verfassungsrecht vereinbar sein muss. Unter Zugrundelegung dessen weist das Gericht die Beteiligten zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten darauf hin, dass selbst in einem Fall, in dem eine Teilnahme an der Maßnahme von weniger als 70 % gegeben ist, aber verfassungsrechtlich geschützte Hinderungsgründe (vgl. etwa Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) gegeben sind und die Maßnahme jedenfalls erfolgreich abgeschlossen wurde, eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend geboten erscheint, dass § 9a Abs. 1 Satz 2 AFBG als maßgeblich angesehen, mithin auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung abgestellt und von der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der Ausbildungsförderung abgesehen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.