Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Halle Beschluss vom 04.01.2021 – 5 B 504/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß begehrt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2020 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des Abs. 2 Nr. 3 ganz oder teilweise anordnen. Eine Anordnung kommt u. a. dann in Betracht, wenn die - gegen die Vollziehung der Verfügung noch vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides sprechenden - Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen.

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Ob nämlich eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme unaufschiebbar und die Verwaltung deshalb ermächtigt ist, sie vor einer endgültigen Überprüfung durch die Gerichte zu vollziehen, bestimmt sich nach dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [227 f.]; Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 [363]). Zum einen kommt dabei den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliches Gewicht zu: Je größer sie sind, um so eher überwiegt das Interesse des Betroffenen, von Vollzugsmaßnahmen vor Bestandskraft verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77.82 - NVwZ 1982, 241). Zudem sind die Folgen für den Antragsteller, die zwangsläufig eintreten, wenn die begehrte Aussetzung einer Vollziehung nicht angeordnet wird, sich in der Hauptsache sein Rechtsschutzbegehren aber als erfolgreich darstellt, gegen die Folgen abzuwägen, die entstünden, wenn die Aussetzung der Vollziehung angeordnet würde, sich der Bescheid in der Hauptsache aber als rechtmäßig erweisen würde.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist hier der Antrag abzulehnen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2020 erweist sich nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Überstellungsfrist für die Überstellung an den zuständigen Staat Belgien nicht abgelaufen, die Zuständigkeit ist nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU L 180/13 vom 29. Juni 2013) - Dublin III-VO -. Nach Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO kann ein Mitgliedstaat, in dem sich eine Person aufhält, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und in dem kein neuer Antrag gestellt wurde, den zuständigen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat zuerst in Polen und danach in Belgien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in der Bundesrepublik jedoch zumindest nach seiner letzten Einreise aber nicht. Ein solcher Antrag auf Wiederaufnahme ist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten, liegen andere Beweismittel vor, beträgt die Frist 3 Monate. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem sich der Ausländer aufhält.

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Im Fall des Antragstellers hat die Bundesrepublik Deutschland die Fristen des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO eingehalten. Der Antragsteller ist am 9. August 2020 im Bundesgebiet festgestellt worden. Aufgrund zuvor betriebener Asylverfahren ergaben sich Hinweise darauf, dass die Republik Polen der zuständige Mitgliedstaat für den Antragsteller ist. Nach Aktenlage wurde am 5. November 2020 ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gerichtet. Das war innerhalb der Frist des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland am 4. November 2020 auch hinsichtlich des Antragstellers mehrere Eurodac-Treffermeldungen erhalten. Die ab 4. November 2020 laufende Zweimonatsfrist war am folgenden Tage ebenfalls nicht abgelaufen.

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Die Überstellung nach Polen scheiterte daran, dass die zuständige polnische Behörde mit Schreiben vom 18. November 2020 die Übernahme des Antragstellers unter Hinweis auf den genau beschriebenen Zuständigkeitsübergang auf das Königreich Belgien ablehnte. Erst mit dem Eingang dieses Schreibens ist dem Bundesamt die Zuständigkeit Belgiens bekannt geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Eurodac-Treffermeldungen vom 4. November 2020. Diesen lässt sich zwar entnehmen, dass der Antragsteller auch in Belgien erfasst worden ist, die aber gleichwohl auf die Zuständigkeit von Polen deuteten. Der Zuständigkeitsübergang von Polen auf Belgien ist aber nicht dokumentiert. Im Übrigen wäre die Frist des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO bis zur Zustimmung des Königreichs Belgien am 1. Dezember 2020 und dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 7. Dezember 2020 auch ausgehend vom Eingang der Treffermeldungen nicht abgelaufen.

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Auch die Frist des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO war nicht abgelaufen. Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, beginnt die Frist erst, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein könnte. Da die Frist nur eingehalten werden kann, wenn der zuständige Mitgliedstaat um Wiederaufnahme ersucht wird, kann es sich nicht um Indizien für die Zuständigkeit irgendeines anderen Mitgliedstaates handeln, sondern nur um solche, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates hindeuten (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 - ECLI:EU:C:2018:35 [Aziz H.], ZAR 2018, 269). Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Aufenthaltsstaat soll nicht zuständig werden, weil sich ein Ausländer eine bestimmte Zeit in seinem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, sondern nur, wenn er - obwohl er Hinweise auf eine anderweitige Zuständigkeit hat - untätig geblieben ist. Belastbare Hinweise auf die Zuständigkeit des Königreichs Belgien ergaben sich aber erst aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 18. November 2020, das am selben Tage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs begonnen hat. Diese Frist ist bis zur Zustimmung des Königreichs Belgien ebenfalls nicht abgelaufen.

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Weiter unterstützt wird das zuvor gefundene Ergebnis durch die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. EU L 180/1 vom 29. Juni 2013) - Eurodac-VO -. Nach Art. 10 Eurodac-VO sind in dieser Datei zwar die tatsächliche Aufnahme im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder Aufnahmeverfahrens (Art. 10 Buchst. a) und b) Eurodac-VO), das Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten (Art. 10 Buchst. c) und d) Eurodac-VO) und die Übernahme der Zuständigkeit aufgrund der Ermessensklauseln in Art. 17 Dublin III-VO (Art. 10 Buchst. e) Eurodac-VO) zu übermitteln, nicht jedoch ein Übergang der Zuständigkeit aufgrund der Fristen der Dublin II-VO. Dementsprechend lässt Art. 11 Eurodac-VO auch nicht die Speicherung eines Zuständigkeitsübergangs zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.