Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 20.01.2021 – 5 A 32/20
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 5. Mai 2022, 4 L 80/21, Urteil
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 5. Mai 2022, 4 L 80/21, Urteil
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten.
Der Kläger schrieb sich zum Wintersemester 2013/2014 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in den Studiengang Zahnmedizin ein und bezog seit diesem Zeitpunkt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2018 bis März 2019 wurde ihm mit Bescheid vom 31. Juli 2018 Ausbildungsförderung i.H.v. 663,00 Euro monatlich gewährt.
Mit Email vom 2. Dezember 2018 informierte der Kläger den Beklagten darüber, dass er sein Studium erfolgreich absolviert und am 1. Dezember 2018 sein Zeugnis erhalten habe. Er bat gleichzeitig um Beendigung der Zahlung von Fördermitteln zum 31. Dezember 2018. Seine letzte Prüfungsleistung legte der Kläger am 2. November 2018 ab.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 hob der Beklagte die Festsetzung der Ausbildungsförderung ab Januar 2019 auf.
Am 10. Dezember 2018 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit welchem er den Bewilligungszeitraum nunmehr von Oktober bis November 2018 festsetzte und für den Monat Dezember 2018 eine Rückforderung i.H.v. 663,00 Euro geltend machte.
Der Kläger erhob am 8. Januar 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der Förderungszeitraum nicht im November 2018 ende, sondern bis 31. Dezember 2018 andauere. Das Studium sei nicht im November erfolgreich abgeschlossen worden, sondern erst mit Bekanntgabe der Examensergebnisse am 1. Dezember 2018. Erst an diesem Tag sei die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erfolgt. Relevant bei einer Hochschulausbildung sei gemäß § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG der Zeitpunkt, an dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnittes bekannt gegeben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Kläger sei mit Ablegung der letzten Prüfungsleistung am 2. November 2018 das Gesamtergebnis in der Weise bekannt gewesen, dass er die Abschlussprüfung insgesamt bestanden habe. Spätestens mit der Einladung für die feierliche Übergabe der Zeugnisse am 1. Dezember 2018, welche dem Kläger im November zugegangen sein müsse, habe er Kenntnis darüber gehabt, dass er sein Studium erfolgreich abgeschlossen habe. Das Merkmal der Bekanntgabe sei hier als erfüllt anzusehen. Für die Beurteilung, wann der Ausbildungsabschnitt beendet wurde, komme es nicht auf die Kenntnis der genauen Abschlussnote an. Die enge zeitliche Eingrenzung des Ausbildungsabschlusses entspräche auch dem gesetzgeberischen Willen, dass die Ausbildungsförderung nur für die Zeiten geleistet werde, in denen die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehme.
Der Kläger hat am 11. Juni 2019 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wiederholt sein Widerspruchsvorbringen, dass die Ausbildung erst mit Bekanntgabe der Examensergebnisse am 1. Dezember 2018 abgeschlossen sei und verweist zur Begründung wiederum auf die Regelung in § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er aus, dass es nicht auf den Zeitpunkt des formalen Aktes der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses in Form einer Zeugnisausgabe ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der dem Beklagten tatsächlich durch die Bekanntgabe der letzten Prüfungsleistung vermittelten Kenntnis, dass der Ausbildungsabschnitt im Gesamtergebnis erfolgreich abgeschlossen wäre. Diese Auslegung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG ergebe sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zum 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014. Zwar solle durch die Neuregelung für Hochschulausbildungen den Studierenden grundsätzlich nicht länger die Phase der Ungewissheit über den Ausgang des Abschlussversuchs ab dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses des Studienabschlusses komplett als eigenes Risiko angelastet bleiben. Allerdings sei im Falle des Klägers festzustellen, dass bei ihm eine Phase der Ungewissheit über den Ausgang des Abschlussversuches ab dem Zeitpunkt des letzten – am 2. November 2018 absolvierten – Prüfungsteils nicht vorgelegen habe, weil ihm bereits nach Absolvierung dieser Prüfung mündlich Kenntnis darüber vermittelt worden sei, dass er den Ausbildungsabschnitt insgesamt erfolgreich bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage für die Rückforderung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, ber. BGBl. 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist bei einer Änderung maßgeblicher Umstände, die für die Leistung der Ausbildungsförderung entscheidend sind, der Bewilligungsbescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an zu ändern, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Erstattungen richten sich nach § 50 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
Eine Änderung der für die Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände lag zwar vor, da der Kläger unstreitig sein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Gemäß § 15 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet. Da die Dauer der Ausbildung entscheidend für die Ausbildungsförderung ist, stellt der Abschluss der Ausbildung eine relevante Änderung maßgeblicher Umstände i.S.d. § 53 BAföG dar.
Diese Änderung der maßgeblichen Umstände begründet jedoch nicht den vom Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsanspruch für den Monat Dezember 2018, denn der Bewilligungsbescheid war erst vom Beginn des Monats an zu ändern, der auf den Eintritt der Änderung - also hier den Abschluss der Ausbildung - folgt.
Gemäß § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG endet die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnittes oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlich planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnittes. Gemäß Satz 2 ist abweichend davon, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Nach Satz 3 ist eine Hochschulausbildung abweichend hiervon mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
Der Kläger hat eine Hochschulausbildung absolviert. Somit richtet sich die Bestimmung des Ausbildungsendes nach § 15b Abs.3 Satz 3 BAföG.
In Anwendung dieser Regelung endete die Ausbildung des Klägers am 1. Dezember 2018, da ihm das Gesamtergebnis seiner Prüfung erst an diesem Tage bekannt gegeben wurde.
Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt die Kenntnis des Bestehens einzelner Prüfungsabschnitte, insbesondere das Bestehen der letzten Prüfungsleistung durch den Kläger am 2. November 2018, keine Bekanntgabe des Gesamtergebnisses dar und vermag diese auch nicht zu ersetzen. Auch die Übersendung der Einladung zur Zeugnisausgabe, die der Kläger im November erhielt, ist nicht gleichzusetzen mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Danach ist auf die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses abzustellen. Ein Gesamtergebnis kann schon dem Wortlaut nach nicht mit einzelnen Prüfungsleistungen gleichgesetzt werden, da sich das Gesamtergebnis aus der Summe mehrerer Prüfungsleistungen zusammensetzt und zumindest im Regelfall errechnet werden muss. Die Bekanntgabe eines Gesamtergebnisses kann demnach auch erst erfolgen, wenn aus den einzelnen Prüfungsergebnissen ein Gesamtergebnis ermittelt worden ist, was im Fall des Klägers nachweislich nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung erfolgte. Auch wird das Gesamtergebnis bei dem weit überwiegenden Teil der Hochschulstudiengänge in Form einer Note bekannt gegeben, so dass es für die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses ebenso wenig ausreicht, wenn der Studierende insgesamt „nur“ Kenntnis hat, dass er die Prüfung erfolgreich bestanden hat. Denn aus diesem Wissen erschließt sich noch nicht das Gesamtergebnis in Form einer Note. Die Verwendung des Wortes „Bekanntgabe“ spricht zudem gegen die Ansicht des Beklagten, es sei ausreichend, wenn sich der Studierende das Ergebnis selbst ausrechnen könne. Denn ein Ergebnis, dass sich der Studierende selbst errechnen muss, wird ihm nicht „bekanntgegeben“. Da die Entscheidung über den Abschluss einer Hochschulausbildung – wie im Falle des Klägers die Zahnärztliche Prüfung – nach allgemeiner Auffassung einen Verwaltungsakt darstellt, weil sie einen für das Berufsleben relevanten Status vermittelt, muss sich die Bekanntgabe einer solchen Entscheidung an den Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (VA) gemäß § 41 VwVfG messen lassen. Unter Bekanntgabe ist die Eröffnung des VA gegenüber dem Betroffenen, mit Wissen und Wollen der Behörde die den VA erlässt, zu verstehen. Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erst erfolgen konnte, nachdem die zuständige Behörde – das Landesverwaltungsamt (Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe) aus den einzelnen Prüfungsnoten die Gesamtnote errechnet hatte. Das daraus resultierende Gesamtergebnis wurde dem Kläger dann durch Überreichung des Abschlusszeugnisses am 1. Dezember 2018 bekannt gegeben.
Auch auf der Basis der – wie oben gezeigt – verfehlten Ansicht des Beklagten fehlt es an der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, weil dem Kläger weder das Bestehen der Prüfung insgesamt am Ende seiner letzten Einzelprüfung noch in der Einladung zur Zeugnisausgabe eröffnet worden ist.
Das auf das Gesamtergebnis und nicht lediglich einzelne Prüfungsleistungen abzustellen ist, ergibt sich zudem aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. In der zuvor gültigen Fassung von § 15b Abs. 3 BAföG war nach dem Wortlaut für den Zeitpunkt des Abschlusses einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Dies hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung in § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG geändert. Aus der Einfügung des Satzes 3 ergibt sich der Wille des Gesetzgebers die bis zur Änderung herrschende Gesetzeslage und daraus resultierende Verwaltungspraxis ändern zu wollen. Der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils sollte nicht mehr maßgebend für die Bestimmung des Ausbildungsendes bei Hochschulausbildungen sein. Lediglich im Fall des § 15b Absatz 3 Satz 3 Hs.2 BAföG sollte der letzte Prüfungsteil Bedeutung erlangen, also dann, wenn das Gesamtergebnis auch nach Ablauf von 2 Monaten, nachdem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde, nicht bekanntgegeben ist. Diese Regelung zeigt zudem, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen dem Ablegen des letzten Prüfungsteils und der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses vorgenommen hat.
Zum anderen spricht auch der Sinn und Zweck der Norm für die vom Kläger vertretene Auffassung. Denn durch die Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber eine Besserstellung der Studierenden erreichen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföGÄndG (BT Drs. 18/2663 vom 25. September 2014 S.41). Vor der Gesetzesänderung wurde von einer Einbeziehung der Wartezeiten bis zum Abschluss der oft zeitaufwändigen Bewertung und Ermittlung des Gesamtergebnisses des erfolgreichen Studienabschlusses in die Förderungshöchstdauer abgesehen, da die Studierenden in dieser Zeit typischerweise nicht mehr ihre (volle) Arbeitskraft für die Ausbildung einsetzen müssten. Daher waren die nach dem BAföG geförderten Studierenden nach damals geltender Rechtslage gehalten, in der Zeit bis zur Mitteilung des Prüfungsergebnisses ggf. durch eigene Erwerbstätigkeit selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass den Studierenden grundsätzlich nicht länger die Phase der Ungewissheit über den Ausgang des Abschlussversuchs ab dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses des Studienabschlusses komplett als eigenes Risiko angelastet bleibt. Grundsätzlich soll den Studierenden nach der Gesetzesänderung durchgängig Förderung bis zum Monatsende der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses gewährt werden und zwar ohne Rückforderungsvorbehalt auch im Fall des erfolgreichen Abschlusses. Dadurch sollten Studierende weitgehend den nach dem BAföG geförderten Schülern gleichgestellt werden, die bereits nach dem zuvor geltendem Recht bis zum Ende des Monats gefördert worden waren, auf den die Abschlusszeugnisse datiert sind, selbst wenn dieser Zeitpunkt Wochen nach dem letzten Prüfungsteil liegt. Es war somit der gesetzgeberische Wille, dass durch die erfolgte Änderung eine Besserstellung der Studierenden erreicht wird und „Übergangszeiten“ zwischen der Abschlussprüfung bzw. dem letzten Prüfungsteil und dem endgültigen Abschluss der Ausbildung durch Bekanntgabe des Gesamtergebnisses als förderfähig festgelegt werden. Die Änderung sollte deshalb nicht allein die Unsicherheit, ob die Abschlussprüfungen bestanden sind, überbrücken, sondern geht darüber hinaus.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht bei systematischer Auslegung der Norm. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des Satzes 3 in § 15b Abs. 3 BAföG erkennbar den Sonderfall des Abschlusses der Hochschulausbildung in Abgrenzung zu anderen Ausbildungsarten regeln. Daher verwendete er auch die Formulierung „abweichend von den Sätzen 1 und 2“. Bei einer Hochschulausbildung soll daher nicht wie dort geregelt, auf die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnittes, das Ende des Ausbildungsabschnittes oder das Datum eines Prüfungs- oder Abgangszeugnisses abgestellt werden.
§ 15b Abs.3 Satz 3 BAföG ist nicht teleologisch zu reduzieren. Das kommt nur in Betracht, wenn – wie hier nicht – der Wortlaut der Norm Fälle erfassen würde, die nach dem Regelungsplan des Gesetzgebers nicht erfasst sein sollen. Denn der Wortlaut der Norm ist nicht zu weit gefasst, so dass er über den Sinn und Zweck der Norm hinausgehen würde. Wie oben bereits erörtert, erfolgte die Neuregelung und Verwendung des Wortlautes „Bekanntgabe des Gesamtergebnisses“, um eine Besserstellung der Studenten in der unsicheren Phase zwischen letzter Prüfungsleistung und dem endgültigen Abschluss der Ausbildung und um eine weitgehende Gleichstellung mit den nach BAföG geförderten Schülern zu erreichen. Durch das Abstellen auf die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, wird dieser Sinn und Zweck erreicht. Auch der Kläger befand sich nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung in einer unsicheren Phase des Übergangs, da ihm noch kein Gesamtergebnis bekannt war und damit auch kein endgültiger Abschluss der Hochschulausbildung vorlag.
Auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber, um nach der Neuregelung für Studierende eine unangemessen lange Förderungsdauer während faktisch ausbildungsloser Zeiten zu vermeiden, die maximale Förderungsdauer in § 15b Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BAföG auf den Zeitpunkt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Monat begrenzt hat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde, erscheint eine teleologische Reduktion nicht möglich. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es aufgrund von erforderlichen Korrekturarbeiten sowie Ermittlung und Feststellung des Gesamtergebnisses zu langen Bearbeitungszeiten kommen kann und für diesen Fall abschließend in § 15b Abs. 2 Satz 3, 2. HS BAföG geregelt, wann die maximale Förderungsdauer erreicht ist und ausnahmsweise nicht auf die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses abzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.