Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 03.06.2021 – 5 A 282/20

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. subsidiären Schutz zu gewähren.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Nr. 6 des Tenors des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2019 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen drei Viertel und die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise, die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise, die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten, sowie eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf null Monate.

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Sie sind armenische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit christlicher Religionszugehörigkeit und reisten eigenen Angaben zufolge im Besitz gültiger Reisedokumente mit einem von der Deutschen Botschaft in Jerewan am 30. April 2018 ausgestellten Visum am 10. Mai 2018 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein.

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Am 4. Juni 2018 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.

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Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 13. Juni 2018 und 23. April 2019 trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise in Jerewan gemeinsam mit seinem Vater in einer Eigentumswohnung gelebt. Die Mutter halte sich in der Psychiatrie auf. Er habe nach dem Abschluss der Mittelschule am College für Wirtschafts- und Rechnungswesen in H. studiert. Danach habe er im Geschäft des Vaters gearbeitet. In der letzten Zeit habe man jedoch Probleme mit dem Finanzamt gehabt. Zuletzt habe man das Privatunternehmen an eine größere Firma verkauft, sei dann in der Großraumfirma angestellt und entlohnt worden. Nebenbei habe er mit einem Autohandel angefangen und Autos ge- und verkauft. Die wirtschaftliche Lage sei durchschnittlich gewesen, vor allem als man gegen den Willen als Subunternehmer habe arbeiten müssen; da habe man weniger als normal verdient.

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Das Heimatland habe er verlassen, weil er dort keine Sicherheit mehr habe. Das sei ein längerer Prozess gewesen; fluchtursächlich sei die Brandstiftung in der Halle des Autoteillagers und des Geschäfts seines Vaters und von ihm gewesen. Diese Brandstiftung habe er der Polizei angezeigt. Es habe Zeugen gegeben, sodass er entsprechend die Namen bei der Polizei angegeben habe. Allerdings habe er nicht die Zeugen benannt. Als Täter habe es sich um den obersten Wachmann I. („Glatze“) des Parteivorsitzenden J gehandelt, der kurz vor dem Brand vor der Betriebshalle gesehen worden sei. Zehn Minuten nach dem Gespräch mit der Polizei habe ihn dieser I. angerufen mit der Forderung, dass er die Anzeige zurückziehen solle, sonst würde er seine Familie brennen sehen. Zudem sei ihm telefonisch wortwörtlich das Gespräch mit der Polizei wiedergegeben worden, sodass er erkannt habe, dass die Polizei ihn verraten habe. Zwei Tage nach dem Gespräch bei der Polizei nach der Brandstiftung sei jemand in den Kindergarten gekommen und habe sich als Onkel mütterlicherseits ausgegeben und das Kind abholen wollen. Seit diesem Vorfall hätten sie ihr Kind nicht mehr in den Kindergarten geschickt. Sein Vater sei Mitglied von der K. Später habe er Probleme mit seiner eigenen Partei gehabt. Das sei auch der Grund gewesen, weswegen I. Sachen aus dem Geschäft geholt habe ohne zu bezahlen.

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Am 13. April 2018 hätten sein Vater und er sich der Protestbewegung von L. angeschlossen. Er sei einer der Ersten gewesen, der die Straße gesperrt habe. Am Folgetag habe ein Abgeordneter eine Rede gehalten. Sein Vater sei dahingegangen und habe sich öffentlich über die Regierung und Machenschaften in Armenien beschwert. Einen Tag darauf sei sein Vater festgenommen worden. Er habe sich um einen Anwalt für ihn gekümmert und dann sofort Armenien verlassen wollen, aber der 24. April 2018 sei Trauertag in Armenien. An diesem Tag habe er auch mitbekommen, dass der ehemalige Präsident M. sein Amt niedergelegt habe. Am 25. April 2018 sei er abends von der Polizei zu Hause abgeholt worden. Man habe ihn festgenommen und ihm gesagt, er solle schreiben, was ihm diktiert werde. Er habe letztlich ein Geständnis schreiben sollen, sich jedoch geweigert. Insgesamt habe man ihn 15 Tage festgehalten und dann freigelassen, weil er kein Geständnis abgegeben habe. Ihm sei Zeit gegeben worden, damit eine richtige Anzeige habe konstruiert werden können. Mit der Freilassung habe er die Auflage erhalten, sich jeden Tag zu melden und zu unterschreiben, dass er vor Ort sei.

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Vom 7. zum 8. Mai 2018 habe man versucht, ihn umzubringen. Er sei abends in H. auf der Suche nach seinem Vater gewesen. Auf dem Rückweg sei ein Fahrzeug hinter ihm hergefahren und habe ihn gerammt. Wegen dieses absichtlich herbeigeführten Zusammenstoßes sei er gegen eine Betonwand gefahren. Er habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er tun solle. Dann seien die Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen und er habe ganz normale Verkehrsteilnehmer erkannt, die ihm hätten helfen wollen. Er habe alles fotografiert und sei weitergefahren.

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Am 23. April 2019 korrigierte er seine Angaben dahingehend, dass sein Kind nicht zwei Tage nach dem Vorfall, sondern drei oder fünf Tage danach von einem Onkel mütterlicherseits aus dem Kindergarten habe abgeholt werden sollen. Er sei am gleichen Tag, an dem er öffentlich gegen die Regierung gesprochen habe, festgenommen worden, allerdings habe man ihn nicht nach zwei Tagen freigelassen, sondern erst später. Er sei vom 14. bis 23. April 2018 inhaftiert gewesen. Da er das Geständnis nicht unterschrieben habe, sei er geschlagen und getreten worden. Es sei ihm schlecht gegangen; er sei in einem Schockzustand gewesen und habe unter Atemnot gelitten. Ein Polizist namens N. habe ihn mit dem Auto ins Krankenhaus gebracht, ihm auf dem Weg aber geraten, besser nicht darzulegen, dass er von der Polizei komme. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, dass er am 25. April 2018 festgenommen und am 26. April 2018 mit der Auflage freigelassen worden sei, 15 Tage lang die Stadt nicht zu verlassen. Um die Beschaffung der Reiseunterlagen habe sich sein Anwalt gekümmert. Er sei lediglich am 16. April 2018 im Visazentrum gewesen. Bei Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben, da die Leute, die ihn damals schon bedroht hätten, heute noch viel gefährlicher seien. Die „Glatze“ sei heute Abgeordneter. Zudem habe er von seinem Anwalt erfahren, dass seit dem 14. Mai 2018 nach ihm gefahndet werde.

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Er reichte beim Bundesamt ein Schreiben des Rechtsanwalts O., ein Schreiben des Innenministeriums an den Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Mai 2018 sowie eine Bescheinigung des Krankenhauses Nr. 3 zu einem stationären Krankenhausaufenthalt am 14. August 2014 wegen Körperverletzung zur Akte.

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Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 13. Juni 2018 insbesondere an, ihre Kinder seien gesund, jedoch habe sie und der Kläger zu 1. Nervenprobleme; sie leide unter Psychose und an Schlafstörungen. Nach ihrer Eheschließung im Februar 2012 sei sie in die Eigentumswohnung ihrer Schwiegereltern in Jerewan gezogen. Dort habe sie bis zur Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie, auch mit ihrem Schwiegervater, gelebt. Die Schwiegermutter befinde sich wegen psychischer Erkrankungen in einer entsprechenden medizinischen Einrichtung. Ihre Eltern lebten ebenso in Jerewan. Sie habe noch eine Schwester und die gesamte Großfamilie lebe im Heimatland. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie, da sie ihr Handy verloren habe. Im Heimatland habe sie die 10. Klasse absolviert und dann Russisch und Lehramt studiert. Gearbeitet habe sie jedoch nicht in diesem Beruf. Bis zur ersten Schwangerschaft habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Danach habe der Ehemann die Familie versorgt. Dieser habe gemeinsam mit dessen Vater einen Kfz-Teilhandel betrieben. Dieses Geschäft habe ihrem Schwiegervater gehört; ihr Mann sei angestellt gewesen.

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Nunmehr seien ihr Leben sowie das Leben ihrer Kinder in Gefahr. Es habe schon vor ihrer Eheschließung Probleme gegeben, aber seit der Eheschließung hätten sich diese vergrößert. Sie habe davon nur wenig erfahren und könne darüber nichts Genaueres darlegen. Sie habe jedoch aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes erkannt, dass etwas nicht stimme. Bis zum August 2014 habe sie nicht viele Fragen gestellt und nichts von den Problemen gewusst. Erst als Personen bei ihnen zu Hause gewesen seien und den Mann zusammengeschlagen hätten und in gewisser Weise auch sie, habe sie Fragen gestellt. Sie sei damals im August 2014 schwanger gewesen und habe durch die Schläge ihr Kind verloren. Auch ihr Mann habe sich nach dem Überfall im Krankenhaus befunden, weil er schwer verletzt worden sei. Im November 2017 sei das Geschäft von ihrem Schwiegervater und ihrem Mann angezündet worden. Danach habe sie auf ihrem Mobiltelefon von ihr nicht bekannten Personen Drohnachrichten erhalten. Man habe ihr unter anderem gesagt, sie solle nicht vergessen, dass sie Kinder habe. Selbst die Erzieher im Kindergarten hätten einmal Ende November 2017 angerufen und um die Erteilung der Erlaubnis gebeten, dass ein Onkel mütterlicherseits das Kind abhole. Sie habe aber keinen Onkel mütterlicherseits. Ab diesem Zeitpunkt sei sie mit ihren Kindern überwiegend im Haushalt ihrer Eltern gewesen. Seit April 2018 habe es eine Bewegung in Armenien gegen die Regierung gegeben, für die auch ihr Mann gewesen sei; die Drohanrufe hätten auch in jenem Zeitraum nicht aufgehört, weshalb sie dann am 10. Mai 2018 ihr Heimatland verlassen hätten. Der Schwiegervater sei während der Demonstrationen festgenommen worden; seit dem 25. oder 26. April 2018 hätten sie keine Informationen mehr von ihm. Bei Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, dass sich das Ganze fortsetzen könne. Sie wolle jedoch wieder allein und ohne Angst mit den Kindern auf die Straße gegen und die frische Luft genießen.

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Auf Nachfrage legte die Klägerin zu 2. dar, die Eindringliche seien groß gebaut und gleich angezogen gewesen. Es seien vier oder fünf Personen gekommen. Ob sie auch telefonisch von diesen bedroht worden sei, wisse sie nicht; die Stimmen seien zumindest ähnlich gewesen. Allerdings wisse sie nicht, warum man sie bedroht habe; ihr sei nur gesagt worden, ihr Mann solle sich mit den Anrufern einigen. Den Überfall im Jahr 2017 hätten sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Kurz nachdem die Polizei ihr Haus wieder verlassen habe, sei ihr Mann telefonisch aufgefordert worden, die Anzeige wieder zurückzunehmen. Dieser Forderung habe er aus Angst nachgegeben. Bei den Demonstrationen im April 2018 sei ihr Ehemann ein Aktivist gewesen, der von vornherein auf der Seite von L. gewesen sei. Ihr Schwiegervater sei Mitglied der Partei Blühendes Armenien gewesen.

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Mit Bescheid vom 20. Mai 2019 lehnte das Bundesamt die klägerischen Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für Armenien und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben, da sich aus dem klägerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Kläger aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten oder als Flüchtlinge im Sinne des Asylrechts ihre Heimat verlassen haben. Die Behauptung, insbesondere wegen des politischen Engagements des Klägers zu 1. gegen die Regierung unter P. verfolgt worden zu sein, in dem ihm zu Unrecht Widerstand gegen die Polizei und Hooliganismus vorgeworfen werden würden, scheitere an einer mangelnden Glaubhaftmachung. Die klägerischen Angaben seien pauschal, vage und erweckten nicht den Eindruck von im Vorfeld tatsächlich Erlebtem. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass die Kläger im Vorfeld ihrer Ausreise die politischen Ereignisse im Heimatland nutzen, um ein kausal mit dem Fluchtzeitpunkt zusammenhängendes Verfolgungsschicksal zu konstruieren. Pauschal und stereotyp, ohne lebensbezogene Details, werde ein Geschehen berichtet, das die Kläger zur Ausreise veranlasst haben solle. Der Vortrag lasse keine Details erkennen und enthalte keine individuellen Umstände, die für eine Verfolgung insbesondere des Klägers zu 1. sprechen könnten. Selbst unter Berücksichtigung der Anhörungssituation, des Bildungsstandes und des Umstandes, aus einem fremden Kulturkreis zu kommen und nicht die deutsche Sprache zu sprechen, genügen die Angaben nicht den an einen lebensnahen, aus eigener Erlebnissphäre erlebten Sachverhalt zu stellenden Anforderungen. Der Sachverhalt beschränke sich auf die Darstellung einer Rahmengeschichte, ohne dass irgendwelche Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte angeführt würden. Insbesondere auf Nachfragen zum Kernbereich des dargelegten Verfolgungsschicksals seien seine Einlassungen durchweg kurz und pauschal geblieben, obwohl sich die Schilderung sämtlicher Umstände – hätte der Kläger aus eigenem Erleben berichtet – geradezu aufgedrängt hätte. Ungeachtet dessen habe der Kläger zu 1. – trotz seiner angeblich aktiven Beteiligung – die zeitlichen Zusammenhänge der politischen Ereignisse, die mit dem Sturz P. ihren Höhepunkt fanden, falsch dargestellt.

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Am 23. April 2018 habe der armenische Ministerpräsident und vorherige Staatspräsident P. nach anhaltenden Massenprotesten in der Hauptstadt Jerewan seinen Rücktritt erklärt. Er habe den Unwillen durch einen Ämtertausch in Verbindung mit einer Verfassungsänderung auf sich gezogen: nach zehn Jahren als Präsident sei er ins Amt des Premierministers gewechselt und habe hierzu die Verfassung so ändern lassen, dass er im neuen Amt eine vergleichbare Machtfülle wie im alten haben würde. L. habe nach dem Rücktritt von einem Weiterführen der Revolution bis zu ihrem logischen Ende, der Übergabe der Macht an das Volk, gesprochen. Der Ex-Journalist sei Abgeordneter der Oppositionspartei Q., die im Parlament neun von 105 Sitzen habe. Die bisher von ihm geführte Republikanische Partei und ihr Koalitionspartner haben eine Mehrheit von 65 Sitzen. Überraschend sei er am 1. Mai 2018 als alleiniger Kandidat für das Amt des Regierungschefs im Parlament zur Wahl angetreten; 45 Abgeordnete stimmten für ihn. Für eine Wahl hätte er 53 Stimmen benötigt. Als Reaktion habe R. seine Anhänger zu zivilem Ungehorsam aufgerufen. Zehntausende seien am 2. Mai 2018 in einen landesweiten Generalstreik getreten. Nachdem S., Fraktionschef der Republikanischen Partei, zu verstehen gegeben habe, dass seine Partei einen Kandidaten unterstützen würde, den ein Drittel der Parlamentarier vorschlüge, habe L. zu einer Beendigung der Proteste aufgerufen.

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Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Klägers zu 1., es habe seit 1. April 2018 Proteste in Armenien gegeben und L. sei an der CN. dieser Demonstrationen nach Jerewan gezogen und am 13. April dort angekommen, nicht plausibel. Ausgangspunkt für die Massenproteste unter L. sei die Tatsache gewesen, dass P. am 15. April 2018 das verfassungsgemäß gestärkte Amt des Premierministers übernommen habe, nachdem er zehn Jahre als Präsident gedient hatte. Am Tag danach hätten die Demonstranten versucht, die Eingänge des Gebäudes der Nationalversammlung zu blockieren. Die fast völlige Blockade des öffentlichen Lebens in der Stadt Jerewan und in weiteren Orten sei nicht am 13. April 2018, sondern erst nach dem Scheitern L. am 1. Mai 2018 bei der Wahl des Kanzlers im ersten Wahlgang und Aufrufe zum Generalstreik am 2. Mai 2018 erfolgt. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der bis dahin politisch desinteressierte Kläger zu 1. in das Blickfeld der Behörden geraten sein sollte, als dass man ihn zu Unrecht wegen seiner Teilnahme an den Protesten im April 2018 mit einem Strafverfahren überziehen sollte.

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Die Herleitung des Klägers zu 1., damals bei der Brandstiftung in seinem Unternehmen im November 2017 einen der Täter namentlich benannt zu haben, der bei den Republikanern aktiv und anerkannt sei, überzeuge nicht. Realitätsfremd sei schon, dass die Polizei auf die Nennung der Zeugen verzichtet habe und lediglich die Angaben des Klägers zu 1. zum Tathergang, den er gar nicht habe beobachten können, als gegeben angesehen habe. Daneben bleibe offen, wie der Nachbar die Täter ohne weiteres aus der Ferne habe identifizieren wollen.

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Außerdem ergäben sich Widersprüche in den zeitlichen Abfolgen der geltend gemachten Übergriffe auf den Kläger zu 1. durch diesen und dessen Ehefrau, die Klägerin zu 2. So habe der Kläger zu 1. vorgetragen, dass er am 25. April 2018, abends von der Polizei festgenommen und während der Haft geschlagen worden sei, weshalb ihn ein Polizist ins Krankenhaus gebracht habe. Die Klägerin zu 2. habe eine Festnahme und Misshandlung ihres Mannes vor der Flucht ins Ausland nicht erwähnt. Zudem scheine ihr die Auflage für die Freilassung ihres Mannes, nämlich dass dieser sich 15 Tage lang melden müsse, nicht bekannt zu sein. Im Übrigen seien die vom Kläger zu 1. behauptete Auflage für seine Freilassung, obwohl er ein frei erfundenes Geständnis, das ihn selbst bezichtigte, nicht unterschrieben habe, nicht nachvollziehbar.

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Gegen einen glaubhaften Sachvortrag sprächen auch die offenbar problemlose Ausstellung von Reisedokumenten innerhalb der Meldeauflage und offenbar ungehinderte Ausreise der Kläger über den Flughafen Jerewan, da bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse der Behörden bei bereits eingeleiteten Ermittlungen und einer Meldeauflage nach Freilassung die legale Ausreise nicht möglich gewesen wäre. Dass dem Kläger zu 1. legal, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Reisebüros, Visa ausgestellt worden seien, lasse seine Aufzählung der Unterlagen erahnen, die er für die Visumsbeantragung vorgelegt haben wolle. Auch wolle er selbst im Visa-Zentrum gewesen sein. Unklar bleibe allerdings, weshalb er dann wofür bezahlt habe (abgesehen von den üblichen Visa- und Versicherungsgebühren), da die Visa von den Vertretern der Botschaft des Landes erteilt werden, in der das Visum beantragt werde und nicht von in den Botschaften angestellten jeweiligen Ortskräften. Selbst bei Wahrunterstellung eines Visumkaufs wäre spätestens bei der Passkontrolle seine Meldeauflage wegen Freilassens auf Bewährung festgestellt worden.

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Die ins Verfahren gegebenen Beweismittel überzeugten ebenfalls nicht von einer tatsächlichen Verfolgung, da diese – mit Ausnahme des Krankenhausberichts vom 18. August 2014 – nicht die Kläger betreffen, sondern den Vater des Klägers zu 1. Auch sei die Authentizität des Rechtsanwaltsschreibens betreffend das gegen den Vater des Klägers zu 1. anhängige Verfahren zweifelhaft angesichts der lebensfremden inhaltlichen Ausführungen, dass ein Verfahrensbevollmächtigter in einer Sachstandsmitteilung persönliche Wertungen zur Regierung abgebe und den Ratschlag erteile, um Schutz im Ausland nachzusuchen.

21

Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte seien nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Insbesondere hätten die Kläger nicht dargelegt, dass und warum ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verhaftung, Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft drohen sollten. Auch seitens nichtstaatlicher Dritter müssten sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten, denn hinsichtlich der geltend gemachten Probleme bis hin zur Brandstiftung in ihrem Unternehmen sei es den Klägern möglich, sich mit der Bitte um Schutz an die staatlichen Schutzkräfte zu wenden. Dass die armenischen Behörden nicht Willens oder nicht in der Lage seien, Schutz zu leisten, sei nicht ersichtlich. Dabei könne zwar insbesondere die hohe auch in den Behörden existierende Korruption möglicherweise einen effektiven Schutz behindern; vorliegend seien diesbezüglich jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, da der Kläger zu 1. seine Anzeige hinsichtlich der erfolgten Brandstiftung im November 2017 – bei Wahrunterstellung – zurückgezogen haben wolle. Offen bleibe in diesem Zusammenhang, inwiefern er der Geschädigte gewesen sein wolle, da nach eigenen Angaben die Firma des Klägers und seines Schwiegervaters verkauft worden sein solle, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass der neue Eigentümer die Brandstiftung verfolgt hätte, nicht der Kläger zu 1. als Angestellter. Der geltend gemachte, vermutlich im Zusammenhang mit der auch in Armenien vorkommenden Schutzgelderpressung stehende Überfall im August 2014 bedürfe keiner weiteren Erörterung, da dieser nicht fluchtauslösend gewesen sei. Liege der Ausreisezeitpunkt weit nach dem Zeitpunkt des behaupteten Verfolgungsereignisses, sei der notwendige zeitliche Zusammenhang nicht vorhanden, da die Ausreise dann nicht mehr auf diesem früheren Verfolgungsereignis beruhe. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote gegeben. Insbesondere sei auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich und drohe den Klägern keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

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Hinsichtlich der Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei zu berücksichtigen, dass die Kläger eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen Bindungen verfügen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden.

23

Mit ihrer am 11. Juni 2019 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage tragen die Kläger unter Bezugnahme auf ihren Sachvortrag beim Bundesamt vor, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien in ihren Personen ebenso wie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben.

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Die Kläger beantragen,

25

die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

26

hilfsweise,

27

ihnen subsidiären Schutz zu gewähren,

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hilfsweise,

29

festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf den Herkunftsstaat Armenien vorliegen,

30

und

31

den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

32

sowie

33

die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen.

34

Die Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt, sie werde beantragen,

35

die Klage abzuweisen.

36

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

37

Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen verweist das Gericht auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die durch Hinweis des Gerichts zur Lage in Armenien in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

39

Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2020 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

40

Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die – gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladene – Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen wurde.

41

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

42

Sie ist zulässig.

43

Statthaft ist bezüglich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise, Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Hinsichtlich der begehrten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf null Monate ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft.

44

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

45

Während der Kläger zu 1. über einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes verfügt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu nachstehend unter 1.), besitzen die Kläger zu 2. bis 4. weder einen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes noch Feststellung nationaler Abschiebungsverbote, jedoch erweist sich die Befristungsentscheidung zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als rechtswidrig (dazu nachstehend unter 2.). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

46

1. Der Kläger zu 1. ist zwar kein Flüchtling. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) - AsylG -. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2).

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Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer, der Flüchtling in diesem Sinne ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist und nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird aber nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG).

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Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere dieser Verfol-gungsgründe zu treffen. Ob eine Verfolgungshandlung „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjekti-ven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris, Rn. 44). Die Zielgerich-tetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgut-verletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammen-hang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforde-rungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris, Rn. 13 m.w.N.).

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Ob Bedrohungen der vorgenannten Art gegeben sind und damit eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - juris, m.w.N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris, m.w.N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - juris, m.w.N.).

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In Anwendung dieser Grundsätze ist das erkennende Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass bei dem Kläger zu 1. eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen besteht. Aufgrund der insoweit anschaulichen und konsistenten Schilderungen der Kläger zu 1. und 2. im Rahmen ihrer informatorischen Anhörungen vor Gericht am 3. Juni 2021 sowie beim Bundesamt am 13. Juni 1018 sowie 23. April 2019 ist das Gericht zwar davon überzeugt, dass der in der Vergangenheit völlig unpolitische Kläger zu 1. im Herkunftsland zumindest seit dem Jahr 2014 sich im Laufe der Zeit zuspitzende Probleme mit Angehörigen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität hatte, weshalb es insbesondere seit November 2017 insbesondere unter anderem zu einer Brandstiftung, versuchten Kindesentführung sowie wiederholten Drohanrufen gekommen war. Die diesbezüglichen Einlassungen der Kläger zu 1. und 2. waren anschaulich und enthielten die Wiedergabe eigenpsychischer Wahrnehmungen, weshalb das Gericht sie für glaubhaft erachtet.

51

Nicht überzeugt ist das Gericht hingegen vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrages, soweit mit diesem in Bezug auf den Kläger zu 1. eine Inhaftierung, Misshandlung sowie Fahndung durch die armenische Polizei geltend gemacht wird. Die diesbezüglichen klägerischen Einlassungen wirkten konstruiert und im Ergebnis nicht nachvollziehbar, selbst wenn man als wahr unterstellt, dass es sich bei den in dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeführten Video dargestellten Personen tatsächlich unter anderem um den Kläger zu 1. sowie ... gehandelt hat. Denn die Angaben des Klägers zu 1. hierzu, deckten sich nicht mit den Schilderungen seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., obwohl der Kläger zu 1. seinen eigenen Einlassungen zufolge dieser nach der Ankunft in Deutschland Einiges von den Schlägen erzählt haben und lediglich die Einzelheiten, zum Beispiel wer ihn wie bei der Polizei geschlagen habe, nicht erzählt haben will. Gleichwohl stimmten die Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin zu 2. beim Bundesamt insoweit in wesentlichen, das Kerngeschehen betreffenden Angaben nicht mit denen des Klägers zu 1. überein, die selbst wiederum in Bezug auf seine eigene Inhaftierung, Misshandlung und Fahndung zu oberflächlich, inhaltsleer und pauschal blieben.

52

Keine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen insoweit die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Ermittlungskomitees der Republik Armenien vom 9. März 2021. Diese beziehen sich entweder nicht auf den Kläger zu 1., sondern auf dessen Vater, oder geben – wahrheitswidrig – an, dass sich der Kläger zu 1. im März 2021 in der Untersuchungshaftanstalt befand. Die bezüglich einer Verfolgung durch armenische Polizei- und Sicherheitskräfte dargestellten Geschehensabläufe erscheinen nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil die Kläger trotz der angeblich bestehenden Meldeauflage betreffend den Kläger zu 1. offenbar problemlos die für eine Ausreise erforderlichen Unterlagen beschaffen und ihr Herkunftsland offenbar ungehindert auf dem Luftweg verlassen konnten.

53

Der danach vom Gericht als erwiesen erachtete klägerische Sachvortrag begründet – trotz der politischen Aktivität der klägerischen Verfolger, insbesondere der Mitgliedschaft des Herrn I. in der Nationalversammlung der Republik Armenien – nicht die Annahme einer dem Kläger zu 1. im Herkunftsland drohenden politischen Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, da die Maßnahmen der Verfolgungsakteure nicht darauf gerichtet waren, den Kläger zu 1. gerade in Anknüpfung an diesen Verfolgungsgrund zu treffen.

54

Er begründet indes einen Anspruch des Klägers zu 1. auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Regelung die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

55

Unter Zugrundelegung dessen rechtfertigt die von den Klägern glaubhaft vorgetragene Gefahrenlage bezüglich einer Verfolgung des Klägers zu 1. durch politisch tätige Angehörige aus dem Bereich der organisierten Kriminalität die Annahme, dass dem Kläger zu 1. in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 Var. 2 und 3 AsylG, nämlich in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung, droht.

56

Geht man hiervon aus, ist im vorliegenden Fall ein interner Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG nicht gegeben. Nach § 3e Absatz 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1. nicht gegeben; eine inländische Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist nämlich maßgeblich zu berücksichtigen, dass einer der Verfolgungsakteure mittlerweile Mitglied der Nationalversammlung der Republik Armenien ist und über weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf den Kläger zu 1. verfügt. Nach der Erkenntnislage gibt es aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden; lediglich bei Problemen mit lokalen Behörden oder Dritten kann ein Umzug Abhilfe schaffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27. April 2020, S. 15).

57

2. Die Kläger zu 2. bis 4. sind weder Flüchtlinge noch ist ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren. In Anwendung der beim Kläger zu 1. dargestellten Grundsätze vermag das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass in ihrem Fall unter Zugrundelegung des als erwiesen erachteten Verfolgungsschicksals eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG oder eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 AsylG vorliegt. Die Kläger zu 2. bis 4. berufen sich ausschließlich darauf, ihrem Ehemann beziehungsweise Vater drohe ein ernsthafter Schaden durch politisch tätige Angehörige der organisierten Kriminalität. Wird indes – wie das der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris) – von der gemeinsamen Rückkehr der Familie im Familienverband ins Heimatland ausgegangen, so würde die Grundlage für die Instrumentalisierung der Kläger zu 2. bis 4. durch die Angehörigen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität entfallen, weil ihr Ehemann beziehungsweise Vater, der Kläger zu 1., dann gleichzeitig mit ihnen zurückkehren würde.

58

Den Klägern zu 2. bis 4. ist auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen. Art. 3 EMRK, auf den § 60 Abs. 5 AufenthG Bezug nimmt, hat hinsichtlich des drohenden Schadens den gleichen Prüfungsmaßstab wie § 4 AsylG.

59

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Abgesehen davon, dass die bezüglich der Klägerin zu 2. geltend gemachten Schlafstörungen sowie Psychose bereits nicht anhand ärztlicher Unterlagen belegt sind, sind diese nach der Erkenntnislage in Armenien hinreichend behandelbar.

60

In Armenien ist die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet. Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjetzeiten organisiert. Die Leistungen werden in der Regel durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Anders als zu Zeiten der UdSSR gilt dies allerdings nur noch eingeschränkt für die sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23. November 2006 (N1717-N) ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie I besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen. (Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27. April 2020, S. 19 f.).

61

Zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich indes die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtswidrig. Einer Festsetzung der Sperrfrist auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung stehen vorliegend individuelle schutzwürdige Belange der Kläger zu 2. bis 4. entgegen, nämlich der Umstand, dass der Kläger zu 1. subsidiär Schutzberechtigter ist, die Kläger zu 2. bis 4. folglich über im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende persönliche Bindungen im Bundesgebiet verfügen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO und orientiert sich am Anteil des klägerischen Obsiegens/Unterliegens; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

63

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.