Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 12.12.2022 – 3 A 153/19 HAL
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung des Baus eines Mischwasserkanals und wendet sich gegen einen Ablehnungsbescheid des Beklagten.
Mit Schreiben vom 13. und Eingang bei dem Beklagten am 15. Februar 2019 beantragte der Kläger die Gewährung von Fördermitteln für das Vorhaben eines Mischwasser-Kanalbaus in A. im Ortsteil B. im C-weg nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016). Im Zuge eines Verkehrsflächenvollausbaus sei die Errichtung des Mischwasserkanals über eine Länge von 200 m mit 200 DN StzG einschließlich der Schächte und 15 Schmutzwasseranschlüssen DN 150 Stzg geplant. Die Kosten für den Förderabschnitt gab der Kläger mit 216.080,28 € an. Zuwendungsfähig seien Ausgaben in Höhe von 133.832,56 €. An Eigenmitteln würden 129.089,12 € eingesetzt, so das eine Förderung über 86.991.16 € beantragt werde. Die Ausgaben fielen im Jahr 2019 an. Der Kläger machte weitergehende Angaben zu den Ausgaben des Gesamtvorhabens nach Nr. 5.2.1 RZWas 2016 und Nr. 9.2.2 RZWas 2016. Er fügte dem Antrag eine Kostenschätzung bzw. Kostenrechnung bei, die aufgegliedert die einzelnen Kostenpositionen enthielt. Er legte weiter den Beschluss seiner Verbandsversammlung vom 12. November 2018 über die Durchführung der Baumaßnahme vor.
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2019 auf, Auszüge aus seinen Beitrags- und Gebührensatzungen sowie einen kommunalaufsichtlich bestätigten Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan für 2019, eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht, der Unteren Wasserbehörde, Angaben zu geplanten Strukturveränderungen, Angaben zur betroffenen Einwohnerzahl und der Einwohnerzahl des betroffenen Ortes und der Gesamtkapazität der Kläranlage vorzulegen.
Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 12. März 2019 eine Genehmigung der Kommunalaufsicht zu ihrem Nachtragswirtschaftsplan mit einer Genehmigung für eine Kreditaufnahme über 1.492.700 € vom 04. März 2019, den Beschluss der Verbandsversammlung vom 25. Februar 2019 zum Nachtragshaushaltsplan, den Nachtragwirtschaftsplan und den Investitionsplan zum Nachtragswirtschaftsplan sowie den Vermögensplan 2019 vor.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises A. übersandte mit Schreiben vom 14. März 2019 seine Prüfergebnisse vom 13. März 2019 zu dem Vorhaben des Klägers an den Beklagten, wonach die Finanzierung des Vorhabens gesichert sei und der Kläger das Vorhaben auch ohne Fördermittel unter Zurückstellung anderer Maßnahmen finanzieren könne. Mit Schreiben vom 02. April 2019 teilte der Kläger dem Beklagten die Einwohnerzahl der Stadt B. mit und gab an, wo seine Beitrags- und Gebührensatzungen elektronisch einsehbar seien. Ferner legte er die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 25. März 2019 vor, wonach bei diesem Vorhaben der Ersatz des bestehenden, derzeit ungünstig hinter den Grundstücken verlaufenden Mischwasserkanals bei 15 Hausanschlüssen erfolge. Das Vorhaben werde befürwortet. Der Landkreis bestätigte außerdem, dass für das Vorhaben weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei noch Regelungen des BNatschG (FFH-Richtlinie) entgegenstünden. Vorgelegt wurde von dem Kläger weiter ein Erläuterungsbericht zur Ausführungsplanung über 26 Seiten samt ingenieurtechnischer zeichnerischer Planunterlage für das Vorhaben.
Nach einem Telefongesprächsvermerk vom 23. Mai 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Vorhaben wegen des Ersatzes bestehender Anlagen nicht förderfähig sei, der Lageplan und die Erläuterungen nicht übereinstimmten, die Anschlusssituation der Grundstücke unklar sei (direkt oder über mechanische Absetzanlagen), die Erfassung im Förderstrategieprogramm fehle. Der Kläger sollte entsprechende Unterlagen nachreichen.
Der Kläger erläuterte mit Schreiben vom 27. Mai 2019, dass die Maßnahme nicht im Förderstrategieprogramm enthalten sei. Dort seien vorrangig solche Maßnahmen angemeldet worden, welche der Erschließung von dezentralen Grundstücken dienten. Erst mit dem Bau der H-Straße habe die Maßnahme C-weg überhaupt in das Investitionsprogramm aufgenommen werden können. Das Abwasserbeseitigungskonzept werde derzeit zum Dritten Mal überarbeitet. Der Ortsbereich sei eine Einfamilienhaussiedlung mit teilweise sehr engen Straßenbereichen. Deshalb sei aus Platzgründen eine Mischwasserentsorgung festgelegt worden. Die Stadt habe zudem keine wirtschaftliche Lösung für die Straßenentwässerung finden können. Eine Einleitung in den Vorfluter Fuhne hätte erhebliche Rückhaltegrößen erfordert, was wirtschaftlich nicht darstellbar gewesen sei. Die Siedlung liege nahe der Einleitstelle für die Kläranlage F., wo eine Rückhaltemöglichkeit und eine wasserrechtliche Genehmigung bestehe. Die Grundstücke im C-weg seien über überlange Hausanschlüsse (Verbundleitung von Grundstück zu Grundstück) an den vorhandenen Mischwasserkanal im T-weg angeschlossen. Vormalige Absetzgruben seien verschlossen worden. Zustand und genaue Lage der derzeitigen Hausanschlüsse seien nicht bekannt. Eine Befahrung wegen der Unzugänglichkeit nicht möglich. Es bestünden auch keine Durchleitungsrechte. Vom T-weg bestehe eine Haltung von 30 m in den C-weg hinein, die wohl zurückgebaut werden müsse. Mit dem Neubau erhalte jedes Grundstück erstmals einen der Satzung entsprechenden Hausanschluss. Der Kanal werde im Öffentlichkeitsbereich errichtet, so dass die Entsorgung dauerhaft gewährleistet werde könne.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung zum Bau des Mischwasserkanals Ortsteil S., C-weg ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass über die Vergabe der Fördermittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei. Das Ermessen werde durch die RZWas 2016 gesteuert. Die betreffenden Grundstücke seien bereits an den Mischwasserkanal im T-weg über sogenannte „überlange Hausanschlüsse“, die jeweils in den hinterliegenden privaten Gärten verliefen, angeschlossen. Von den Eigentümern der Grundstücke sei von dem Kläger der sogenannte Herstellungsbeitrag II nach der Beitragssatzung erhoben worden. Dieser gelte für Grundstücke, die bis mindestens zum Inkrafttreten des KAG LSA am 15. Juni 1991 über einen Anschluss an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage verfügten bzw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme hätten. Nach Nr. 2.2.2b) und nach Nr. 2.2.2d) RZWas 2016 würden Regenwasserkanäle und der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen nicht gefördert. Durch die Beitragserhebung sei defacto von einer bestehenden Anlage ausgegangen worden. Die „überlangen Hausanschlüsse“ seien gemäß § 2 Nr. 4.4 der Entwässerungssatzung des Klägers Anschlusskanäle (Hausanschlüsse), welche zur zentralen öffentlichen Abwasseranlage gehörten. Es müsse vorliegend von einem bestehenden gebührenwirksamen Schmutzwasseranschluss ausgegangen werden.
Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 an den Kläger und teilte mit, dass der Anteil an Regenwasser am Mischwasserkanal nicht zuwendungsfähig sei. Der Antrag des Klägers beziehe sich daher auf die Kosten für einen fiktiven Schmutzwasserkanal. Der Kläger habe darzustellen, welchen Kostenanteil die Kommune für den Regenwasseranteil zu übernehmen habe und in welcher Höhe die Grundstückseigentümer Beiträge zu leisten hätten. Ferner sei durch den Kläger mitzuteilen, wann die hinterliegenden Kanäle errichtet worden seien, welche Flurstücke betroffen seien und welche Eigentumsverhältnisse bei Errichtung bestanden haben.
Bereits am 22. August 2019 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Er trägt vor, der Ausschluss von der Förderung sei nicht gerechtfertigt. Soweit die Richtlinie Regenwasserkanäle von der Förderung ausnehme, handele es sich vorliegend nicht um einen Regenwasser-, sondern um einen Mischwasserkanal, der auch Schmutzwasser aufnehme. Der Mischwasserkanal sei in der Richtlinie nicht benannt. Es gehe bei der Errichtung des Kanals im C-weg auch nicht um einen Ersatz einer Anlage, den die Richtlinie von der Förderung ausschließe. Denn die Leitungen, die ersetzt werden sollen, seien nicht Bestandteil seiner Anlage. Es handle sich um Privatleitungen, die zu DDR-Zeiten in Eigenleistung auf den hinterliegenden Grundstücksteilen verlegt worden seien. Diese Leitungen seien nicht in sein Eigentum überführt worden. Es bestünden auch keine Leitungsrechte auf den Grundstücken. Diese Leitungen seien Sammelleitungen, die den jeweiligen Grundstückeigentümern zuzuordnen seien. Diese Leitungen seien Provisorien zur Ableitung des Schmutzwassers in den Mischwasserkanal im C-weg, die errichtet worden seien, als die auf den Grundstücken vorhandenen Absetzgruben verschlossen worden seien. Eine ordnungsgemäße dauerhafte Entsorgung durch diese Leitungen könne durch ihn nicht gewährleistet werden. Es handele sich auch nicht um „überlange Hausanschlussleitungen“ im Sinne des § 2 der Entwässerungssatzung. Hierunter seien nur Hausanschlüsse zu verstehen, die lediglich einem einzelnen Grundstück dienten. Die Leitung im C-weg solle erstmals die Grundstücke tatsächlich anschließen. Zwar sei der sogenannte Herstellungsbeitrag II als verminderter Beitrag erhoben worden, weil die Grundstücke letztlich Schmutzwasser in seine Anlage einleiteten. Deshalb seien die hinterliegenden Sammelleitungen aber nicht seine Anlagenbestandteile. Es habe vor Erlass des Ablehnungsbescheides keine ordnungsgemäße Anhörung gegeben.
Es seien bei der Planung drei Berechnungen angestellt worden. Zum einen habe man die Kosten eines reinen Schmutzwasserkanals, zum anderen die Kosten eines reinen Regenwasserkanals und zum Dritten die Kosten eines Mischwasserkanals berechnet und tabellarisch nebeneinandergestellt. Diese Tabellen werden vorgelegt.
Eine Recherche habe ergeben, dass die Anliegergrundstücke am C-weg bis 1990 Eigentum des Volkes mit privater Bebauung gewesen seien. Eine Umwidmung sei mit dem Einigungsvertrag erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, auf seinen Antrag vom 13. Februar 2019 mit den nachfolgenden Ergänzungen eine Zuwendung zum Bau des Mischwasserkanals im Ortsteil S. im C-weg in Höhe von 86.991,16 € zu gewähren und den entgegenstehenden Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2019 aufzuheben,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, über seinen, des Klägers, Antrag vom 13. Februar 2019 mit den nachfolgenden Ergänzungen auf Bewilligung der Zuwendung zum Bau des Mischwasserkanals im Ortsteil S. im C-weg in Höhe von 86.991,16 € unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den entgegenstehenden Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, die Klage sei weder zulässig noch begründet. Die Klage sei verfristet erhoben worden. Der angefochtene Bescheid sei mit Empfangsbekenntnis am 16. Juli 2019 zu Post aufgegeben worden. Er gelte damit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwVfG LSA als am dritten Tag der Aufgabe zur Post als zugestellt, also am 19. Juli 2019. Unerheblich sei, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Empfangsbekenntnis erst am 22. Juli 2019 unterschrieben habe, weil dies nicht in Zweifel stelle, dass der Bescheid bereist am 19. Juli 2019 zugegangen sei. Das spätere Datum des Empfangsbekenntnisses könne die Fiktionswirkung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht erschüttern.
Der Kläger habe nur Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über den Zuwendungsantrag. Rechtsgrundlage für die Ablehnung sei § 23 LHO in Verbindung mit Nr. 2.2.2b) und Nr. 2.2.2d) RZWas 2016. Danach dürfe eine Zuwendung nur bei Schmutzwasserkanälen oder bei einem Neubau gewährt werden. Das Projekt des Klägers sei aber der Ersatz einer öffentlichen Anlage. Der Kläger habe den Herstellungsbeitrag II erhoben, der von den Grundstückseigentümern dann gefordert werden könne, wenn die Grundstücke über einen Anschluss an eine bestehende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage verfügen und der Anschluss bereits vor dem 15. Juni 1991 bestanden habe. Die Grundstückseigentümer seien also an eine öffentliche Einrichtung gemäß § 1 der Entwässerungssatzung des Klägers (zukünftig nur: EWS) angeschlossen, nämlich den Mischwasserkanal im T-weg. Das Projekt führe zu keiner Verminderung des Schmutzwassereintrags in Gewässer, weil das Schmutzwasser bereits in der Kläranlage gereinigt werde. Die Unterhaltung der hinterliegenden Leitungen sei durch die erhobenen Beiträge zu finanzieren.
Die zu DRR-Zeiten in volkseigenen Grundstücken errichteten Leitungen haben zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört und seien Bestandteil des Grundstücks gewesen. Die Leitungen haben in Volkseigentum gestanden. Da es sich um Leitungen zur Ableitung des Abwassers mehrerer Gebäude handele, könnten die Leitungen auch nicht dem Gebäudeeigentum zugeordnet werden. Spätere Rechtsänderungen haben auf diese Lage keinen Einfluss gehabt. Durch § 151 Wassergesetz LSA vom 07. Juli 1993 sei die Abwasserbeseitigungspflicht samt den Anlagen von den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung auf die Kommunen übertragen worden. Im Ergebnis seien die Hausanschlüsse im Eigentum des Klägers.
Nach der RZWAS 2016 wäre allenfalls der Anteil Schmutzwasser am Mischwasserkanal förderfähig. Die Richtlinie sei nicht so zu verstehen, dass ein Mischwasserkanal insgesamt förderfähig sei. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen in Bezug auf Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben. Zuwendungsfähig seien die Kosten, die bei einer Ableitung von Schmutzwasser im Trennsystem entstehen würden. Die Entwässerungskosten für Verkehrsanlagen (Straßen) obliege den Trägern dieser Anlagen. Der geplante Mischwasserkanal diene auch der Straßenentwässerung. Gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA habe sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Anlage in dem Umfang zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Kläger habe insoweit die Gesamtfinanzierung nachzuweisen. Der Anteil der Kommune sei daher schon nicht förderfähig. Es fehlten Angaben zur Höhe des Anteils der Kommune, wie auch dazu, ob nicht schon der Regenwasseranteil der Straßenentwässerung einen Kanal mit DN 300 erfordere, so dass dem Kläger insoweit keine Kosten entstehen würden.
Die Kammer hat das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung mit Beschluss vom 26. Februar 2021 auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Sie insbesondere rechtzeitig gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO binnen der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erhoben worden.
Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwVfG LSA gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird (zwar) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger den Bescheid vom 15. Juli 2019 mit Ausgang an die Post am 16. Juli 2019 unter Beifügen eines Empfangsbekenntnisformulars bekannt gegeben. Danach wäre in Anwendung der Fiktion aus § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Beginn der Klagefrist hier der hier 19. Juli 2019 und liefe die Monatsfrist am Montag den 19. August 2019 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ab und die am 22. August 2019 erhobene Klage wäre verspätet erhoben worden. Die Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt indes nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat. Der Kläger hat auf dem Empfangsbekenntnis den Empfang des Bescheides allerdings erst für den 22. Juli 2019 bestätigt. Zwar fehlt eine Erklärung, warum der Zugang bei einem Postausgang am Dienstag, den 16. Juli 2019 bei dem Kläger erst am Montag, den 22. Juli 2019 eingegangen ist. Andererseits ist der Kläger eine Körperschaft öffentlichen Rechts, so dass grundsätzlich zu unterstellen ist, das eine ordnungsgemäße Verwaltung stattfindet und es mit dem Eingang des Bescheides am 22. Juli 2022 seine Richtigkeit hat. Der Beklagte kann einen früheren Zugang letztlich nicht nachweisen.
Zudem hat sich der Beklagte durch das Beifügen eines Empfangsbekenntnisformulars konkludent für die engere Form einer Bekanntgabe durch eine Zustellung entschieden, was rechtlich ohne weiteres möglich ist. Bei einer Zustellung mittels Empfangsbekenntnis hat der Empfänger ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG in Verbindung mit § 1 VwZG LSA). Bei Behörden – der Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Aufgabe der Abwasserbeseitigung als Daseinsaufgabe wahrnimmt, gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG eine Behörde – kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem ein zeichnungsberechtigter Beamter von dem Zugang des Dokuments Kenntnis erlangt und zur Annahme bereit ist (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 5 VwZG, Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen). Der Bescheid vom 15. Juli 2019 ist an den Beklagten, vertreten durch die Verbandsgeschäftsführerin gerichtet. Damit kommt es nicht darauf an, wann der Bescheid in den Bereich des Beklagten gelangt ist, sondern wann die Verbandsgeschäftsführerin als zeichnungsberechtigte Person den Bescheid erlangt hatte und zur Annahme bereit war. Dieser Zeitpunkt dokumentiert sich mit der Bestätigung des Erhalts auf dem Empfangsbekenntnis mit dem 22. Juli 2019. Die am 22. August 2019 erhobene Klage ist damit noch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung noch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO).
Maßgebliche rechtliche Grundlage für die Gewährung der vom Kläger begehrten Zuwendung für die Baukosten zur Errichtung des Mischwasserkanals im T-weg im Ortsteil S. ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) (Erlass des MLU vom 11. Januar 2016 – 23.4.-62373/11 – MBl. LSA 2016, S. 625, geändert durch Erlass des MULE vom 18. Januar 2019 – 23 – 62373/11 – MBl. LSA 2019, S. 117) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und der Zurverfügungstellung der Haushaltsmittel. Gegenstand der Förderung sind unter anderem nach Nr. 2.2 RZWas 2016 Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung. Gefördert werden nach Nr. 2.2.1b) RZWas 2016 unter anderem der Bau von Ortskanälen für Schmutzwasser und der Bau der Zu- und Ableitungskanäle. Nicht gefördert werden nach Nr. 2.2.2b) RZWas 2016 grundsätzlich Regenwasserkanäle, Anlagen zur Regenwasserableitung, -behandlung und Rückhaltung sowie nach Nr. 2.2.2d) RZWas 2016 der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen.
Der Zuwendungszweck besteht nach Nr. 1.2 RZWas 2016 darin, wasserwirtschaftliche Vorhaben, die öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten, verwirklichen zu helfen. Der Bau kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen wird danach mit Zuwendungen gefördert, um die Beiträge und Gebühren des geförderten Vorhabens herabzusetzen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht und der Beklagte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Nr. 1.4 RZWas 2016).
Das Gericht kann angesichts dieser Zweckbeschreibung nicht feststellen, dass die Beschränkung der Förderung auf den Neubau von Schmutzwasserkanälen, wie sie aus Nr. 2.2 RZWas 2016 folgt, und allenfalls einer Förderung der fiktiven Kosten der Schmutzwasserableitung bei Mischwasserkanälen (Nr. 9.2.2b) bb) RZWas 2016 den beschriebenen Zwecken derart zuwiderläuft, dass diese Einschränkungen angesichts des weiten Spielraums zur Umsetzung des Förderzwecks rechtlich zu beanstanden wären.
Hiervon ausgehend kommt eine Förderung des Bauvorhabens des Klägers zur Errichtung eines neuen Mischwasserkanals im T-weg nicht in Betracht, weil sich dieser Kanal als ein Ersatz von bestehenden Anlagen und Anlagenteilen darstellt und damit nach Nr. 2.2.2d) grundsätzlich nicht förderfähig ist, so dass es auf eine weitergehende Ermessensentscheidung des Beklagten schon nicht mehr ankommt.
Im Fuhneweg befindet sich auf beiden Straßenseiten hinter den dort befindlichen Häusern, die in offener Bebauung auf jeweils eigenen zugehörigen Grundstücken errichtet sind, in den hinterliegenden Gärten jeweils eine Abwasserleitung, die über mehrere dieser Grundstücke verläuft und in die von den Gebäuden die Abwässer eingeleitet werden und die im T-weg jeweils an den dort befindlichen Abwasserkanal angebunden sind, von wo die Abwässer weiter zur Kläranlage geleitet werden. Diese zu DDR-Zeiten errichteten beiden Leitungen stellen öffentliche Kanalisation dar. Die neue Mischwasserleitung im C-weg würde diese alten Leitungen und deren Funktion zur Schmutzwasserableitung von den angeschlossenen Grundstücken ersetzen.
Das Gericht folgt nicht der Meinung der Klägerin, dass es sich bei diesen beiden alten Leitungen über mehrere private Grundstücke ohne vereinbarte rechtliche Absicherung einer Durchleitung um private Leitungen handelt und deshalb die neue geplante Leitung im C-weg unter der Straße eine erstmalige öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage wäre.
Rechtlich handelt es sich bei den beiden alten Leitungen um öffentliche Abwasserbeseitigungsanalgen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
§ 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz bestimmt, dass zugunsten des (Energie-) Versorgungsunternehmens an Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, die am 03. Oktober im Beitrittsgebiet genutzt waren, zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erbneuerung der Anlagen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet wird, die von den Anlagen in Anspruch genommen werden. Nach 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung ganz oder teilweise auf Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen zu erstrecken. Auf dieser Grundlage ist rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 1995 (vgl. § 9 Abs. 9 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz) die Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) erlassen worden (BGBl. I 1994, S. 3900). Nach § 1 Satz 1 SachenR-DV gelten die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 Grundbuchbereinigungsgesetz, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes beschrieben wird, auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen. § 4 Abs. 1 Nr. 2b) aa) SachenR-DV bestimmt, dass die nach § 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit das Recht umfasst, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko auf dem Grundstück bei Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung Abwasser in einer Leitung, einem (Sammel-)Kanal oder in einem Graben zu führen und nach bb) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grundstück eingerichteten Anlagen zu betreiben, zu unterhalten, Instand zu setzen und zu erneuern.
Die vorgenannten Vorschriften besagen mithin, dass für Abwasserleitungen, die der Fortleitung auf Leitungstrassen unmittelbar dienen und die am 03. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet genutzt wurden, rechtlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit besteht, die es den Versorgern erlaubt, auch Leitungen auf Privatgrundstücken umfassend zu unterhalten. Die Funktion der Durch- und Weiterleitung macht diese Leitungen, sobald sie diese Funktion erfüllen, zu einer öffentlichen Leitung im Sinne des Grundbuchbereinigungsrechts. Die in Rede stehenden alten Sammelleitungen in den hinterliegenden Gärten der Anlieger der D-straße erfüllen diesen Durchleitungszweck, weil sie das Abwasser aller angeschlossen Grundstücke gesammelt in den Hauptsammler im T-weg durchleiten.
Zwar ist das Versorgungsunternehmen nach § 9 Abs. 3 Grundbuchbereinigungsgesetz verpflichtet, für die Inanspruchnahme des Rechts eine Entschädigung zu zahlen und ist nach den weiteren Regelungen in diesem Zusammenhang auch ein weiteres Verfahren zur Eintragung des Rechts ins jeweilige Grundbuch zu durchlaufen. Der jeweilige Eigentümer vermag den Zugriff aber letztlich nicht zu verhindern. Zwar kann ein Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme dieser Rechte verzichten, worauf sie erlöschen (§ 9 Abs. 6 Satz 1 Grundbuchbereinigungsgesetz, §§ 9, 10 SachenR-DV). Es ist aber in Ansehung des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich und die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, ein ihr als zuständigem Abwasserentsorgungsverband zustehendes Recht nur deshalb nicht in Anspruch zu nehmen, um anderweitig Zuwendungen erhalten zu können, die zu versagen wären, würde sie ihre Rechte auf Zuordnung der grundsätzlich bestehenden Dienstbarkeit ausüben. Die Klägerin kann daher mit ihrer Argumentation nicht durchdringen, es handele sich bei den in den Grundstücken im C-weg hinterliegenden beiden Abwassersammelleitungen um private Leitungen, auf die kein Zugriff bestehe.
Die Öffentlichkeit der beiden Sammelleitungen folgt hier ferner aus dem allgemeinen Begriff einer öffentlichen Abwasseranlage bzw. Kanalisation.
Unter einer „öffentlichen Kanalisation“ im wasserrechtlichen Sinne sind – ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung bedarf – auch private Anlagen zu verstehen, wenn sie Entwässerungsfunktion für die Allgemeinheit wahrnehmen. Es genügt, dass ein Anschluss für alle möglich ist, die örtlich in Betracht kommen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019 § 58 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen). Dieser Befund gilt sowohl dann, wenn ein Privater abwasserbeseitigungspflichtiger Betreiber einer solchen Abwasseranlage ist, als auch dann, wenn ein Privater nur den tatsächlichen Betrieb einer solchen Abwasseranlage durchführt (vgl. Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 58 Rdnr. 18). Es kommt nicht darauf an, wer Eigentümer ist oder sie betreibt. Werden an eine Kanalisation – aus welchem Grund auch immer – Dritte angeschlossen, ohne dass sie Mitbetreiber werden, so wird alleine schon durch diese Mitbenutzung die genutzte Kanalisation zur öffentlichen Kanalisation; einer Widmung bedarf es dafür nicht. Entscheidend ist die Öffnung der ausschließlichen Benutzung für andere. Unbedeutend ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Nutzung der Kanalisation erfolgt, ob dies befugt und unbefugt geschieht, auch ob die Kanalisation mit einer Zweckbestimmung als öffentliche erstellt worden ist oder sich erst in diese Richtung entwickelt hat (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 22). Geht man von diesen Grundsätzen aus, die offensichtlich auch die Grundlage der angeführten Regelungen des Grundbuchbereinigungsrechts und der SachenR-DV sind, so sind hier an die Sammelleitungen alle Anlieger im örtlichen Bereich der Leitungen angeschlossen, die wegen Abwasseranfalls der Abwasserbeseitigung bedürfen.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nach der Entwässerungssatzung des Klägers vom 10. November 2008 in der Fassung der 4. Änderung vom 13. Juni 2022 eine Zuständigkeit des Klägers für die Sammelleitungen als öffentliche Abwasseranlage jedenfalls bis zur Grundstücksgrenze der Flurstücke C-weg 1 zu C-weg 3 und C-weg 6 zu C-weg 4 gegeben ist. Denn nach § 2 Nr. 4 Satz 1 der Satzung sind zentrale öffentliche Abwasseranlagen unter anderem Schmutzwasserkanäle. Diese sind nach Satz 2 der Definition abgegrenzt von Grundstücksentwässerungskanälen, die nicht öffentlich sind. Nach Nr. 4.4 Satz 1 der Satzung sind Anschlusskanäle (Hausanschlüsse) die Leitungen, die vom zentralen öffentlichen Schmutzwasserkanal bis zum Revisionsschacht bzw. zur Reinigungsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück liegen, die maximal einen Meter auf das zu entwässernde Grundstück hineinreichen. Wenn kein Revisionsschacht und keine Reinigungsöffnung vorhanden sind, endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze (Nr. 4.4 Satz 2 der Satzung). Entsprechend endet nach Nr. 5 der Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage bei Ableitung in eine zentrale öffentliche Abwasseranlage an dem Revisionsschacht bzw. der Reinigungsöffnung, wenn diese nicht weiter als einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, sonst an der Grundstücksgrenze. Danach sind die in Rede stehenden alten Sammelleitungen vom Hauptsammler im T-weg bis zumindest zur Grenze der Grundstücke C-weg 1 zu C-weg 3 und der Grenze der Grundstücke C-weg 6 zu C-weg 4 als öffentliche Abwasseranlage definiert, weil die Sammelleitungen bis dorthin geführt werden müssen, um die Grundstücke C-weg 1 und 4 anzuschließen. Dass die Leitungen bis dahin jeweils über mehrere Privatgrundstücke verlaufen, die ebenfalls an die Sammelleitung angeschlossen sind, ist insoweit rechtlich ohne Belang.
Handelt es sich bei den alten Sammelleitungen aber um öffentliche Abwasseranlagen, für die der Kläger Kraft seiner Kompetenz als Träger der Abwasserbeseitigung zuständig ist, so liegt in dem geplanten Neubau der Mischwasserleitung im C-weg aber ein Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen im Sinne von Nr. 2.2.2d) RZWas 2016, wodurch eine Förderung ausgeschlossen wird. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Beklagte entgegen dieser Richtlinienregelung gleichwohl anderweitig Zuwendungen gewährt hätte und der Kläger insoweit hier willkürlich ungleich behandelt worden wäre.
Das Gericht weist noch auf die Regelung des § 23 Abs. 5 Straßengesetz LSA hin, weil der Kläger hier eine Mischwasserleitung plant, die auch das Regenwasser des C-wegs aufnehmen soll und damit der Straßenentwässerung dient. In einem solchen Fall hat sich der Träger der Straßenbaulast – hier demnach wohl die Gemeinde – an den Kosten der Herstellung in dem Umfang zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der maßgebliche höhere Baukostenanteil dürfte deshalb ohnehin bei der Gemeinde liegen. Weiterhin ist darauf aufmerksam zu machen, dass eine Förderung nach Nr. 4 RZWas 2016 nur dann in Betracht kommt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 50.000 € betragen. Hier stellt sich die Frage, ob dieser Grenzwert noch erreicht wird, wenn die fiktiv von der Kommune zu tragenden Kosten von den Baukosten zur Errichtung des Mischwasserkanals abgezogen werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem grundsätzlich förderfähigen Vorhaben nach Nr. 8.2 und 8.3 RZWas 2016 zunächst noch eine Priorisierung dieses Vorhabens in Konkurrenz zu anderen förderfähigen Anträgen zu erfolgen hätte, sofern die Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle Anträge zu bedienen, bevor eine Zuwendung gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 86.991,16 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.