Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 22.02.2024 – 4 A 403/21 HAL
ECLI:DE:VGHALLE:2024:0222.4A403.21HAL.00
Orientierungssatz
1. Eine behördliche Verfahrenshandlung ist jede Maßnahme einer Behörde, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens ergeht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. (Rn.32)
2. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Rn.33)
3. Ein Auskunftsersuchen hat selbst keinen verpflichtenden Charakter, wenn die Folge der sich aus ihr ergebenen Obliegenheit gesetzlich geregelt ist und selbst diese gesetzliche Folge erst eine Voraussetzung für die eigentliche Sachentscheidung der Kontrollbehörde ist. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen das Auskunftsverlangen des Beklagten, soweit darin Angaben zum weiteren, endgültigen Entsorgungsweg, insbesondere zu endgültigen Entsorgungsanlagen, verlangt werden.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen aus der Entsorgungswirtschaft, das regelmäßig grenzüberschreitend Abfälle verbringt.
Am 14.07.2020 stoppte das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf der A38 bei Esperstedt einen durch die Klägerin veranlassten Transport von etwa 24 Tonnen Eisen- und Stahlschrott wegen des Verdachts der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung. Abfallerzeuger war ausweislich des gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitgeführten Dokuments das mit der Klägerin verbundene Unternehmen A. GmbH, K...- Weg 1, 06... W.... OT R.... Der Abfall sollte über Österreich und Slowenien in die Verwertungsanlage der „ A. d.d.“ in 414 Kukuljanovo, 51227 Kukuljanovo in Kroatien verbracht werden. Als Verwertungsverfahren weist das Dokument den Code R13 aus. Im Feld Abfallidentifizierung sind auf dem Formular folgende Codes angegeben: „i) Basel Anlage IX: B1010“, „v) EU-Abfallverzeichnis: 191202“ und „vi) Nationaler Code: 191202“.
Da das BAG bei der Inaugenscheinnahme der Ladung des transportierenden LKW ein Abfallgemisch mit etwa 50% Kunststoffanteil vermutete, informierte es den Beklagten. Der LKW wurde auf Veranlassung des Beklagten zunächst in die 40km entfernte Anlage der A.GmbH in Wallhausen zurückgefahren. Mit E-Mail vom 14.07.2020 informierte der Beklagte die Klägerin insofern darüber, dass „eine Rückführung der in Rede stehenden Abfälle in die Anlage des Abfallerzeugers (…) veranlasst wurde“. Mit E-Mail vom 15.07.2020 teilte das Umweltamt des Landkreises Mansfeld-Südharz dem Beklagten mit, es sei mit dem Anlagenbetreiber vereinbart worden, dass das Material bis auf Freigabe des Beklagten gesperrt bleibe. Zudem liege der Störstoffanteil des Metallabfalls nicht bei 50%, sondern zwischen 5%-10% und hafte dem Metall an bzw. sei in diesem eingeklemmt. Der Abfall sei als Eisenmetall nach der ASN 191202 einzuordnen. Der LKW sei bei Eintreffen der Mitarbeiter des Landkreises zur Untersuchung nicht verplombt gewesen. Die zuständige kroatische Behörde teilte dem Beklagten am 15.07.2020 auf Anfrage unter anderem mit, dass der Fremdstoffanteil in Kroatien maximal 8 % betragen dürfe und dass das im mitgeführten Dokument ausgewiesene kroatische Unternehmen an mehreren Standorten über Genehmigungen zur Abfallbehandlung verfüge, unter anderem nach den Verfahren R3, R9, R12 und R13 sowie D9, D13 und D15. Die kroatische Behörde habe aber keine Kenntnisse über den Umgang des Unternehmens mit dem Abfall.
Mit Schreiben vom 15.07.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sei die für die grenzüberschreitende Abfallverbringung zuständige Behörde und sei vom BAG über den Verdacht einer illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen informiert worden. Er führe eine abfallrechtliche Prüfung gemäß Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durch und bat um Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen bis zum 22.07.2020: U.a. den Vertrag gemäß Art. 18 Abs. 2 der VO (EG) 1013/2006, Einzelheiten zur Entstehung des Abfalls, eine detaillierte Beschreibung der Abfallzusammensetzung, sowie „4. Beschreibung des Verwertungsverfahrens in der Anlage der Firma A. d.d. in Kukuljanovo, 5. Angaben zum weiteren, endgültigen Versorgungsweg (Angabe der Entsorgungsanlage(n), Verfahrensbeschreibung(en)) nach der vorläufigen Behandlung (Zwischenlagerung) in der Anlage der Firma A. d.d. in Kukuljanovo in Kroatien“. In der Betreffzeile des Schreibens ist von einer „Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung vom 14.07.2020“ die Rede. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht beigefügt.
Mit E-Mail vom 17.07.2020 übermittelte die Klägerin den angeforderten Vertrag, teilte Einzelheiten zur Abfallentstehung mit und gab an, der Empfänger der Abfälle „CE-ZA-R“ betreibe ein Zwischenlager (Code R13), in dem die Abfallverbringung ende. Von der Firma „ A. d.d.“ würden die Abfälle in Stahlwerke in die Türkei und in Italien verbracht.
Mit Schreiben vom 20.07.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er erachte diese Angaben und Unterlagen für eine abschließende Beurteilung nicht für ausreichend und bat um weitere Angaben, u.a. Angaben zur Abfallerzeugung samt Protokollen. Zudem bat er um Auskunft, aus welchem Grund die Abfälle erst in Kroatien zwischengelagert werden sollen, obwohl diese in Stahlwerken in der Türkei und Italien verwertet werden sollten.
Mit E-Mail vom 19.08.2020 teilte die Klägerin mit, sie müsse die Ersterzeuger im Rahmen der Verbringung nicht vorlegen. Sie übermittelte ein Sortierprotokoll des Abfalls und gab an, die Firma A. d.d. lagere die Abfälle für den Weitertransport in größeren Transporteinheiten zwischen.
Mit Schreiben vom 01.09.2020 bat der Beklagte die Klägerin um weitere Angaben u.a. zur Abfallerzeugung, zum Sortierprotokoll und um Angabe der betreffenden Stahlwerke in der Türkei und Italien bis zum 02.10.2020.
Am 02.10.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail Einzelheiten zur Erzeugung des Abfalls mit und informierte ihn darüber, dass sie den Abfall selbst sortiert habe und der Abnehmer der Abfälle im Zuge des Kundenschutzes seine Verwertungsanlage nicht preisgebe.
Mit Schreiben vom 19.10.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das vorgelegte Sortierprotokoll reiche für die Einstufung des Abfalls nicht aus und die Ordnungsgemäßheit des Entsorgungsweges (vorläufige und nicht vorläufige Entsorgung) könne mangels Angaben zur nicht vorläufigen Entsorgung nicht geprüft werden. Bis zum Abschluss der Prüfung sei die Verbringung nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 11.03.2021 gab der Beklagte der Klägerin erneut Gelegenheit, bis zum 08.04.2021 weitere Angaben zu machen. Er verwies auf Art. 50 Abs. 4d VO (EG) 1013/2006. Sollten dem Beklagten keine vollständigen Unterlagen und Angaben vorliegen, werde er die in Rede stehende grenzüberschreitende Abfallverbringung als illegale Verbringung bewerten.
Mit E-Mail vom 31.03.2021 übermittelte die Klägerin ein Prüfprotokoll der Umwelt-Service- Hettstedt GmbH „nach LAGA PN 98“ vom 20.11.2020 samt Fotodokumentation über die Analyse von ca. 5kg „Schredderschrotts E 47“ mit Probenahme am 12.11.2020 durch einen Mitarbeiter des Prüfunternehmens. Danach lag der Anteil von Metall bei 93%, der Anteil von Verbund Metall/Kunststoff bei 3,8% und der Anteil von Kunststoff/Folie bei 3,2%. Zudem übermittelte sie eine „Verwertungsbestätigung des Abnehmers CE-ZA-R“, in dem das Unternehmen bestätigte, dass das näher bezeichnete Material, das am 14.07.2020 geliefert worden sei, im Schredderwerk in Zagreb behandelt und zur Endverarbeitung in ein Recyclingwerk verbracht worden sei.
Mit E-Mail vom 07.04.2021 wiederholte der Beklagte seine Bitte zur Benennung der nicht vorläufigen Entsorgungsanlagen und bat um Erläuterung des Prüfprotokolls und der „Verwertungsbestätigung“ bis spätestens 21.04.2021.
Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge teilte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 20.04.2021 mit, die Verwertungsanlage im Rahmen dieser Abfallverbringung sei die bereits angegebene der A. d.d. - mit diesen Angaben ende ihre Nachweispflicht. Für die weitere Verbringung sei ihrerseits kein Nachweis zu erbringen. Der Empfänger- Kunde CE-ZA-R und die Firma A. d.d. verfügten beide über die entsprechenden Genehmigungen, welche sie der E-Mail beifügte. Sie machte zudem klarstellende Angaben zur Person des Probennehmers und stellte klar, das Material liege nach wie vor in Riethnordhausen. Der Kunde CE-ZA-R sei um eine Verwertungsbestätigung gebeten worden, die Formulierung des Bestätigungsschreibens sei im Konjunktiv zu verstehen.
Schließlich bat der Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 30.04.2021 noch um Übersendung der „Angaben zum weiteren Entsorgungsweg der zurückgeführten Abfälle - Name und Adresse der entsprechenden Entsorgungsanlage sowie des Beförderers, welcher für den Transport der Abfälle zu der Entsorgungsanlage eingesetzt werden soll“ bis zum 14.05.2021. Diese Angaben könnten von ihr als Veranlasserin der Verbringung unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes nach näher bezeichneten Vorschriften der VO (EG) 1013/2006 verlangt werden.
Mit E-Mail vom 03.05.2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie würde die Abfälle nunmehr bei der Firma A. GmbH verwerten lassen, als Beförderer werde die Spedition Ernst AL. Güternah- und Fernverkehr, Baustoffgroß- und Einzelhandel e.K. beauftragt. Die E-Mail enthält folgende Bitte: „Bitte geben Sie mir kurzfristig eine Freigabe, damit ich den Transport beauftragen kann. Vielen Dank.“
Mit Bescheid vom 26.05.2021, der Klägerin am 01.06.2021 zugestellt, gab der Beklagte der Klägerin auf, die am 14.07.2020 in der Anlage der Firma A.GmbH, K...- Weg 1 in 06... W.... OT R.... in Empfang genommenen Abfälle mit dem EAK- Code 19 12 02 „Eisenmetall“ in der Anlage der Firma A. GmbH, 12-20 in (Entsorgernummer: A03V00802) ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 1 des Bescheides) und den Transport der in Rede stehenden Abfälle zu der unter Punkt 1 genannten Entsorgungsanlage durch den Beförderer A.(Befördernummer C00018310) durchzuführen (Ziffer 2 des Bescheides). Nach Ziffer 3 habe sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Bescheid enthält eine Nebenbestimmung, nach der dem Beklagten die Bescheinigung über die Entsorgung der bezeichneten Abfälle innerhalb von 30 Tagen nach der erfolgten Entsorgung vorzulegen ist.
Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 4 A 390/21 HAL, in dem das erkennende Gericht am 22.02.2024 mit den Beteiligten selben Rubrums mündlich verhandelt und auf dieser Grundlage durch Urteil selben Datums entschieden hat.
Am 16.06.2021 ließ die Klägerin ca. 23 Tonnen Metallabfälle durch das im Bescheid bezeichnete Transportunternehmen zur Verwertung in der im Bescheid bezeichneten Anlage transportieren. Der hierüber bei dem Beklagten eingereichte Nachweis weist den AVV-Code 191001 und die Bezeichnung „Schredder Dosen E 47“ aus.
Am 28.06.2021 erhob die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.05.2021 zum Aktenzeichen 4 A 390/21 HAL.
Am 14.07.2021 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage gegen das Auskunftsverlangen des Beklagten vom 15.07.2020 unter Berücksichtigung der konkretisierenden Schreiben und E-Mails des Beklagten erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, die Anfechtungsklage sei statthaft, da es sich bei dem Auskunftsverlangen um einen Verwaltungsakt handle. Mit der „Rückführung“ der Abfälle in die Anlage der A.GmbH habe die Verbringung geendet, jedenfalls habe sie die Verbringung später aufgegeben. Gegen eine Unterbrechung spreche auch, dass die zurückgeführten Abfälle insgesamt nahezu ein Jahr auf dem Gelände der A. gelegen hätten. Dies folge aus der grundsätzlichen Frist aus Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 der VO (EG) 1013/2006 von 30 Tagen für die Entscheidung über die Rücknahme durch die Behörde. Auskunft zu nachgeschalteten Anlagen könne vom Veranlasser nicht verlangt werden. Da zum Zeitpunkt der Verbringung nach Kroatien noch nicht festgestanden habe, in welche Verwertungsanlage die Metallabfälle letztlich verbracht werden würden, habe an der vorläufigen Verbringung auch ein wirtschaftliches Interesse bestanden. In diesem Zusammenhang könne sie die nicht vorläufige Verwertungsanlage nicht angeben. Die Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges dürften mit Verweis auf die Rechtsprechung nicht überspannt werden, zumal den Metallabfällen ein Marktwert zukomme. Sie habe in Wahrnehmung ihrer Verantwortung das ihrerseits Erforderliche getan, indem sie geprüft habe, ob die Unternehmen in Kroatien, zu deren Anlage der Abfall verbracht werden sollte, über die erforderlichen Genehmigungen für das Verwertungsverfahren der Zwischenlagerung nach dem Code R13 verfügten. Daher habe der Beklagte von ihr auch keine weitergehende Auskunft verlangen können.
Die Klägerin beantragt,
das Auskunftsverlangen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.07.2020 (Az. 401.7.13/67021 - 07/2020-30) - unter Berücksichtigung der das Auskunftsverlangen konkretisierenden Schreiben vom 20.07.2020, vom 01.09.2020, vom 19.10.2020 und vom 11.03.2021 sowie den E-Mails des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Fr. B...) vom 07.04.2021 und 30.04.2021 - aufzuheben, soweit darin Angaben zum weiteren, endgültigen Entsorgungsweg, insbesondere zu endgültigen Entsorgungsanlagen, verlangt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt sein Auskunftsverlangen. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung stelle schlichtes Verwaltungshandeln dar, sodass eine Anfechtungsklage unzulässig sei. Die Verbringung sei nach Art. 2 Nr. 34 a) der VO (EG) 1013/2006 nicht beendet, sondern nur unterbrochen gewesen, da in der „Rückführung“ zur Anlage der A.GmbH zur weiteren Prüfung lediglich die vorläufige Sicherstellung im Sinne des § 11 Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes gelegen habe und die eigentliche Rücknahme der Abfälle nicht ausgesprochen worden sei. Die Verbringung sei gemäß Art. 2 Nr. 35 g) der VO (EG) 1013/2006 illegal, weil die Einstufung des Abfalls in den Basel-Code 1010 ohne die Angabe des endgültigen Entsorgungsweges nicht hätte vorgenommen werden können. Die Behauptung der Klägerin, die Abfälle seien zur endgültigen Verwertung bestimmt und nicht zur Beseitigung, habe nicht geprüft werden können, dies sei aber Voraussetzung für die Einstufung. Selbst wenn die Abfälle in die Grüne Liste einzuordnen wären, sei die Verbringung gemäß Art. 50 Abs. 4d der VO (EG) 1013/2006 als illegal anzusehen, weil die Klägerin nicht die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verbringung erforderlichen Angaben zu den endgültigen Verwertungsanlagen in der Türkei und Italien eingereicht habe, die von ihr gemäß Art. 50 Abs. 4c der Verordnung hätten verlangt werden dürfen.
Hiergegen trägt die Klägerin ergänzend vor, die Einstufung von Abfall in den Basel-Code B 1010 erfolge stoffbezogen und ohne Rücksicht darauf, ob dieser verwertet oder beseitigt werde. Dies zeige der Rückschluss aus der Differenzierung des Art. 3 Abs. 1 Buchst a) der VO (EG) 1013/2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
Der Statthaftigkeit der Klage steht § 44a S. 1 VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. „Gleichzeitige“ Geltendmachung meint, dass die Behauptung, durch die Verfahrenshandlung in eigenen Rechten verletzt zu sein, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Sachentscheidung erhoben werden muss und sowohl eine vorherige als auch eine gleichzeitige Überprüfung in zwei selbstständigen Verfahren ausgeschlossen ist (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 17). Eine behördliche Verfahrenshandlung ist jede Maßnahme einer Behörde, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens ergeht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 19). Bei dem Auskunftsverlangen des Beklagten handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung in diesem Sinne. Der Beklagte verlangte von der Klägerin Auskunft zur endgültigen Verwertung des Abfalls, um auf dieser Grundlage über die Legalität der Verbringung entscheiden zu können. Das Verlangen erfolgte also im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung einer Sachentscheidung.
Es liegt auch kein Ausnahmefall des § 44a S. 2 VwGO vor, da das Auskunftsverlangen des Beklagten nicht vollstreckt werden kann und auch nicht gegen einen Nichtbeteiligten ergeht. Eine Verfahrenshandlung ist dann vollstreckbar, wenn sie den Betroffenen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, das auch gegen dessen Willen durchgesetzt werden kann. Eine solche Maßnahme wird regelmäßig in Form eines Verwaltungsaktes ergehen (Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 44a Rn. 27). Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 35 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bei dem Auskunftsverlangen des Beklagten handelt es sich mangels Regelungscharakter nicht um einen Verwaltungsakt. Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Sie muss für den Betroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen Anspruch rechtsverbindlich ablehnen. Ob eine behördliche Maßnahme Regelungscharakter und damit Verwaltungsaktqualität hat, ist durch Auslegung zu bestimmen. Dabei kommt vor allem der entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB Bedeutung zu. Danach ist der objektive Erklärungsgehalt der Maßnahme zu bestimmen; es kommt darauf an, wie sie der Adressat bei objektiver Betrachtung verstehen kann (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris Rn. 12, 14).
Nach diesem Maßstab war das Auskunftsersuchen vom objektiven Standpunkt der Klägerin aus in der Gesamtschau nicht als verbindliche Regelung der Pflicht zur Auskunft anzusehen. Hierfür sprechen zunächst die äußere Form des Auskunftsverlangens und seine Formulierungen. Bereits das erste Schreiben des Beklagten vom 15.07.2020 ist weder als Bescheid, Entscheidung, Anordnung oder ähnliches bezeichnet, sondern weist lediglich in der Betreffzeile darauf hin, es gehe um eine Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung vom 14.07.2020. Textlich wird ausgeführt, der Beklagte sei für grenzüberschreitende Abfallverbringungen zuständig und sei am 14.07.2020 über den Verdacht der Illegalität der konkreten Verbringung informiert worden. Es schließt sich folgende Bitte an:
„Für meine abfallrechtliche Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 4 der VO (EG) 1013/2006 bitte ich um Vorlage nachfolgender Angaben und Unterlagen:
1. Vertrag […], […]
4. Beschreibung des Verwertungsverfahrens in der Anlage der Firma A. d.d. in Kukuljanovo,
5. Angaben zum weiteren, endgültigen Entsorgungsweg (Angabe der Entsorgungsanlage(n), Verfahrensbeschreibung(en)) nach der vorläufigen Behandlung (Zwischenlagerung) in der Anlage der Firma A. d.d. in Kukuljanovo in Kroatien.
Bitte senden Sie mir die geforderten Angaben / Unterlagen spätestens bis zum 22.07.2020 zu.“
Die Auflistung der vorzulegenden Unterlagen ist auch nicht im Sinne eines Tenors Gründen vorangestellt, sondern folgt ohne Hervorhebung den einleitenden Ausführungen zur Zuständigkeit und dem Sachverhaltsbezug. Zudem enthält das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Form des Schreibens, wird auch mit den nachfolgenden Schreiben fortgesetzt.
Gegen das Vorliegen einer Regelungswirkung spricht zudem der zeitliche Verlauf. Mit den Schreiben und E-Mails gab der Beklagte der Klägerin über einen Zeitraum von über einem halben Jahr mehrfach die Gelegenheit zur Nachreichung der geforderten Unterlagen. Daraus ergaben sich aus objektiver Sicht der Adressatin jedenfalls keine unmittelbaren Konsequenzen bei unvollständiger Auskunftserteilung.
Schließlich spricht auch der Regelungszusammenhang mit der Vorschrift des Art. 50 Abs. 4d S. 1, S. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 gegen einen verbindlichen Regelungscharakter des Auskunftsersuchens. Nach dieser Vorschrift, auf die der Beklagte auch hingewiesen hat, wird die betreffende Verbringung als illegale Verbringung angesehen und u.a. nach Art. 24 behandelt, wenn die in Absatz 4c genannten Nachweise bei den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder diese Behörden der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind. Infolge der unzureichenden
Auskunft ist die Verbringung also von Gesetzes wegen als illegal anzusehen. Danach handelt es sich bei dem Auskunftsersuchen zwar um eine Verfahrenshandlung, mit der dem Veranlasser eine Mitwirkungslast aufgegeben wird, nämlich Informationen beizubringen. Das Auskunftsersuchen hat aber selbst keinen verpflichtenden Charakter, weil die Folge der sich aus ihr ergebenen Obliegenheit gesetzlich geregelt ist und selbst diese gesetzliche Folge erst eine Voraussetzung für die eigentliche Sachentscheidung der Kontrollbehörde ist (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 152). Die Veranlasserin kann dem Auskunftsverlangen nachkommen, muss es aber nicht. Entscheidet sie sich dagegen, wird die Abfallverbringung als illegal angesehen. Der Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion berechtigt die Behörde in der Folge, die Verbringung im Sinne des Art. 50 Abs. 4d S. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 gemäß Art. 24 der VO „zu behandeln“, also insbesondere die Rücknahme der Abfälle im Sinne des Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 anzuordnen, soweit dies möglich ist. Erst gegen diese Sachentscheidung kann der Veranlasser um Rechtsschutz ersuchen. Aus der VO (EG) Nr. 1013/2006 ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass dem Veranlasser eine gestufte Rechtsschutzmöglichkeit auf der Ebene im Verfahrensstadium des Auskunftsersuchens eröffnet werden soll, bevor eine Entscheidung über die Rücknahme des Abfalls getroffen wurde.
Es besteht auch kein Anlass, im Einzelfall von der Anwendung des § 44a S. 1 VwGO abzusehen. Dies kann dann geboten sein, wenn die vorbereitende Handlung bzw. ihre Unterlassung einen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (BVerfG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 25). Ein solcher Rechtsverlust ist hier nicht zu befürchten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.