Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 12.03.2024 – 4 A 315/22 HA
Orientierungssatz
Ist ein Umsatzrückgang nicht nachweislich coronabedingt, sondern branchenüblichen Schwankungen der monatlichen Umsätze geschuldet, besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Vierten Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III Plus).(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Vierten Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III Plus).
Sie vertreibt Fernster, Türen, Wintergärten und Überdachungen. Am 30. März 2022 beantragte sie bei der Beklagten über den von ihr beauftragten Steuerberater die Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer freiwilligen Zahlung als Überbrückungshilfe des Bundes für die Monate November und Dezember 2021 in Höhe von 5.815,72 €. Sie gab an, in der Branche "Herstellung von sonstigen Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz" tätig zu sein. In der Umsatzprognose gab sie Umsatzveränderungen in den Fördermonaten im Verhältnis zum Vergleichsmonat des Jahres 2019 an. Für die Monate Juli bis Oktober 2021 ergaben sich Umsatzsteigerungen und im November und Dezember 2021 jeweils Umsatzrückgänge. Sie versicherte, die ihr entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, seien coronabedingt. Die Klägerin bestätigte, der Umsatz im Jahr 2020 sei niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 gewesen oder es werde ein Nachweis geführt, wonach die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt seien.
Die Beklagte erließ am 30. März 2022 einen automatisiert erstellten Bescheid über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 2.907,86 € unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid sowie der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe und zahlte die Summe auf das im Antrag angegebene Konto aus.
Im Rahmen der Prüfung des Antrags kontaktierte die Beklagte den von der Klägerin beauftragten Steuerberater mehrfach und teilte mit, es zeigten sich starke monatliche Umsatzschwankungen, sodass von einer saisonal bedingten Schwankung auszugehen sei. Sie bat um Darlegung der Coronabedingtheit des Umsatzverlustes in den beantragten Fördermonaten. Dieser legte Betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Jahre 2019 und 2021 (in Monatsscheiben) vor und teilte mit, das Vorortgeschäft (Ausstellung und Beratung) sei aufgrund der Kontaktbeschränkungen zum Erliegen gekommen. Die Lieferketten seien empfindlich gestört und es komme u. a. zu Materialengpässen. Im Onlinegeschäft/-Handel seien die täglichen Besucherzahlen um 400 % eingebrochen. Die Tagesinzidenzen hätten einen direkten Einfluss auf das Kaufverhalten der Kunden.
Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. Juni 2022 mit, nach ihrer Auffassung lägen unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Umsätze die Voraussetzungen für die Bewilligung der Überbrückungshilfe nicht vor und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Der beauftragte Steuerberater führte nochmals die bereits mitgeteilten Gründe an und ergänzte, bei der Klägerin handle es sich um einen Zulieferbetrieb der Baubranche, bei der im Winter deutlich weniger als in warmen Monaten des Jahres gebaut werde. Bei den Umsatzsteigerungen im Gesamtjahr 2021 im Vergleich zu 2019 lägen reale Umsatzverluste vor. Der Shop- Umsatz werde praktisch nur mit einem polnischen Lieferanten erwirtschaftet, der coronabedingt seine Preise angehoben habe. Trotz der massiven Preissteigerungen von z. T. über 30 % sei der Umsatz des Unternehmens nicht im gleichen Verhältnis gestiegen. Die Stückzahl des Verkaufs sei von 123 Stück in 2019 im Jahr 2021 auf 108 Stück eingebrochen. Die von den Medien weiterhin berichteten Pandemiezahlen hätten praktisch zu einem geänderten Kaufverhalten der Kunden geführt.
Am 15. Juni 2022 erließ die Beklagte einen weiteren automatisiert erstellten vorläufigen Bescheid, indem an die Klägerin vorläufig Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach gewährt wurde, um die mit Ablauf des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Neustarthilfe Plus zu wahren. Die Festsetzung erfolge unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung. Der Bescheid treffe keine Aussage über etwaige offene Fragen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin abschließend ab, setzte die Höhe der Billigkeitsleistung abschließend auf 0,00 € fest und forderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 2.907,86 € zur Erstattung an. Zur Begründung führte sie aus, es sei kein coronabedingter Umsatzeinbruch zu verzeichnen. Es liege für das Jahr 2021 eine Umsatzsteigerung im Vergleich des Jahres 2019 vor. Aus der Begründung der Klägerin sei herzuleiten, dass branchenübliche Schwankungen ausschlaggebend für den Umsatzrückgang in den beantragten Fördermonaten gewesen seien. Es bestünde keine Antragsberechtigung. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei der Antrag abzulehnen, weil wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen und der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln in diesen Fällen eine Ablehnung gebiete. Andere, gleichgelagerte Sachverhalte würden ebenso entschieden. Es bestünde eine entsprechende Verwaltungspraxis.
Die Klägerin hat am 12. August 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Beklagte lasse sich von sachfremden Erwägungen leiten und habe eine vertiefte Prüfung nur wegen eines fehlerhaften "Betrugsverdachts" eingeleitet. Die Höhe der Umsatzeinbußen ließe sich durch einen Vergleich der betreffenden Monate mathematisch belegen. Die Umsatzschwankungen seien coronabedingt und stünden im direkten Zusammenhang mit den Corona-Inzidenzen und den gemeldeten Todeszahlen. Trotz eines Onlinekaufs hätten die Kunden Handwerker im Haus und damit ein Ansteckungsrisiko. Der Gesamtumsatz und die Steigerungen im Jahr 2021 seien auf die Preissteigerungen der Lieferanten zurückzuführen und nicht auf größere Bestellungen oder eine höhere Kundenanzahl. Die Preissteigerungen habe sie an die Kunden weitergeben müssen. Dass sich Umsätze nur verschieben würden, sei reine Spekulation. Hier seien Investitionen aufgrund der Lage vollständig zurückgestellt bzw. aufgegeben worden. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt und nicht auf nachvollziehbare Tatsachen gestützt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2022 der Klägerin die beantragte Corona Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 5.815,72 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt vor, die Klägerin habe im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 eine Umsatzsteigerung in Höhe von 69.767,07 € erzielt. Die Klägerin haben keinen fundierten Nachweis erbracht, dass die Umsatzrückgänge in den einzelnen Monaten coronabedingt gewesen seien. Die monatlichen Schwankungen im November und Dezember 2021 seien als saisonal bedingt zu werten, was für einen Zulieferbetrieb der Baubranche üblich sei. Preissteigerungen dürften auf Liefer- und Materialengpässe zurückzuführen sein, nicht aber auf Pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen und Inzidenzzahlen. Es sei davon auszugehen, dass es sich in dieser Branche nur um Verschiebungen von Aufträgen und Umsätzen handle, wenn ein Sanierungsbedarf tatsächlich bestünde. Aufgeschobene Investitionen seien nachholbar.
Das Gericht hat zum Verfahren Pressemitteilungen und Veröffentlichungen von Branchenverbänden der Bauindustrie und Fensterbranche beigezogen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, noch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 20. Mai 2021(GVBI. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, Buchstabe H Überbrückungshilfe Vierte Phase von Juli bis Dezember 2021 (Überbrückungshilfe III Plus, im Folgenden "Vollzugshinweise"), i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Danach wird die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris).
Ist – wie hier – durch Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). Richtlinien und Vollzugshinweise vermögen somit eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes zu begründen. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden.
Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann neben den einschlägigen Vollzugshinweisen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörden oder der diesen übergeordneten obersten Landesbehörden zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die in der Vergangenheit tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt etwa für die veröffentlichten sogenannten "FAQ", also für entsprechende Antworten auf im Bewilligungsverfahren häufig gestellte oder zu erwartende Fragen. Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Zuwendungsbehörde feststellen, kann zugrunde gelegt werden, dass diese in allen ihr zur Entscheidung vorliegenden Fällen entsprechend verfährt, wenn nicht stichhaltige Tatsachen das Gegenteil nahelegen.
Ausgangspunkt ist vorliegend, dass ein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Billigkeitsleistung grundsätzlich nicht besteht. Dies ergibt sich bereits aus Buchstabe H, XXII. Nr. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise, wonach kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Landes. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und einer ständigen Vergabepraxis der Bewilligungsstelle kann bei der Entscheidung über die Gewährung der Leistung eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die dann einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den veröffentlichten FAQ. Die Beklagte hat im Klageverfahren ihre Handhabung der Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und entsprechend in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Antragsberechtigt sind nach Buchstabe H, XXII. Nr. 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind. Dabei muss der Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sein. Umsatz ist dabei der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz; ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde, Buchstabe H, XXII Nr. 2 Abs. 7 der Vollzugshinweise.
Zur Frage, ob ein Umsatzrückgang coronabedingt ist, wird in Buchstabe H, XXII Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise ausgeführt: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind. Hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. [Näheres erläutern die FAQ.] Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. In den FAQ werden diese Voraussetzungen nochmals unter Nr. 1.2 ausgeführt und hinsichtlich eines Nachweises des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, um Beispiele ergänzt. Danach gelten als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Coronabetroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch die Beklagte nicht zu beanstanden, da sie der geübten Verwaltungspraxis entspricht und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die Klägerin ist nicht antragsberechtigt, weil sie keinen coronabedingten Umsatzrückgang um mindestens 30 % in den beantragten Fördermonaten November und Dezember 2021 im Vergleich zum November und Dezember 2019 nachgewiesen hat.
Da die Klägerin im Jahr 2021 im Vergleich zu 2019 insgesamt eine Umsatzsteigerung erzielt hat, wird nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten vermutet, dass Umsatzschwankungen in den einzelnen Fördermonaten nicht coronabedingt gewesen sind.
Auf die von der Klägerin angeführten Preissteigerungen des Lieferanten kommt es bei dem Vergleich der Jahresumsätze nicht an, weil nur der reine Umsatz betrachtet wird und Kosten, wie Materialkosten, hierbei grundsätzlich keine Rolle spielen. Im Übrigen kann anhand der vorliegenden betriebswirtschaftlichen Daten festgestellt werden, dass die Materialaufwandsquote, die die Produktivität des Unternehmens angibt, von rund 55 % im Jahr 2019 auf 47 % im Jahr 2021 gesunken ist. Letztlich ist auch nicht nachgewiesen, dass Preissteigerungen des Hauptlieferanten der Klägerin auf die Coronapandemie zurückzuführen sind. Hier liegt vielmehr nahe, dass diese aufgrund erhöhter Nachfrage im Fenstermarkt, wie sie die Branchenverbände für 2021 beschreiben, und/oder auf Material- und Lieferengpässen beruhen, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art anzusehen sind und keine Förderfähigkeit begründen.
Die Klägerin hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass die Umsatzrückgänge in den beantragten Fördermonaten tatsächlich coronabedingt waren.
Für den Monat Dezember 2021 ergibt sich dies schon nicht aus ihrem Vortrag. Zwar weist die BWA für Dezember 2021 nur einen Umsatz in Höhe von 2.965,35 € im Vergleich zu Dezember 2019 in Höhe von 8.916,29 € aus, sodass rechnerisch ein Umsatzrückgang zu verzeichnen war. Dieser resultierte jedoch aus der Stornierung eines Auftrags aus anderen als coronabedingten Gründen. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung musste nämlich eine erhaltene Anzahlung in Höhe von über 9.000 € zunächst ausgebucht werden, weil zum Bauvorhaben eines Kunden wegen nicht erfüllter Vorgaben des AB.malschutzes ein Baustopp verhängt worden war.
Für den Monat November 2021 liegt ein erheblicher Umsatzrückgang in Höhe von ca. 81 % vor. Dieser war jedoch ebenfalls nicht nachweislich coronabedingt, sondern branchenüblichen Schwankungen der monatlichen Umsätze geschuldet. Dies ergibt sich aus der Auswertung der vorliegenden Betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Der im beantragten Monat erzielte Umsatz in Höhe von 7.524,51 € liegt deutlich unter demjenigen im November 2019. Die Klägerin hatte im November 2019 insgesamt 39.407,17 € Umsatz erzielt. Dieser Monat zeigte sich als umsatzstärkster Monat des Jahres 2019 und lag erheblich über dem Jahresdurchschnitt von monatlich 15.562,12 €. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zulieferbetrieb der Baubranche, in der es bekannter Maßen saisonale Schwankungen in Abhängigkeit von Wetter, insbesondere in den Wintermonaten gibt, was der prüfende Dritte in seiner Stellungnahme zur Anhörung bestätigt. Die monatlichen Umsätze der Klägerin schwanken in den betrachteten Jahren mit einer hohen monatlichen Umsatzschwankungsbreite. Die Volatilität reicht 2019 von 15 % des Umsatzdurchschnitts bis zu 253 %, 2021 von 14 % bis 180 % und 2022 von 18 % bis 185 %. Solche branchenbedingten Umsatzschwankungen sind nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten gerade nicht als coronabedingte Umsatzschwankungen anzusehen. Der Hinweis der Klägerin, ihr Onlinehandelsgeschäft sei hauptsächlich coronabedingt, aber nicht saisonal eingebrochen, ist angesichts dessen, dass eine Vielzahl von Unternehmen bei beschränktem Präsenzverkauf alternativ auf den Onlinehandel ausgewichen sind, nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergibt sich in der Branche des Fenster- und Haustürmarktes nach den Berichten der Verbände im Jahr 2021 eine positive Entwicklung der gesamten Branche trotz der vorherrschenden Coronabedingungen für die Endkunden. Dies spiegelt sich letztlich im Gesamtumsatz und im Gewinn der Klägerin im Jahr 2021 wieder. Ihr Verweis auf die geringe Größe des Unternehmens und die Kundenstruktur geht angesichts dessen ins Leere.
Soweit die Klägerin einen Zusammenhang mit den Inzidenzwerten und der gemeldeten Todeszahlen sowie den Umsatzrückgängen in einzelnen Monaten (hier November und Dezember 2021) herleitet, sprechen die vorgenannten Umstände dagegen.
Berücksichtigt man zudem den Zweck der Überbrückungshilfe III Plus, die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle hinzunehmen hatten, besteht ebenfalls keine Veranlassung, entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten eine Antragsberechtigung der Klägerin anzunehmen. Geschützt ist hierbei nicht jede Veränderung wirtschaftlicher Art und erst Recht nicht die Umsatz- und Gewinnoptimierung oder der Ausgleich "realer Umsatzverluste", wie es die Klägerin meint.
Die Klägerin wird durch die endgültige Ablehnung der beantragten Fördermittel nicht anders behandelt als andere Antragsteller, die die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge im Förderzeitraum nicht nachweisen können. Sie hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird.
Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Fördermittelempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 – juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 28. August 2019 – M 31 K 19.203 – juris). Anhaltspunkte für eine solche willkürliche Ungleichbehandlung bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht benannt.
Ermessensfehler bei der Entscheidung über die streitige Ablehnung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt und begründet.
In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der gegebene Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung eine abweichende Behandlung gebieten würden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2022 ist auch im Übrigen rechtmäßig.
Die Beklagte setzt als Folge der Ablehnung des Antrags zu Recht die Billigkeitsleistung endgültig auf 0,00 € fest. Dem stehen die Bescheide vom 30. März 2022 und vom 15. Juni 2022 nicht entgegen. Beide Bescheide sind ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid sowie der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe ergangen. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde die vorläufig getroffene Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides besteht darin, dass der Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsaktes nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet, weshalb es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 3 C 7.09 – juris, m. w. N.). Vertrauensschutz besteht aufgrund der Vorläufigkeit solcher Bescheide nicht.
Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Erstattung des an die Klägerin ausgezahlten Abschlages bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 VwVfG in entsprechender Anwendung. Nach endgültiger Ablehnung der beantragten Leistung muss der Zuwendungsempfänger eine hiernach zu viel erhaltene Leistung auch im Fall einer rückwirkenden Ersetzung eines anderen Verwaltungsaktes, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt, erstatten (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 3 C 7.09 – juris). Der endgültige Bescheid tritt insoweit rückwirkend an die Stelle des vorläufigen Ausgangsbescheides. Die als Abschlag an die Klägerin gezahlte Summe ist der Beklagten nach Ablehnung der beantragten Leistung somit zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.815,72 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.