Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 02.05.2024 – 5 A 183/22 HAL

Tenor

Die Hausmitteilung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 zur Berechnung und Gewährung des AZV-Tages nach § 6 ArbZVO für die Bediensteten der Wachabteilungen wird aufgehoben, soweit sie den Kläger betrifft.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Achtel und die Beklagte trägt sieben Achtel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, wie der Arbeitszeitverkürzungstag (im Folgenden: AZV-Tag) zu berechnen und ob dem Kläger dieser auf Antrag zu einem von ihm gewählten Tag zu gewähren ist.

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Der Kläger ist als Beamter der Beklagten im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt und leistet seinen Dienst bei einer 48-Stunden-Woche in 24-Stunden-Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten.

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Die Hausmitteilung der Beklagten zur Berechnung und Gewährung des AZV-Tages nach § 6 ArbZVO für die Bediensteten der Wachabteilungen vom 28. Oktober 2021 sieht vor:

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„1. Höhe/Berechnung des AZV-Tages

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Hier wurde durch das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 04.11.2019 mitgeteilt, dass der Umfang der Arbeitszeitverkürzung nach § 6 ArbZVO für die Beamtinnen und Beamten des fw-technischen Dienstes, die in Schichten Dienst unter Einschluss von Bereitschaftszeiten leisten, auf ein Fünftel der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, mithin also 9,6 Stunden bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden, beschränkt ist.

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2. Gewährung des AZV-Tages

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Der AZV-Tag wird entsprechend der o.g. Höhe für alle Bediensteten im 24-Stundendienst zum Wochenfeiertagsausgleich hinzugerechnet und ist demgemäß im Dienstbuch für das jeweilige Kalenderjahr, somit also auch für das Jahr 2021, im Wochenfeiertagsausgleich pauschal für jeden Bediensteten berücksichtigt. Eine zusätzliche Antragstellung ist daher nicht erforderlich.

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Auf Grundlage der Anlage D, D.2 Nr. 2 des TVöD findet die vorgenannte Regelung auch für die Beschäftigten, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, Anwendung.“

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 30. November 2021 Widerspruch gegen die Verfahrensweise beim Umgang und bei der Berechnung des AZV-Tages im Jahr 2021 und 2022 ein. Der Umfang des Arbeitszeitverkürzungstages betrage 24 Stunden, da dies die regelmäßige Sollarbeitszeit eines Arbeitstages sei, und der AZV-Tag sei auf Antrag zu einem von ihm gewählten Tag zu gewähren.

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Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2022 zurück. Sie führte zur Begründung insbesondere aus, die Verkürzung der Arbeitszeit sei nicht uneingeschränkt durch Freistellung im Umfang der für diesen Tag festgelegten täglichen Sollarbeitszeit zu gewähren, sondern beschränkt auf ein Fünftel der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Die ArbZVO-FW kenne den Begriff der täglichen Sollarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZVO nicht, sondern folge in ihrem § 2 einer eigenen Systematik, der der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Konsequenterweise und abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO, der eine Freistellung im Umfang der tatsächlich anfallenden Sollarbeitszeit für Arbeitstage gewähre, die auf einen gesetzlichen Feiertag fielen, sehe § 2 Abs. 3 Satz 1 ArbZVO-FW eine Arbeitszeitermäßigung von einem Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit vor. Diese Besonderheiten, die in der Eigenart des 24-Stunden-Schichtbetriebs begründet und Anlass für die spezielle Arbeitszeitverordnung für den feuerwehrtechnischen Dienst gewesen seien, blieben bei der (allgemeinen) ArbZVO zu berücksichtigen. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbZVO sei die Arbeitszeitverkürzung nur im Umfang von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren. Zur Vermeidung von Minusstunden sei die Ermäßigung der Arbeitszeit in den Wochenfeiertagsausgleich einzuberechnen.

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Mit seiner am 7. Juni 2022 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung im Sinne des – gemäß § 6 ArbZVO-FW für kommunale Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst mit Schichtbetrieb Anwendung findenden – § 6 ArbZVO. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 werden Beamte auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt und erfolge die Freistellung nach Satz 3 der Regelung im Umfang der für diesen Tag festgelegten täglichen Sollarbeitszeit. Gemäß § 2 Abs. 4 ArbZVO sei die Sollarbeitszeit die regelmäßig, dienstplanmäßig oder bei gleitender Arbeitszeit durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeit. Die tägliche Sollarbeitszeit betrage bei Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst mit Schichtbetrieb regelmäßig 24 Stunden. Die von der Beklagten aufgrund § 2 Abs. 3 Satz 1 ArbZVO-FW vorgenommene Kürzung dieser Sollarbeitszeit auf ein Fünftel sei unrechtmäßig. Vorliegend handele es sich nicht um einen dieser Tage, weshalb keine Vergleichbarkeit bestehe. Da die ArbZVO-FW die Sollarbeitszeit nicht gesondert regele, betrage diese nach den allgemeinen Regelungen in § 2 Abs. 4 ArbZVO 24 Stunden, da dies die regelmäßige dienstplanmäßige oder bei gleitender Arbeitszeit durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeit darstelle. Dass er – wie die Beklagte behaupte – keinen Anspruch auf Freistellung in Höhe der für diesen Tag festgelegten Sollarbeitszeit habe, widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbZVO. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte ein Fünftel der Wochenarbeitszeit in Ansatz bringe und nicht ein Viertel oder ein Sechstel. § 2 Abs. 3 ArbZVO-FW sei eine abschließende, hier nicht anwendbare Regelung. Die Argumentation der Beklagten sei widersprüchlich, dass es zu einer Ungleichbehandlung komme, würden die schichtarbeitenden Feuerwehrbeamten 24 Stunden einer Wochenarbeitszeit freigestellt, während nicht schichtarbeitende Beamte lediglich acht Stunden freigestellt werden; durch die aktuelle Regelung würden schichtarbeitende Feuerwehrbeamte 9,6 Stunden freigestellt anstatt – wie die schichtarbeitenden Beamten – acht Stunden. Unbeschadet dessen wäre eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, da die Beamten im Schichtdienst durch die Arbeitszeiten einer besonderen gesundheitlichen Belastung ausgesetzt seien. Die pauschale Einberechnung der Ermäßigung der Arbeitszeit in den Wochenfeiertagsausgleich sei rechtswidrig, da die Festlegung des Datums des AZV-Tages durch den Dienstherrn dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO widerspreche, wonach die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst auf Antrag des Beamten erfolge.

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Der Kläger beantragt,

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die Hausmitteilung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 zur Berechnung und Gewährung des AZV-Tages nach § 6 ArbZVO für die Bediensteten der Wachabteilungen, soweit sie ihn betrifft, und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 aufzuheben

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sowie

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festzustellen, dass der Umfang der Arbeitszeitverkürzung nach § 6 ArbZVO eine vollständige 24-Stunden-Schicht beträgt und dass der AZV-Tag auf seinen Antrag durch Freistellung zu gewähren ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, der Kläger habe im Rahmen des nach § 6 ArbZVO-FW anwendbaren § 6 ArbZVO keinen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 24 Stunden. Bei der Ermittlung des Umfangs der Arbeitszeitverkürzung sei die Eigenheit des feuerwehrtechnischen Dienstes mit seinen 24-Stunden-Schichten angemessen zu berücksichtigen. Die tägliche Sollarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZVO sei in der ArbZVO-FW für den feuerwehrtechnischen Dienst nicht legaldefiniert, sondern nur die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZVO; diese betrage 9,6 Stunden. Diese Eigenheit korrespondiere mit § 2 Abs. 3 ArbZVO-FW, der abweichend von § 2 Abs. 2 ArbZVO die Arbeitszeitverkürzung beispielhaft für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, auf ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit (die 9,6 Stunden regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZVO-FW) begrenze. § 2 ArbZVO-FW verdränge § 2 ArbZVO insoweit, als es den in § 2 Abs. 4 ArbZVO geregelten Begriff „tägliche Sollarbeitszeit“ im Geltungsbereich der ArbZVO-FW nicht gebe; er wäre hier im Sinne einer an einem Arbeitstag, das heißt jeden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends (§ 4 Abs. 1 ArbZVO), zu erbringenden Arbeitszeit auch nicht umsetzbar. Deshalb finde § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbZVO für die Feuerwehr nur sinngemäß Anwendung. Ermäßige sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit selbst bei einem Feiertag, auf den ein gesetzlicher Anspruch bestehe, trotz eines möglichen 24-Stunden-Dienstes nur um ein Fünftel, müsse dies erst recht bei einer allein durch eine Entscheidung des Verordnungsgebers zugelassenen Arbeitszeitverkürzung gelten. Der Verordnungsgeber könne nicht beabsichtigt haben, die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes besser zu stellen als die der anderen Verwaltungsbereiche. Eine Arbeitszeitverkürzung um die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit würde zu einer erheblichen, ungerechtfertigten Ungleichbehandlung beider Gruppen führen. Der Gesetzgeber lasse angesichts der im feuerwehrtechnischen Dienst üblichen Aufteilung der Wochenarbeitszeit auf zwei 24-Stunden-Schichten mit der Fünftel-Regelung erkennen, dass daraus in Bezug auf Arbeitsfreistellungen keine Besserstellung der Schichtdienstleistenden erfolgen solle. Daher gebiete der Erst-Recht-Schluss – ebenso wie der Gleichbehandlungsgrundsatz –, diesen Rechtsgedanken auf den vom Verordnungsgeber in § 6 ArbZVO zugelassenen AZV-Tag anzuwenden. Ansonsten würde man den schichtarbeitenden Feuerwehrbeamten 24 Stunden seiner Wochenarbeitszeit freistellen, einen nicht schichtarbeitenden Beamten hingegen nur acht Stunden, was sachlich nicht gerechtfertigt wäre. In der Dienststelle würden seit Jahren der AZV-Tag und die entsprechenden Stunden pauschal auf den Wochenfeiertagsausgleich ohne separate Antragstellung der einzelnen Beamten hinzugerechnet. Bereits, dass die Freistellung nur im Umfang von 9,6 Stunden erfolge und nicht im Umfang einer 24-Stunden-Schicht, mache eine konkrete Antragstellung entbehrlich; eine Freistellung in Minusstunden, das wäre die Konsequenz bei einer tageskonkret beantragten Freistellung, sei dem Arbeitsrecht fremd.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

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Sie ist zulässig.

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Statthaft ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 und § 43 Abs. 1 VwGO die kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Feststellungsklage.

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In Bezug auf die begehrte Aufhebung der Hausmitteilung der Beklagten vom 28. Oktober 2021, soweit sie den Kläger betrifft, sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. Mai 2022 ist die Anfechtungsklage statthaft, da sowohl der Widerspruchsbescheid als auch die Hausmitteilung Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA sind. Insbesondere ist die streitgegenständliche Hausmitteilung auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und kein bloßes Informationsschreiben der Beklagten ohne Regelungswirkung. Denn Nr. 2 Satz 1 der Hausmitteilung legt im Einzelnen dar, wie der AZV-Tag gewährt und im Wochenfeiertagsausgleich berücksichtigt wird, ohne dass es insoweit einer zusätzlichen Antragstellung bedarf, und Nr. 2 Satz 2 bezeichnet dies selbst als „vorgenannte Regelung“. Da sich die Hausmitteilung nicht lediglich an den Kläger, sondern einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, handelt es sich bei ihr um eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Var. 1 VwVfG.

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Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er die Aufhebung der streitgegenständlichen Hausmitteilung – entsprechend des auf die Gewährung von Individualrechtsschutz gerichteten vorliegenden Klageverfahrens – nur insoweit begehrt, als diese ihn selbst betrifft. Es erscheint zudem möglich, dass er selbst von der beanstandeten Hausmitteilung sowie dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 betroffen ist und diese ihn in seinen Rechten verletzen.

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Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung zu Art und Umfang der nach § 6 ArbZVO zu gewährenden Arbeitszeitverkürzung in Gestalt der Gewährung eines AZV-Tages in Höhe von 24 Stunden auf seinen Antrag hin, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage statthaft.

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Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar bezieht sich der Kläger in seinem Widerspruch ausdrücklich auf die Jahre 2021 und 2022. Gleichwohl muss er nicht vorrangig auf die Gewährung einer Arbeitsfreistellung in Höhe der tageskonkreten Sollarbeitszeit von 24 Stunden im Wege einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hinwirken, da es ihm um eine darüber hinaus gehende grundsätzliche Klärung der hier inmitten stehenden Rechtsfragen (Gewährung eines AZV-Tages statt pauschaler Berücksichtigung im Wochenfeiertagsausgleich im Umfang von 24 Stunden auf Antrag zu einem vom Kläger gewählten Tag) geht.

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Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist angesichts der zwischen den Beteiligten bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu den Modalitäten der dem Kläger zu gewährenden Arbeitszeitverkürzung ebenfalls gegeben.

28

Die Klage wurde wirksam per Fax erhoben. Zwar sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingerichtet werden, nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Denn die Aufzählung derjenigen Personen in § 55d VwGO, die zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet sind, ist abschließend und sonstige Verfahrensbevollmächtigte wie Gewerkschaften sind hierzu bis zum 31. Dezember 2025 nicht verpflichtet (kritisch hierzu: Natter/Haßel, NZA 2017, S. 1017, 1023; Oltmanns/Fuhltrott, NZA 2020, S. 897 ff.). Erst ab 1. Januar 2026 verweist § 55d Satz 2 VwGO (vgl. Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 [BGBl. I 4607]) auch auf § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VwGO (bis dahin nur Nr. 2 [vgl. Art. 15 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021, a.a.O.]), sodass (erst) ab diesem Zeitpunkt fast alle nach der VwGO vertretungsberechtigten Personen zur Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet sind (vgl. Gädeke, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Auflage 2022, § 55d VwGO [Stand: 7. September 2023] Rn. 27 f.; BM., NJW 2021, S. 3281 f.; Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, S. 465 ff.).

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Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

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Die Hausmitteilung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 sowie ihr Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das streitige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO betreffend die Modalitäten der dem Kläger zu gewährenden Arbeitszeitverkürzung (AZV-Tag mit 24 Stunden auf Antrag des Beamten statt pauschale Berücksichtigung mit 9,6 Stunden in dessen Wochenfeiertagsausgleichskonto) besteht indes lediglich im tenorierten Umfang.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung – ArbZVO) vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 388), der nach § 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden (Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr – ArbZVO-FW) vom 5. Juli 2007 (GVBl. LSA, S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2007 (GVBl. LSA, S. 438), für die im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten tätigen Beamten, die in Schichten Dienst unter Einschluss von Bereitschaftsdiensten leisten, in seiner jeweils geltenden Fassung gilt.

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Nach dessen Absatz 1 Satz 1 werden die Beamten auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbZVO erfolgt die Freistellung im Umfang der für diesen Tag festgelegten täglichen Sollarbeitszeit. Die tägliche Sollarbeitszeit ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ArbZVO die regelmäßig, dienstplanmäßig oder bei gleitender Arbeitszeit durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeit. Ihr Umfang ist Satz 2 der Regelung zufolge festzulegen.

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In Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen hat der Kläger in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Freistellung vom Dienst an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge und nicht lediglich auf Hinzurechnung einer bestimmten Stundenzahl zu seinem Wochenfeiertagsausgleich.

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Die Regelung sieht darüber hinaus ausdrücklich vor, dass der Dienstherr dem Beamten den AZV-Tag auf dessen Antrag zu gewähren hat. Die pauschale Berücksichtigung des AZV-Tages im Wochenfeiertagsausgleich ohne einen entsprechenden Antrag des Beamten ist deshalb ebenfalls rechtswidrig, weil das ausdrücklich durch die Norm vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wird. Das gilt unabhängig von der Frage, wie die Freistellungen aus dem Wochenfeiertagskonto tatsächlich gewährt werden.

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Die streitbefangene Vorgehensweise der Beklagten findet keine Stütze im Gesetz, da keine von der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO abweichende Vorschrift existiert. Die Argumentation der Beklagten, ihr Ansatz spiegele im Hinblick auf Art. 3 GG den gesetzgeberischen Willen wider, Beamte im Schichtdienst im Vergleich zu anderen Beamten hinsichtlich der Arbeitsfreistellungen nicht zu bevorzugen, überzeugt nicht. Denn schon die von der Beklagten angenommene Ungleichbehandlung zu den Kollegen in regulären Dienstverhältnissen, würden Feuerwehrbeamte im Schichtdienst für einen vollen AZV-Tag freigestellt, ist nicht erkennbar. Sämtliche Bedienstete sind für einen Arbeitstag im Umfang der für diesen Tag festgelegten täglichen Sollarbeitszeit vom Dienst freizustellen, unabhängig davon, ob sich diese auf acht oder 24 Stunden beläuft. Insofern liegt schon keine Ungleichbehandlung vor, da Anknüpfungspunkt die geschuldete tägliche Sollarbeitszeit ist und alle Beamten gleichbehandelt werden, indem die Freistellung (unabhängig von der Stundenzahl) stets für einen – unabhängig von der konkreten Stundenzahl im Schichtdienst und in anderen Verwaltungsbereichen – Arbeitstag gewährt wird. Die Regelung greift – anders als z.B. die Urlaubsverordnung – auch nicht auf das Arbeitszeitmodell zurück, eine Modifikation bei der Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Woche ist nicht vorgesehen. Der Verordnungsgeber pauschalisiert hier.

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Ebenfalls als nicht durchgreifend erweist sich die weitergehende Argumentation der Beklagten, für den Kläger seien 9,6 Stunden zu berücksichtigen, da die ArbZVO-FW auf die „regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit“, nicht die tägliche Sollarbeitszeit abstelle und widerzuspiegeln sei, dass der Kläger seine Arbeitsstunden über 24-Stunden-Schichten verteile. Gleiches gilt für den von ihr herangezogenen § 2 Abs. 3 ArbZVO-FW. Nach dieser Vorschrift reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit um ein Fünftel, wenn ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember, auf einen Werktag fällt. Es bestehen keine die Annahme rechtfertigenden Anhaltspunkte dafür, dass sich diese für die genannte besondere Fallgestaltung getroffene – rechtlich ohnehin problematische – Fünftel-Regelung auf den Anwendungsbereich des § 6 ArbZVO-FW i.V.m. § 6 Abs. 1 ArbZVO mit seinen ausdrücklichen, vom Verordnungsgeber nicht anderweitig geregelten Vorschriften übertragen lässt. Vielmehr kommt eine entsprechende Anwendung des dem § 2 Abs. 3 ArbZVO-FW zugrundeliegenden Gedankens aufgrund des eindeutigen Verweises in § 6 ArbZVO und dessen klaren (nicht auslegungsfähigen) Wortlautes nicht in Betracht. Angesichts des Verweises in der ArbZVO-FW auf die ArbZVO lässt sich schon nicht die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke feststellen. Schon das steht einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 3 ArbZVO-FW entgegen. Dieser würde im Übrigen auch nicht entsprechend passen, da § 2 Abs. 3 ArbZVO-FW eine Arbeitszeitermäßigung der „durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit“ betrifft, nicht die „tägliche Sollarbeitszeit“ wie in § 6 ArbZVO. Hätte der Verordnungsgeber eine dahingehende Sonderregelung betreffend den AZV-Tag für Schichtdienst leistende Feuerwehrbeamte gewollt, hätte er dies in § 2 Abs. 3 ArbZVO-FW explizit regeln können und müssen (vgl. etwa § 6 Abs. 3 Nds. ArbZVO).

37

Allerdings kann der Kläger im Hinblick auf den zeitlichen Umfang seines streitbefangenen Freistellungsanspruchs lediglich beanspruchen, an einem Arbeitstag vom Dienst freigestellt zu werden, nicht für eine vollständige 24-Stunden-Schicht, soweit sich diese – wie im konkreten Fall von 06:30 Uhr eines Tages bis 06:30 Uhr des folgenden Tages – auf mehr als einen Arbeitstag erstreckt. Eine Freistellung vom Dienst hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO nämlich an einem Arbeitstag zu erfolgen. Ein darauffolgender Tag ist davon nicht erfasst, auch wenn eine am Vortag begonnene Dienstschicht weitergeht. Eine solche Dienstschicht erfasst zwei Arbeitstage, wie sich aus § 4 Abs. 1 ArbZVO, nach der Arbeitstag jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends ist.

38

Keine andere rechtliche Würdigung rechtfertigt § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt – UrlVO LSA) vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456 und 2015, S. 399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 388) – UrlVO LSA –. Danach sind Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben, und gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat, wenn eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag endet. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn sie definiert den Begriff der Arbeitstage ausdrücklich lediglich „im Sinne dieser Verordnung“, die den Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub für Beamte regelt (§ 1 Abs. 1 UrlVO LSA), nicht indes den – anderen Regularien unterliegenden – AZV-Tag. § 1 Abs. 3 Satz 2 UrlVO LSA gehört nicht zur Definition des Arbeitstags ist, sondern die Norm fingiert vielmehr, was als ein Arbeitstag „gilt“, das heißt sie geht selbst vom Vorliegen zweier Arbeitstage aus, die jedoch kraft der Fiktionsregelung nur als ein Arbeitstag gelten. Die Norm lässt sich hier auch nicht analog anwenden, da auch insoweit schon keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist. Unbeschadet dessen besteht keine vergleichbare Interessenlage, da die Urlaubsansprüche nach der UrlVO LSA und der hier streitbefangene AZV-Tag unterschiedlich zu berechnen sind. Während der AZV-Tag nach dem Wortlaut des § 6 ArbZVO und dem ihm zugrundeliegenden Sinn und Zweck der Norm nach Arbeitstagen, nicht Wochen oder Stunden berechnet wird, um dem Beamten an einem Arbeitstag im Kalenderjahr z.B. die Erledigung von Behördengängen zu ermöglichen, verfolgt § 1 Abs. 3 UrlVO LSA eine andere Zielrichtung, nämlich diejenige, dass die Beamten – unabhängig vom konkreten Beginn und Ende ihrer Schichten – Anspruch auf die ihnen nach § 3 UrlVO LSA zustehende Dauer des Erholungsurlaubs haben.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO und entspricht dem jeweiligen Anteil des Obsiegens sowie Unterliegens der Beteiligten.

40

Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 111,10 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist von der durchschnittlich für einen Tag zu gewährenden Besoldung auszugehen. Anhand des vom Kläger mitgeteilten Grundgehalts ergibt sich folgende Berechnung: 3.379,41 Euro x 12 : 365 = 111,10 Euro.