Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 19.08.2024 – 4 A 74/23 HAL
ECLI:DE:VGHALLE:2024:0819.4A74.23HAL.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Fünften Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe IV).
Am 14. Juni 2022 beantragte sie bei der Beklagten über den von ihr beauftragten Steuerberater die Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer freiwilligen Zahlung als Überbrückungshilfe des Bundes für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 in Höhe von 29.711,27 €. Sie gab an, in der Branche „Restaurants mit herkömmlicher Bedienung“ im Einkaufszentrum A. tätig zu sein. Die Summe der gewichteten Mitarbeiter betrage 4,9, wobei zwei Mitarbeiter über 30 Stunden, zwei bis 30 Stunden, einer bis 20 Stunden und drei auf 450 Euro-Basis beschäftigt würden. In der Umsatzprognose teilte sie u. a. Umsatzrückgänge in den Fördermonaten im Verhältnis zu den Vergleichsmonaten des Jahres 2019 mit, die im März und Juni 2022 bei bzw. über 30 Prozent lagen. Sie versicherte, die ihr entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, seien coronabedingt. Sie bestätigte weiter, der Umsatz im Jahr 2020 sei niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 gewesen oder es werde ein Nachweis geführt, wonach die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt seien. Die Klägerin führte zur Begründung des Umsatzrückgangs im Förderzeitraum aus, das Kaufverhalten der Kunden sei immer noch sehr verhalten. Zudem schrecke die momentane Inflation viele Kunden ab.
Am 17. Juni 2022 erließ die Beklagte einen vorläufigen Bescheid und gewährte an die Klägerin vorläufig Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach. Der Bescheid erginge allein, um die mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfen zu wahren. Die Festsetzung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es bestünde kein Vertrauensschutz und es werde keine Aussage über etwaig bestehende offene Fragen getroffen. Sie ergänzte ihr Vorbringen und trug vor, die Verlängerung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln in Sachsen und der Appell der Regierung, freiwillig in Innenräumen Masken zu tragen, habe zu sehr viel weniger Umsatz geführt, als ohne Masken. Zudem arbeiteten immer noch sehr viele Menschen im Homeoffice.
Die Beklagte gab mit Schreiben vom 7. November 2022 unter Hinweis darauf, die vorgebrachten Gründe seien nicht hinreichend für eine Antragsberechtigung bzw. Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Monat Juni 2022, Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme trug die Klägerin vor, die Coronahilfen stünden nicht unter einem Prüfungsvorbehalt. Zudem seien zwei Mitarbeiter im Juni 2022 an COVID-19 erkrankt, weswegen eine personalbedingte Teilschließung des Betriebs erfolgt sei, um die notwendige häusliche Isolation der Mitarbeiter zu gewährleisten. Beigefügt war eine vorläufige Epikrise der A. Kliniken B-Stadter Land GmbH vom 23. Juni 2022, in der über die Behandlung einer symptomatischen Harnstauungsniere berichtet und der V. a. Covid-19 Infektion bei positivem Schnelltest (PCR ausstehend) geäußert wurde. Daraufhin fragte die Beklagte nach, in welchem Arbeitsverhältnis die erkrankten Mitarbeiter stünden und wie lange diese erkrankt gewesen seien.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2023 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 8.040,14 € unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Im Übrigen lehnte sie den Antrag in Höhe von 21.671,13 € ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin erfülle im Monat Juni 2022 die Fördervoraussetzungen nicht. Es mangele an einer Antragsberechtigung. Die vorgebrachten Gründe würden die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel erklären. Bei den vorgebrachten Gründen handle sich um wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art. Der Umsatzeinbruch stünde in keinem Zusammenhang mit staatlichen Verordnungen. Die angegebenen Corona-Erkrankungen zweier Mitarbeiter könne nicht geprüft und bewertet werden, weil der Sachvortrag nicht schlüssig sei und Angaben fehlten. Die Entscheidung und Ablehnung stünde im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO LSA zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum erheblich ein. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete insbesondere die Ablehnung von Anträgen, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat am 10. März 2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Umsatzeinbrüche seien ausschließlich coronabedingt. Branchenbedingt sei es nicht möglich gewesen, dem Umsatzeinbruch hinlänglich entgegenzuwirken. Es seien auch Umstände zu berücksichtigen, die daraus resultierten, dass durch Quarantänefälle und/oder Corona-Erkrankungen der Umsatz eingebrochen gewesen sei. Freiwillige Schließung des Geschäftsbetriebs würden als coronabedingt gelten. Ein Teil des Restaurantbereichs mit 60 bis 70 Plätzen habe ab Mitte bis Ende Juni geschlossen werden müssen. Der vollbeschäftigte Pizzabäcker sei coronabedingt ausgefallen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2023 aufzuheben, soweit er den Antrag der Klägerin ablehnt und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für Juni 2022 weitere Überbrückungshilfe IV in Höhe von 21.671,13 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre ständige Verwaltungspraxis und hält die Klägerin danach im Monat Juni 2022 nicht für antragsberechtigt, weil die geltend gemachten Umsatzrückgänge nicht coronabedingt, sondern auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien.
Zu den wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art gehörten insbesondere ein geändertes Kundenverhalten, wie es die Klägerin in der Antragsbegründung vorgebracht habe. Die Verlängerung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln stelle keine förderwürdige Ursache für einen Umsatzrückgang dar, weil sei kein Verkehrsmittel betreibe. Dies gelte ebenfalls für die angeführte Inflation. Da Rückfragen zu den Erkrankungen zweier Mitarbeiter unbeantwortet geblieben seien, könne nicht beurteilt werden, ob hieraus ein coronabedingter Umsatzeinbruch resultiere. Die Gewährung von Billigkeitsleistungen sei an die Erfüllung von Mitwirkungspflichten gebunden. Die Klägerin habe auf entsprechende Nachfragen nicht reagiert.
Die Klägerin hat im Klageverfahren Betriebswirtschaftliche Auswertungen für Juni 2022 vorgelegt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Gewährung weiterer Überbrückungshilfe VI, noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 20. Mai 2021(GVBI. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, Buchstabe I, Überbrückungshilfe Fünfte Phase von Januar bis Juni 2022 (Überbrückungshilfe IV, im Folgenden „Vollzugshinweise“), i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Danach wird die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris).
Ist – wie hier – durch Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). Richtlinien und Vollzugshinweise vermögen somit eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes zu begründen. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden.
Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann neben den einschlägigen Vollzugshinweisen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörden oder der diesen übergeordneten obersten Landesbehörden zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die in der Vergangenheit tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt etwa für die veröffentlichten sogenannten "FAQ", also für entsprechende Antworten auf im Bewilligungsverfahren häufig gestellte oder zu erwartende Fragen. Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Zuwendungsbehörde feststellen, kann zugrunde gelegt werden, dass diese in allen ihr zur Entscheidung vorliegenden Fällen entsprechend verfährt, wenn nicht stichhaltige Tatsachen das Gegenteil nahelegen.
Ausgangspunkt ist vorliegend, dass ein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Billigkeitsleistung grundsätzlich nicht besteht. Dies ergibt sich bereits aus Buchstabe I, XXV. Nr. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise, wonach kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Landes. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und einer ständigen Vergabepraxis der Bewilligungsstelle kann bei der Entscheidung über die Gewährung der Leistung eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die dann einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Ein solcher Fall liegt hier für den streitgegenständlichen Monat Juni 2022 jedoch nicht vor.
Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe IV orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den veröffentlichten FAQ. Die Beklagte hat im Klageverfahren ihre Handhabung der Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und entsprechend in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Antragsberechtigt sind nach Buchstabe I, XXV. Nr. 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind. Dabei muss der Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 coronabedingt um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sein. Umsatz ist dabei der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz; ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde, Buchstabe I, XXV Nr. 2 Abs. 7 der Vollzugshinweise.
Zur Frage, ob ein Umsatzrückgang coronabedingt ist, wird in Buchstabe I, XXV Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise ausgeführt: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind. Hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. [Näheres erläutern die FAQ.] Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. In den FAQ werden diese Voraussetzungen nochmals unter Nr. 1.2 ausgeführt und hinsichtlich eines Nachweises des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, um Beispiele ergänzt. Danach gelten als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Coronabetroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin für den Monat Juni 2022 nicht zu beanstanden, da sie der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die Klägerin ist nicht antragsberechtigt, weil sie keinen coronabedingten Umsatzrückgang um mindestens 30 % in dem beantragten Fördermonat Juni 2022 im Vergleich zum Juni 2019 nachgewiesen hat.
Im Monat Juni 2022 wird die geforderte Mindestgrenze zwar überschritten. Die aufgeführten Umsatzschwankungen sind jedoch nicht nachweislich unmittelbar coronabedingt.
Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren sind die Umsatzrückgänge hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass das Kaufverhalten der Kunden immer noch sehr verhalten sei, die Inflation Kunden abschrecke, Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln in Sachsen bestünde und solche nach dem Appell der Regierung freiwillig in Innenräumen zu tragen seien, noch viele Menschen im Homeoffice arbeiten würden und wegen der Erkrankung zweier Mitarbeiter eine personalbedingte Teilschließung des Betriebs im Juni 2022 erfolgt sei.
Nach der hier maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten, die die Beklagte dargelegt und ihr Begriffsverständnis der maßgeblichen Faktoren erläutert hat, verneint diese zu Recht das Vorliegen von coronabedingten Umsatzeinbußen. Im Ausgangspunkt war die Klägerin im Juni 2022 weder von staatlichen Schließungsanordnungen noch von sonstigen einschränkenden Maßnahmen direkt betroffen. Aus der von ihr angeführten Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln lässt sich eine eigene Betroffenheit nicht ableiten. Hinzu kommt, dass das Einkaufszentrum, in dem die Klägerin die Pizzeria betreibt, zwar an öffentliche Verkehrsmittel angebunden ist, aufgrund der Belegenheit der wohl überwiegende Teil der Kunden das Einkaufszentrum aber mit Pkw aufsuchen dürfte. Nicht als coronabedingt gelten Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen sind. Hierzu gehören nach dem Verständnis der Beklagten auch Änderungen im Kundenverhalten. Dies betrifft insbesondere die von der Klägerin erwähnte Zurückhaltung im Kaufverhalten, eine gestiegene Inflation und die seit der Pandemie andauernde Arbeit der Kunden im Homeoffice. Solche Fern- oder Nachwirkungen der Pandemie sind nicht ausreichend für die Annahme von coronabedingten Umsatzeinbußen und werden ohne Beanstandung von der Beklagten als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art eingeordnet.
Eine eigene unmittelbare Betroffenheit mit Auswirkungen auf den Umsatz durch Einschränkungen des Geschäftsbetriebs durch Quarantäne-Fälle oder Corona- Erkrankungen in der Belegschaft hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten muss der Geschäftsbetrieb hierdurch nachweislich stark beeinträchtigt sein und daraus ein Umsatzeinbruch resultieren. Eine solche starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs mit der Folge von entsprechenden Umsatzrückgängen hat die Klägerin nicht belegt.
Aus der von ihr vorgelegten vorläufigen Epikrise der A. Kliniken B-Stadter Land GmbH vom 23. Juni 2022 zur Patientin A. C. ergibt sich schon kein coronabedingter Krankheitsausfall. Die Mitarbeiterin ließ sich wegen einer Symptomatischen Harnstauungsniere behandeln. Auch wenn bei der routinemäßigen Schnelltestung dieser Kollegin im Krankenhaus der Verdacht auf eine Covid-19-Infektion in der Epikrise erwähnt wird, so resultiert der krankheitsbedingte Ausfall nicht maßgeblich auf einer Corona- Erkrankung, sondern auf der Grundlage einer anderen Krankheit. Die Entlassung in die häusliche Quarantäne erfolgte für maximal vier Tage (im Restmonat Juni 2022). Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht ausreichend dargetan, dass aus dieser Fehlzeit bei insgesamt knapp fünf Mitarbeitern (gewichtet auf Vollzeit) eine erhebliche Einschränkung des Geschäftsbetriebs resultieren soll. Die Beklagte fragte mehrfach nach, in welchem Arbeitsverhältnis die erkrankten Mitarbeiter stünden und wie lange diese erkrankt gewesen seien. Dies wurde seitens der Klägerin im Verwaltungsverfahren – und auch im sich anschließenden Klageverfahren – nicht hinreichend beantwortet, sodass nicht nachgewiesen wurde, dass der Umsatzrückgang im Juni 2022 coronabedingt gewesen ist.
Nichts Anderes gilt für den vorgelegten Nachweis der Erkrankung des Mitarbeiters A.. Dieser wurde am 18. Juni 2022 positiv auf SARS-CoV-2 getestet und fehlte nach nicht näher belegten Angaben der Klägerin bis Ende Juni 2022 im Unternehmen. Soweit das Vorliegen einer Corona-Erkrankung dieses Mitarbeiters für diesen Zeitraum zugunsten der Klägerin unterstellt wird, bleibt die Klägerin weiter den Nachweis schuldig, dass hieraus eine starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs resultierte. Allein der Vortrag, ein Teil des Restaurantbereiches habe deswegen geschlossen werden müssen, führt nicht zum Erfolg. Genauso gut kommt eine Teilschließung mangels Kundennachfrage in Betracht. Ungeachtet dessen, dass die Behauptung, dieser Mitarbeiter sei als einziger Pizzabäcker in Vollzeit beschäftigt, auch im Klageverfahren nicht belegt wurde, ist nicht erkennbar, dass hieraus eine erhebliche Einschränkung des Geschäftsbetriebs resultierte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Arbeit dieses Mitarbeiters nicht durch andere Mitarbeiter hätte ausgeführt werden können. Es handelt sich bei dem Beruf eines Pizzabäckers nicht um einen Lehrberuf, sondern um einen Anlernberuf. Zugangsberufe können z. B. Bäcker /Bäckerin oder BF. /Köchin sein (https://rest.arbeitsagentur.de/infosysbub/berufepoolrest/ct/v1/archivpdfs/3647.pdf). Dass Herr A. über eine entsprechende Qualifikation verfügte, ist nicht bewiesen und wurde auch nicht so dargetan. Es sprechen mehrere Umstände dagegen, dass die Fehlzeit des Herrn A. eine starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs zur Folge hatte. Die Klägerin hat den Antrag, der Mitte Juni 2022 gestellt wurde, damit begründet, dass die Kunden ausblieben, sodass sich hierdurch in der Regel der Arbeitsumfang reduziert. Das Angebot der Pizzeria umfasst zudem nicht ausschließlich Pizza, sondern auch Pasta, Salate und weitere Gerichte (Fleisch/Fisch etc.). Für deren Zubereitung ist üblicherweise ein BF. oder eine Köchin tätig. Der Pizzabäcker selbst hat auch gesetzlichen Anspruch auf Urlaub und muss in dieser Zeit ebenfalls vertreten werden. Die (familiengeführte) Firma beschäftige nach Köpfen letztlich acht Mitarbeiter, ohne dass ersichtlich ist, dass nicht eine dieser Personen die Zubereitung von Pizzen habe übernehmen können. Da eine starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs letztlich in der Zusammenschau nicht auf der Hand liegt, hat die Beklagte zu Recht (mehrfach) Gelegenheit gegeben, den Zusammenhang entsprechend nachzuweisen. Dies ist nicht erfolgt. Es kann daher offenbleiben, ob ein Nachweis im Klageverfahren überhaupt noch zu berücksichtigen wäre oder allein auf den Stand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten abzustellen ist.
Die Klägerin wird durch die Ablehnung der beantragten Fördermittel im Monat Juni 2022 nicht anders behandelt als andere Antragsteller, die die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge im Förderzeitraum nicht nachweisen können. Sie hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird.
Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Fördermittelempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 – juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 28. August 2019 – M 31 K 19.203 – juris). Anhaltspunkte für eine solche willkürliche Ungleichbehandlung bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht benannt.
Es obliegt dem Richtliniengeber zu bestimmen, welchem Personenkreis unter welchen Voraussetzungen eine Billigkeitsleistung gewährt werden soll. Hierzu kommt ihm ein weiter Gestaltungspielraum zu. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass nicht jede Veränderung wirtschaftlicher Art und erst Recht nicht jeder rückläufige Umsatz gefördert werden soll. Dieses Verständnis orientiert sich am Zweck der Förderung, die vornehmlich darin besteht, die Existenz der Unternehmen, zu sichern, die unmittelbar durch die Coronakrise bedingt sind (Buchstabe I, XXV. Nr. 1. Abs. 1 der Vollzugshinweise).
Ermessensfehler bei der Entscheidung über die streitige Ablehnung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt und begründet.
In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der gegebene Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung eine abweichende Behandlung gebieten würden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Ablehnung des Antrags steht der Bescheid vom 17. Juni 2022 nicht entgegen. Dieser ist ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe ergangen. Vertrauensschutz besteht aufgrund der Vorläufigkeit solcher Bescheide nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.671,13 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.