Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 17.01.2025 – 6 B 5/25 HAL

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 19. Februar 2025, 3 M 14/25, Beschluss

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 10. Januar 2025 gegen die durch Beschluss der Klassenkonferenz vom 10. Dezember 2024 erfolgte Teilrücknahme des mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. März 2024/2. August 2024 gewährten Nachteilsausgleichs aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers,

2

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog festzustellen, dass der eingelegte Widerspruch gegen die Teilrücknahme des mit Schreiben vom 7. März 2024/ 2. August 2027 gewährten Nachteilsausgleiches aufschiebende Wirkung hat,

3

hilfsweise festzustellen, dass nachstehend aufgeführter Nachteilsausgleich

4

- Zeitzugabe von 30 %

5

- mobiles Endgerät zum audiogestützten Lesen bei schriftlichen Leistungserhebungen

6

- Möglichkeit mündlicher Leistungserhebungen

7

zu gewähren ist,

8

hat Erfolg.

9

Das Feststellungsverfahren in Analogie zu § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn sich der Betroffene mit der Begründung an das Gericht wendet, die Behörde vollziehe einen Verwaltungsakt oder drohe dessen Vollziehung an, obwohl der Verwaltungsakt mit aufschiebender Wirkung angefochten worden sei (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, Rn. 1047). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller geht davon aus, dass sein Widerspruch vom 10. Januar 2025 gegen die durch Beschluss der Klassenkonferenz vom 10. Dezember 2024 erfolgte Teilrücknahme des mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. März 2024/2. August 2024 gewährten Nachteilsausgleichs aufschiebende Wirkung hat, weil der Teilrücknahme Verwaltungsaktqualität zukomme.

10

Der Antragsteller hat auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung festzustellen, entfällt nur dann, wenn die Behörde ausdrücklich von der von ihr angenommenen Vollziehbarkeit abrückt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme, da die Beschränkung der Nachteilsausgleichgewährung für schulische Leistungskontrollen keinen Verwaltungsakt darstelle und der Antragsteller so die anstehenden Klausuren in dem 4. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nur mit dem am 10. Dezember 2024 durch die Klassenkonferenz beschlossenen Nachteilsausgleich zu schreiben hat.

11

Der Antrag ist auch begründet.

12

Der durch Beschluss der Klassenkonferenz vom 10. Dezember 2024 erfolgten Teilrücknahme des mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. März 2024/2. August 2024 gewährten Nachteilsausgleichs kommt nach der Überzeugung der Kammer nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung Verwaltungsaktqualität zu. Der Widerspruch des Antragstellers hat nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die Teilrücknahme des Nachteilsausgleichs weder eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit enthält noch von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.

13

Bei der streitgegenständlichen Teilrücknahme des Nachteilsausgleichs handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt liegt nach § 35 S. 1 VwVfG bei einer Verfügung vor, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die hier allein problematische Regelungsqualität im Sinne des § 35 VwVfG ist zu bejahen. Eine Regelungswirkung ist immer dann gegeben, wenn die verfügte Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und/oder Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage, § 35 Rn. 88 m.w.N.). So liegt es hier.

14

Zwar stellt die Bewertung einzelner Leistungskontrollen nach allgemeiner Auffassung mangels Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt dar, so dass in der Regel auch hinsichtlich der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Ablegung alsbaldiger Leistungskontrollen mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsaktqualität anzunehmen ist.

15

Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass sich der Antragsteller in der Qualifikationsphase (4. Halbjahr) der gymnasialen Oberstufe befindet, dem nach § 38 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) eine besondere rechtliche Bedeutung zukommt. Denn nach Abs. 1 dieser Norm werden mindestens 36 und höchstens 40 Halbjahresergebnisse aus der Qualifikationsphase in einfacher Wertung in die Gesamtqualifikation nach § 37 Oberstufenverordnung eingebracht. Damit kommt den Leistungserhebungen in der Qualifikationsphase für die Abiturnoten unmittelbare Bedeutung zu. So geht etwa gemäß Punkt 3.2.3.2 Satz 6 des Runderlasses des MB vom 11. Juni 2019 – 22-83202 „Leistungsbewertung und Beurteilung an berufsbildenden Schulen“ jede Klausur, auch Klausuren unter Prüfungsbedingungen, mit einer Gewichtung von 40 v.H. in die jeweilige Halbjahresbewertung ein. Demgemäß spricht nach der hier gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, Entscheidungen über die Nachteilsgewährung für diese Leistungserhebungen die gleiche rechtliche Bedeutung beizumessen wie hinsichtlich der Abiturprüfungen (§ 39 Oberstufenverordnung) selbst. Im Hinblick auf die Abiturprüfung im Schuljahr 2024/2025 hat das Landesschulamt am 11. März 2024 in Bescheidform auf Grundlage des Vorschlages des Vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission - im Vergleich zum schulisch gewährten Nachteilsausgleich einschränkende - Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen gemäß Verordnung der gymnasialen Oberstufe (Oberstufenverordnung) vom 3. Dezember 2013 (GVBl LSA S. 507) gewährt (Az: 6 A 98/24 HAL). Diese Regelungsqualität und damit dieser Rechtscharakter muss auch für die vorliegende Fallkonstellation der Teilrücknahme des Nachteilsausgleichs durch die Antragsgegnerin angenommen werden.

16

Hinsichtlich der Zulässigkeit des von der Antragstellerseite am 10. Januar 2025 erhobenen Widerspruchs bestehen keine Bedenken.

17

Dem Antrag war daher stattzugeben.

18

Das Gericht legt für die mit dem Verfahren begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Rücknahme eines in der Qualifikationsphase gewährten Nachteilsausgleichs den Auffangstreitwert gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Dieser Betrag ist trotz des hier vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die begehrte Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die für den 20. Januar 2025 angesetzte Klausur, eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).