Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 18.03.2025 – 5 A 310/22 HAL

ECLI:DE:VGHALLE:2025:0318.5A310.22HAL.00

Orientierungssatz

Dem Anspruch von Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugeinrichtungen auf eine Stellenzulagen gemäß Anlage 1 zu § 20 BesG ST 2011kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Beamten die Zulage aufgrund seiner länger als 6 Monate andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst nicht mehr zustehe. Auf die tatsächliche Ausübung des Dienstes kommt es nach Wortlaut und Systematik der besoldungsrechtlichen Norm nicht an.(Rn.20)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 8. September 2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Stellenzulage.

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Er ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und bekleidet das Amt eines Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst.

3

Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Zahlung der Zulage für den Vollzugsdienst aufgrund der seit 16. Juli 2021 andauernden Dienstunfähigkeit des Klägers und der laut amtsärztlichen Gutachten nicht zu erwartenden Rückkehr in den Dienst einzustellen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom 3. Februar 2022 aus, dass die Einstellung der Zulage rechtswidrig sei. Mit der Zulage sollten zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst seien. Dabei könne der Gesetzgeber typisierend und für die Beamtengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen. Nach dem Landesbesoldungsgesetz stehe dem Kläger als Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A bei einer Justizvollzugseinrichtung die begehrte Stellenzulage zu. Der Kläger sei nach wie vor Beamter in der Laufbahn des Justizvollzugsdienstes und bei der Beklagten tätig. Unerheblich sei, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Aufgabe in der Lage sei.

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Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Zulage gemäß Nr. 10 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B i.V.m. Anlage 8 zu § 40 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA nicht mehr erfülle und stellte die Zahlung der Zulage mit Wirkung vom 1. Juni 2022 ein. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei seit dem 16. Juli 2021 bis zunächst 6. Mai 2022 dienstunfähig erkrankt. Bei Erkrankungen, die das allgemein übliche Maß überstiegen (Erkrankungen von mehr als 6 Monaten) und deren weitere Dauer ungewiss sei, sei die Zulage nicht weiter zu gewähren. Allein die Zugehörigkeit zur Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes begründe nicht den Anspruch auf die Zahlung der Zulage. Anders als bei der Zahlung der "Polizeizulage" sei die Vollzugszulage nicht an eine bestimmte Laufbahn gebunden. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Dienstverrichtung "bei Justizvollzugseinrichtungen" an. Nach Vorlage des stufenweisen Wiedereingliederungsplans des Klägers sei im Rahmen der Prüfung der weiteren dienstlichen Verwendung festgestellt worden, dass für den Kläger in der JVA Volkstedt kein Dienstposten zur Absolvierung der stufenweisen Wiedereingliederung und einer anschließenden Weiterbeschäftigung zur Verfügung stehe. Auch in den anderen Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Sachsen-Anhalt seien keine leidensgerechten Dienstposten zur Verwendung des Klägers vorhanden. Eine Rückkehr in den Dienst bei einer Justizvollzugseinrichtung lasse sich somit auch weiterhin nicht prognostizieren. Stellenzulagen dürften nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Die Wahrnehmung von Funktionen sei ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der auch grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der Aufgaben erfordere. Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben werde zwar nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe wie Urlaub oder Krankheit entgegenstünden. Gleichwohl seien die Umstände einer Erkrankung, insbesondere deren Dauer zu beachten und der Dienstherr könne dem Ausbleiben zulagenberechtigender Tätigkeit im Rahmen einer langwierigen Erkrankung Rechnung tragen. Eine nicht mehr allgemein übliche Unterbrechung der Beschäftigung durch Krankheit beende die zulagenberechtigende Tätigkeit. Dies sei bei dem Kläger nach nunmehr über neun Monaten krankheitsbedingter Abwesenheit zu bejahen. Auch eine Rückkehr in den Dienst bei einer Justizvollzugsanstalt sei nicht absehbar.

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Der Kläger legte am 12. Mai 2022 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 3. Februar 2022. Es sei insbesondere unerheblich, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Vollzugsaufgaben wahrgenommen habe. Dies gelte umso mehr, als dass die Beklagte ihm die Möglichkeit zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben nicht eingeräumt habe. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion sei im Falle der Zulagengewährung die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten Bereich.

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Das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2022 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die streitgegenständliche Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen vorgesehen sei. Dies setze voraus, dass dem Beamten ein zulagenberechtigter Aufgabenbereich (Dienstposten) übertragen worden sei und dass er die Aufgaben des Dienstpostens auch tatsächlich erfülle. Die Wahrnehmung von Funktionen im Sinne des § 40 LBesG LSA sei ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgabe erfordere. Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben werde zwar nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe – wie Erholungsurlaub oder Krankheit – entgegenstünden. Die Weiterzahlung sei vielmehr solange angezeigt, wie sich das Hindernis als lediglich vorübergehend darstelle. Krankheitszeiten, die das allgemein übliche Maß überschritten und zu einer unüblichen Unterbrechung der Tätigkeit führen würden, ließen hingegen die Zulagenberechtigung entfallen. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn es zu Fehlzeiten von mindestens sechs Monaten gekommen sei und die weitere Dauer der Dienstunfähigkeit ungewiss sei. Wenn die übertragenen höherwertigen Funktionen nicht mehr wahrgenommen werden würden, könne der Zweck der Zulage, die besonderen Belastungen auszugleichen, nicht mehr erreicht werden. Die Gleichstellung von Krankheitszeiten und Erholungsurlaub in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeige, dass die Weitergewährung der Zulage nur solange gerechtfertigt bleiben könne, wie es sich um überschaubare Zeiträume handele, die die Einbindung des Beamten in den zulagenberechtigenden Tätigkeitszusammenhang nicht in Frage stellen würden. Allein die Zugehörigkeit des Klägers zur Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes begründe daher keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zulage.

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Der Kläger hat am 19. September 2022 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei unerheblich, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Lage sei. Er sei nach wie vor Beamter in der Laufbahn des Justizvollzugsdienstes und in der JVA Volkstedt tätig. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Gewährung der "Polizeizulage" für Beamte der Zollverwaltung entschieden, dass es unerheblich sei, ob der Beamte aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben in der Lage sei. Solange der Dienstherr etwaige Einschränkungen nicht zum Anlass nehme, den Beamten in einen anderen Organisationsbereich umzusetzen, erfülle dieser weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 8. September 2022 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist zur Begründung auf den Inhalt des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Kläger sei durchgehend fortgesetzt dienstunfähig im Krankenstand und nehme seinen Dienstposten nicht wahr. Die im angeführten Fall betroffene Beamtin habe ihren Dienst als Zollbeamtin verrichtet und nur Polizeivollzugsaufgaben im engeren Sinn nicht ausführen dürfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2024 und 29. Januar 2024 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 8. September 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Zulagenanspruch ist § 40 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) in Verbindung mit Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 zu § 20 LBesG LSA). Danach sind für herausgehobene Funktionen so bezeichnete Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen, deren Höhe sich aus Anlage 8 ergibt. Nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen erhalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugeinrichtungen eine Stellenzulage nach Anlage 8.

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Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt.

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Der Kläger ist als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8 BesO LSA) – unstreitig – Beamter in einem Amt der Besoldungsordnung A bei einer Justizvollzugseinrichtung – der JVA Volkstedt. Neben dem Innehaben eines Amtes der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen hängt die (Weiter-)Gewährung der Zulage nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen von keinen Voraussetzungen ab. Insbesondere kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass ihm die Zulage aufgrund seiner länger als 6 Monate andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst nicht mehr zustehe. Auf die tatsächliche Ausübung des Dienstes kommt es nach Wortlaut und Systematik der besoldungsrechtlichen Norm nicht an.

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Dies ergibt sie aus Folgendem:

22

Im Besoldungsrecht gilt der Grundsatz, dass dem Wortlaut der Bestimmung wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 LBesG LSA) besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - juris Rn. 25, vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 - juris Rn. 12, und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - juris Rn. 12). Nach dem Wortlaut von Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen als Anlage 1 zu § 20 LBesG LSA genügt für die Zulagenberechtigung das Innehaben eines Amtes der Besoldungsordnung A bei einer Justizvollzugseinrichtung. Allein maßgeblich ist danach die Zugehörigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamt zur Besoldungsgruppe A und zum Verwaltungsbereich der Justizvollzugseinrichtungen. Nicht entscheidend ist nach der gesetzlichen Formulierung demgegenüber, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten der Beamte in der Justizvollzugseinrichtung konkret verwendet wird oder mit welchen Aufgaben er betraut ist, so dass erst recht unerheblich ist, ob der Beamte aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung von konkreten Tätigkeiten seines Dienstpostens gehindert ist. Der Tatbestand des Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen ist nicht auf einen bestimmten Bereich der Verwendung des Beamten beschränkt und damit erst recht nicht auf die Verwendung des Beamten selbst bezogen.

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Die Gesetzessystematik bestätigt den Befund, dass die – im Falle des Klägers krankheitsbedingte – fehlende tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben in der Justizvollzugseinrichtung durch den Beamten – gleich aus welchem Grund – die Zulagenberechtigung nicht ausschließt.

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Weder § 40 Abs. 1 und 4 LBesG LSA, wonach die Zulagenzahlung auf herausgehobene Funktionen und auf die Dauer ihrer Wahrnehmung beschränkt ist, noch die Überschrift und der Tatbestand der Nr. 10 der Vorbemerkungen ("Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugeinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten") tragen die von der Beklagten vertretene Auslegung. Die Bestimmung, unter welchen Bedingungen bei Beamten in Justizvollzugeinrichtungen von der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion auszugehen ist, ist hier vom Besoldungsgesetzgeber entschieden, der selbst auch nicht an die allgemeine Regelung des § 40 LBesG LSA gebunden ist – instruktiv die allgemeine Stellenzulage in Nr. 13 der Vorbemerkungen – und hat dieser in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen festgelegt. Der Gesetzgeber kann dabei – wie in Nr. 10 der Vorbemerkungen – typisieren und für Beamtengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen. Dass dieser Konkretisierung ihrerseits eine Generalisierung und Typisierung zugrunde liegt, ist bei Regelungen des Besoldungsrechts unvermeidlich und vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 78.15 - juris Rn. 11). Wird im Zulagentatbestand dagegen auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 12). Maßgeblich für die "Betrauung" ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 4).

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Die Regelung der Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen knüpft die Zulagenberechtigung – wie bereits ausgeführt – lediglich an das Innehaben des Amtes der Besoldungsgruppe A bei einer Justizvollzugseinrichtung. Damit hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei dieser Beamtengruppe ausreicht, dass sie einem bestimmten Verwaltungszweig angehören. Es kommt nicht auf die tatsächliche Verwendung oder Aufgabenwahrnehmung des einzelnen Beamten an. Anknüpfungspunkt für die Zulage ist hier nach dem Willen des Gesetzgebers ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu dem im Zulagentatbestand aufgeführten Verwaltungszweig der Justizvollzugseinrichtungen ergibt. Denn anders als in den Zulagentatbeständen – beispielweise in Nr. 6 für Beamtinnen und Beamte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, in Nr. 7 für Beamtinnen und Beamte beim Verfassungsschutz oder in Nr. 9 für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr – die in der Überschrift oder im Tatbestand auf eine entsprechende Verwendung des betreffenden Beamten als Voraussetzung für die Zulagengewährung abstellen, enthält Nr. 10 keine dementsprechende Formulierung. Der Begriff der "Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion" im Sinne des § 40 Abs. 4 LBesG LSA wird für Beamte bei einer Justizvollzugseinrichtung nicht durch Begriffe wie "Verwendung" oder "Aufgabenbetrauung" konkretisiert. Der Zulagentatbestand setzt mithin keinen individuell-konkreten Funktionsbezug voraus. Voraussetzung ist lediglich, dass der Beamte ein Amt der Besoldungsordnung A bei einer Justizvollzugseinrichtung innehat und nicht, dass der Beamte die Aufgaben auch tatsächlich erfüllt. Damit ist auch unerheblich, ob der Beamte aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Justizvollzugseinrichtungen in der Lage ist. Solange der Dienstherr etwaige Einschränkungen nicht zum Anlass nimmt, den Beamten in einen anderen Organisationsbereich umzusetzen, erfüllt dieser weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – juris Rn. 12).

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War der gesetzliche Zulagentatbestand danach gegeben, ist dem Kläger die Zulage zwingend weiter zu gewähren.

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Insoweit sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergibt, dass auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 16. November 2021 und des Ergänzungsgutachtens vom 26. April 2022 die Zuweisung eines Dienstpostens in Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt nicht möglich sei, da es "schlichtweg keine freien Dienstposten gebe, die der Kläger noch bekleiden könne", kann dieser Umstand nicht zur Begründung des Wegfalls der Zulagengewährung hergezogen werden. Kann dem Kläger von der Beklagten kein Dienstposten zugewiesen werden, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes wahrnehmen kann, ist er dienstunfähig. Dann ist das Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten und dem Kläger entweder ein anderes Amt zu übertragen oder ihn in den Ruhestand zu versetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.585,68 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgeblich. Die vom Kläger eingeklagte Zulage betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) 127,38 Euro, woraus sich der ausgeworfene Streitwert ergibt.