Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 20.01.2023 – 5 K 4231/22
ECLI:DE:VGHH:2023:0120.5K4231.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Genehmigung, die Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule zu wiederholen.
Die am … geborene Klägerin besuchte die von der Beklagten getragene Stadtteilschule …, zuletzt im Schuljahr 2021/2022. Die Zeugnisse in den letzten vier durchlaufenen Schuljahren weisen folgende Noten aus:
Schuljahr
2018/2019
2019/2020
2020/2021
2021/2022
Jahrgangsstufe
7 Hj.
8 Hj.
9 Hj.
10 Hj.
Deutsch
E4
E3-
G3+
G2
G2
E4-
G3-
G3
Mathematik
G3+
G3
G3-
G3-
G4+
G3-
G5-
G5
Englisch
G2
G2+
G3
G3
G2
G2+
G3
G3
Biologie
E4
E4
G4+
G4+
G4
G3-
G4
G3
Chemie
G4+
G3-
G3-
G3-
G3-
G2+
G2
Physik
G4
G4
G4
G4
Geographie
E4+
G4
Geschichte
G2-
G2-
Politik-Gesellschaft-Wirtschaft
E4
E4
G3-
G3
Arbeit und Beruf
E4
E4
E3-
E2-
G3+
G3
Sport
G3-
G3
G3-
G3-
G4
G3-
G3-
G4
Bildende Kunst
E2
E2
Musik
G2
Theater
Religion
Philosophie
G2
G2
G4-
G4
Wirtschaft und Handel
G2+
G2+
G2+
G2
Informationstechnische Grundbildung
G2
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
E4
G2+
Spanisch
G3
G3
G2
G2
G3+
G2-
G3-
G4
Zur Schullaufbahn vermerkt ist in den Zeugnissen nach Jahrgangsstufe 8 und 9 sowie in den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10, dass die Klägerin bei gleichbleibender Leistungsentwicklung den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreichen werde. Die Klägerin erwarb mit dem Zeugnis der Jahrgangstufe 9 vom 23. Juni 2021 den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss sowie mit dem nach Jahrgangsstufe 10 unter dem 6. Juli 2020 erteilten Abschlusszeugnis den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.
Vertreten durch ihre Eltern hatte die Klägerin unter dem 3./10. Juni 2022 die Wiederholung der Jahrgangsstufe gemäß § 12 APO-GrundStGy beantragt. Sie habe, wie viele andere Schülerinnen und Schüler, sehr unter den Folgen der Pandemie gelitten. Ihre Leistung habe durch die unregelmäßigen, zum Teil ausfallenden Schulzeiten nicht gefördert werden können, wodurch es zu einem massiven Einbruch ihrer Leistung gekommen sei. Mit der eingefundenen Normalität und Regelmäßigkeit der Schule sowie vor allem ihrer Motivation und Lernbereitschaft habe sich ihre Leistungskurve stabilisiert und sogar verbessert. Ihre Motivation und ihre verbesserten Noten zeigten klar, dass sie den zweiten Anlauf in der 10. Klasse angehen möchte und diesen ernst nehme.
Der Abteilungsleiter Klassen 8-10 protokollierte am 22. Juni 2022 für die Zeugniskonferenz, dass nicht eine längere Krankheit oder eine andere schwerwiegende Belastung sich beeinträchtigend ausgewirkt hätte, keine Erwartung eines bisher noch nicht erreichten Abschlusses oder einer bisher noch nicht erreichten Versetzung in die gymnasiale Oberstufe bestehe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 12. Juli 2022 den Antrag auf Wiederholung der Jahrgangsstufe ab.
Die Kläger legte mit Schreiben vom 26. Juli 2022 Widerspruch ein, der ausweislich Bestätigungs-E-Mail der Beklagten dort spätestens am 3. August 2022 postalisch einging und sodann ergänzend begründet wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 21. September 2022, zugestellt am 23. September 2022.
Die Klägerin hat Montag, 24. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung eines Anspruchs auf Wiederholung verweist sie und ergänzt ihr vorprozessuales Vorbringen.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy seien entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt (Widerspruchsbegründung, S. 2-5): Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 sowie anteilig in beiden Halbjahren der Jahrgangsstufe 9 sei sie im Distanz- oder im Hybridunterricht beschult worden, der nicht mit einer Beschulung in Präsenz zu vergleichen sei. Der zu bewältigende Unterrichtsstoff habe unter besonderen und für die meisten sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen erlernt werden müssen, so auch für die Klägerin, deren beide Elternteile vollberufstätig seien. Es sei somit kein Wunder, dass ihre Leistungen mit aufsteigender Jahrgangsstufe stetig abgenommen hätten. Unterstützung seitens der Schule sei kaum oder gar nicht erfolgt. Es leuchte nicht ein, nicht eine Option zu eröffnen, doch noch bessere Leistungen als in der Prognose zu erbringen und mit einer hypothetischen Wiederholung der Klasse 10 zu einem mittleren Schulabschluss zu führen. Durch das „Fehlverhalten“ der Schule sei ihr die Möglichkeit genommen, einen besseren Schulabschluss zu erzielen. Sie sei zuversichtlich, dass es mit Hilfe der Schule und somit dem zusätzlichen Förderangebot sowie durch private Nachhilfe in den bisher leistungsschwachen Fächern gelingen werde, sich so weit zu verbessern, dass zumindest der mittlere Schulabschluss, wenn auch nur knapp, erreicht werde.
Auf den das Schuljahr 2022/2023 betreffenden Wiederholungsantrag sei die Neufassung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 APO-GrundStGy anwendbar (Replik, S. 1 f.). Aus Gleichheitsgründen (wegen Nr. 1 bis 3 der Vorschrift) müsse bereits eine Bewertung unterhalb des „ausreichend“ tatbestandserfüllend wirken (Replik, S. 7-8; Triplik, S. 5-7).
Die Klägerin könne eine Wiederholung beanspruchen (Klageschrift, S. 4-7; Replik, S. 2-6; Triplik, S. 3-4). Sie habe entgegen der Auffassung der Beklagten Anspruch auf eine besondere Förderung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO-BF gehabt. Insoweit komme es ausschließlich auf die Bewertung in den einzelnen Fächern an, unabhängig von der Frage nach der Schulabschlussprognose bzw. der Gefährdung eines Schulabschlusses. In Mathematik habe ein Leistungsabfall um zwei ganze Notenstufen stattgefunden. Es sei nicht auszuschließen, dass hypothetisch eine stattfindende Prüfung in Klasse 9 in Mathematik zu einer mangelhaften Gesamtbewertung geführt hätte. Die Lehrkräfte hätten zu Beginn der Jahrgangsstufe 10 erkennen müssen, dass das Leistungsniveau der Klägerin (insgesamt) rapide abgenommen habe. Der Normgeber lasse eine Lern- und Fördervereinbarung auch im laufenden Schulhalbjahr zu, wenn sich das Leistungsbild erheblich verschlechtere und die zusätzliche Förderung im laufenden Schulhalbjahr einsetzen müsse. Außerdem gewährleiste § 3 Abs. 2 Satz 2 VO-BF einen Anspruch auf besondere Förderung, wenn eine Verschlechterung des Leistungsbildes zu befürchten sei, unabhängig von einer Gefährdung des prognostizierten Schulabschlusses. Da das Nichtgewähren der Förderung auf das „Verschulden“ der Schule zurückzuführen sei, könne diese sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das bisherige Leistungsbild der Klägerin keine positive Leistungsprognose zulasse. Die Schule sei verpflichtet, die besondere Förderung nachträglich zu gewähren.
Die Klägerin habe die Schule eindringlich um Fördermaßnahmen gebeten, was ignoriert worden sei (Replik, S. 4-6; Triplik, S. 1-3).
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Ablehnungsbescheid vom 12. Juli 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Wiederholung der Klasse 10 in der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule Richard-Linde-Weg zu gestatten,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über das Wiederholungsbegehren nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befinden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 APO-GrundStGy seien nicht erfüllt (Klageerwiderung S. 1-2). Die Klägerin habe nicht an einer mindestens einjährigen Förderung teilgenommen. Hierauf habe auch kein Anspruch bestanden. Im Übrigen habe sie die erforderliche Durchschnittsnote erreicht und die einzige mangelhafte Note in Mathematik ausgleichen können.
Die Frage eines frühzeitigen Förderangebots sei für den geltend gemachten Anspruch nicht relevant (Duplik, S. 2). Selbst wenn die Klägerin vor Beginn der 10. Jahrgangsstufe eine besondere Förderung in Mathematik erhalten und sich ihre Leistungen in Mathematik verbessert hätten, hätten sie auch keinen Anspruch nach § 12 Abs. 3 APO-GrundStGy gehabt.
Die Regelung sei nicht rechtswidrig (Duplik, S. 2-3). Bei allen vier Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy wirke es nicht allein tatbestandserfüllend, wenn die Bewertung in einem einzelnen Fach schlechter ausfalle, sondern es seien die Ausgleichsregelungen für den antizipierten Schulabschluss nach § 29 bzw. § 30 APO-GrundStGy einzubeziehen. Dies führe zu vergleichbaren Ergebnissen. Der erweiterte erste allgemeinbildende Abschluss und der mittlere Schulabschluss seien in Hinblick auf ihr Anforderungsprofil sachlich nicht gleich und müssten daher auch nicht gleichbehandelt werden.
Bei der Entscheidung des Gerichts hat die Sachakte der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung über die Klage trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer.
II. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
III. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin darf die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen. Die zulässige Klage ist nach §§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO weder begründet in dem auf Verpflichtung zur Vornahme des erstrebten Verwaltungsaktes gerichteten Hauptantrag noch in dem (darin enthalten, somit unechten) Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klägerin kann von der Beklagten weder beanspruchen, die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zu genehmigen, noch eine Neubescheidung über ihren bei der Beklagten am 3./10. Juni 2022 gestellten Antrag. Die Ablehnung dieses Antrags mit Bescheid vom 12. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Eine gesetzliche Grundlage findet eine Wiederholung der Jahrgangsstufe in § 45 Abs. 2 HmbSG. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen in einem oder mehreren Fächern bzw. Lernbereichen erfüllt, schließen nach Satz 1 Schule und Schülerin beziehungsweise Schüler unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten eine Lern- und Fördervereinbarung abschließen, in der die gegenseitigen Pflichten, insbesondere individuelle Fördermaßnahmen neben der regulären Unterrichtsteilnahme, vereinbart werden. Auf Antrag kann aufgrund Satz 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus besonderem Grund auch eine Jahrgangsstufe wiederholt werden, wenn so eine bessere Förderung der Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, in den Klassenstufen 9 und 10 jedoch nur, wenn ein höherer Schulabschluss oder die erstmalige Versetzung in die gymnasiale Oberstufe zu erwarten ist. Darüber hinaus können gemäß Satz 3 auf Antrag der Sorgeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie trotz durchgängiger einjähriger Teilnahme an der Lernförderung nach Satz 1 die Mindestanforderungen der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben.
Die nähere Ausgestaltung der Wiederholung erfolgt aufgrund § 45 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 HmbSG durch Rechtsverordnung. Der Senat hat diese Ermächtigung mit der auf § 116 HmbSG beruhenden § 1 Nr. 15 Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht auf die Behörde für Schule und Berufsbildung übertragen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Gesetz konkretisierend (z.T. ab dem Schuljahr 2022/2023 neu) geregelt in § 12 Abs. 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (v. 22.7.2011, HmbGVBl. S. 325, zuletzt geändert durch VO v. 23.9.2011, HmbGVBl. S. 685 - APO-GrundStGy).
2. Die Ablehnung einer Wiederholung durch die Behörde für Schule und Berufsbildung ist auf dieser Grundlage formell rechtmäßig. Über eine Wiederholung entscheidet nach § 12 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy in Übereinstimmung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 HmbSG die zuständige Behörde auf Antrag. Zuständig ist nach Abschnitt I Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen (v. 23.6.1999, Fassung v. 4.9.2012) die Behörde für Schule und Berufsbildung.
3. Die Ablehnung ist materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat der Klägerin die beantragte Genehmigung versagt, um die Jahrgangsstufe 10 zu wiederholen.
a) Die Wiederholung kann nicht nach § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy genehmigt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen diese Norm eine Wiederholung eröffnet, sind nicht verwirklicht. Nachdem der Präsenzunterricht an den Schulen bereits im Schuljahr 2021/2022 wiederhergestellt war, wäre unter diesem Gesichtspunkt eine bessere Förderung ab dem Schuljahr 2022/2023 nicht zu erwarten. Zudem kann eine positive Leistungsprognose nicht getroffen werden. Im Einzelnen:
aa) Die Klägerin erfüllt bereits nicht das § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy zu entnehmende erste, bei Wiederholung jeder Jahrgangsstufe zu erfüllende Tatbestandsmerkmal. Danach können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung auf Grund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war und zu erwarten ist, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können.
Zwar dürfte in den ab 30. März 2020 ergriffenen, außergewöhnlichen und insbesondere junge Menschen treffende Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie eine schwerwiegende Belastung zu sehen sein. Die Klägerin führt hierzu nachvollziehbar aus (Widerspruchsbegründung, S. 2-5): Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 (Schuljahr 2019/2020) sowie anteilig in beiden Halbjahren der Jahrgangsstufe 9 (Schuljahr 2020/2021) sei sie im Distanz- oder im Hybridunterricht beschult worden, der nicht mit einer Beschulung in Präsenz zu vergleichen sei. Der zu bewältigende Unterrichtsstoff habe unter besonderen und für die meisten sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen erlernt werden müssen, so auch für sie, deren beide Elternteile vollberufstätig seien.
Dahinstehen kann insoweit der weitere klägerische Vortrag, es sei somit kein Wunder, dass ihre Leistungen mit aufsteigender Jahrgangsstufe stetig abgenommen hätten. Unterstützung seitens der Schule sei kaum oder gar nicht erfolgt.
Zumindest ist vom Ansatz her nachvollziehbar, dass diese schwerwiegende Belastung die Lern- und Leistungsentwicklung der Klägerin (und vieler anderer Schülerinnen und Schüler) erheblich erschwert hat. Der Argumentation der Beklagten (Widerspruchsbescheid, S. 4), die Klägerin sei nicht erheblich beeinträchtigt gewesen, da die Leistungen in den von der Pandemie betroffenen Halbjahren nicht erheblich schlechter gewesen seien als zuvor, könnte zu kurz greifen. Die Norm knüpft nicht statisch an die Beeinträchtigung eines Leistungsstandes, sondern dynamisch an die Beeinträchtigung einer Leistungsentwicklung an. Das Tatbestandsmerkmal könnte auch dann erfüllt sein, wenn die Leistungen sich auf gleichem niedrigen Stand halten, aber wegen einer schwerwiegenden Belastung eine bessere Entwicklung unterblieben ist.
Auch wäre in Betracht gekommen, dass nach dem Fortfall der coronapandemiemaßnahmebedingten schwerwiegenden Belastung eine bessere Förderung durch den am 31. Mai 2021 wiederhergestellten Präsenzunterricht zu erwarten gewesen wären.
Doch hätten diese Umstände allenfalls eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 im Schuljahr 2021/2022 tragen können, in dem der Präsenzunterricht wiederhergestellt war. Unter diesem Gesichtspunkt stand hingegen eine bessere Förderung durch die allein beantragte und streitgegenständliche Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ab Schuljahr 2022/2023 nicht zu erwarten.
bb) Die Klägerin erfüllt zudem nicht die § 12 Abs. 2 Satz 2 APO-GrundStGy zu entnehmende zweite, die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 betreffende Tatbestandsmerkmal. Soll die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so muss nach dieser Vorschrift die Erwartung bestehen, dass die Schülerin bzw. der Schüler mit der besseren Förderung einen bisher noch nicht erreichten Schulabschluss oder die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwerben wird.
Die Klägerin bringt vor (Widerspruchsbegründung, S. 2-5): Es leuchte nicht ein, nicht eine Option zu eröffnen, doch noch bessere Leistungen als in der (in bisherigen Zeugnissen vermerkten) Prognose zu erbringen und mit einer hypothetischen Wiederholung der Klasse 10 zu einem mittleren Schulabschluss zu führen. Durch das „Fehlverhalten“ der Schule sei ihr die Möglichkeit genommen, einen besseren Schulabschluss zu erzielen. Sie sei zuversichtlich, dass es mit Hilfe der Schule und somit dem zusätzlichen Förderangebot sowie durch private Nachhilfe in den bisher leistungsschwachen Fächern gelingen werde, sich so weit zu verbessern, dass zumindest der mittlere Schulabschluss, wenn auch nur knapp, erreicht werde.
Auf den mittleren Schulabschluss und das Niveau der Realschule umgerechnet nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 7 APO-GrundStGy zeigte sich jedoch folgendes Leistungsentwicklung und insbesondere nach Jahrgangsstufe 10 folgender Leistungsstand der Klägerin:
Schuljahr
2018/2019
2019/2020
2020/2021
2021/2022
Jahrgangsstufe
7 Hj.
8 Hj.
9 Hj.
10 Hj.
Deutsch
2-
5+
3-
5-
Mathematik
5+
5-
5-
5-
6-
Englisch
4+
4+
Biologie
5-
Chemie
5-
5-
5-
5-
4+
Physik
Geographie
3+
Geschichte
4-
4-
Politik-Gesellschaft-Wirtschaft
5-
Arbeit und Beruf
2-
1-
5+
Sport
5-
5-
5-
5-
5-
Bildende Kunst
Musik
Theater
Religion
Philosophie
6-
Wirtschaft und Handel
4+
4+
4+
Informationstechnische Grundbildung
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
4+
Spanisch
5+
4-
5-
Ausgehend davon hat die Beklagte die erforderliche Prognose eines bisher noch nicht erreichten Schulabschlusses oder der bisher nicht erreichten Versetzung in die gymnasiale Oberstufe gestützt auf die Beurteilung der Zeugniskonferenz verneint. Die Beklagte (Widerspruchsbescheid, S. 5) führt aus, die Klägerin hätte (für die Prognose eines mittleren Schulabschlusses) im Wiederholungsjahr gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 APO-GrundStGy die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf das Niveau des mittleren Schulabschlusses in allen Fächern und Lernbereichen erzielen oder einen Ausgleich von nicht ausreichenden durch befriedigende bis gute Noten erbringen müssen. Sie habe aber (nach dem Stand der erstmals durchlaufenen Jahrgangsstufe 10) allein in Chemie Leistungen auf ausreichendem Niveau erbracht. In allen anderen Fächern hätte sie um eine oder sogar zwei Notenstufen verbessern müssen. Eine so umfassende Verbesserung sei selbst bei einer großen Lern- und Anstrengungsbereitschaft nicht realistisch.
Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Für eine bessere Prognose fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 auch nicht deshalb zu erwarten, weil hypothetisch in dem Wiederholungsjahr eine besondere Förderung nach der Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 22.9.2011, HmbGVBl. S. 405, m.spät.Änd. - VO-BF) hätte gewährt werden müssen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO-BF erhalten besondere Förderung Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule, deren Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note „G5“ oder schlechter bewertet wurden und nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO-BF auch Schülerinnen und Schüler mit schwach ausreichenden Leistungen, wenn (Alt. 1) eine Verschlechterung des Leistungsbildes zu befürchten ist beziehungsweise (Alt. 2) der Schulabschluss gefährdet ist, den die bisherigen Leistungen grundsätzlich erwarten lassen. Unter der Hypothese einer Wiederholung wäre auf dieser normativen Grundlage zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 eine besondere Förderung der Klägerin nur in dem im Abgangszeugnis mit der Note „mangelhaft“ (5) bewerteten Fach Mathematik zu gewähren gewesen. Es stünde nicht zu erwarten, dass allein mit der besonderen Förderung in Mathematik der in fast allen Fächern der Leistungsstand um eine oder zwei Notenstufen angeboten werden könnte, um den mittleren Schulabschlusses zu erreichen.
b) Das klägerische Begehren, eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zu genehmigen. stützt ebenso wenig § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy. Nach dieser Vorschrift können über die in § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy genannten Voraussetzungen hinaus Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Sorgeberechtigten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine Jahrgangsstufe einmalig wiederholen.
aa) Bereits das erste, in in allen Tatbestandsvarianten des § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy zu beachtende Tatbestandsmerkmal ist nicht verwirklicht. Auf eine hinsichtlich einer Wiederholung anknüpfungsfähige besondere Förderung bestand im Schuljahr 2021/2022 bereits kein Anspruch. Im Einzelnen:
(1) Vorausgesetzt für die Wiederholung ist in allen Tatbestandsvarianten des § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy eine mindestens einjährige durchgängige Teilnahme an einer besonderen Förderung nach der bereits benannten VO-BF.
Dahinstehen kann, ob in geeigneten Fällen aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Gebots von Treu und Glauben eine Schülerin oder ein Schüler hinsichtlich der Voraussetzungen einer Wiederholung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy so gestellt werden muss, also ob sie oder er eine mindestens einjährige durchgehende besondere Förderung nach § 4 VO-BF erhalten hätte. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend geltend, ein Nichtgewähren der Förderung sei auf das „Verschulden“ der Schule zurückzuführen. Die Schule könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das bisherige Leistungsbild der Klägerin keine positive Leistungsprognose zulasse. Die Schule sei verpflichtet, die besondere Förderung nachträglich zu gewähren.
Weiter dahinstehen kann, ob eine Treuwidrigkeit des Schulträgers mehr als ein Unterlassen erfordert, etwa einen konkreten rechtzeitigen Antrag der Schülerin oder des Schülers und eine darauf bezogene behördliche Verweigerung. Zumindest setzt eine Treuwidrigkeit des Schulträgers einen Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf eine mindestens einjährige durchgängige besondere Förderung voraus.
Dabei bringt die Klägerin vor, der Normgeber lasse eine Lern- und Fördervereinbarung auch im laufenden Schulhalbjahr zu, wenn sich das Leistungsbild erheblich verschlechtere und die zusätzliche Förderung im laufenden Schulhalbjahr einsetzen müsse. Diese Erwägung trägt jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht. Der Wiederholungsanspruch setzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy eine mindestens einjährige durchgängige besondere Förderung voraus. Dafür hätte die Förderung spätestens mit Beginn des letzten Schuljahrs 2021/2022 einsetzen müssen. Die § 3 Abs. 2 VO-BF zu entnehmenden tatbestandlichen Voraussetzungen für eine besondere Förderung von Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule hätten damit zugunsten der Klägerin bereits zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 vorliegen müssen.
(2) Daran gemessen ist das Tatbestandsmerkmal nicht verwirklicht und gilt auch nicht als verwirklicht. Die Klägerin nahm an keiner besonderen Förderung teil. Sie hatte im Schuljahr 2021/2022 auch keinen Anspruch auf eine mindestens einjährige durchgängige besondere Förderung.
(a) Ein Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VO-BF lag zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 (anders als hypothetisch zu Beginn des Schuljahres 2022/2023, s.o. a) bb)) nicht vor. Es fehlte an einer am Maßstab des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses defizitären Leistung. Im Einzelnen:
Zwar trifft der Vortrag der Klägerin zu, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO-BF komme es ausschließlich auf die Bewertung in den einzelnen Fächern an, unabhängig von der Frage nach der Schulabschlussprognose bzw. der Gefährdung eines Schulabschlusses. Doch erfüllte die Klägerin den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO-BF schon hinsichtlich der vorausgesetzten Bewertung in den einzelnen Fächern nicht. Zu dem für die besondere Förderung zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 maßgeblichen Zeitpunkt hatte sie in keinem Fach mangelhafte Leistungen gezeigt. Ihre Leistungen waren in der zu diesem Zeitpunkt aktuellsten Bewertung durch das Zeugnis der Jahrgangsstufe 9 in Mathematik und Sport mit G3- und in Physik mit G4 und im Übrigen besser bewertet worden.
Die Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 Satz 2 VO-BF zugunsten der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift setzt alternativ voraus, dass (Alt. 1) eine Verschlechterung des Leistungsbildes zu befürchten oder (Alt. 2) der Schulabschluss gefährdet ist, aber kumulativ dazu in jeder Tatbestandsalternative eine schwach ausreichende Leistung, an der es nach dem bei Beginn des Schuljahres 2021/2022 bekannten Leistungsstand fehlte.
(b) Offensichtlich war kein Fall gegeben, in dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VO-BF eine besondere Förderung hätte beansprucht werden können. Die von der Klägerin gezeigten Leistungen waren nicht knapp, sondern weit unter dem Realschulniveau bewertet. Im Einzelnen:
Eine besondere Förderung nach dieser Vorschrift setzt zum einen voraus, dass die Leistungen in mindestens einem Fach und in höchstens drei Fächern mit der Note „G3“ oder schlechter bewertet wurden. Die Leistungen der Klägerin waren aber zum maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 in fünf Fächern mit der Note „G3“ oder schlechter bewertet.
Zum anderen setzt eine besondere Förderung nach dieser Vorschrift voraus, dass die bisherigen Leistungen „grundsätzlich“ den mittleren Bildungsabschluss erwarten lassen. Nach Umrechnung der Noten auf dieses Niveau (s.o. a) bb)) war dies zu keinem Zeitpunkt zu erwarten, insbesondere nicht zu dem für den Einstieg in eine mindestens einjährige besondere Förderung maßgeblichen Zeitpunkt bei Beginn des Schuljahres 2021/2022. Die § 30 Abs. 1 Nr. 2 APO-GrundStGy zu entnehmende Voraussetzung des mittleren Schulabschlusses, in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den mittleren Schulabschluss zu erreichen oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Abs. 3 APO-GrundStGy auszugleichen wäre zu keinem Zeitpunkt gewesen. Bezogen auf den mittleren Schulabschluss wäre die Leistung in Mathematik allenfalls „mangelhaft“ (5) bewertet und ein Ausgleich des Defizits jedenfalls nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 APO-GrundStGy ausgeschlossen gewesen wegen der Note „ungenügend“ (6) in Physik bzw. Biologie als zweitem Fach.
(c) Zumal lag offensichtlich kein Fall einer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VO-BF zu gewährenden besonderen Förderung vor. Das vorausgesetzte Leistungsniveau lag noch ferner. Im Einzelnen:
Eine besondere Förderung nach dieser Vorschrift setzt zum einen voraus, dass die Leistungen in mindestens einem Fach und in höchstens drei Fächern mit der Note „G2“ oder schlechter bewertet wurden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 war die Klägerin in zehn Fächern mit „G2“ oder schlechter bewertet.
Zum anderen setzt eine besondere Förderung nach dieser Vorschrift voraus, dass die bisherigen Leistungen grundsätzlich die Versetzung in die Oberstufe erwarten lassen. Die bisherigen Leistungen der Klägerin ließen dies zu keinem Zeitpunkt erwarten, insbesondere nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Beginn des Schuljahres 2021/2022. Die Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe hätte nach § 31 Abs. 1 APO-GrundStGy (Nr. 1) den mittleren Schulabschluss vorausgesetzt - der aber zu keinem Zeitpunkt zu erwarten war (s.o. (b)) - und darüber hinaus (Nr. 2) in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ (E4) oder einen Ausgleich schlechterer Noten entsprechend § 31 Abs. 2 APO-GrundStGy, ohne dass dieser nach § 31 Abs. 3 APO-GrundStGy ausgeschlossen gewesen wäre - woran es offensichtlich fehlte.
(d) Ebenso wenig konnte die Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 eine besondere Förderung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VO-BF verlangen, weil besondere Umstände außerhalb der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VO-BF benannten Förderungsgründe dazu nicht zwangen. Dahinstehen kann deshalb, ob oder inwieweit eine auf § 3 Abs. 2 Satz 3 VO-BF gestützte Förderung im Rahmen des § 12 Abs. 3 APO-GrundStGy berücksichtigungsfähig wäre.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VO-BF können auch andere Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Schule besondere Förderung erhalten. Selbst wenn insoweit das Ermessen der Schule zu einem entsprechenden Antrag und das Ermessen der Behörde zur Gewährung eröffnet gewesen wäre, hätte sich das Ermessen zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht zugunsten der Klägerin auf einen Anspruch auf besondere Förderung verdichtet. Gründe für eine besondere Förderung der Klägerin, die ihrem Gewicht nach den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VO-BF vom Normgeber benannten Gründen gleich zu achten gewesen wären, drängten sich zumindest nicht auf. Im Einzelnen:
Zwar war vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 die Klägerin - grundsätzlich wie viele andere Schülerinnen und Schüler - von vorausgegangenen coronapandemiemaßnahmebedingten Eingriffen in das Schulleben belastet (s.o. a) aa)).
Auch bringt die Klägerin vor: Die Lehrkräfte hätten zu Beginn der Jahrgangsstufe 10 erkennen müssen, dass das Leistungsniveau der Klägerin (insgesamt) rapide abgenommen habe. In Mathematik habe ein Leistungsabfall um zwei ganze Notenstufen stattgefunden.
Doch kann maßgeblich für einen Anspruch auf eine mindestens einjährige durchgängige Förderung nur der vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 erhobene Leistungsstand sein (s.o. (1)). Zu diesem Zeitpunkt war ein massiver Leistungsabfall allenfalls in Biologie festzustellen. Die Umstände des Einzelfalls boten keinen Anhalt dazu, dass die Klägerin in herausgehobener Weise der Förderung bedurft und dadurch in ihrem schulischen Fortkommen hätte profitieren können. Ein hinreichender Anhalt folgte insbesondere nicht aus der bisherigen Leistungsentwicklung. Die Klägerin hatte weder vor noch während noch nach den Eingriffen in das Schulleben Leistungen gezeigt, die dem Realschulniveau eines mittleren Schulabschlusses entsprochen oder ihm auch nur nahegekommen wären (s.o. (b)).
bb) Darüber hinaus ist das zweite, in der jeweiligen Tatbestandsvariante des § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy zu prüfende Tatbestandsmerkmal verfehlt, um auf Antrag der Sorgeberechtigten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine Jahrgangsstufe einmalig zu wiederholen. Nach dem Stand des Abgangszeugnisses zeigte sich kein Defizit. Im Einzelnen:
Vorausgesetzt ist nach dieser Vorschrift, dass die Schülerinnen und Schüler (Nr. 1) im Gymnasium (nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 4 VO-BF) nicht in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Abs. 3 und 4 APO-GrundStGy ausgleichen können, (Nr. 2) in der Stadtteilschule (nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VO-BF) nicht in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Abs. 3 und 4 ausgleichen können, (Nr. 3) in der Stadtteilschule (nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VO-BF) nicht in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „gut“ (G2) erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Abs. 3 und 4 ausgleichen können, (Nr. 4) in der Stadtteilschule (nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO-BF) nicht über alle Fächer und Lernbereiche und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Durchschnittsnote „ausreichend“ (G4) erreicht haben und kein Fall von § 29 Abs. 3 APO-GrundStGy vorliegt.
Die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvariante des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 APO-GrundStGy deshalb nicht, weil sie kein Gymnasium, sondern eine Stadtteilschule besuchte.
Die Tatbestandsvarianten des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 APO-GrundStGy sind ebenso wenig gegeben. Selbst dann, wenn die Klägerin (quod non, s.o. aa)), so gestellt würde, als hätte sie in der Stadtteilschule an einer mindestens einjährigen besonderen Förderung durchgängig teilgenommen, so doch nicht an einer besonderen Förderung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 2 VO-BF. Die Voraussetzungen dafür waren offensichtlich verfehlt, insbesondere waren ein mittlerer Schulabschluss und zumal eine Versetzung in die Oberstufe zu keinem Zeitpunkt grundsätzlich zu erwarten (s.o. aa) (2) (b) und (c)).
Die Tatbestandsvariante des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 APO-GrundStGy ist ferner nicht verwirklicht. Die Klägerin erreichte vielmehr (und dies ohne besondere Förderung) in die Durchschnittsnote „ausreichend“ (G4) und es lag hinsichtlich des Bewertung „mangelhaft“ (G5) in Mathematik kein Ausschlussgrund nach § 29 Abs. 3 APO-GrundStGy vor.
Dieses Ergebnis verstößt nicht zum Nachteil der Klägerin gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin bringt vor, aus Gleichheitsgründen müsse in der Tatbestandsvariante § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 APO-GrundStGy bereits eine Bewertung unterhalb des „ausreichend“ tatbestandserfüllend wirken. Dem ist entgegenzutreten.
Die Tatbestandsvarianten in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 APO-GrundStGy normieren als notwendige, nicht aber als hinreichende Voraussetzung die Bewertung in einem Fach unterhalb einer bestimmten Notenstufe. Diese Notenstufe ist innerhalb der drei Tatbestandsvarianten differenziert bestimmt als „ausreichend“ nach dem Niveau des Gymnasiums bzw. „gut (G2)“ nach dem Niveau der Hauptschule (entspricht ausreichend nach dem Niveau der Realschule) bzw. „ausreichend (G4)“ nach dem Niveau der Hauptschule. Über die Bewertung in einem Fach unterhalb der bestimmten Notenstufe hinaus setzten die drei Tatbestandsvarianten voraus, dass eine solches Defizit nach den jeweils einschlägigen Regelungen nicht ausgeglichen werden kann.
Damit setzten die drei Tatbestandsvarianten die Situation voraus, dass der Leistungsstand des mittleren Schulabschlusses am Gymnasium (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 APO-GrundStGy), der Versetzung aus der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 APO-GrundStGy) bzw. des mittleren Schulabschlusses an der Stadtteilschule (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 APO-GrundStGy) - knapp - verfehlt worden ist, was nach den einschlägigen Regelungen ein nicht ausgeglichenes Defizit voraussetzt.
Dieser Logik entspricht die Tatbestandsvariante in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 APO-GrundStGy. Wer - wie die Klägerin - den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss bereits am Ende der Jahrgangsstufe 9 erreicht hat, der erwirbt nach § 29a Abs. 1 Satz 2 APO-GrundStGy den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss bereits dann, wenn die Jahrgangsstufe 10 nach § 29 Abs. 2a APO-GrundStGy erfolgreich beendet. Dies setzt lediglich voraus, am Ende dieser Jahrgangsstufe die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 APO-GrundStGy zu erfüllen. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 APO-GrundStGy sind, dass die Schülerinnen und Schüler (Nr. 1) am Ende der Jahrgangsstufen 9 oder 10 an der Abschlussprüfung teilgenommen haben, (Nr. 2) nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 2 Abs. 4, 5 und 7 APO-GrundStGy in allen Fächern und Lernbereichen sowie im Praxisorientierten Teil der Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreicht haben oder bei schlechteren Noten insgesamt die Durchschnittsnote „4,0“ über alle Fächer, Lernbereiche und gegebenenfalls die besondere betriebliche Lernaufgabe erreicht haben und (Nr. 3) kein Fall von § 29 Abs. 3 APO-GrundStGy vorliegt. Dabei ist die Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen für die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (v 19.4.2022, HmbGVBl. S. 266) entfallen. Vorausgesetzt bleibt damit für den erweiterten ersten allgemeinen Schulabschluss nach § 29a Abs. 1 Satz 2 APO-GrundStGy nur positiv eine Durchschnittsnote „4,0“ sowie negativ ein fehlender Ausschluss eines Defizitausgleichs nach § 29 Abs. 3 APO-GrundStGy. Eben dies ist dieses Maß eines erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses, das knapp verfehlt sein muss, damit eine Wiederholung der Jahrgangsstufe nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 APO-GrundStGy eröffnet ist.
c) Schließlich bietet § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy keine Grundlage für eine Wiederholung der Jahrgangsstufe durch die Klägerin. Denn ein besserer Schulabschluss ist im ersten Bildungsweg nicht knapp verfehlt.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Schülerinnen und Schüler, die den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Dies setzt nach Satz 2 voraus, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler (Nr. 1) in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer im Gymnasium spätestens ab Jahrgangsstufe 8, im Übrigen spätestens ab Jahrgangsstufe 9 durchgängig unterrichteten weiteren Sprache mindestens mit der Note „ausreichend“ (4), (Nr. 2) in insgesamt höchstens vier Fächern mit der Note „mangelhaft“ (5) und (Nr. 3) in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet wurden. Die Note „mangelhaft“ (5) in einem naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich entspricht nach Satz 3 der Note „mangelhaft“ (5) in zwei Fächern. Nach Satz 4 beziehen sich die in den Sätzen 2 und 3 genannten Noten auf den angestrebten höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Wegen Satz 5 ist eine Wiederholung nach den Sätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn die Schülerin bzw. der Schüler den höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung gemäß § 4 Abs. 3 APO-GrundStGy oder gemäß § 25 Abs. 2 GrundStGy nicht erreicht hat. Aufgrund Satz 6 bleibt Abs. 2 unberührt.
Diesen Tatbestand verwirklicht die Klägerin nicht. Zwar hat sie den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben. Doch ist nicht zu erwarten, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Dies gilt bereits für den nächsthöheren, mittleren Schulabschluss. Bezogen auf dieses Niveau waren entgegen der positiven Voraussetzungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 APO-GrundStGy nicht zwei, sondern es war keins der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Spanisch mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet. Darüber hinaus waren die negativen Ausschlussgründe in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 i.V.m. Satz 3 und 4 APO-GrundStGy durch (weit) mehr als vier Noten „mangelhaft“ (5) sowie durch (mehr als) eine Note „ungenügend“ (6) gegeben. Nur in dem einen Fach Chemie erlangte die Klägerin gemäß dem erteilten Abgangszeugnis mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf das Realschulniveau (s.o. b) bb) (2)).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).