Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 06.03.2023 – 5 AE 885/23
ECLI:DE:VGHH:2023:0306.5AE885.23.00
Orientierungssatz
1. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere die Offensichtlichkeit der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen. (Rn.50)
2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung sind nicht gegeben, wenn keine erheblichen Gründe vorliegen, die dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. (Rn.51)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die drohende Abschiebung in sein Herkunftsland sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Republik Guinea stellte dem Antragsteller unter den Personalien A., geboren am … 2004 in B., guineischer Staatsangehöriger, unter dem 23. September 2019 einen bis 23. September 2024 gültigen Reisepass aus. Die Portugiesische Republik erteilte ihm am 28. November 2019 in C. unter den benannten Personalien ein vom 7. Dezember 2019 bis 20. März 2020 gültiges Schengen-Visum. In Hamburg wurde er am 26. Oktober 2022 als Asylbewerber erkennungsdienstlich behandelt. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Antragsgegnerin beantragte er am 6. Januar 2023 Asyl unter den benannten Personalien.
Beim persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags an diesem Tag gab er an, er habe keine Familienangehörigen oder Verwandte in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat. Wann er das erste Mal sein Herkunftsland Guinea verlassen habe, sowie Zeitpunkt und Dauer der Reise wisse er nicht. Nach Deutschland sei er am 17. Oktober 2022 eingereist.
Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 24. Januar 2023 teilt der Antragsteller mit: Er sei am … 2006 geboren. Man habe das Datum 20. Oktober 2004 bei der Antragstellung festgelegt. Er sei mit einem Visum nach Portugal gekommen. Er sei 2022 in Portugal angekommen, habe dort drei bis Tage verbracht und sei sofort weiter nach Deutschland gereist. Auf Nachfrage, weshalb er sich im Jahr 2022 in Portugal aufgehalten habe, wenn sein Visum vom 7. Dezember 2019 bis 20. März 2020 gültig gewesen sei, antwortete er, dies nicht zu wissen, er sei mit seinem Onkel gereist. Er wisse nicht, wo sein Onkel sei. Zwei Tage nachdem sie in Portugal angekommen seien, hätten sich ihre Wege getrennt. Er habe eine Schwester in Deutschland, aber sie hätten keinen Kontakt.
Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG am gleichen Tag teilte der Antragsteller mit, seine letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei gewesen:
„B., D.“.
Dort habe er sich bis zur Ausreise mit seinem Vater und seiner Stiefmutter gelebt. Die Häuser unter dieser Adresse würde
„von der Regierung zurzeit zerstört“.
Sein Heimatland habe er im Jahr 2022 verlassen. Auf Nachfragen nach dem genauen Datum sowie den genauen Monat, antwortete er jeweils:
„habe ich vergessen“.
Auf Nachfrage, ob es Anfang, Mitte oder Ende des Jahres gewesen sei, teilte er mit:
„ein bisschen weiter als […] Mitte des Jahres“.
Er sei mit einem Visum von Guinea mit dem Flugzeug nach Portugal gereist und sei mit dem Bus nach Deutschland gekommen. Sein Vater E. habe
„vor der Zerstörung von B., D. dort gewohnt.“
Seine Mutter F. lebe in der Region G., seit sie von seinem Vater getrennt sei. Nachdem er in die achte Klasse gekommen sei, habe er Guinea verlassen. Er sei vielleicht 15 Jahre alt gewesen. Auf Frage, wo er sich bis zu seiner Einreise nach Deutschland aufgehalten habe, teilte er mit:
„Ich bin in Guinea gewesen.“
Auf die Frage zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag gab von sich aus lediglich an:
„Ich habe meine Heimat verlassen, nachdem Häuser zerstört wurden. Das Militär ist gekommen und wollte die Häuser zerstören. Die haben gesagt, dass unsere Häuser direkt auf der Straße gebaut seien. Deswegen wollten sie die Häuser einfach zerstören. Wir sind rausgegangen und haben dagegen protestiert. Die haben uns ins Gefängnis gesteckt. Meine Eltern sind eine Woche lang in diesen Trümmern geblieben und müssten dann unsere Dörfer zurück. Dann ist [zu ergänzen wohl: der Onkel] gekommen und hat verhandelt mich heraus zu kriegen. Dann sind wir von Guinea weggegangen.“
Auf mehrfache Nachfragen teilte der Antragsteller mit:
„Ja. Zurzeit ist die Familie komplett zerstört und lebt auf der Straße. Deshalb habe ich einen Asylantrag gestellt“,
„Wenn ich zurückfliege, dann würden die mich wieder verhaften.“,
„Wegen der Proteste wegen der Zerstörung der Häuser“.,
„Mein Onkel hat Geld bezahlt damit ich rauskomme. Er hat da irgendwie verhandelt. Er hat mir gesagt, bin ich zurückkehren würde, dann würde ich verhaftet.“,
„Mein Onkel hat mir gesagt, ich solle nicht nach Guinea zurück, weil es sonst sein könne, dass ich verhaftet werden würde. Er sagte, dass mein Leben in Gefahr wäre, wenn ich zurückkehren würde.“,
„Bei einer Militärregierung ist das immer so, die haben keine Gesetze und machen was sie wollen.“,
„Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, es war, als sie die Zerstörung zuletzt angefangen haben.“,
„Am Anfang haben Sie Kreuzer an den Häusern gemacht und haben gesagt, dass die Leute diese Häuser verlassen müssen. Die Häuser seien auf einer Straße gebaut.“,
„In Guinea ist es nicht so, dass man einen Anführer hat. Ich habe da nichts gemacht. Ich habe auch keine Reden gehalten. Es gab Nachbarhäuser, die betroffen waren. Da haben Leute Reden gehalten, wir haben nur Steine auf die Soldaten geworfen.“
Die Antragsgegnerin sprach mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2023, zugestellt am 1. März 2023, aus:
„1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Guinea abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt.
6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
Der Antragsteller wandte sich am 1. März 2023 an das Verwaltungsgericht Hamburg und bekundete, er wolle gegen den Bescheid
„Klage und Eilantrag gem. § 80 V VwGO einreichen.“
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bei der Entscheidung hat die Asylakte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter.
III.
Der Antrag wird nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend ausgelegt, die aufschiebende Wirkung der Klage (8 A 884/23) anzuordnen, soweit der Antragsteller sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2023 unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung und das unter Nr. 6 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet.
IV.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Antragsteller ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig, da seine Geschäftsfähigkeit insbesondere nicht nach § 106 BGB beschränkt ist. Er ist nicht minderjährig, sondern als 19-jähriger gemäß § 2 BGB volljährig. Zwar behauptete der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, am … 2006 geboren zu sein. Doch besteht für diese Angabe - gleich wie für weitere zeitliche Angaben des Antragstellers (s.u. 2. a)) - kein Anhalt, dass sie der Wahrheit entsprechen könnte. Vielmehr legte die Republik Guinea das Geburtsdatum … 2004 zugrunde, als sie amf 23. September 2019 dem Antragsteller einen Reisepass ausstellte, wie auch die Portugiesische Republik, als sie am 28. November 2019 ihm ein Schengen-Visum, erteilte.
b) Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die Klage (5 A 884/23), soweit sie sich als Anfechtungsklage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2023 unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung und das unter Nr. 6 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG wegen der auf § 36 Abs. 1 AsylG gestützten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Zwar wirkt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenwärtig noch nicht und läuft die auf 30 Monate bestimmte Frist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erst mit der Ausreise. Doch kann dem Antragsteller zumal wegen der gesetzlichen Fristbindung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutzes insoweit nicht das Rechtsschutzschutzbedürfnis als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung abgesprochen werden.
c) Die Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG ist beachtet.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 884/23) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheids ist nicht anzuordnen.
In dem hier gegebenen Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Damit lassen Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, Rn. 88). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O, Rn. 99). Das Bundesamt erlässt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (Nr. 1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (Nr. 2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (Nr. 2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (Nr. 3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (Nr. 4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dabei hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere die Offensichtlichkeit der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 94). Erst der Offensichtlichkeitsausspruch führt nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG zur sofortigen Vollziehbarkeit. Bei der Prüfung bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GG unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
Danach sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nicht gegeben. Es liegen keine erheblichen Gründe vor, die dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Im Einzelnen:
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist von einer Woche sind §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Var. 2, 30 AsylG i.V.m. § 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Der Abschiebung dürfte kein nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG allein zu prüfendes zielstaatsbezogenes Hindernis entgegenstehen. Der Asylantrag. der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG als auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG - abzielt, dürfte unbegründet sein. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG dürfte nicht vorliegen. Insofern wird auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid verwiesen, insbesondere hinsichtlich einer fehlenden Verfolgung:
„Der Antragsteller war im Rahmen seiner Anhörung zu keinem Zeitpunkt in der Lage, ein umfassendes und detailreiches Ablaufbild zu präsentieren. So fällt insbesondere auf, dass sich die Schilderung des Antragstellers hinsichtlich der Festnahme aufgrund seines Protestes wegen der abgerissenen Häuser auf angedeutete Ereignisse und auf einen bloßen Ablaufbericht ohne persönliche Prägung beschränken. Angesichts der lediglich skizzenhaft geschilderten Teilnahme an Demonstrationen sowie der gänzlich fehlenden zeitlichen Einordnung, die der Antragsteller auf mehrfaches Nachfragen ebenso wenig substantiieren konnte, erscheint sein Vorbringen unglaubhaft. So machte der Antragsteller auf Nachfrage an wie vielen Demonstrationen er teilgenommen habe, ausweichende Angaben und verwies auf die Umstände der Demonstrationen. Der Vortrag zu den konkreten Verfolgungshandlungen, wie der Inhaftierung sowie der Freilassungen lässt keinerlei Details erkennen und enthält keine individuellen Prägung im Vortrag, die auch nur ansatzweise für eine Inhaftierung oder gar Bedrohung des Lebens des Antragstellers bei einer Rückkehr sprechen könnten.
Überdies ist auf die widersprüchlichen örtlichen und zeitlichen Diskrepanzen in seinem Sachvortrag zu den Umständen seiner Ausreise zu verweisen. So entbehren die Erklärungsversuche des Antragstellers zu seinem Visum für Portugal, welches eine Gültigkeit vom 07.12.2019 bis zum 20.03.2020 aufweist, jeglicher Grundlage. So berief sich der Antragsteller auf Unkenntnis und darauf, dass sein Onkel die Reise organisiert habe. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Schule bis zur achten Klasse besucht habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Lage ist, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er sich nach erfolgter Einreise auf dem Luftweg im Jahr 2022 zwei Tage in Portugal aufgehalten haben will, obwohl er kein gültiges Visum besaß. Der Umstand, dass er sich in Europa nicht gut auskenne steht zudem im Widerspruch zu seinem Handeln, in dem er selbständig eine Busreise von Portugal über Belgien organisiert hat. Das gültige Visum für Portugal vom 07.12.2019 bis zum 20.03.2020 weist darauf hin, dass der Antragsteller darüber hinwegtäuscht, dass er sich bereits seit über zwei Jahren illegal in Europa aufgehalten hat. Dieses spricht zum einen zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags, würde zum anderen jedoch auch bei Wahrunterstellung zweifelsfrei zur Ablehnung des Antrages führen.
Im Übrigen überzeugt nicht, dass er sich gewissermaßen Hals über Kopf auf die Flucht begeben haben will, ohne dass für eine solch weitreichende Entscheidung eine auch nur annähernd tragfähige Tatsachengrundlage erkennbar wäre. Der Antragsteller verließ seinem Vorbringen folgend lediglich wegen einer Empfehlung seines Onkels das Land. Es hätte sich jedoch vielmehr aufgedrängt zunächst verlässlich zu ermitteln, ob tatsächlich und ggf. welche Folgen aufgrund der geltend gemachten angeblichen Inhaftierung und der anschließenden Freilassung überhaupt für den Antragsteller zu gewärtigen wären. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, er habe die Möglichkeit mit der legalen Einreise nach Portugal genutzt um eine gezielt und länger geplante Ausreise zur Emigration vorzunehmen.“
Zutreffend hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt:
„Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird.“
Zwar tritt das Gericht nicht in jeder Hinsicht der von der Antragsgegnerin angegebenen Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs bei:
„Das Vorbringen des Antragstellers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Guinea eine Inhaftierung oder Ermordung, ist wie bereits dargestellt unglaubhaft. Somit war der Asylantrag wegen des unsubstantiierten Vorbringens und des Umstandes, dass sein Vorbringen offenkundig nicht den Tatsachen entspricht, nicht nur als einfach, sondern als offensichtlich unbegründet abzulehnen.“
Denn eine Unglaubhaftigkeit der Angaben eines Asylantragstellers führt nicht ohne qualifizierende weitere Umstände dazu, dass sein Asylantrag offensichtlich unbegründet wäre.
Doch liegen keine erheblichen Gründe dagegen vor, vor im Ergebnis der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet ist. In dem für einen substantiierten Vortrag wesentlichen Punkt, wann der Antragsteller sein Herkunftsland verlassen habe, fehlt es an konkreten Angaben. Die Angabe, sein Heimatland im Jahr 2022 verlassen zu haben, grenzte der Antragsteller auch auf mehrfache Nachfrage nur ein auf „ein bisschen weiter als […] Mitte des Jahres“. Diese Angabe ist zumindest bei einer bereits am Anfang des dem Bezugsjahres folgenden Kalenderjahrs durchgeführten Anhörung als deutlich unterhalb des von einem Volljährigen zu erwartenden Konkretisierungsgrad einzuordnen. Weiter sind seine Angaben in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Die Angabe vom 6. Januar 2023, am 17. Oktober 2022 nach Deutschland eingereist zu sein, lässt sich nicht mit der Angabe vom 24. Januar 2023 in Einklang bringen, mit dem Visum nach Portugal geflogen und nach drei bis vier Tagen mit dem Bus nach Deutschland gekommen zu sein. Die Angabe, im Jahr 2022 mit einem Visum in den Schengen-Raum eingereist zu sein, lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass das erteilte Visum bereits am 20. März 2020 abgelaufen war. Die Angabe, die - erst seit 5. September 2021 herrschende Militärregierung des Mamady Doumbouya - habe vor der Ausreise das Haus des Vaters zerstört, lässt sich nicht mit der Angabe vom 24. Januar 2023 in Einklang bringen, die Häuser würden „zurzeit“ zerstört. Die Angabe, von der guineischen Regierung gesucht zu sein, lässt sich nicht mit der Angabe in Übereinstimmung bringen, auf dem Luftweg aus Guinea mit einem Visum ausgereist zu sein.
b) Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 884/23) gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Nr. 6 des Bescheids ist ebenso wenig anzuordnen. In der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt in Übereinstimmung mit dem grundsätzlichen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes ist der Bescheid unter Nr. 6 rechtmäßig und der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Antragsgegnerin dürfte das ihr nach §§ 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 75 Nr. 12, § 40 VwVfG obliegende pflichtgemäße Ermessen rechtmäßig ausgeübt haben. Es sind keine nicht in das Ermessen eingestellten schutzwürdigen Belange, insbesondere Bindungen des Antragstellers an das Inland, ersichtlich. Der Antragsteller machte voneinander abweichende Angaben zu Familienangehörigen oder weiteren Verwandten im Bundes- oder Unionsgebiet. Einerseits trug aber bereits nicht vor, gegenwärtig mit Onkel oder Schwester in Verbindung zu stehen. Andererseits ist er aber bereits volljährig (s.o. 1. a)).
V.
Der Kostenausspruch folgt § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.