Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 14.04.2023 – 7 AE 1475/23
ECLI:DE:VGHH:2023:0414.7AE1475.23.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom X. April 2023 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom X. März 2023 wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegnerin.
Gründe
I. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte und auch sonst zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Finnland im Bescheid der Antragsgegnerin vom X. März 2023 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG das zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, dass ihm das vorläufige Bleiberecht im Bundesgebiet nicht zu Unrecht entzogen wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden, aber auch notwendigen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid rechtsfehlerhaft die Abschiebung des Antragstellers in die Republik Finnland angeordnet.
Als Rechtsgrundlage für die angegriffene Abschiebungsanordnung kommt allein § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG näher in Betracht, worauf die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auch stützt. Soll der Ausländer, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, in einen für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn die Republik Finnland – auf die es als Zielstaat der Abschiebungsanordnung allein ankommt – ist für die Durchführung des Asylverfahrens nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht im Sinne dieser Vorschrift zuständig. Ihre Zuständigkeit ergibt sich nicht aus der durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in Bezug genommenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31 – Dublin-III-VO). Außerhalb der Dublin-III-Verordnung möglicherweise zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschriften im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) AsylG bestehen derzeit nicht.
Im Einzelnen:
1. Eine Zuständigkeit Finnlands lässt sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO i.V.m. den Kriterien des Kapitels III der Verordnung stützen.
Insbesondere hat der Antragsteller dort keinen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist (Art. 10 Dublin-III-VO). Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei dem als solchen benannten Lebensgefährten (soweit erkennbar, mangels rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Herkunftsland, im Sinne eines Kohabitanden) um einen Familienangehörigen im Sinne der maßgeblichen Definition des Art. 2 Buchst. g), 1. Anstr. Dublin-III-VO handelt – jedenfalls befand und befindet sich dieser nicht in Finnland, sondern gemeinsam mit dem Antragsteller im Bundesgebiet. Mit Bezug auf den Lebensgefährten kann auch die Vorschrift zu gemeinsamen Familienverfahren, Art. 11 Dublin-III-VO, – wiederum unabhängig von der Frage, ob es sich überhaupt um Familienangehörige im maßgeblichen Sinne handelt – nicht zu einer Zuständigkeit Finnlands führen. Denn die Gesamtzuständigkeit für die Familienangehörigen würde sich insoweit gemäß Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO nach der originären Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des ältesten, hier also des Antragstellers, richten; nicht maßgeblich wäre, welcher Mitgliedstaat, sei es Finnland, originär für die Bearbeitung des Asylantrags des jüngeren Lebensgefährten zuständig ist.
Der Antragsteller ist oder war auch nicht im Besitz eines von der Republik Finnland ausgestellten Aufenthaltstitels oder Visums, was Voraussetzung einer Zuständigkeit nach Art. 12 Dublin-III-VO wäre, und ist auch nicht erkennbar illegal nach Finnland eingereist, was eine Zuständigkeit nach Art. 13 Dublin-III-VO begründen könnte.
2. Anders als die Antragsgegnerin meint, folgt die Zuständigkeit der Republik Finnland auch nicht aus Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO.
Zwar hat die Antragsgegnerin ein hierauf gestütztes Gesuch an die finnischen Behörden gerichtet, das innerhalb der in Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Antwortfrist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde. Gemäß Art. 17 Abs. 2 UAbs. 4 setzt Zuständigkeitsübergang nach dieser Vorschrift, einer der „Ermessensklauseln“ des Kapitels IV der Dublin-III-Verordnung, jedoch voraus, dass der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgibt. Dass bloßes Schweigen des ersuchten Mitgliedstaats die gleiche Rechtsfolge hätte, ist dort nicht vorgesehen (vgl. Vollrath, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed., Stand: 15.1.2023, Dublin III-VO Art. 17 Rn. 7; Hruschka/Maiani, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Art. 17 VO [EU] 604/2023 Art. 17 Rn. 20).
Die ergänzende Anwendung des Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, der Vorschrift zur Stattgabefiktion bei einer nicht fristgemäßen Antwort auf ein Aufnahmegesuch, auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO verbietet sich dabei nicht nur wegen des Wortlauts von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. Danach ist von einer (Fiktion der) Stattgabe nur auszugehen, wenn innerhalb der Fristen „gemäß Absatz 1 bzw. […] Absatz 6“ desselben Artikels keine Antwort des ersuchten Mitgliedstaats eingeht. Auf eine Versäumnis der Frist nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO wird dort nicht Bezug genommen. Auch aus systematischen Gründen und mit Blick auf den jeweiligen Zweck der Regelung ist eine Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Art. 17 Dublin-III-VO ausgeschlossen: Die Stattgabefiktion ist Teil der Bestimmungen zum Aufnahmeverfahren (Kapitel VI), das sich auf die materiellen Zuständigkeitskriterien in Kapitel III (vgl.o.) bezieht und diese um die zur praktischen Anwendung erforderlichen Verfahrensvorschriften ergänzt. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung steht hingegen sowohl nach der textlichen Gliederung (in Kapitel IV) als auch nach seinem Inhalt selbständig neben diesen Zuständigkeitskriterien und neben dem zugehörigen Verfahren. Dies zeigt etwa der Umstand, dass auch derjenige Mitgliedstaat auf die Vorschrift zurückgreifen darf, der bereits nach den Kriterien des Kapitels III und in dem Verfahren nach Kapitel VI als zuständig bestimmt wurde, vgl. Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1, 2. Alt. Dublin-III-VO. Er bedarf auch keiner Ergänzung durch separate Verfahrensvorschriften, denn er regelt in Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2-4 das Verfahren selbst.
Aus dem Umstand, dass der Unionsgesetzgeber in der Dublin-III-Verordnung dort, wo er Fristenregimes regelt, die rechtsgestaltenden Folgen eines fruchtlosen Fristablaufs vielfach im jeweiligen Zusammenhang konkret bestimmt – den Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Staat: Art. 22 Abs. 7, 25 Abs. 2; den Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat: Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3, 23 Abs. 3; den Zuständigkeitsübergang auf den überstellenden Staat: Art. 29 Abs. 2 Satz 1; vgl. ferner Art. 24 Abs. 3 –, ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass das Schweigen des Art. 17 Abs. 2 UAbs. 4 zu dieser Frage „sprechend“ ist, dass also der status quo der Zuständigkeit durch die säumige Antwort des ersuchten Staates bei Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht verändert wird.
Für eine analoge Anwendung der o.g. Fiktionsvorschriften auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach alledem schon mangels einer erkennbaren planwidrigen Regelungslücke kein Raum.
Dahinstehen kann daher, ob die von dem Antragsteller am X. November 2022 vorab unterzeichnete Formularerklärung (lfd. Nr. X der elektron. Asylakte), wonach er mit der „Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden“ war, als die nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO erforderliche Zustimmung zu dem Gesuch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zu werten ist, und ob eine solche Zustimmung auch für den Lebensgefährten vorliegt, wie die Antragsgegnerin geltend macht.
II. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.