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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 06.03.2025 – 12 AE 842/25

ECLI:DE:VGHH:2025:0306.12AE842.25.00

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter.

II.

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Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. 12 A 841/25) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2025 enthaltene Anordnung ihrer Abschiebung nach Belgien (Ziff. 3 des Bescheides) begehren.

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Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Demnach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ab- geschoben werden kann, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Belgien ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig (1.). Auch steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (2.).

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1. Belgien ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 Dublin III-VO (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG) für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig. Denn diese besitzen von Belgien erteilte Visa, die bis zum 12. April 2025 und somit auch im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) am 6. Januar 2025 gültig waren.

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Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO nachträglich auf die Antragsgegnerin übergegangen, da die Antragsgegnerin am 20. Januar 2025 und somit gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung am 19. November 2024 ein entsprechendes Aufnahmegesuch an Belgien gestellt hat, das mit Schreiben vom 22. Januar 2025 angenommen wurde.

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Die Antragsgegnerin ist überdies nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO dazu verpflichtet, das Asylverfahren der Antragsteller trotz der somit begründeten Zuständigkeit Belgiens selbst durchzuführen. Dies würde dem Grunde nach voraussetzen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass den Antragstellern aufgrund systemischer Schwachstellen bei der Aufnahme von Asylbewerbern in Belgien eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) droht. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Einzelrichter verweist zur Begründung zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf den angefochtenen Bescheid und ergänzt diese Begründung im Hinblick auf die die Antragsteller erwartende Unterbringungssituation wie folgt:

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Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass den Antragstellern in Belgien keine Obdachlosigkeit droht. Zwar befindet sich Belgien seit Oktober 2021 in einer sog. „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren und die materiellen Aufnahmebedingungen beeinträchtigt (vgl. hierzu ausführlich Asylum Information Database (AIDA), Country Report Belgium – Update 2023, Mai 2024, Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Belgien, [im Folgenden nur:] G 11/24, S. 22 ff., 43 ff., 103 ff.). Insbesondere besteht ein Mangel an Plätzen in den Aufnahmeeinrichtungen. Dieser wirkt sich nach den dem Einzelrichter vorliegenden Erkenntnisquellen aber vor allem auf die Gruppe der alleinstehenden männlichen Asylantragsteller aus. Ihnen soll aufgrund der begrenzten Anzahl von Plätzen in den Aufnahmeeinrichtungen systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verwehrt werden (vgl. G 11/24, ebenda; siehe auch VG Ansbach, Urt. v. 21.11.2024, AN 14 K 24.50066, juris Rn. 33 ff.). Demgegenüber liegen keine Erkenntnisse vor, dass auch Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem und damit zur Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen verwehrt wird. Vielmehr räumt die für die Unterbringung von Asylantragstellern zuständige Föderale Agentur für die Aufnahme von Asylantragstellern (Fedasil) gerade diesen Personengruppen bei der Unterbringung Vorrang ein (vgl. G 11/24, S. 22, 44, 103; siehe insoweit auch die Internetseite von Fedasil, https://www.fedasilinfo.be/en/register-reception [„Due to a lack of reception places, Fedasil may not be able to examine your request for reception until later. Children, women and vulnerable people are given priority.“]). Weder der Jahresbericht 2023 noch die Jahresstatistik 2024 von Fedasil geben Anlass zur Sorge, dass diese Personengruppen nicht untergebracht werden (vgl. Fedasil, Annual Report 2023, 18.7.2024, G 19/24; Fedasil, Reception of asylum seekers: key figures of 2024, 23.1.2025, G 2/25). So soll es sich bei den 8.816 Personen, die im Jahr 2023 am Tag ihrer Registrierung nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden konnten, (nahezu) ausschließlich um alleinstehende Männer gehandelt haben (vgl. Fedasil, G 19/24, S. 4; siehe auch G 11/24, S. 22). Als im Sommer 2023 auch für Familien nicht mehr genügend Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung standen, wurden diese anderweitig untergebracht (vgl. G 11/24, S. 104 [„In the summer of 2023, the reception crisis reached a point where there were not enough places for families in the reception network. To avoid families ending up on the street, some families were housed in 7 youth centres (310 places) as of 12 September 2023.”]; siehe hierzu auch https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/families-received-emergency-accommodation). Auch für die Zeit danach gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass für Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige eine unverzügliche Unterbringung nach Antragstellung nicht gewährleistet war bzw. ist. Zwar sollen nach einem – auch in einer Auskunft des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Januar 2025 (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Belgien – Unterbringung Dublin-Rückkehrer, G 1/25) zitierten – Artikel der Zeitung „The Brussels Times“ vom 19. November 2024 jeden Monat zwischen 40 und 50 asylsuchende Familien auf den Straßen von Brüssel schlafen (The Brussels Times, Dozens of families with children sleeping rough in Brussels every month, 19.11.2024, abrufbar unter https://www.brusselstimes.com/1318239/dozens-of-families-with-children-sleeping-rough-in-brussels-every-month). Dass es sich bei diesen Familien tatsächlich ausschließlich oder zumindest überwiegend um Asylantragsteller – und nicht (auch) um abgelehnte Asylantragsteller, anerkannte Schutzberechtigte oder sonstige Migranten – handelt, vermag der Einzelrichter dem Artikel allerdings nicht zu entnehmen. Zwar spricht dieser in seinem Untertitel von asylsuchenden Familien („Between 40 and 50 families seeking asylum are sleeping on the streets of Brussels every month.“) und stellt die Obdachlosigkeit der Familien in einen Zusammenhang mit fehlenden Unterbringungsplätzen im Aufnahmesystem. Es wird jedoch an keiner Stelle nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den genannten Familien tatsächlich überwiegend um Asylantragsteller handelt, zumal an anderer Stelle auch von 40 bis 50 obdachlosen „Migrantenfamilien“ gesprochen wird. Ähnlich unspezifisch und wenig belastbar bleibt ein Bericht der Europäischen Föderation der nationalen Organisationen, die mit Obdachlosen arbeiten (FEANTSA), wonach aufgrund der Aufnahmekrise auch Familien mit kleinen Kindern und unbegleitete Minderjährige im Freien übernachten müssten (vgl. FEANTSA, Statement on the launch of a video on homelessness among asylum seekers in Brussels, 23.1.2025, G …/25). Soweit dort auch davon die Rede ist, dass „Familien 30 % der Betroffenen“ ausmachen („Families make up 30% of those affected.“), lässt sich dieser Aussage schon der Bezugspunkt der Betroffenheit nicht hinreichend deutlich entnehmen. Jedenfalls liegt es für den Einzelrichter fern, davon auszugehen, dass 30 % der obdachlosen Asylantragsteller in Brüssel Teil einer (Kern-)Familie sind. Denn dann müssten wohl Hunderte von Familien (mit Kindern) in Brüssel auf der Straße leben, wofür die übrigen dem Einzelrichter vorliegenden – sich teilweise sehr ausführlich mit der Aufnahmekrise befassenden – Erkenntnisquellen (vgl. etwa G 11/24, S. 22 ff., 43 ff., 103 ff.) nichts hergeben.

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Selbst wenn man unterstellt, dass aufgrund der vorgenannten Erkenntnisquellen davon ausgehen ist, dass in Einzelfällen Familien mit Kindern möglicherweise nicht unmittelbar nach Antragstellung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, ergibt sich daraus angesichts des sehr hohen Anteils von Familien unter den Asylantragstellenden – von den ca. 34.000 Personen in den belgischen Aufnahmeeinrichtungen sollen 51 % Mitglieder einer Familie (Eltern und Kinder) sein (vgl. G 2/25) – noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade die Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Falle einer Überstellung nach Belgien nicht unmittelbar im Anschluss an ihre (erstmalige) Asylantragstellung dort einen Unterkunftsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es den Antragstellern jedenfalls für eine Übergangszeit zumutbar, sich um eine Unterbringung in einer Notunterkunft für Obdachlose zu bemühen. So stellt zum Beispiel die Organisation Samusocial in Brüssel Notunterkünfte für obdachlose Asylantragsteller zur Verfügung (vgl. https://samusocial.be/missions/).

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2. Die Abschiebung kann zudem auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden. Dafür, dass einer Abschiebung der Antragsteller nach Belgien zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen könnten, ist nichts ersichtlich. Insbesondere die Behauptung, Verwandte der Antragstellerin zu 1) könnten ihr ihre Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3) wegnehmen, hat die Antragstellerin zu 1) nicht hinreichend belegt. Im Übrigen ist es ihr möglich und zumutbar, den Schutz der belgischen (Polizei-)Behörden in Anspruch zu nehmen. Auch insoweit wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

IV.

12

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Antragsteller die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vorlage allein eines Leistungsbescheids für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz macht diese Vorlage nicht entbehrlich.