Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 26.11.2025 – 18 K 5764/24
ECLI:DE:VGHH:2025:1126.18K5764.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz entstanden sind.
Der Kläger gewährt der am xx. November 20xx geborenen Hilfeempfängerin A. Hilfen zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII. Die Pflegefamilie lebt im Gemeindegebiet des Klägers. Zu Beginn der Hilfegewährung war das Jugendamt der Beklagten für den Fall zuständig. Im Jahr 2014 übernahm der Kläger die Zuständigkeit. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Beklagte dem Kläger seitdem nach § 89a SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
In den Jahren 2018 bis 2021 wurde A. zusätzlich zur Hilfe zur Erziehung eine Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII gewährt. Die Schulbegleitung wurde durch die Lebenshilfe B. durchgeführt. Wegen der Corona-Pandemie kam es vom 16. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 zu einem Lockdown mit Schulschließungen. Vom 4. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 wurden die staatlichen Maßnahmen gelockert und die Schulen schrittweise wieder geöffnet. Ein zweiter Lockdown begann im Dezember 2020 und führte zu Schulschließungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2021.
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Infektionsschutzmaßnahmen schuf der Gesetzgeber 2020 das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), um den Fortbestand sozialer Dienstleister während der pandemiebedingten Einschränkungen zu sichern. Das Gesetz sieht vor, dass die Sozialleistungsträger (vgl. § 2 Satz 1 SodEG) an die von den Infektionsschutzmaßnahmen betroffenen Sozialdienstleister (vgl. § 2 Satz 2 SodEG) monatliche Zuschüsse von bis zu 75 % des durchschnittlichen monatlichen Leistungsentgeltes zahlen.
In der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 und vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 gewährte der Kläger der Lebenshilfe B. Leistungen nach dem SodEG. Für den Zeitraum im Jahr 2020 zahlte der Kläger an die Lebenshilfe 10.376,86 EUR, für die Monate im Jahr 2021 11.338,81 EUR. Der Kläger verlangte von der Beklagten Kostenerstattung in selber Höhe, was die Beklagte ablehnte.
Mit der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Leistungen nach dem SodEG seien im Rahmen des SGB VIII zu erstatten. Das SodEG habe den Bestand sozialer Dienstleister und Träger sichern sollen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Arbeit nur mit Einschränkungen hätten aufrechterhalten können. Die von der Lebenshilfe B. erbrachte Schulbegleitung sei eine Leistung des SGB VIII und daher erstattungsfähig. Die Schulbegleitung sei zwar wegen der Lockdowns und der Infektionsschutzmaßnahmen eingeschränkt gewesen, habe aber trotzdem stattgefunden. Bei Präsenzunterricht seien die Schulbegleiter vor Ort in der Schule gewesen, für das "Homeschooling" hätten sie sich online zum Unterricht dazugeschaltet. Die von der Lebenshilfe erbrachten Leistungen seien pauschal über das SodEG abgerechnet worden. Die vom Kläger durch die Zahlungen an die Lebenshilfe entstandenen Kosten seien rechtmäßig, da die Lebenshilfe Anspruch auf Leistungen nach dem SodEG gehabt habe. Ohne die Leistungen des SodEG hätte in den streitgegenständlichen Zeiträumen gar keine Eingliederungshilfe stattfinden können. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten entsprächen damit den Vorgaben des SGB VIII. Die Leistungen nach dem SodEG seien vom Gesetzgeber allein deswegen nicht in das Gefüge der Sozialleistungen und die Leistungen nach dem SGB VIII eingepflegt worden, weil die Zeit gedrängt habe.
Zur Begründung verweist der Kläger zudem auf ein Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) vom 29. Oktober 2020. Danach seien Leistungen nach dem SodEG von der jugendhilferechtlichen Kostenerstattung nach § 89f SGB VIII erfasst. Nach § 89f SGB VIII seien aufgewendete Kosten zu erstatten, soweit die finanzierte Aufgabe den Vorschriften des SGB VIII entspreche. Das SodEG setze ebenfalls voraus, dass Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfüllt würden. Zwar handele es sich beim SodEG-Zuschuss um eine Ersatzleistung für tatsächlich nicht erbrachte und deshalb gegenüber dem Jugendamt nicht abrechenbare Leistungen. Insgesamt sei aber die vereinbarte Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblich. Der Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII setze nicht voraus, dass das die Erstattung begehrende Jugendamt selbst die Jugendhilfeleistung erbracht habe. Das SodEG verursache weder für den Erstattungsgläubiger noch den Erstattungsschuldner Mehrkosten gegenüber den Kosten, die ohne pandemiebedingte Einschränkungen angefallen wären. Vielmehr verpflichte das SodEG das Jugendamt in den Fällen, in denen die Leistungen nicht erbracht werden, an die Sozialdienstleister einen niedrigeren Betrag auszuzahlen, als es nach der Leistungsvereinbarung nach dem SGB VIII vorgesehen sei.
Der Kläger beantragt,
ihm die für die Minderjährige A., geb. am xx. November 20xx, gewährten Leistungen nach dem SodEG entstandenen Kosten gemäß der §§ 89 ff. SGB VIII in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 in Höhe von 10.376,86 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 in Höhe von 11.338,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Erstattung der aufgewendeten Kosten setze nach § 89f SGB VIII voraus, dass die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspreche. Außerdem setzten Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern voraus, dass eine Sozialleistung im Sinne der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften erbracht worden sei. Leistungen nach dem SodEG seien weder eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I noch in § 68 SGB I als Sozialleistung benannt. Zudem seien die Leistungen nach dem SodEG auch nicht in § 2 SGB VIII genannt und daher keine Leistungen der Jugendhilfe. Wenn die Lebenshilfe tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht habe, sei die Auszahlung von Zuschüssen nach dem SodEG nachrangig gewesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten gegenüber der Beklagten. Zwar ist die Beklagte im Grunde für vom Kläger aufgewendete Kosten nach dem Achten Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig (dazu 1.). Allerdings handelt es sich bei den aufgrund des SodEG gewährten Zuschüssen nicht um solche Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Achten Sozialgesetzbuch aufgewendet wurden (dazu 2.).
1. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Danach ist die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach kostenerstattungspflichtig. Ursprünglich zuständig war nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Beklagte, weil die Eltern der Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatten. Die Zuständigkeit ist gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf den Kläger übergegangen, weil die Hilfeempfängerin länger als zwei Jahre bei einer Pflegeperson mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Klägers lebte und ihr Verbleib bei dieser Pflegefamilie auf Dauer zu erwarten ist.
2. Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches entspricht. Das Gebot der Gesetzeskonformität soll zum einen sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.2013, 5 C 30/12, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei steht dem die Kostenerstattung begehrenden Jugendhilfeträger hinsichtlich der tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2006, 5 C 24/05, juris Rn. 16).Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, wenn der Jugendhilfeträger – wie in diesem Fall der Kläger durch die Lebenshilfe B. – die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 5 C 16/08, juris Rn. 16 f.). Die aufgewendeten Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können. Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 5 C 16/08, juris Rn. 21).
Nach diesem Maßstab sind die vom Kläger nach dem SodEG an die Lebenshilfe B. geleisteten Zahlungen nicht nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsfähig.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger an die Lebenshilfe B. gezahlten Zuschüsse nach dem SodEG rechtmäßig erbracht wurden. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Lebenshilfe in den streitgegenständlichen Zeiträumen trotz des Lockdowns Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht habe. Sofern der Schulunterricht in Präsenz stattgefunden habe, seien die Schulbegleiter vor Ort gewesen, bei Online-Beschulung habe sich das Personal digital zugeschaltet. Da tatsächlich Leistungen nach § 35a SGB VIII erbracht wurden, dürften die vom Kläger nach dem SodEG geleisteten Zuschüssen subsidiär gegenüber der zwischen dem Kläger und der Lebenshilfe B. getroffenen Leistungsvereinbarung gewesen sein (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG).
b) Jedenfalls dienten die vom Kläger geleisteten Zahlungen nach dem SodEG aber nicht der Erfüllung von Aufgaben nach dem Achten Sozialgesetzbuch, insbesondere nicht der Vergütung von Leistungen der Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII. Im Einzelnen:
aa) Bereits die Systematik des SodEG zeigt, dass Zahlungen nach diesem Gesetz keine Vergütung einer tatsächlich erbrachten Jugendhilfeleistung darstellen. Vielmehr sieht § 3 Satz 1 SodEG vor, dass die Leistungsträger "monatliche Zuschüsse" an die Dienstleistungserbringer auszahlen. Das SodEG knüpft anders als § 89f SGB VIII nicht an eine konkrete Leistung der Sozialdienstleister an. Stattdessen hängt die Zuschussgewährung davon ab, dass die Sozialdienstleister ihre Ressourcen für die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie einsetzen (vgl. § 1 Satz 1 SodEG). Für die Zuschussgewährung ist es unerheblich, ob die vertraglich vorgesehenen Leistungen – im Fall des Klägers die Schulbegleitung – tatsächlich erbracht wurden (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 3, S. 36). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich außerdem, dass die vertraglichen Leistungsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem Sozialdienstleister vorrangig gegenüber den Zuschüssen nach dem SodEG sind. Nach § 3 Satz 7, § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG wird ein Zuschuss nach dem SodEG nicht gewährt, wenn aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen Leistungsträger und Dienstleistungserbringer Mittel an den Dienstleistungserbringer gezahlt werden.
bb) Zudem verfolgen die Regelungen in den §§ 89 ff. SGB VIII und das SodEG unterschiedliche Zwecke, so dass Zahlungen nach dem SodEG nicht der Erfüllung von Aufgaben nach dem Achten Sozialgesetzbuch dienen.
Durch die Regelungen zur Kostenerstattung in den §§ 89 ff. SGB VIII soll eine ungleichmäßige, unter Umständen zufällig entstandene Kostenbelastung desjenigen Jugendhilfeträgers verhindert werden, der eine Hilfe im Rahmen seiner – nach dem Achten Sozilagesetzbuch auf ihn übergegangenen – örtlichen Zuständigkeit erbringt (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89 Rn. 1; Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, Vorb zu §§ 89 ff. Rn. 1). Im hier einschlägigen Fall der Hilfegewährung in Form der Vollzeitpflege hat der Gesetzgeber das Auseinanderfallen des Wohnortes des Kindes oder Jugendlichen und der ursprünglich zuständigen Gemeinde dahingehend geregelt, dass grundsätzlich die ursprünglich zuständige Gemeinde zur Kostenerstattung verpflichtet bleibt (§ 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Zweck dieser Regelung ist es, dass sich auch abseits von Ballungsgebieten und Großstädten Pflegestellen finden, ohne dass die dortigen Jugendämter fürchten müssen, langfristig die Kosten zu tragen (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89a Rn. 1). Die Erstattungsregelung soll vermeiden, dass der fachlich gebotene Zuständigkeitswechsel – insbesondere etwa die Beratung und Betreuung der Pflegestelle durch das örtlich nähere Jugendamt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2, § 37a S. 1 SGB VIII) – durch kostenmäßige Belastungen behindert wird (vgl. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2025, § 89a Rn. 1; Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, Vorb zu §§ 89 ff. Rn. 1).
Demgegenüber sollte das SodEG sicherstellen, dass der Bestand der sozialen Dienstleister trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie gesichert wird (vgl. § 2 Satz 1 SodEG; BT-Drs. 19/18107, S. 2) und dass die Sozialdienstleister ihre aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen ungenutzten Kapazitäten gegebenenfalls an anderer Stelle zur Bewältigung der Pandemie einsetzen konnten (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 3).
Die Sicherung sowohl des Bestandes der sozialen Dienstleister trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie als auch die Zurverfügungstellung der ungenutzten Kapazitäten der Sozialdienstleister zur Bewältigung der Pandemie sind Aufgaben, die am besten von denjenigen Hoheitsträgern wahrgenommen werden können, in deren Gebiet die Sozialdienstleister unmittelbar tätig werden. Die Zuständigkeit und die finanzielle Verantwortung dieser jeweiligen Hoheitsträger für die SodEG-Zahlungen ist auch deshalb sachgerecht, weil sich das Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie lokal zum Teil sehr unterschiedlich entwickelte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.12.2020, 1 BvR 2692/20, juris Rn. 9). Für eine Kostentragungspflicht derjenigen Hoheitsträger, in deren Gebiet die Sozialdienstleister unmittelbar tätig werden, spricht schließlich auch, dass die Aufrechterhaltung der Sozialdienstleisterinfrastruktur durch die SodEG-Zahlungen eine Aufgabe im Rahmen der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie darstellt. Für die Schutz- und Hilfemaßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie sind aber grundsätzlich die jeweiligen Bundesländer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 284; Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21, juris Rn. 93).
cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem Argument des Klägers, allein die Zuschüsse nach dem SodEG hätten die Erbringung von Jugendhilfeleistungen während der Corona-Pandemie und den Fortbestand der Lebenshilfe B. gesichert. Dieses Argument überzeugt nicht. Denn diese Aufgabe fiel als Maßnahme zur Bewältigung der Pandemie wie ausgeführt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in den des örtlich zuständigen Klägers (vgl. oben bb).
dd) Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, er sei zur Zahlung der Zuschüsse nach dem SodEG verpflichtet gewesen, dürfte dies – jedenfalls wenn die Zahlungen nach dem SodEG nicht subsidiär gewesen sein sollten (s.o. a)) – zwar insoweit zutreffen, als die Verpflichtung zur Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Satz 1 SodEG allein daran geknüpft ist, dass der Dienstleister erklärt, seine Ressourcen für die Bewältigung der Pandemie zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Zahlungen nach dem SodEG Aufgaben der Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch erfüllen.
ee) Das weitere Argument des Klägers, das sich auf das Gutachten des DIJuF vom 29. Oktober 2020 stützt, wonach das SodEG in § 2 Satz 2 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialdienstleister und dem Leistungsträger voraussetze und allein deswegen die Leistungen nach dem SodEG auch den Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches entsprächen, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn auch wenn § 2 Satz 2 SodEG ein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialdienstleister und dem Leistungsträger voraussetzt, bedeutet dies nicht, dass der Sozialdienstleister Aufgaben nach dem Achten Sozialgesetzbuch erbringt. Es ist gerade charakteristisch für die Konzeption des SodEG, dass die Zuschüsse nur dann gewährt werden, wenn die zwischen dem Sozialdienstleister und dem Leistungsträger vereinbarten Leistungen wegen der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie nicht erbracht werden können. Erbringt der Sozialdienstleiter die vereinbarte Leistung, sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten vorrangig und Leistungen nach dem SodEG subsidiär (vgl. § 3 Satz 7, § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG).
ff) Außerdem macht der Kläger unter Verweis auf das Gutachten des DIJuF vom 29. Oktober 2020 geltend, der Beklagten entstünden bei einer Erstattung von Leistungen nach dem SodEG weniger Kosten im Vergleich zur tatsächlichen Aufgabenerfüllung, weil die Leistungen nach dem SodEG auf 75 % des vertraglich vereinbarten Entgeltes gedeckelt seien. Dieses Argument greift schon deshalb nicht durch, weil im Fall einer Nichtleistung – wenn wegen der Beschränkungen der Corona-Pandemie also keinerlei Jugendhilfeleistungen möglich waren – die Beklagte gar nicht zur Kostenerstattung verpflichtet wäre. Da der Kläger keine Abrechnungen oder Belege über die tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum von der Lebenshilfe B. erbrachte Schulbegleitung vorlegen kann, kann er auch nicht geltend machen, die Zuschüsse nach dem SodEG seien geringer als die tatsächlich nach der Leistungsvereinbarung mit der Lebenshilfe geschuldeten Beträge.
gg) Soweit der Kläger schließlich vorträgt, der Gesetzgeber habe unter Zeitdruck gehandelt und das SodEG deswegen nicht in die bestehenden Sozialleistungen eingepflegt, finden sich darauf keinerlei Hinweise in der Gesetzesbegründung. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber betont, dass tatsächlich erbrachte Leistungen vorrangig sind und in diesen Fällen keine Zuschüsse nach dem SodEG gewährt werden können (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 7 SodEG). Der Gesetzgeber hat das SodEG nicht als Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I angesehen, sondern als subsidiären Zuschuss zur Sicherung der örtlichen Infrastruktur.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Hs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
III. Die Berufung war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2021, 3 Bf 91/20.Z, juris Rn. 32 m.w.N.). Zu der vorliegend entscheidungserheblichen rechtlichen Frage, ob es sich bei Leistungen nach dem SodEG um eine nach dem Achten Sozialgesetzbuch erstattungspflichtige Leistung handelt, lag, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine Rechtsprechung vor. Diese Frage ist angesichts der von der vorliegenden Entscheidung abweichenden Einschätzungen in der Literatur (vgl. das vom Kläger vorgelegte Gutachten des DIJuF v. 29.10.2020) auch klärungsbedürftig. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse der einheitlichen Rechtsauslegung.