Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 16.01.2026 – 12 K 6227/18

ECLI:DE:VGHH:2026:0116.12K6227.18.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf EUR 82.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

2

Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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1. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der hier streitgegenständliche Vorbescheidsantrag bei objektiver Betrachtung durch die nunmehr erfolgte Erteilung der Baugenehmigung vom 18. Dezember 2025 nicht erledigt hat. Denn die beiden insoweit in Rede stehenden Bauvorhaben sind gerade nicht identisch; vielmehr unterscheiden sie sich jedenfalls insoweit ganz erheblich, als das ursprüngliche Vorhaben gegenüber den nördlichen Nachbarflurstücken … und … grenzständig hätte errichtet werden sollen, während das nunmehr genehmigte Vorhaben insoweit einen Grenzabstand vorsieht (zur Maßgeblichkeit dieser Frage für die Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage sogleich unter 2.). Soweit die Klägerin die vorliegende Klage angesichts der nunmehr erteilten Baugenehmigung nicht weiterverfolgen möchte, handelt es sich hierbei der Sache nach um eine versteckte Klagerücknahme.

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2. Ferner ergibt sich bei Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte. Denn das hier streitgegenständliche Bauvorhaben wäre jedenfalls deswegen nicht genehmigungsfähig gewesen, weil es – anders als das nunmehr genehmigte Bauvorhaben – gegenüber den nördlichen Nachbarflurstücken … und … grenzständig hätte errichtet werden sollen, obwohl jedenfalls gegenüber dem Flurstück … jedenfalls nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften ein Grenzabstand zu wahren ist. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass sich die Festsetzung der geschlossenen Bauweise für das Vorhabengrundstück durch den Baustufenplan … nicht auf eine straßennahe Bebauung beschränkt, sondern auf das gesamte Grundstück erstreckt. Denn insoweit spricht vorliegend alles dafür, dass eine grenzständige Bebauung hier jedenfalls gegenüber dem Nachbargrundstück … gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig ist:

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Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Wann dies der Fall ist, ist – nach zutreffender Auffassung – im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat (VG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2014, 2 B 82/14, juris, Rn. 16; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2025, 2 M 108/24, juris, Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 19.11.2024, 1 NR 24.1236, juris, Rn. 27; Urt. v. 4.5.2017, 2 B 16.2432, juris, Rn. 29; OVG Münster, Beschl. v. 17.9.2019, 10 B 1101/19, juris, Rn. 4; Urt. v. 15.7.2013, 2 A 969/12, juris, Rn. 74; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris, Rn. 41). Denn § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO gleicht insoweit, als er – wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert – eine Ausnahme von der durch den Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise vorsieht, der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO. Letztgenannte Norm bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sein können, wenn sie aus bestimmten Gründen der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen oder sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Beide Bestimmungen regeln somit mögliche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und damit das nachbarliche Verhältnis der Planbetroffenen. Aus diesem Grund lassen sich die Voraussetzungen des in § 15 Abs. 1 BauNVO normativ verankerten Rücksichtnahmegebotes auf die Anwendung des § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO übertragen (VG Lüneburg, ebenda; VGH Kassel, Beschl. v. 16.4.2009, 3 B 273/09, juris, Rn. 18). Gelten für § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO die Grundsätze des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 BauNVO, kann die Vorschrift der Sache nach auch im vorliegenden Fall der Festsetzung geschlossener Bauweise durch einen Baustufenplan zur Anwendung kommen. Denn es ist anerkannt, dass § 15 Abs. 1 BauNVO für Baustufenpläne entsprechend gilt (vgl. grundlegend OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, Bf II 41/90, juris, Rn. 29 ff.).

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Vorliegend spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass eine Abweichung von der Errichtung ohne seitlichen Grenzabstand gegenüber dem Nachbargrundstück … jedenfalls deswegen erforderlich gewesen wäre, weil das Vorhaben nicht geeignet gewesen wäre, den Zweck der geschlossenen Bauweise zu erfüllen. Das städtebauliche Ziel der geschlossenen Bauweise ist die Entstehung geschlossener Gebäudekomplexe bzw. einer geschlossenen Gebäudefront (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.6.2008, OVG 2 A 11.07, juris, Rn. 19; VGH Kassel, Urt. v. 20.3.2018, 4 A 2797/16, juris, Rn. 51; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 22 BauNVO Rn. 35; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 43. Ed. 15.10.2025, § 22 Rn. 46; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2025, § 22 Rn. 30). Der in § 22 Abs. 3 Halbs. 1 BauNVO geforderte Anbau der Gebäude auf benachbarten Grundstücken Wand an Wand ist insoweit lediglich als ein Mittel anzusehen, um dieses städtebauliche Ziel zu erreichen (OVG Berlin-Brandenburg, ebenda). Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem Bebauungsplan für ein einzelnes Grundstück für unwirksam erklärt, den mit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise verfolgten städtebaulichen Zweck von vornherein nicht erfüllen kann (OVG Berlin-Brandenburg, ebenda [„Wird die geschlossene Bauweise lediglich für ein einzelnes Baugrundstück festgesetzt, während für die benachbarten Grundstücke eine solche Festsetzung nicht getroffen wird, lässt sich das städtebauliche Ziel von vornherein nicht erreichen, da die Grundstücksnachbarn mangels planungsrechtlicher Festsetzung der geschlossenen Bauweise auf ihrem Grundstück die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhalten müssen.“]). Nach alledem hätte der mit der geschlossenen Bauweise verfolgte städtebauliche Zweck auch im vorliegenden Fall nicht erreicht werden können, da die seitliche Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks an die hintere Grundstücksgrenze des Grundstücks … grenzt, der dortige Nachbar mithin nicht hätte anbauen können.

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Hinzu kommt, dass ein Grenzanbau den Eigentümer des Nachbargrundstücks ungerechtfertigt erheblich benachteiligt hätte. Das System der geschlossenen Bauweise beruht darauf, dass das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bindet die benachbarten Grundeigentümer in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Dieser Interessenausgleich wird eindeutig verfehlt, wenn lediglich bei einem Grundstück einseitig durch die Möglichkeit des Grenzanbaus die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht wird, während der andere Nachbar weiterhin Abstandsflächen einhalten muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.6.2008, OVG 2 A 11.07, juris Rn. 19).

III.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich das Gericht an Nr. 9.2 i.V.m. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung von 2013 orientiert hat. Nr. 9.1.1.3 sieht für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus einen Streitwert von EUR 10.000,- je errichteter Wohnung vor. Durch den streitgegenständlichen An- und Ausbau hätten elf zusätzliche Wohnungen geschaffen werden sollen, womit von EUR 110.000,- auszugehen ist. Nach Nr. 9.2 ist sodann für eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung anzusetzen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Vorliegend ist es aufgrund des Umfangs der mit den Vorbescheidsfragen begehrten Feststellungen sachgerecht, einen Bruchteil von 75% anzusetzen, woraus sich der tenorierte Streitwert ergibt.