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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 22.01.2026 – 21 E 8643/25

ECLI:DE:VGHH:2026:0122.21E8643.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein Beamter der Bundesfinanzverwaltung, dessen Dienststelle das Zollfahndungsamt (ZFA) Hamburg ist, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung seiner Abordnung an die Generalzolldirektion, Direktion IX, mit dem Dienstort Plessow.

2

Der Antragsteller unterzog sich bereits im April 2018 einem sogenannten Feststellungsverfahren im Rahmen der berufspädagogischen Schulung der hauptamtlich Lehrenden in der Bundesfinanzverwaltung. Der Feststellungsausschuss, dem u.a. Herr Y angehörte, stellte fest, dass der Antragsteller den Nachweis der pädagogischen Eignung nicht erbracht habe.

3

2024 bewarb sich der Antragsteller erfolgreich auf die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle „Hauptamtliche Lehrtätigkeit (w/m/d) in der Ausbildung des mittleren Dienstes im Bereich ‚Berufliche Grundbildung‘ bei der GZD, Direktion IX – BWZ [Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung], Abteilung A, Dienstort Plessow (DIX.A.111.05)“. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 ordnete das Zollfahndungsamt Hamburg den Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. November 2024 an die Generalzolldirektion, Direktion IX, mit dem Ziel der Versetzung ab. In der Verfügung heißt es, der Antragsteller werde auf dem nach der BesGr A10 / A12 bewerteten Dienstposten mit der Kurzbezeichnung DIX.A.111.05 als hauptamtlich Lehrender eingesetzt. Die Versetzung sei davon abhängig, dass er das berufspädagogische Seminar erfolgreich absolviere.

4

Zur berufspädagogischen Schulung der hauptamtlich Lehrenden in der Bundesfinanzverwaltung regelt ein Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. Dezember 2009, dass die berufspädagogische Ausbildung aus drei Modulen (Grundmodul, Trainingsmodul und Feststellungsverfahren) besteht. Für das Feststellungsverfahren besucht der Feststellungsausschuss den Unterricht der / des Lehrenden. Im berufspädagogischen Feststellungsverfahren wird laut Vorgabe des Erlasses von einem dreiköpfigen Feststellungsausschuss überprüft, ob die Teilnehmenden aus berufspädagogischer Sicht über die notwendige Eignung und Fähigkeit verfügen, um dauerhaft als Lehrende in der Bundesfinanzverwaltung auf einem professionellen Niveau in der Aus- und/oder Fortbildung zu unterrichten sowie Unterricht zu planen, zu reflektieren und konzeptionell weiter zu entwickeln. Das Feststellungsverfahren kann hiernach einmal wiederholt werden.

5

In einem Gespräch am 24. Juli 2025 des Antragstellers mit Zolloberamtsrat (ZOAR) Z (stellvertretende Leitung des Lehrbereichs 11 am BWZ in Plessow) und ZOAR X (Fachgebietsleitung) wurde laut einem vom Antragsteller gefertigten Vermerk, die Rückmeldung der „Prüferperson“ (womit Y gemeint sein dürfte) thematisiert, dass die didaktische Analyse des Antragstellers „grundlegend falsch" sei und ihm „nicht einmal die Minimalanforderungen einer Lehrperson" zugeschrieben werden könnten. Er, der Antragsteller, habe klar gemacht, dass er ein weiteres Feststellungsverfahren, insbesondere unter Einbindung der bisherigen Prüferperson oder ihres direkten Umfelds aus Vertrauensgründen ablehne. Im Ergebnis sei festgehalten worden, dass am Feststellungsverfahren grundsätzlich festgehalten werde. Im Rahmen dieses Gesprächs überreichte der Antragsteller sein „Positionspapier zur Rückmeldung im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung“, in dem er 1. eine persönliche Einordnung vornahm und seinen beruflichen Hintergrund darstellte, 2. seine Wahrnehmung von Befangenheit bzgl. Y darlegte, 3. Auswirkungen auf seine Karriere und sein Privatleben darstellte, 4. und 5. eine datenschutzrechtliche Bewertung von Video- bzw. Tonaufzeichnungen vornahm, 6. persönliche und berufliche Auswirkungen der bisherigen Rückmeldungen darstellte sowie 7. einen Vorschlag für ein alternatives Vorgehen machte.

6

In einem weiteren Gespräch am 30. Juli 2025 zwischen dem Antragsteller, ZOAR Z, ZOAR X und Zollamtsrat (ZAR) XY als Vertreter des örtlichen Personalrates wurden gegenüber dem Antragsteller die Vorwürfe der Voreingenommenheit und Befangenheit des Y zurückgewiesen und der Vorschlag der möglichen Teilnahme des örtlichen Personalrates als unabhängige vierte Person ohne Entscheidungskompetenz im Feststellungsverfahren erörtert. Mit E-Mail vom 29. August 2025 teilte ZOAR Z dem Antragsteller u.a. mit, dass das Bestehen des Feststellungsverfahrens Voraussetzung für eine endgültige Versetzung auf den Dienstposten sei. Daher werde der Antragsteller gebeten, einen Termin für das Feststellungsverfahren zu vereinbaren. Hierauf erklärte der Antragsteller mit E-Mail vom 29. September 2025, dass er bereit sei, dass Feststellungsverfahren zu durchlaufen, die erneute Einbindung von Herrn Y jedoch nicht akzeptabel sei. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2025 erwiderte ZOAR Z, dass dem Prüfling bzgl. der Zusammensetzung der Prüfungskommission kein Wahlrecht zustehe. Die endgültige Versetzung sei unter den Vorbehalt der erfolgreichen Absolvierung des berufspädagogischen Seminars gestellt. Es müsse nunmehr das Feststellungsverfahren zeitnah durchgeführt werden, um die Voraussetzungen für eine endgültige Versetzung zu schaffen. Er bitte den Antragsteller daher eindringlich, einen Termin für das Feststellungsverfahren bis zum 31. Oktober 2025 zu vereinbaren. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichtabsolvieren des Feststellungsverfahrens zur Aufhebung der Abordnung an die GZD, Dienstort Plessow, führen werde. Demgegenüber wiederholte der Antragsteller in seiner mit E-Mail vom 28. Oktober 2025 übersandten Stellungnahme, dass er grundsätzlich bereit sei, ein Feststellungsverfahren zu absolvieren, allerdings die vorgesehene Beteiligung von Herrn Y nicht akzeptabel sei. Hierauf wies ZOAR Z mit E-Mail vom 31. Oktober 2025 erneut darauf hin, dass die Annahme der Befangenheit von Y aus seiner Sicht unbegründet sei und eine Versetzung ohne Feststellungsverfahren nicht erfolgen werde. Der Antragsteller werde letztmalig gebeten, einen Termin für das Feststellungsverfahren bis zum 12. November 2025 zu vereinbaren. Mit E-Mail vom 7. November 2025 an ZOAR Z hielt der Antragsteller seine Bedenken gegen Y aufrecht und beantragte seine Versetzung an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung.

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Mit Nachricht vom 10. November 2025 an das Zollfahndungsamt Hamburg stellte die Generaldirektion Direktion I, Regionale Organisation und Personalservice (DI.B.141.40), fest, dass der Antragsteller das Feststellungsverfahren nicht abgeschlossen habe und bat darum, die Abordnung des Antragstellers zu beenden. Daraufhin hob das Zollfahndungsamt Hamburg mit Schreiben vom 11. November 2025 an den Antragsteller dessen Abordnung vom 14. Oktober 2024 mit Wirkung vom 16. November 2025 auf, da der Antragsteller das Feststellungsverfahren, dessen erfolgreiches Bestehen Grundvoraussetzung für die endgültige Versetzung sei, nicht abgeschlossen habe.

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Hiergegen erhob der Antragsteller zunächst per E-Mail vom 11. November 2025 und sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2025, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 18. November 2025, Widerspruch. Der Antragsteller monierte, dass trotz seiner wiederholt vorgetragenen Bedenken keine Überprüfung der Befangenheitsgründe gegenüber Y erfolgt sei. Zudem sei der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt, da im Unterschied zu ihm extern Beschäftigte unabhängig davon, ob sie die Abschlussübung bestehen, weiterhin als Lehrkräfte tätig blieben. Auch würden Beamte, die nebenamtlich als Lehrende in Einführungs- und Abschlusslehrgängen tätig seien, eingesetzt, ohne dass diese ein Feststellungsverfahren durchlaufen müssten. Er beantrage die Aussetzung der Vollziehung der Aufhebung seiner Abordnung bis zur abschließenden Entscheidung über seinen Antrag auf endgütige Versetzung vom 7. November 2025. Eine Rückversetzung an die alte Dienststelle vor einer Klärung würde nicht nur die rechtliche Prüfung vereiteln, sondern auch seine psychische Gesundheit weiter belasten.

9

Am 14. November 2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

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Er meint, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Aufhebungsverfügung vom 11. November 2025 sei anzuordnen, weil diese in der Hauptsache voraussichtlich aufzuheben sein. Es stelle sich bereits die Zuständigkeitsfrage. Die Antragsgegnerin habe in ihrer Aufhebungsverfügung festgestellt, dass die Versetzung mangels des erfolgreichen Abschlusses des Feststellungsverfahrens nicht mehr erreicht werden könne. Die Antragsgegnerin sei zu dieser Feststellung jedoch weder fachlich in der Lage noch sei sie für diese Feststellung zuständig. Tatsächlich hätte zunächst die Feststellung, dass das Feststellungsverfahren nicht erfolgreich beendet worden sei von der hierfür zuständigen Behörde – der GZD, Direktion IX in Plessow – in Form eines eigenen rechtsmittelfähigen Bescheides erfolgen müssen. Erst nach Rechtskraft dieses Verwaltungsaktes hätte die entsprechende Aufhebungsverfügung von der Antragsgegnerin erlassen werden können. Zudem sei das Feststellungsverfahren auch faktisch noch nicht beendet. Das Feststellungsverfahren könne durch Abbruch des Verfahrens und durch das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung beendet werden. Alle drei Möglichkeiten lägen [nicht] vor. Es sei zuvor über die Befangenheit des Herrn Y zu entscheiden. Hierzu behauptet der Antragsteller, Y habe in einem Vieraugengespräch dem Antragsteller mitgeteilt, dass er, der Antragsteller, auch diesmal und in Zukunft die Prüfung nicht bestehen werde. Auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge und nach den Grundsätzen des Prüfungsrechts wäre es geboten gewesen, entweder zunächst die Frage der Befangenheit aufzuklären oder aber das Feststellungsverfahren des Antragstellers mit einer anderen Prüfperson durchzuführen. Zudem sei dem Antragsteller auch deshalb bislang gar kein ordnungsgemäßer Prüfungsversuch angeboten worden, weil im Feststellungsverfahren noch ein Mitglied des örtlichen Personalrates beobachtend hätte teilnehmen sollen und somit die Prüfungskommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre. Denn laut dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2009 dürften dem Feststellungsausschuss nur ein Dozent, der Vorgesetzte der Lehrenden und ein erfahrener Lehrender angehören. Letztlich beinhalte die Aufhebung der Abordnungsverfügung mehrere Entscheidungen des Dienstherrn, welche durch verschiedene Dienststellen hätten erfolgen müssen. Durch die Aufhebung der Abordnung sei auch das Feststellungverfahren durch den Dienstherrn beendet worden und zumindest konkludent der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Befangenheit des Herrn Y zurückgewiesen worden. Da diese Entscheidungen belastend für den Antragsteller gewesen seien, hätten hier Anhörungen stattfinden müssen. Zudem seien die Verwaltungsentscheidungen durch eine unzuständige Dienststelle getroffen worden. Zudem sei anzuzweifeln, ob das erfolgreiche Absolvieren des Feststellungsverfahrens tatsächlich Voraussetzung für die Besetzung der Dienststelle als Lehrender in Plessow sei. Dies ergebe sich nicht aus der Stellenausschreibung. Sei aber die erfolgreiche Teilnahme an dem Feststellungsverfahren überhaupt nicht Voraussetzung für die Stellenbesetzung, so könne der Antragsteller auch weiterhin auf die Stelle versetzt werden.

11

Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde auch kein Zustand geschaffen, der später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass der Antragsteller im Falle des sofortige Vollzugs Nachteile erleide. Im Falle des sofortigen Vollzugs könnte der Dienstposten neu besetzt werden. Es bestehe also die Gefahr, dass der Dienstposten für den Antragsteller im Laufe des Hauptsacheverfahrens endgültig verloren gehe.

12

Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und eines evtl. sich anschließenden Klageverfahrens gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2025 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16

Die Aufhebung der Abordnung sei nicht zu beanstanden. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse.

17

Sofern der Antragsteller die Zuständigkeit des Zollfahndungsamtes Hamburg in Frage stelle, sei dem entgegenzuhalten, dass der Personalarbeitsbereich DI.B.14 als zuständige Personalservicestelle für das BWZ am 10. November 2025 festgestellt habe, dass das Feststellungsverfahren durch den Antragsteller nicht abgeschlossen worden sei und das Zollfahndungsamt Hamburg gebeten habe, die Abordnung des Antragstellers mit Wirkung zum 16. November 2025 zu beenden. Einer weiteren gesonderten Feststellung, dass das Feststellungsverfahren beendet sei oder dass die Versetzung nicht mehr erreicht werden könne, habe es nicht bedurft. Hiernach sei die Abordnung des Antragstellers von der hierfür zuständigen Stelle – der Stammdienststelle des Antragstellers, dem ZFA Hamburg – mit Verfügung vom 11. November 2025 aufgehoben worden.

18

Der Darstellung des Antragstellers, er sei vor der Aufhebung der Abordnung und damit zwangläufig vor dem Abbruch des Feststellungsverfahrens durch den Dienstherrn nicht angehört worden, tritt die Antragsgegnerin entgegen: Aus dem vorliegenden Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und ZOAR Z ergebe sich, dass der stellvertretende Lehrbereichsleiter den Antragsteller vor der streitgegenständlichen Aufhebung der Abordnung durch das Zollfahndungsamt Hamburg mehrfach darauf hingewiesen habe, dass das Bestehen des Feststellungsverfahrens Voraussetzung für eine endgültige Versetzung an das BWZ sei und dass das Nichtabsolvieren des Feststellungsverfahrens zur Aufhebung seiner Abordnung an das BWZ führen werde.

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Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass in der entsprechenden Stellenausschreibung des in Rede stehenden Dienstpostens das Bestehen eines Feststellungverfahrens nicht als Vorrausetzung für die Besetzung des Dienstposten aufgeführt gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass dem Antragsteller die Modalität, dass eine Versetzung davon abhängig sei, dass er das berufspädagogische Seminar erfolgreich absolviere, spätestens mit der Abordnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 mitgeteilt worden sei.

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Bezüglich der geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit des Y werde eingeräumt, dass – gemessen an den Anforderungen des § 21 VwVfG – eine durch Verwaltungsakt festgestellte konstitutive Entscheidung über den Ausschluss von Y am Feststellungsverfahren des Antragstellers nicht getroffen worden sei. Gleichwohl habe ZOAR Z als stellvertretender Lehrbereichsleiter den Befangenheitsantrag des Antragstellers einer internen Prüfung unterzogen, bei der festgestellt worden sei, dass keine hinreichenden Gründe dafür bestünden, dass die Befangenheit des Y zu besorgen sei. Die Antragsgegnerin verweist hierzu u.a. auf eine Stellungnahme von ZOAR Z vom 19. November, die mit Y abgestimmt sei, in der es heiße, dass die Aussage des Antragstellers, Herr Y habe ihm mitgeteilt, dass er auch diesmal und in Zukunft die Prüfung nicht bestehen werde, unwahr sei.

21

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt.

II.

22

Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 VwGO im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer.

III.

23

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (2.).

24

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

25

Ebenso wie die Abordnung selbst ist auch die Aufhebung einer Abordnung als „actus contrarius“ ein Verwaltungsakt, für dessen Vollzug die Regelungen des § 80 VwGO gelten (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, 1 DB 30/92, juris Rn. 11). Der gegen die Aufhebung der Abordnung erhobene Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 BBG keine aufschiebende Wirkung. § 126 Abs. 4 BBG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist auch anzuwenden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte gegen die Aufhebung einer Abordnung wendet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.9.2025, OVG 4 S 28/25, juris Rn. 15 betr. § 54 Abs. 4 BeamtStG; OVG Bremen, Urt. v. 7.8.2018, 2 B 179/18, juris Rn. 33; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 30.1.2015, 1 L 713/14, juris Rn. 6; Burth, in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.10.2025, § 126 BBG Rn. 13 m.w.N.).

26

2. Der Antrag ist unbegründet.

27

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung – wie hier aufgrund von § 126 Abs. 4 BBG – kraft Gesetzes entfällt. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Durch den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 BBG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Abordnungen und deren Aufhebung hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Entscheidung dem privaten Interesse der betroffenen Person am Fortbestand der Abordnung vorgeht. Daher ist eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Aufhebung einer Abordnungsverfügung regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse der Beamtin oder des Beamten am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.9.2025, OVG 4 S 28/25, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urt. v. 7.8.2018, 2 B 179/18, juris Rn. 40).

28

Die Abwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus, da sich die streitgegenständliche Maßnahme nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

29

a) Gemäß § 27 BBG kann der Dienstherr einer Beamtin oder einem Beamten vorübergehend eine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle übertragen (Abordnung). Ebenso wie bei der Anordnung einer Abordnung oder deren Ablehnung (hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.4.2021, 2 VR 3/21, juris Rn. 14 f.) steht die Entscheidung über die Aufhebung der Abordnung im Ermessen des Dienstherrn (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2010, 2 B 30/10, juris Rn. 4).

30

Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Abordnungen und Versetzungen grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO aufweisen (BVerwG, Beschl. v. 27.4.2021, 2 VR 3/21, juris Rn. 16 m.w.N.). Gleiches muss für die Aufhebung einer Abordnung gelten, da diese ebenfalls im Ermessen des Dienstherrn steht. Vorliegend kann offen bleiben, ob die gerichtliche Kontrolle sogar auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt ist (in diesem Sinne OVG Bremen, Urt. v. 7.8.2018, 2 B 179/18, juris Rn. 50 und bezgl. des Erlasses einer Abordnungsverfügung: OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.1996, Bs I 13/96, juris Rn. 5), da vorliegend jedenfalls keine Ermessensfehler ersichtlich sind.

31

b) Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist bei Ermessensentscheidungen gerichtlich zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

32

Im Hinblick auf den Zweck einer Abordnung bzw. deren Aufhebung ist aus dem Fehlen eines einfachgesetzlich normierten Antragsrechts der Beamtin bzw. des Beamten zu schließen, dass zwar entsprechende Anträge oder berücksichtigungsfähige Begehren einer Beamtin oder eines Beamten nicht ausgeschlossen sind, die Ausübung des Abordnungsermessens indes vorrangig dienstlichen Interessen dient (BVerwG, Beschl. v. 27.4.2021, 2 VR 3.21, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.9.2025, OVG 4 S 28/25, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 22.2.2022, 6 CE 21.2766, juris Rn. 14). Demnach entspricht es dem Zweck des § 27 BBG, dass in dem Fall, dass der aufnehmende Dienstherr den Wegfall des Verwendungsbedarfs anmeldet, der abgebende Dienstherr in seinem dienstlichen Interesse die Abordnung aufhebt, damit der Beamtin oder dem Beamten eine andere dienstliche Tätigkeit zugewiesen werden kann. Denn sonst wäre eine Beeinträchtigung oder Störung der dienstlichen Tätigkeit beim aufnehmenden Dienstherrn zu gewärtigen. Der abgebende Dienstherr muss grundsätzlich nicht für ausschlaggebend halten, ob die konkreten Probleme in der Verwendung seiner Beamtin oder seines Beamten von dieser oder diesem verschuldet sind oder eine andere (überwiegende) Ursache haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.9.2025, OVG 4 S 28/25, juris Rn. 16; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.4.2019, OVG 4 B 15.18, juris Rn. 29 entsprechend zur Umsetzung). Entsprechendes gilt für die Abordnung an eine andere Dienststelle desselben Dienstherrn.

33

Hier hat sich die Antragsgegnerin davon leiten lassen dürfen, dass der Antragsteller während seiner Abordnung bis zu deren Aufhebung nicht die berufspädagogische Ausbildung erfolgreich beendet und in dieser Zeit keinen Termin für das Feststellungsverfahren vereinbart hat. Zwar war eine bestimmte Frist für die Absolvierung der berufspädagogischen Ausbildung in der Abordnungsverfügung nicht konkret vorgegeben, diese machte die Versetzung jedoch explizit davon abhängig, dass der Antragsteller das berufspädagogische Seminar erfolgreich absolviert, was das dienstliche Interesse hieran deutlich macht, welches somit auch für den Antragsteller klar erkennbar war. Dementsprechend konnte die Antragsgegnerin die Abordnung des Antragstellers ermessensfehlerfrei aufheben, weil diese Vorgabe in einer angemessenen Zeit nicht erfüllt worden ist. Dass in der Zeit der Abordnung des Antragstellers die erfolgreiche Absolvierung des Feststellungsverfahrens grundsätzlich möglich und die Zeit nicht unangemessen kurz war, wird dadurch deutlich, dass der Antragsteller während seiner Abordnung mehrmals zur Vereinbarung eines Termins für das Feststellungsverfahren aufgefordert worden ist. Nach den oben dargelegten Maßstäben kommt es dabei nicht darauf an, wen für den fehlenden Abschluss des Feststellungsverfahrens ein etwaiges Verschulden trifft. Denn der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse, seine Beamten nicht an einer Dienststelle verweilen zu lassen, an der die für die dort eigentlich vorgesehene Tätigkeit als erforderlich angesehene Befähigung – unabhängig von den dafür maßgeblichen Gründen – nicht in angemessener Zeit erreicht wird, um die Beamtin oder den Beamten anderweitig einsetzen zu können. Demgegenüber hat keine Beamtin und kein Beamter Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihr oder ihm übertragenen Dienstpostens oder Aufgabenbereichs (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.1996, Bs I 13/96, juris Rn. 5).

34

Daher kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin versäumt hat, über die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Y förmlich zu entscheiden. Ebenso ist unerheblich, ob es – wie der Antragsteller offenbar meint – einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über die Beendigung der berufspädagogischen Ausbildung mit einem abschließenden Feststellungsverfahren bedurft hätte oder – wofür allerdings wenig spricht – in der Aufhebung der Abordnung eine solche Beendigungsentscheidung liegt. Die bloße grundsätzlich bestehende Möglichkeit, das Feststellungsverfahren in der Zukunft erfolgreich absolvieren zu können vermittelt dem Antragsteller ebenso wenig wie eine etwaige Möglichkeit, auch ohne erfolgreich absolviertes Feststellungsverfahren als Lehrkraft beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung tätig zu sein, einen Anspruch auf Fortsetzung des Abordnungsverhältnisses. Vorliegend kommt hinzu, dass der Antragsteller durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, das Feststellungsverfahren zu absolvieren. Er wurde mit E-Mail vom 29. August 2025 und vom 7. Oktober 2025 durch ZOAR Z (im letzteren Fall sogar „eindringlich“) aufgefordert, einen Termin für das Feststellungsverfahren zu vereinbaren, was der Antragsteller unterließ. Der von dem Antragsteller hierfür angeführte Grund, es bestehe die Besorgnis, dass einer der vorgesehenen Prüfer, Herr Y, befangen sei, führte nicht zur Unmöglichkeit der Durchführung des Feststellungsverfahrens. Dem Antragsteller stand es offen, sich gleichwohl dem Feststellungsverfahren zu unterziehen, gegebenenfalls (mit Bekanntgabe der Besetzung des Feststellungsausschusses) die Besorgnis der Befangenheit zu rügen und notfalls um gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine etwaige verfahrensfehlerhaft durchgeführte Prüfung nachzusuchen. Da er stattdessen bereits die Vereinbarung eines Termins für das Feststellungsverfahren unterließ, durfte die Antragsgegnerin die dadurch bedingte unabsehbar hinausgeschobene Beendigung des Feststellungsverfahrens als ausreichenden sachlichen Grund für die Aufhebung der Abordnung ansehen.

35

c) Die Antragsgegnerin hat mit der Aufhebung der Abordnung auch weder ihre Fürsorgepflicht noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur Versetzung BVerwG, Beschl. v. 27.4.2021, 2 VR 3/21, juris Rn. 15 m.w.N.) verletzt. Der Antragsteller musste mit der Aufhebung der Abordnung für den Fall der unterlassenen Vereinbarung eines Termins für das Feststellungsverfahren rechnen und konnte sich hierauf einstellen. Bereits in der Abordnungsverfügung ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass er das berufspädagogische Seminar erfolgreich zu absolvieren hat. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2025 wies zudem ZOAR Z den Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass das Nichtabsolvieren des Feststellungsverfahrens zur Aufhebung der Abordnung führen werde. Besondere persönliche oder sonstige Belange, die der Aufhebung der Abordnung entscheidend entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller nicht konkret und substantiiert dargelegt.

IV.

36

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 10.4. und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Halbierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 Satz 1 ist nicht angezeigt, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Da die Abordnung, auch wenn sie mit dem Ziel der Versetzung erfolgte, einen vorläufigen Charakter hat (BVerwG, Beschl. v. 27.4.2021, 2 VR 3/21, juris Rn. 14), hätte der Antragsteller bei einem Erfolg im vorliegenden Verfahren weitgehend schon das erreicht, was er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte, nämlich den Fortbestand der Abordnung.