Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 27.01.2026 – 12 E 9371/25
ECLI:DE:VGHH:2026:0127.12E9371.25.00
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst trägt – trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 18 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 31 Kfz-Stellplätzen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst). Dieses ist mit einer dreigeschossigen Stadtvilla bebaut.
Das Grundstück der Antragstellerin grenzt im rückwärtigen Bereich an das Grundstück
B (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst). Eigentümerin dieses Grundstücks (im Folgenden auch: Vorhabengrundstück) ist die Beigeladene. Auf dem Grundstück befindet sich derzeit ein in den 1970er Jahren errichtetes langgezogenes und zweigeschossiges Bürogebäude.
Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden an den C-Stieg, der von der D-Straße – vormals E-Straße – abzweigt und für Kraftfahrzeuge nicht befahrbar ist. Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolgt vor diesem Hintergrund von der Straße F aus über eine vier Meter breite Zufahrt im Westen des Grundstücks G (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst), das bis Anfang der 1980er Jahre zusammen mit dem Vorhabengrundstück ein einheitliches Grundstück (Flurstück ... der Gemarkung Uhlenhorst) bildete.
Das Grundstück der Antragstellerin und das Vorhabengrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 vom 6. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 184). Dieser weist die Grundstücke als reines Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen in offener Bauweise (WR II o) aus und setzt für diese jeweils ein Baufenster fest.
(…)
Nach § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan sind Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden (Nr. 1), und ist das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen (Nr. 2).
Die Grundstücke liegen darüber hinaus im Geltungsbereich der nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 117; im Folgenden auch: Erhaltungsverordnung Winterhude und Uhlenhorst). Nach Absatz 2 Satz 1 ihres einzigen Paragrafen bedürfen der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Genehmigung.
Des Weiteren liegen die Grundstücke im Geltungsbereich der Außenalster-Verordnung vom 29. Mai 1953 (HmbGVBl. S. 89, 110; im Folgenden auch: Außenalster-VO). Danach sind u.a. alle Bauvorhaben so zu gestalten, dass sie mit den vorhandenen Bauten in der Architektur, Dachausbildung und in den verwandten Baustoffen eine zusammengehörige Gruppe bilden (§ 2 Abs. 1) und die unbebauten Teile aller Grundstücke, die im Blickfeld der Straßen- und Wasserflächen liegen, als Gartenanlagen so auszugestalten, dass sie Ausdruck werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung sowie dem parkartigen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Außenalster einfügen (§ 3 Satz 1).
Unter dem 12. Juni 2024 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen – unter Einschluss einer Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf die Lage des Vorhabens im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung Winterhude und Uhlenhorst – eine Baugenehmigung im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO 2005 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 18 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 31 Pkw-Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Nach den genehmigten Bauvorlagen liegen die Gebäude mit ihren oberirdischen Außenwänden innerhalb des durch den Bebauungsplan Uhlenhorst 5 festgesetzten Baufensters. Bei einer maximalen Gesamthöhe von ca. 14,79 m haben sie jeweils drei Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss. Bei den Wohneinheiten handelt es sich um 18 (Eigentums-)Wohnungen mit einer Größe von ca. 72 m² bis 360 m², bei einer Zimmeranzahl von zwei bis sieben Zimmern. Der fußläufige Haupteingang zu den Gebäuden befindet sich am C-Stieg über ein mittig zwischen den Gebäuden gelegenes gemeinsames Tor. Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich im Süden der Gebäude und wird über die Zufahrt auf dem Grundstück G erschlossen. Die Tiefgaragenzufahrt sowie teilweise auch die Tiefgarage selbst befinden sich ebenso wie mehrere Terrassen und Balkone außerhalb des für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baufensters (vgl. Bauvorlage 178/117).
In der Baugenehmigung erteilte die Beklagte auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB mehrere planungsrechtliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5, nämlich für das Abweichen von § 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan, wonach das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist (Ziffer 8.1.), für das Überschreiten der Zahl der zulässigen Vollgeschosse um ein Vollgeschoss zuzüglich Staffelgeschoss auf drei Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss (Ziffer 8.2.), sowie für das Überschreiten der südlichen Baugrenze mit Balkonen im ersten bis dritten Obergeschoss um ca. 1,50 m für beide Häuser (Ziffern 8.3. und 8.4.). Hinsichtlich der Abweichung von § 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan und der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse führte die Antragsgegnerin aus, dass das Vorhaben sich in sein Umfeld einfüge und der städtebaulichen Lage gerecht werde. Ein negativer Einfluss auf die historische Bebauung in der Umgebung entstehe nicht. Bei der Bebauung in zweiter Reihe der Alster zeigten sich die Gebäude in Art und Maß weitgehend wie die dortigen Nachbarn mit drei Vollgeschossen und einem teilweise nicht zurückgesetzten Staffelgeschoss. Die Überschreitungen zeigten sich insgesamt in ihrer Dimensionierung untergeordnet und das Erscheinungsbild sei ortstypisch. Hinsichtlich der Überschreitung der südlichen Baugrenze durch die Balkone führte die Antragsgegnerin aus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Überschreitungen auch städtebaulich vertretbar seien. Nachbarliche Belange seien nicht betroffen.
Über die Erteilung der Baugenehmigung wurde die Antragstellerin nach eigenen Angaben durch die Beigeladene mit Schreiben vom 8. Juli 2024 informiert.
Mit Änderungsbescheid Nr. 1 vom 10. Juli 2024 erfolgte eine Änderung der Ziffer 24 der Baugenehmigung betreffend den Bereitstellplatz zur Abfallabholung. Auf einen Widerspruch der Antragstellerin wurde dieser Änderungsbescheid durch den Änderungsbescheid Nr. 2 vom 7. Januar 2025 ersetzt.
Bereits mit Schreiben vom 1. August 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 12. Juni 2024. Diesen begründete sie mit Schreiben vom 25.November 2025, mit dem sie ihren Widerspruch zugleich auf den Änderungsbescheid Nr. 2 erstreckte. Die Baugenehmigung sei bereits formell rechtswidrig, da sie, die Antragstellerin, am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei, obwohl sie nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG hätte angehört werden müssen. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Insbesondere seien die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 zu Unrecht erteilt worden. Die Grundzüge der Planung würden berührt. Das Vorhaben sei auch städtebaulich nicht vertretbar und greife in erheblicher Weise in die schützenswerten nachbarlichen Interessen ein. Durch die Baukörperhöhe, die Überschreitung der Baugrenze und die Aufhebung der Maßstäblichkeit zum Bestand werde das nachbarschaftliche Verhältnis empfindlich beeinträchtigt. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass mit der Realisierung des Vorhabens eine erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei. Die Abweichungen seien auch mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Sodann sei das Vorhaben ihr gegenüber auch rücksichtslos und verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert.
Am 16. Dezember 2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Bebauungsplan Uhlenhorst 5 diene vornehmlich dem Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Belange im Plangebiet. Er begründe eine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft aller betroffenen Grundstückseigentümer. Jeder Grundstückseigentümer sei an die planerischen Festsetzungen gebunden, dürfte aber zugleich darauf vertrauen, dass auch die Nachbarn diesen Bindungen unterworfen blieben. Jeder Grundstückseigentümer könne sich somit gegen die Genehmigung eines Vorhabens wenden, das den Gebietscharakter verändere oder beeinträchtige; insoweit bestehe ein Anspruch darauf, dass die planungsrechtlich vorgesehene Gebietsstruktur erhalten bleibe. Gerade im Bereich der alsternahen Bebauung, die von einer hohen städtebaulichen Sensibilität und einem erheblichen Erhaltungsinteresse geprägt sei, komme diesem Anspruch besonderes Gewicht zu. Der Gebietserhaltungsanspruch fungiere daher als rechtliches Korrektiv gegen planwidrige Einzelfallbefreiungen. Da eine solche hier vorliege, sei sie in ihrem Recht auf Erhaltung des Gebietscharakters verletzt.
Darüber hinaus verstoße das streitgegenständliche Vorhaben in mehrfacher Hinsicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 zum Maß der baulichen Nutzung, denen eine drittschützende Wirkung zukomme. Abweichungen vom festgesetzten Maß der Bebauung könnten ebenso zu einer Verfremdung des Gebiets führen wie gebietsfremde Nutzungen. Den Maßfestsetzungen liege ein wechselseitiges Austauschverhältnis zugrunde. Die Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit diene zugleich der Sicherung einer maßstäblichen, geordneten Umgebung und schütze die Nachbarn vor übermäßiger Verdichtung und Höhenentwicklung. Der Einzelne dürfe darauf vertrauen, dass die bauliche Eigenart und Maßstäblichkeit im Plangebiet gewahrt bleibe. Werde – wie hier – ein Vorhaben zugelassen, dass die maßgeblichen Festsetzungen überschreite, so werde das gegenseitige Vertrauen in die planerische Verlässlichkeit nachhaltig erschüttert und eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs begründet. Dieser beziehe sich auch auf die überbaubare Grundstücksfläche und damit auf Baulinien und Baugrenzen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Planung ergebe sich eindeutig, dass die Festsetzung der südlichen Baugrenze nicht nur der städtebaulichen Ordnung, sondern zugleich dem gegenseitigen Schutz der Grundstückseigentümer diene. Die Baugrenzen seien im Plangebiet eng gezogen worden, um die Weitläufigkeit der Gartenanlagen und den parkartigen Charakter des Gebiets zu sichern. Dieser planerische Grundgedanke begründe ein objektives Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern. Jeder dürfe darauf vertrauen, dass der jeweils andere seine Bebauung innerhalb der festgesetzten Grenzen halte und dadurch die gemeinschaftlich geprägte Freiflächenstruktur unangetastet bleibe. Dass der Plangeber auch nachbarliche Interessen habe berücksichtigen wollen, ergebe sich auch aus dem städtebaulichen Konzept des Bebauungsplans. Dieser verfolge erklärtermaßen das Ziel, die Verzahnung von Bebauung und Grünstruktur zu erhalten und die südlich orientierten Gärten als wesentlichen Bestandteil des Gebietscharakters zu bewahren. Die Festsetzung der südlichen Baugrenze schütze die Eigentümer benachbarter Grundstücke vor einer Verkürzung (Verengung) der Freiräume, einer Verschattung und einer Zerstörung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Grundstücke in Alsternähe. Das Vorhaben nehme nicht nur keine Rücksicht auf die historische Bebauung, sondern stehe auch in offenem Widerspruch zu dem planerischen Leitbild einer weitläufigen, parkartigen Bebauung und füge sich weder in Maß noch in Struktur in die prägenden Umgebungsverhältnisse ein. In Verbindung mit den bereits errichteten Gebäuden C-Stieg … und … sowie D-Straße … entstehe der Eindruck einer verdichteten Kleinsiedlung, die dem ursprünglich intendierten Gebietscharakter diametral zuwiderlaufe. Das ohnehin bereits durch die Nachbarbebauung beeinträchtige Gesamtbild werde weiter ge- und zerstört. Durch die Überbauung einer im Bebauungsplan als Gartenfläche vorgesehenen Fläche werde das Ziel der Erhaltung des parkähnlichen Charakters unterlaufen. Das Vorhaben gefährde den durch den Bebauungsplan geschützten Gebietscharakter mit seiner niedriggeschossigen Bebauung und den weitläufigen Gartenflächen im Bereich der Alster in grundlegender Weise.
Das Vorhaben verletze sie zudem in ihrem Recht auf Erhaltung der Gebietsprägung. Das Vorhaben sei nicht gebietsverträglich, weil es in seiner Dimensionierung, Höhenentwicklung und Massivität die typische städtebauliche Prägung des Gebiets in grundlegender Weise konterkariere. Das Gebiet rund um den C-Stieg und die F-Straße sei durch eine weitläufige, parkartige Bebauung mit vorwiegend zwei Vollgeschossen und großzügigen Gartenflächen geprägt. Das streitgegenständliche Vorhaben sprenge diesen Rahmen. Es überschreite die zulässige Geschosszahl, indem zusätzlich ein voll ausgebildetes Staffelgeschoss zugelassen werde, das der planerischen Intention eines deutlich zurückgesetzten Staffelgeschosses widerspreche. Zugleich überschreite es die südliche Baugrenze, wodurch der für das Gebiet konstitutive Freiraum im rückwärtigen Grundstücksbereich beschnitten werde. In seiner Gesamterscheinung führe es zu einer städtebaulichen Verdichtung, die dem Charakter der Grundstücke in Alsternähe als offener und grüner Wohnlandschaft diametral zuwiderlaufe.
Sie, die Antragstellerin, werde durch das Vorhaben auch in ihren Rechten verletzt, soweit durch die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in die sie schützenden Regelungen eingegriffen worden sei. Eine – im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen erforderliche – Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wohnraumschaffung und den individuellen Schutzinteressen der Nachbarn habe nicht stattgefunden.
In die Gesamtabwägung sei auch einzustellen, dass das Vorhaben objektiv-rechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor. Eine solche Befreiung berühre zunächst die Grundzüge der Planung. Ein zentrales Ziel des Bebauungsplans bestehe in der Wahrung der städtebaulichen Einheitlichkeit der vorhandenen Bebauung in unmittelbarer Nähe zur Außenalster. Diese Zielsetzung finde ihre Entsprechung in der Erhaltungsverordnung Winterhude und Uhlenhorst, die (ebenfalls) das Ziel verfolge, den Gebietscharakter im Bereich der Außenalster zu bewahren. Daraus ergebe sich der planerische Wille, die historisch gewachsene städtebauliche Struktur zu erhalten und ein harmonisches Gesamtbild zu sichern. Diese Zielsetzung entfalte auch eine nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben füge sich weder in die prägenden Gebäudetypen des Gebiets – insbesondere Stadthäuser und Reihenvillen auf Einzelparzellen – ein noch entspreche es der für das Erhaltungsgebiet charakteristischen Maßstäblichkeit. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass der Erhalt eines einheitlichen Erscheinungsbilds zwischen Bestandsbauten und Neubauten zu den Leitmotiven der städtebaulichen Konzeption zähle. Eine derart dichte, hohe und voluminöse Bebauung wie das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es sprenge in Maß, Kubatur und Höhenentwicklung den durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen und dominiere gegenüber dem Bestand. Es unterlaufe den durch die Erhaltungsverordnung intendierten parkartigen und weitläufigen Gebietscharakter. Es werde eine erdrückende Situation geschaffen und der Gebietscharakter gesprengt. Durch die Befreiung von der Festsetzung zur Geschossanzahl entstehe ein visuell übermächtig wirkender Baukörper, der das Vorhabengrundstück faktisch in Richtung der Alster heranrückt und ihr Grundstück zumauere. Diese Wirkung werde durch die Überschreitung der südlichen Baugrenze noch verstärkt.
Die erteilten Befreiungen seien zudem städtebaulich nicht vertretbar. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung in erheblicher Weise und widerspreche dem zentralen planerischen Leitbild. Anstelle einer maßstäblichen zurückhaltenden zweigeschossigen Bebauung werde das Vorhabengrundstück nahezu vollständig überbaut, indem ein zusätzliches Vollgeschoss und ein nahezu vollwertiges Staffelgeschoss genehmigt würden. Durch die gleichzeitige Überschreitung der südlichen Baugrenze werde der räumliche Zusammenhang der vorhandenen Bebauung weiter aufgelöst. Durch die hierdurch entstehende Verdichtung und Dominanz des Baukörpers werde das städtebauliche Gleichgewicht zerstört.
Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks nicht als gesichert anzusehen. Der C-Stieg sei ein reiner Geh- und Radweg, der nicht für den motorisierten Individualverkehr freigegeben oder auch nur geeignet sei. Es bestehe zwar eine Zufahrt über das Nachbargrundstück G. Nach der diesbezüglich bestehenden Grunddienstbarkeit beschränke sich das Benutzungsrecht jedoch auf den für ein Bürogebäude und den für ein gemäß Bebauungsplan zu errichtendes Wohngebäude üblichen Umfang. Die Erschließung des Vorhabens sei über diese Grunddienstbarkeit dementsprechend nicht gesichert. Das geplante Wohngebäude überschreite das nach dem Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung um zwei Vollgeschosse. Darüber hinaus decke die Grunddienstbarkeit ausschließlich das Befahren durch Feuerwehrfahrzeuge ab. Eine Nutzung der Zufahrt durch die Bewohner, die Abfallbeseitigung oder die Post sei von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 1. August und 9. September 2024 gegen den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2024 sowie den Änderungsbescheid Nr. 2 vom 7. Januar 2024 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig sei und insbesondere keine Rechte der Antragstellerin verletze. Auf eine fehlende Erschließung nach § 4 HBauO könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da die Vorschrift keinen Nachbarschutz vermittele. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich und so auch hier nicht nachbarschützend. Das aus der Planbegründung ersichtliche Ziel der Bewahrung der Parkähnlichkeit des Gebiets diene allein öffentlichen Interessen. Das Vorhaben der Beigeladenen stehe zudem weder im Widerspruch zu der örtlichen Situation noch zum Planungswillen, so dass auch ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung nicht verletzt sei. Das Vorhaben füge sich zudem in die nähere Umgebung ein. Es sei zudem gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf diese verwiesen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind die betroffenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Konflikt zwischen dem Interesse der Beigeladenen daran, von der ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und so etwaige durch eine Verzögerung des Bauvorhabens bedingte Nachteile zu vermeiden, einerseits und dem Interesse der Antragstellerin daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine später nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen werden, andererseits kann in der Regel – und so auch hier – nur in der Weise angemessen aufgelöst werden, dass den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt bei dieser Abwägung das Interesse der Beigeladenen.
Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für ihn als Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kann er hingegen weder im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren erreichen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die gerade den Schutz des betroffenen Nachbarn bezwecken. Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung zu verneinen.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung im Verhältnis zu ihr keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im hier einschlägigen Genehmigungsverfahren nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 62 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, berichtigt S. 563; im Folgenden: HBauO 2005) – die auf Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93; im Folgenden: HBauO 2025) begonnen wurden, weiterhin anwendbar bleibt (vgl. § 87 Abs. 1 HBauO 2025) – zu prüfen sind.
Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin ergibt sich weder aus einem Verstoß der Baugenehmigung gegen das sowohl bauordnungsrechtlich als auch bauplanungsrechtlich geregelte Erfordernis der gesicherten Erschließung (dazu 1.) noch aus einer Verletzung eines zugunsten der Antragstellerin bestehenden Gebietserhaltungsanspruchs (dazu 2.). Auch durch die unter Ziffern 8.1. bis 8.4. der Baugenehmigung erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 wird die Antragstellerin nicht in
eigenen Rechten verletzt (dazu 3.). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass die Baugenehmigung eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch die Tiefgarage einschließlich Zufahrt genehmigt, obwohl eine insoweit wohl erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB nicht erteilt wurde (dazu 4.). Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu 5.). Des Weiteren bietet weder die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst noch die Außenalster-VO der Antragstellerin einen Schutz gegen das Vorhaben der Beigeladenen (dazu 6.). Schließlich verhilft auch der von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Umstand, dass sie im Baugenehmigungsverfahren nicht angehört worden sei, dem Aussetzungsantrag nicht zum Erfolg (dazu 7.).
1. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin ergibt sich nicht aus einem etwaigen Verstoß der Baugenehmigung gegen das sowohl bauordnungsrechtlich als auch bauplanungsrechtlich geregelte Erfordernis der gesicherten Erschließung.
a) Das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung (§ 30 Abs. 1 BauGB) ist nicht nachbarschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.8.2009, OVG 2 S 33.09, juris Rn. 3; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 159. EL Mai 2025, § 30 Rn. 56). Eine Verletzung anderer Grundstückseigentümer in eigenen Rechten kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die fehlende Erschließung zu besonderen individuellen Beeinträchtigungen gerade dieser Grundstückseigentümer führt. Zu solchen gerade sie betreffenden individuellen Beeinträchtigungen hat die Antragstellerin aber weder etwas vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung aufgrund einer (möglicherweise) fehlenden Erschließung zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin für ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB führen könnte (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2025, 2 Bs 80/25, n.v.; BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998, 4 B 45.98, juris Rn. 8). Vielmehr dürfte ein solches allenfalls auf dem Nachbargrundstück G (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst) entstehen (vgl. § 918 Abs. 2 BGB; siehe zu den Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Nachbargrundstücken auch Brückner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 917 Rn. 31 ff.).
b) Auch das bauordnungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung (§ 4 HBauO 2005) ist nicht nachbarschützend (vgl. Opitz, in: Alexejew, HBauO, 30. Lfg. Januar 2019, § 4 Rn. 53).Nach dem Willen des Gesetzgebers vermittelt unter den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 lediglich das in § 71 Abs. 2 HBauO geregelte Zustimmungserfordernis Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, juris Rn. 12; Beschl. v. 24.1.2023, 2 Bf 194/22.Z, n.v.). Im Hinblick auf eine mögliche Ausnahme bei besonderen individuellen Beeinträchtigungen gelten die Ausführungen unter a) entsprechend.
2. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin ergibt sich sodann auch nicht aus einer Verletzung eines zu ihren Gunsten bestehenden Gebietserhaltungsanspruchs.
Der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses.Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris Rn. 5; Beschl. v. 27.8.2013, 4 B 39.13, juris Rn. 4).Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris, Rn. 5).
Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt weder unmittelbar gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 über die Art der baulichen Nutzung (hierzu unter a)) noch verletzt es einen Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des in Rede stehenden Baugebiets (hierzu unter b)).
a) Zunächst verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht unmittelbar gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 zur Art der baulichen Nutzung. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 18 Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück. Die Art der beabsichtigten baulichen Nutzung entspricht daher dem Bebauungsplan, der für das Vorhabengrundstück ein reines Wohngebiet festsetzt.
b) Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt die Antragstellerin auch nicht in einem ihr zustehenden Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
Der Gebietserhaltungsanspruch wird auch dann verletzt, wenn ein im jeweiligen Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht; insoweit vermittelt diese Vorschrift innerhalb des betroffenen Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung desselben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86.01, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris Rn. 11; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 13).
Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist), sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18, juris Rn. 35; Beschl. v. 30.7.2015, 2 Bs 141/15, juris Rn. 11; Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 28; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris Rn. 7). Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle und nicht etwa einer Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers. Sie ist im Übrigen auch kein Instrument, um die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksflächen zu ergänzen oder zu korrigieren und eine danach zulässige Verdichtung der Bebauung zu unterbinden (hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 4 C 3.94, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 70; Urt. v. 2.7.2014, 2 Bf 186/10, n.v.; Beschl. v. 8.11.2012, 2 Bs 230/12, juris Rn. 7; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 16). Vielmehr dient die Vorschrift, wie sich bereits aus ihrer systematischen Stellung sowie der Bezugnahme auf die Vorschriften zu den Baugebieten (§§ 2-14 BauNVO) ergibt, allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets erfordert daher stets einen Bezug zu dieser. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Merkmale der "Anzahl", der "Lage" und des "Umfangs" baulicher Anlagen sind somit nur von Bedeutung, wenn die Quantität der baulichen Nutzung in Qualität umschlägt, d.h. auch die Art der baulichen Nutzung im Wege einer Intensivierung erfasst und in einen anderen Nutzungstyp hebt.
Nach diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben in einem Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stünde.
Soweit in der Baugenehmigung zunächst Befreiungen für das Überschreiten der südlichen Baugrenze durch Balkone um 1,50 m erteilt worden sind, verleiht diese Abweichung dem Vorhaben offensichtlich keinen Umfang, der der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Weder durch diese Befreiungen noch durch die Befreiungen von den Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse und zum Zurücksetzen des Staffelgeschosses wird im Übrigen der parkartige Charakter der Grundstücke zwischen der D-Straße und der Straße F zerstört, weil großzügige Freiflächen – gerade auch in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin – bestehen bleiben. Insbesondere ist auch der Spielbereich auf dem Vorhabengrundstück ausweislich der genehmigten Bauvorlagen (vgl. Bauvorlagen 178/45, 178/135 und 178/36) größtenteils durchgrünt und die Freiflächen zeichnen sich durch eine parkähnliche Gestaltung mit Rasen- und Staudenflächen, Hecken, Gräsern, Bäumen und Sträuchern aus. Die Tiefgarage kann daran deshalb schon nichts ändern, weil sie – bis auf ihre Zufahrt – unterirdisch liegt.
Hinsichtlich des von der Antragstellerin beanstandeten Volumens des Gesamtbaukörpers gilt im Übrigen, dass ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets in Bezug auf das Merkmal des Umfangs nur dann gegeben ist, wenn Quantität in Qualität umschlägt, d.h. auch die Art der baulichen Nutzung im Wege einer Intensivierung erfasst und in einen anderen Nutzungstyp hebt. Dafür ist hier aber auch unter Berücksichtigung der erteilten Befreiungen nichts ersichtlich. Insbesondere gibt die Festsetzung eines Wohngebiets mit zweigeschossiger offener Bauweise unter Ausweisung eines deutlich über 1.000 m² großen Baufensters auf dem Vorhabengrundstück – auch unter Berücksichtigung der sich aus § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 ergebenden maximalen Grund- und Geschossflächenzahl – nichts für einen spezifischen Willen des Plangebers her, dort eine besonders geringe Nutzungsdichte zu gewährleisten bzw. dem Gebiet dort einen Charakter zu verleihen, der durch eine kleinmaßstäbliche Bebauung mit Stadtvillen mit jeweils nur wenigen Wohnungen geprägt wird, zumal der Plangeber auf eine gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 mögliche Beschränkung der Wohnungszahl verzichtet hat (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.; Beschl. v. 17.2.2016, 2 Bs 5/16, n.v ; Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 27/15, juris Rn. 29; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris Rn. 9 f.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.6.2017, OVG 10 B 10.15, juris, Rn. 41, 47; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2023, 1 ME 132/22, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2012, 3 B 1876/12, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2011, 7 B 1803.10, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2016, 9 E 2713/16, juris Rn. 38; Beschl. v. 8.6.2018, 7 E 2558/18, juris Rn. 21). Eine Bebauung des Vorhabengrundstücks mit Wohngebäuden mit einer größeren Anzahl an Wohnungen wäre nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 nicht nur auch ohne die hier erteilten Befreiungen möglich, sondern widerspricht jedenfalls grundsätzlich auch nicht dem Gebietscharakter. Ohnehin dient die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung und ist kein Instrument, um Milieuschutz zu betreiben.
3. Auch die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB – nämlich für das Abweichen von § 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 5, wonach das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist (Ziffer 8.1.), für das Überschreiten der Zahl der zulässigen Vollgeschosse um ein Vollgeschoss zuzüglich Staffelgeschoss auf drei Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss (Ziffer 8.2.), sowie für das Überschreiten der südlichen Baugrenze mit Balkonen im ersten bis dritten Obergeschoss um ca. 1,50 m für beide Häuser (Ziffern 8.3. und 8.4.) – verletzen die Antragstellerin nicht unmittelbar in eigenen Rechten.
Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nicht drittschützenden Festsetzungen befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 27, 29; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris Rn. 5).
Gemessen daran kann sich die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung allenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren (dazu im Einzelnen unter 5.). Denn die Festsetzungen, von denen unter Ziffern 8.1. bis 8.4. der Baugenehmigung befreit wurde, sind nicht nachbarschützend (dazu a)). Selbst wenn man jedoch eine nachbarschützende Wirkung jedenfalls der festgesetzten Baugrenzen annehmen würde, dürfte die Antragstellerin durch die unter Ziffern 8.3 und 8.4 erteilten Befreiungen nicht in ihren Rechten verletzt werden, da diese rechtmäßig erteilt worden sein dürften (dazu b)).
a) Die Festsetzungen, von denen unter Ziffern 8.1 bis 8.4 der Baugenehmigung befreit wurde, sind nicht nachbarschützend.
Ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 25 ff.). Dies gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB normativen Charakter haben. Dem Ortsgesetzgeber steht es – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben – grundsätzlich frei, eine Festsetzung allein aus städtebaulichen Gründen oder auch zum Schutze Dritter zu treffen. Dabei dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen, weshalb seine Festsetzungen in erster Linie aus städtebaulichen Gründen getroffen werden. Dementsprechend vermitteln grundsätzlich weder die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der (geschlossenen) Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen (insbesondere Baulinien und Baugrenzen) nachbarlichen Abwehrrechte. Ein derartiger Drittschutz ist diesen Festsetzungen – anders als jenen zur Art der baulichen Nutzung – weder immanent noch von ihnen, aufgrund ihrer vorrangig städtebaulichen Funktion, in der Regel zu erwarten. Ob einer planerischen Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner der Beteiligten ausscheren darf. Festsetzungen eines Bebauungsplans können – je nach den Umständen des Falles – Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets (oder auch nur eines seiner Baugebiete) und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundeigentümer zu. Derartige Festsetzungen müssen in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen, wobei sie nicht notwendigerweise der Art der baulichen Nutzung zu dienen haben. Ihre Bedeutung für den Gebietscharakter muss ein derartiges Gewicht haben, dass zur Wahrung des erzielten Ausgleichs ein Eingreifen der Nachbarn auch ohne deren konkrete Beeinträchtigung notwendig erscheint. Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht jede Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung zugleich eine spezifische Gebietsqualität begründet. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt. So begründet nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts z.B. die für Wohngebiete insbesondere in Hamburger Baustufenplänen häufig anzutreffende Festsetzung von zwei oder drei Vollgeschossen noch keine spezifische Qualität bzw. eine besondere Eigenart des Baugebiets.
Gemessen hieran vermitteln die Festsetzungen zur Geschossanzahl, zum Zurücksetzen des Staffelgeschosses und zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan Uhlenhorst 5 keinen Nachbarschutz.
Weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollten. In der Planbegründung wird zu den planerischen Zielsetzungen u.a. ausgeführt:
"Durch den Bebauungsplan wird die bisher verbindliche Planung geändert, da sie den heutigen städtebaulichen Erfordernissen nicht mehr entspricht. (…)
Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird auf die vorgegebene Struktur des Gebiets Rücksicht genommen. Der parkartige Charakter des auf die Außenalster bezogenen Bereichs zwischen E-Straße [heute: D-Straße] und F-Straße soll erhalten bleiben. In diesem Gebiet wird vorwiegend eine zweigeschossige Wohnhausbebauung in offener Bauweise ausgewiesen, in der nur Einzelhäuser zulässig sind (…)"
Diese Ausführungen, die ausdrücklich und ausschließlich auf städtebauliche Erfordernisse sowie auf das Ziel, die Gebietsstruktur und den parkartigen Charakter zu erhalten, Bezug nehmen, sprechen deutlich für eine lediglich städtebauliche Zielsetzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen (so zu der Festsetzung der Baufenster durch den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2014, 2 Bs 148/14, juris Rn. 10; siehe ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 27, 30; Beschl. v. 17.4.1996, Bs II 115/96, juris Rn. 5). Dass diese darüber hinaus nach der Konzeption des Plangebers auch dem Nachbarschutz dienen sollen, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Insbesondere ergeben sich aus ihr keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen auch einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen sollen. Die Festsetzungen werden allein mit städtebaulichen Erwägungen begründet, ein Bezug zu den Interessen der Grundeigentümer im Plangebiet wird nicht hergestellt. Gegen die Begründung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses gerade zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin spricht grundsätzlich auch der große Abstand zwischen den dort festgesetzten Baufenstern von ca. 35 m. Bezüglich der Abstandsflächen oder der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse ist insoweit kein Interessenkonflikt erkennbar, der es aus der Sicht des Plangebers nahelegen könnte, ein nachbarliches Austauschverhältnis zu begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2023, 2 Bs 136/23, n.v. [Abstand von ca. 27 m zwischen den festgesetzten Baukörpern]).
Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass mit der Festsetzung der Baufenster auf den Grundstücken zwischen der D-Straße (vormals E-Straße) und der Straße F ausweislich der Planbegründung auch beabsichtigt gewesen sein dürfte, den dort vorgefundenen parkartigen Charakter zu bewahren. Auch wenn die Bewahrung des parkartigen Charakters dieses Gebiets für die dortigen Grundstückseigentümer vorteilhaft sein mag, handelt es sich dabei allein um städtebauliche Gründe. Ein Bezug zu individuell schützenswerten Positionen der Nachbarn lässt sich dem nicht entnehmen (vgl. entsprechend zu Festsetzungen, mit denen eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen bzw. eine Durchgrünung des Gebiets bzw. eine Erhaltung der vorhandenen Grünstrukturen gewährleistet werden sollte OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2024, 2 Bs 35/24, n.v.; Beschl. v. 22.11.2023, 2 Bs 136/23, n.v.; Beschl. v. 23.3.2021, 2 Bs 37/21, n.v.). Für die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse gilt insoweit ebenfalls nichts anderes.
Eine Intention der Plangeberin, jedenfalls den Festsetzungen über die nicht überbaubaren Flächen drittschützende Wirkung zu verleihen, lässt sich auch nicht § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 5 entnehmen. Zwar ist dort geregelt, dass Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig sind, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden (zur Frage der Wirksamkeit dieser Vorschrift siehe noch sogleich unter 4.). Unabhängig davon, ob sich aus dieser Festsetzung ein planerisches Grundkonzept ergibt, jegliche oberirdische Bebauung auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zum Schutz der Wohnruhe und der Gartengestaltung generell auszuschließen (so VG Hamburg, Urt. v. 6.12.2024, 7 K 4096/23, n.v.; Urt. v. 5.10.2021, 9 K 23/19, n.v.; Urt. v. 14.5.2013, 11 K 988/11, n.v.; Urt. v. 14.5.2013, 11 K 988/11, n.v.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris Rn. 11; Beschl. v. 27.3.2017, 2 Bs 51/17, juris Rn. 16), vermittelt sie jedenfalls keinen Drittschutz. Indem diese Vorschrift die Zulassung von Tiefgaragen auf nicht überbaubaren Flächen davon abhängig macht, dass Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden, regelt sie einen ausschließlich auf Stellplatzfragen bezogenen Interessenkonflikt. Sie trägt der Möglichkeit eines Bedarfs an zusätzlichen Stellplätzen in einer für das Baugebiet verträglichen Weise dadurch Rechnung, dass solche unter der Erde angelegt werden dürfen, sofern die für Stellplatzanlagen typischen Beeinträchtigungen durch Lärm sowie die negativen gestalterischen Auswirkungen durch Einfahrt oder Garagendecken die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.1998, Bf II 39/97, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.2010, 2 Bs 186/10, n.v.). Dies dient dem Interesse der Bewohner des Gebiets insgesamt und damit öffentlichen Interessen (vgl. OVG Hamburg, ebenda). Das Erfordernis der nicht erheblichen Beeinträchtigung der Wohnruhe ist insoweit lediglich als städtebauliche Forderung zu verstehen (so auch VG Hamburg, Urt. v. 2.8.2019, 9 K 6298/17, n.v.; Beschl. v. 18.12.2015, 9 E 3667/15, n.v.). Hierfür spricht auch, dass dem hamburgischen Plangeber die Einräumung individueller Rechtspositionen beim Erlass von Bebauungsplänen auch nach dem Stand der Rechtsentwicklung zum Zeitpunkt des Planerlasses Mitte der 1970er Jahre noch grundsätzlich fremd war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2016, 2 Bs 5/16, n.v.).
Unabhängig von ihrer ohnehin nicht drittschützenden Wirkung lassen sich aus dieser Vorschrift auch keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass den einzelnen Grundstückseigentümern mit der Festsetzung von Baugrenzen auf den Nachbargrundstücken ein unmittelbarer Schutz gegen zusätzliche Wohngebäude oder die Erstreckung von Wohngebäuden auf nicht überbaubaren Flächen gewährt werden sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.1998, Bf II 39/97, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.2010, 2 Bs 186/10, n.v.; Beschl. v. 17.2.2016, 2 Bs 5/16, n.v.).
b) Selbst wenn man eine nachbarschützende Wirkung jedenfalls der festgesetzten Baugrenzen annehmen würde (vgl. zu zwei solchen Fällen OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 3.5.1994, Bs II 18/94 Rn. 11 ff.), dürfte die Antragstellerin durch die unter Ziffern 8.3 und 8.4 erteilten Befreiungen nicht in ihren Rechten verletzt werden, da diese auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig erteilt worden sein dürften. Die Überschreitung der südlichen Baugrenze mit Balkonen im ersten bis dritten Obergeschoss um ca. 1,50 m bei beiden Häusern berührt die Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt (vgl. insoweit auch die Wertungen in § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968/1977/1990/2017 sowie § 6 Abs 6 Nr. 2 lit. b HBauO 2005/2025; siehe ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19 ["kleinere Randkorrekturen"]). Die Abweichung dürfte auch städtebaulich vertretbar sowie – schon angesichts der erheblichen Entfernung der Balkone von den südlich gelegenen Nachbargrundstücken und der fehlenden Versiegelung zusätzlicher Flächen – auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein.
4. Des Weiteren wird die Antragstellerin auch dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt, dass die Baugenehmigung eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch die Tiefgarage einschließlich Zufahrt genehmigt, obwohl eine insoweit wohl erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB nicht erteilt wurde.
Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung dürfte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zwar eine Abweichung ohne ausdrückliche Erteilung einer Befreiung (sog. versteckter Dispens) von den für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baugrenzen für die Tiefgarage einschließlich Zufahrt gewährt haben (vgl. zur Geltung von Baugrenzen auch für unterirdische Anlagen Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 23 Rn. 6). Denn die Vorschrift des § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 5, wonach Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig sind, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, dürfte unwirksam sein (vgl. zur Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte auch für als Gesetz erlassene Bebauungspläne: BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris Rn. 68; OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 132 ff.). Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dürfte es für diese Vorschrift nämlich keine Rechtsgrundlage geben; insbesondere dürfte sie nicht auf § 9 Abs. 1 lit. e BBauG 1960 oder § 23 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO 1968 gestützt werden können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.4.2019, 2 E 7/16.N, n.v. [zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 23 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO 1990]).
Auf eine fehlende Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB für das Überschreiten der Baugrenzen durch die Tiefgarage einschließlich Zufahrt kann sich die Antragstellerin aber nicht berufen. Bei einem versteckten Dispens von – wie hier – nicht nachbarschützenden Vorschriften (siehe hierzu oben unter 3.) ist der Nachbar nicht bereits dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Baugenehmigungsbehörde die an sich erforderliche Befreiung nicht erteilt hat, d.h. die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung, die gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen zu treffen ist, nicht getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris Rn. 7; Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14.87, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2022, 2 Bs 36/22, n.v.; Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v.; Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.). In solchen Fällen sind die nachbarlichen Interessen lediglich nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu beurteilen. Ein weitergehender Anspruch auf eine allgemein ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris Rn. 7; Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14.87, juris Rn. 10).
5. Des Weiteren verstößt das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber der Antragstellerin auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 32; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 7).
Die Verletzung dieses Gebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtnahmemöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich nach § 6 HBauO 2005 erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, juris Rn. 6; Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris Rn. 28). Davon ist hier aufgrund der aus den genehmigten Bauvorlagen ersichtlichen Maße auszugehen. Im Übrigen wird eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung und unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten durch die Antragstellerin auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung liegt ebenfalls fern. Während die erdrückende Wirkung ein evidentes Missverhältnis der Höhen der jeweiligen Baukörper zueinander erfordert, ergibt sich eine abriegelnde Wirkung aus der Gebäudelänge des Vorhabens und einem dadurch vermittelten Eindruck der Einmauerung (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2025, 2 Bf 177/24.Z, n.v.; Beschl. v. 17.10.2024, 2 Bs 117/24, n.v.). Beiden Wirkungen ist dabei eigen, dass die Dimensionen einer baulichen Anlage ein Nachbargrundstück derart unangemessen benachteiligen, dass es – gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – nur noch als eine von dem Vorhaben dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Nach diesem Maßstab ist die Annahme gänzlich abwegig, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Stadtvilla der Antragstellerin eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung entfalten könnte. Selbst das dem Grundstück der Antragstellerin näher stehende Haus 2 wahrt zum Grundstück der Antragstellerin einen ganz erheblichen Abstand von mehr als 25 m, der die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände um ein Vielfaches übersteigt. Zudem ist es mit einer Gesamthöhe von 14,74 m nur unerheblich höher als die Stadtvilla der Antragstellerin, die eine Höhe von 14 m aufweist. Zudem befinden sich großzügige Freiflächen zwischen dem Haus 2 und der – in erster Reihe an der Außenalster gelegenen – Stadtvilla der Antragstellerin, die zudem auch im vorderen, dem Vorhabengrundstück abgewandten Grundstücksbereich über einen großzügigen Garten verfügt.
Schließlich liegt hier aufgrund der aus den genehmigten Bauvorlagen ersichtlichen Lage der Tiefgarage und deren Zufahrt sowie der von der Beigeladenen eingeholten Gutachten zu Lärm- und Benzol-Immissionen (vgl. Bauvorlagen 178/113 und 178/114) die Annahme fern, dass die von der Nutzung der Tiefgarage oder dem Kraftfahrzeugverkehr auf dem bzw. vom oder zum Vorhabengrundstück ausgehenden Emissionen das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar beeinträchtigen. Vielmehr wird in den Gutachten bescheinigt, dass die maßgeblichen Grenzwerte bzw. Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden.
6. Auch die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst bietet der Antragstellerin keinen Schutz gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Die auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung dient – wie der Wortlaut der genannten Vorschrift und des § 172 Abs. 3 BauGB sowie der Verordnung selbst belegen – allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen und vermittelt den Eigentümern von im Geltungsbereich der Verordnung gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, juris Rn. 5; Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris Rn. 31). Gleiches gilt für die Außenalster-VO, die ebenfalls allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2003, 2 Bs 487/03, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2000, 17 VG 3441/99, n.v.).
7. Der von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren geltend gemachte angebliche Verfahrensfehler bei ihrer Beteiligung verhilft dem Aussetzungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Beteiligungserfordernis nach § 71 Abs. 3 Satz 1 HBauO 2005 dem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen verleiht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris Rn. 16; Beschl. v. 9.5.2016, 2 Bs 38/16, juris Rn. 32). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Anhörung der Antragstellerin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HmbVwVfG im Widerspruchsverfahren nachholen kann, so dass ein entsprechender Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich wäre.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen im Hauptsacheverfahren im Regelfall aus einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris Rn. 4; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 18/14, juris Rn. 7). Innerhalb dieses Rahmens ist auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen, die von der Bebauung oder Nutzung des fremden Grundstücks ausgehen und die der Nachbar von seinem Grundstück abwenden will. Für die von der Antragstellerin in Bezug auf ihr Grundstück geltend gemachten Beeinträchtigungen erscheint es angemessen, hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens einen Streitwert von 10.000 Euro zugrunde zu legen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen regelmäßig, so auch hier, auf die Hälfte zu reduzieren.