Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 27.01.2026 – 12 E 9435/25
ECLI:DE:VGHH:2026:0127.12E9435.25.00
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt – trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 18 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 31 Kfz-Stellplätzen.
Der Antragsteller ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die das gemeinschaftliche Eigentum am Grundstück D-Straße – vormals E-Straße – … (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst) innehat. Das Grundstück ist mit zwei Wohngebäuden bebaut. Der Antragsteller ist Sondereigentümer einer Penthousewohnung im Wohngebäude D-Straße ….
Das Grundstück D-Straße … grenzt in nordwestlicher Richtung an das Grundstück C-Stieg … (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst). Eigentümerin dieses Grundstücks (im Folgenden auch: Vorhabengrundstück) ist die Beigeladene. Auf dem Grundstück befindet sich derzeit ein in den 1970er Jahren errichtetes langgezogenes und zweigeschossiges Bürogebäude.
Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden an den C-Stieg, der von der D-Straße abzweigt und für Kraftfahrzeuge nicht befahrbar ist. Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolgt vor diesem Hintergrund von der Straße F aus über eine vier Meter breite Zufahrt im Westen des Grundstücks G (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst), das bis Anfang der 1980er Jahre zusammen mit dem Vorhabengrundstück ein einheitliches Grundstück (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst) bildete.
Das Grundstück D-Straße … und das Vorhabengrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 vom 6. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 184). Dieser weist das Grundstück D-Straße … als reines Wohngebiet mit drei Vollgeschossen in geschlossener Bauweise (WR III g) und das Vorhabengrundstück als reines Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen in offener Bauweise (WR II o) aus. Für beide Grundstücke setzt der Bebauungsplan jeweils ein Baufenster fest.
(…)
Nach § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan sind Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden (Nr. 1), und ist das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen (Nr. 2).
Die Grundstücke liegen darüber hinaus im Geltungsbereich der nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 117; im Folgenden auch: Erhaltungsverordnung Winterhude und Uhlenhorst). Nach Absatz 2 Satz 1 ihres einzigen Paragrafen bedürfen der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Genehmigung.
Des Weiteren liegen die Grundstücke im Geltungsbereich der Außenalster-Verordnung vom 29. Mai 1953 (HmbGVBl. S. 89, 110; im Folgenden auch: Außenalster-VO). Danach sind u.a. alle Bauvorhaben so zu gestalten, dass sie mit den vorhandenen Bauten in der Architektur, Dachausbildung und in den verwandten Baustoffen eine zusammengehörige Gruppe bilden (§ 2 Abs. 1) und die unbebauten Teile aller Grundstücke, die im Blickfeld der Straßen- und Wasserflächen liegen, als Gartenanlagen so auszugestalten, dass sie Ausdruck werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung sowie dem parkartigen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Außenalster einfügen (§ 3 Satz 1).
Unter dem 12. Juni 2024 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen – unter Einschluss einer Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf die Lage des Vorhabens im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung Winterhude und Uhlenhorst – eine Baugenehmigung im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO 2005 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 18 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 31 Pkw-Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Nach den genehmigten Bauvorlagen liegen die Gebäude mit ihren oberirdischen Außenwänden innerhalb des durch den Bebauungsplan Uhlenhorst 5 festgesetzten Baufensters. Bei einer maximalen Gesamthöhe von ca. 14,79 m haben sie jeweils drei Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss. Bei den Wohneinheiten handelt es sich um 18 (Eigentums-)Wohnungen mit einer Größe von ca. 72 m² bis 360 m², bei einer Zimmeranzahl von zwei bis sieben Zimmern. Der fußläufige Haupteingang zu den Gebäuden befindet sich am C-Stieg über ein mittig zwischen den Gebäuden gelegenes gemeinsames Tor. Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich im Süden der Gebäude und wird über die Zufahrt auf dem Grundstück G erschlossen. Die Tiefgaragenzufahrt sowie teilweise auch die Tiefgarage selbst befinden sich ebenso wie mehrere Terrassen und Balkone außerhalb des für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baufensters (vgl. Bauvorlage 178/117).
In der Baugenehmigung erteilte die Beklagte auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB mehrere planungsrechtliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5, nämlich für das Abweichen von § 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan, wonach das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist (Ziffer 8.1.), für das Überschreiten der Zahl der zulässigen Vollgeschosse um ein Vollgeschoss zuzüglich Staffelgeschoss auf drei Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss (Ziffer 8.2.), sowie für das Überschreiten der südlichen Baugrenze mit Balkonen im ersten bis dritten Obergeschoss um ca. 1,50 m für beide Häuser (Ziffern 8.3. und 8.4.). Hinsichtlich der Abweichung von § 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan und der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse führte die Antragsgegnerin aus, dass das Vorhaben sich in sein Umfeld einfüge und der städtebaulichen Lage gerecht werde. Ein negativer Einfluss auf die historische Bebauung in der Umgebung entstehe nicht. Bei der Bebauung in zweiter Reihe der Alster zeigten sich die Gebäude in Art und Maß weitgehend wie die dortigen Nachbarn mit drei Vollgeschossen und einem teilweise nicht zurückgesetzten Staffelgeschoss. Die Überschreitungen zeigten sich insgesamt in ihrer Dimensionierung untergeordnet und das Erscheinungsbild sei ortstypisch. Hinsichtlich der Überschreitung der südlichen Baugrenze durch die Balkone führte die Antragsgegnerin aus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Überschreitungen auch städtebaulich vertretbar seien. Nachbarliche Belange seien nicht betroffen.
Mit Änderungsbescheid Nr. 1 vom 10. Juli 2024 erfolgte eine Änderung der Ziffer 24 der Baugenehmigung betreffend den Bereitstellplatz zur Abfallabholung. Auf einen Widerspruch einer Nachbarin wurde dieser Änderungsbescheid durch den Änderungsbescheid Nr. 2 vom 7. Januar 2025 ersetzt.
Bereits mit Schreiben vom 9. August 2024 erhob der Antragsteller, der nach eigenen Angaben von einer Nachbarin über die erteilte Baugenehmigung informiert worden war, Widerspruch gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 12. Juni 2024. Diesen begründete er mit Schreiben vom 25.November 2025, mit dem er seinen Widerspruch zugleich auf den Änderungsbescheid Nr. 2 erstreckte. Die Baugenehmigung sei bereits formell rechtswidrig, da er, der Antragsteller, am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei, obwohl er nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG hätte angehört werden müssen. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Insbesondere seien die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 zu Unrecht erteilt worden. Die Grundzüge der Planung würden berührt. Das Vorhaben sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Sodann sei das Vorhaben ihm gegenüber auch rücksichtslos und verletze ihn in seinem Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert.
Am 18. Dezember 2025 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Bebauungsplan Uhlenhorst 5 diene vornehmlich dem Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Belange im Plangebiet. Er begründe eine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft aller betroffenen Grundstückseigentümer. Jeder Grundstückseigentümer sei an die planerischen Festsetzungen gebunden, dürfte aber zugleich darauf vertrauen, dass auch die Nachbarn diesen Bindungen unterworfen blieben. Jeder Grundstückseigentümer könne sich somit gegen die Genehmigung eines Vorhabens wenden, das den Gebietscharakter verändere oder beeinträchtige; insoweit bestehe ein Anspruch darauf, dass die planungsrechtlich vorgesehene Gebietsstruktur erhalten bleibe. Insoweit verletze ihn das Vorhaben in seinem Recht auf Erhaltung der Gebietsprägung. Das Vorhaben sei nicht gebietsverträglich, weil es in seiner Dimensionierung, Höhenentwicklung und Massivität die typische städtebauliche Prägung des Gebiets in grundlegender Weise konterkariere. Das Gebiet rund um den C-Stieg und die F-Straße sei durch eine weitläufige, parkartige Bebauung mit vorwiegend zwei Vollgeschossen und großzügigen Gartenflächen geprägt. Das streitgegenständliche Vorhaben sprenge diesen Rahmen. Es überschreite die zulässige Geschosszahl, indem zusätzlich ein voll ausgebildetes Staffelgeschoss zugelassen werde, das der planerischen Intention eines deutlich zurückgesetzten Staffelgeschosses widerspreche. Zugleich überschreite es die südliche Baugrenze, wodurch der für das Gebiet konstitutive Freiraum im rückwärtigen Grundstücksbereich beschnitten werde. In seiner Gesamterscheinung führe es zu einer städtebaulichen Verdichtung, die dem Charakter der Grundstücke in Alsternähe als offener und grüner Wohnlandschaft diametral zuwiderlaufe.
Das Vorhaben sei ihm gegenüber auch rücksichtslos. Aufgrund der außergewöhnlichen Höhe, Massivität, Gebäudetiefe und geringen Grenzabstände habe das Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück D-Straße … und seine Penthousewohnung. Das Vorhaben wirke wie ein dominierender Riegel und entfalte eine raumgreifende Wandwirkung in Richtung seines Grundstücks und seiner Wohnung. Das Grundstück werde eingemauert und es entstehe quasi eine „Gefängnishofsituation“. Zugleich führe das Vorhaben zu erheblichen Verschattungen zentraler Aufenthalts- und Wohnbereiche. Ab September jeden Jahres sei mit einer weitgehenden, im Winterhalbjahr nahezu vollständigen Abschattung wesentlicher Teile seines Grundstücks und seiner Wohnung zu rechnen. Besonders betroffen hiervon sei seine Dachterrasse, die bislang eine hohe Aufenthaltsqualität besitze. Aber auch zentrale Wohn- und Aufenthaltsbereiche seiner Wohnung seien betroffen. Das Vorhaben rücke zudem deutlich näher an sein Grundstück heran als es der Bebauungsplan vorsehe und überschreite in Höhe und Tiefe die im Plangebiet angelegte städtebauliche Konzeption. Die planerische Konzeption, die parkartige Freifläche zwischen den Grundstücken zu schützen, werde unterlaufen.
In die Gesamtabwägung sei auch einzustellen, dass das Vorhaben objektiv-rechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor. Eine solche Befreiung berühre zunächst die Grundzüge der Planung. Ein zentrales Ziel des Bebauungsplans bestehe in der Wahrung der städtebaulichen Einheitlichkeit der vorhandenen Bebauung in unmittelbarer Nähe zur Außenalster. Diese Zielsetzung finde ihre Entsprechung in der Erhaltungsverordnung Winterhude und Uhlenhorst, die (ebenfalls) das Ziel verfolge, den Gebietscharakter im Bereich der Außenalster zu bewahren. Daraus ergebe sich der planerische Wille, die historisch gewachsene städtebauliche Struktur zu erhalten und ein harmonisches Gesamtbild zu sichern. Diese Zielsetzung entfalte auch eine nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben füge sich weder in die prägenden Gebäudetypen des Gebiets – insbesondere Stadthäuser und Reihenvillen auf Einzelparzellen – ein noch entspreche es der für das Erhaltungsgebiet charakteristischen Maßstäblichkeit. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass der Erhalt eines einheitlichen Erscheinungsbilds zwischen Bestandsbauten und Neubauten zu den Leitmotiven der städtebaulichen Konzeption zähle. Eine derart dichte, hohe und voluminöse Bebauung wie das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es sprenge in Maß, Kubatur und Höhenentwicklung den durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen und dominiere gegenüber dem Bestand. Es unterlaufe den durch die Erhaltungsverordnung intendierten parkartigen und weitläufigen Gebietscharakter. Es werde eine erdrückende Situation geschaffen und der Gebietscharakter gesprengt. Durch die Befreiung von der Festsetzung zur Geschossanzahl entstehe ein visuell übermächtig wirkender Baukörper, der das Vorhabengrundstück faktisch in Richtung seines Grundstücks zumauere. Diese Wirkung werde durch die Überschreitung der südlichen Baugrenze noch verstärkt.
Die erteilten Befreiungen seien zudem städtebaulich nicht vertretbar. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung in erheblicher Weise und widerspreche dem zentralen planerischen Leitbild. Anstelle einer maßstäblichen zurückhaltenden zweigeschossigen Bebauung werde das Vorhabengrundstück nahezu vollständig überbaut, indem ein zusätzliches Vollgeschoss und ein nahezu vollwertiges Staffelgeschoss genehmigt würden. Durch die gleichzeitige Überschreitung der südlichen Baugrenze werde der räumliche Zusammenhang der vorhandenen Bebauung weiter aufgelöst. Durch die hierdurch entstehende Verdichtung und Dominanz des Baukörpers werde das städtebauliche Gleichgewicht zerstört.
Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks nicht als gesichert anzusehen. Der C-Stieg sei ein reiner Geh- und Radweg, der nicht für den motorisierten Individualverkehr freigegeben oder auch nur geeignet sei. Es bestehe zwar eine Zufahrt über das Nachbargrundstück G. Nach der diesbezüglich bestehenden Grunddienstbarkeit beschränke sich das Benutzungsrecht jedoch auf den für ein Bürogebäude und den für ein gemäß Bebauungsplan zu errichtendes Wohngebäude üblichen Umfang. Die Erschließung des Vorhabens sei über diese Grunddienstbarkeit dementsprechend nicht gesichert. Das geplante Wohngebäude überschreite das nach dem Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung um zwei Vollgeschosse. Darüber hinaus decke die Grunddienstbarkeit ausschließlich das Befahren durch Feuerwehrfahrzeuge ab. Eine Nutzung der Zufahrt durch die Bewohner, die Abfallbeseitigung oder die Post sei von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 9. August und 9. September 2024 gegen den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2024 sowie den Änderungsbescheid Nr. 2 vom 7. Januar 2024 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig sei und insbesondere keine Rechte des Antragstellers verletze. Auf eine fehlende Erschließung nach § 4 HBauO könne sich der Antragsteller nicht berufen, da die Vorschrift keinen Nachbarschutz vermittele. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich und so auch hier nicht nachbarschützend. Das aus der Planbegründung ersichtliche Ziel der Bewahrung der Parkähnlichkeit des Gebiets diene allein öffentlichen Interessen. Das Vorhaben der Beigeladenen stehe zudem weder im Widerspruch zu der örtlichen Situation noch zum Planungswillen, so dass auch ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung nicht verletzt sei. Das Vorhaben füge sich zudem in die nähere Umgebung ein. Es sei zudem gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf diese verwiesen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind die betroffenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Konflikt zwischen dem Interesse der Beigeladenen daran, von der ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und so etwaige durch eine Verzögerung des Bauvorhabens bedingte Nachteile zu vermeiden, einerseits und dem Interesse des Antragstellers daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf keine später nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen werden, andererseits kann in der Regel – und so auch hier – nur in der Weise angemessen aufgelöst werden, dass den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt bei dieser Abwägung das Interesse der Beigeladenen.
Ein Grundstückseigentümer – und ebenso auch ein Wohnungseigentümer – kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für ihn als Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1.88, juris Rn. 43; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kann er hingegen weder im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren erreichen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die gerade den Schutz des betroffenen Nachbarn bezwecken. Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung zu verneinen.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung im Verhältnis zu ihm keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im hier einschlägigen Genehmigungsverfahren nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 62 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, berichtigt S. 563; im Folgenden: HBauO 2005) – die auf Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93; im Folgenden: HBauO 2025) begonnen wurden, weiterhin anwendbar bleibt (vgl. § 87 Abs. 1 HBauO 2025) – zu prüfen sind.
Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ergibt sich weder aus einem Verstoß der Baugenehmigung gegen das sowohl bauordnungsrechtlich als auch bauplanungsrechtlich geregelte Erfordernis der gesicherten Erschließung (dazu 1.) noch aus einer Verletzung eines zugunsten des Antragstellers bestehenden Gebietserhaltungsanspruchs (dazu 2.). Auch durch die unter Ziffern 8.1. bis 8.4. der Baugenehmigung erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 wird der Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt (dazu 3.). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass die Baugenehmigung eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch die Tiefgarage einschließlich Zufahrt genehmigt, obwohl eine insoweit wohl erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB nicht erteilt wurde (dazu 4.). Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu 5.). Des Weiteren bietet weder die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst noch die Außenalster-VO dem Antragsteller einen Schutz gegen das Vorhaben der Beigeladenen (dazu 6.). Schließlich verhilft auch der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Umstand, dass er im Baugenehmigungsverfahren nicht angehört worden sei, dem Aussetzungsantrag nicht zum Erfolg (dazu 7.).
1. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ergibt sich nicht aus einem etwaigen Verstoß der Baugenehmigung gegen das sowohl bauordnungsrechtlich als auch bauplanungsrechtlich geregelte Erfordernis der gesicherten Erschließung.
a) Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller sich als (bloßer) Sondereigentümer einer Wohnung auf einem Nachbargrundstück von vornherein nicht auf eine fehlende Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen berufen kann (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2021, 6 E 1860/21, juris Rn. 52 ff.; bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2021, 2 Bs 132/21, juris Rn. 13 ff.), ist das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung (§ 30 Abs. 1 BauGB) schon grundsätzlich nicht nachbarschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.8.2009, OVG 2 S 33.09, juris Rn. 3; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 159. EL Mai 2025, § 30 Rn. 56). Eine Verletzung anderer Grundstückseigentümer in eigenen Rechten kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die fehlende Erschließung zu besonderen individuellen Beeinträchtigungen gerade dieser Grundstückseigentümer führt. Zu solchen gerade ihn bzw. das Grundstück D-Straße … betreffenden individuellen Beeinträchtigungen hat der Antragsteller aber weder etwas vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung aufgrund einer (möglicherweise) fehlenden Erschließung zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks D-Straße … für ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB führen könnte (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2025, 2 Bs 80/25, n.v.; BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998, 4 B 45.98, juris Rn. 8). Vielmehr dürfte ein solches allenfalls auf dem Grundstück G (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst) entstehen (vgl. § 918 Abs. 2 BGB; siehe zu den Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Nachbargrundstücken auch Brückner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 917 Rn. 31 ff.).
b) Auch das bauordnungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung (§ 4 HBauO 2005) ist nicht nachbarschützend (vgl. Opitz, in: Alexejew, HBauO, 30. Lfg. Januar 2019, § 4 Rn. 53).Nach dem Willen des Gesetzgebers vermittelt unter den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 lediglich das in § 71 Abs. 2 HBauO 2005 geregelte Zustimmungserfordernis Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, juris Rn. 12; Beschl. v. 24.1.2023, 2 Bf 194/22.Z, n.v.). Im Hinblick auf eine mögliche Ausnahme bei besonderen individuellen Beeinträchtigungen gelten die Ausführungen unter a) entsprechend.
2. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ergibt sich sodann auch nicht aus einer Verletzung eines zu seinen Gunsten bestehenden Gebietserhaltungsanspruchs. Denn als (bloßer) Sondereigentümer einer im Plangebiet belegenen Wohnung kann sich der Antragsteller von vornherein nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen.
Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Im Anwendungsbereich der Vorschrift stehen die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung ausschließlich dem Verband und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2021, V ZR 299/19, juris Rn. 6). Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2023, OVG 10 S 25/23, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.2.2021, 3 S 2373/20, juris Rn. 21; VG Berlin, Beschl. v. 23.11.2023, 19 L 225/23, juris Rn. 20; VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2021, 6 E 1860/21, juris Rn. 58).
Auf dieser Grundlage fehlt dem Antragsteller als (bloßen) Sondereigentümer einer Eigentumswohnung die Befugnis, den nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch geltend zu machen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2023, OVG 10 S 25/23, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 3.5.2024, 15 ZB 23.1727, juris Rn. 6; Beschl. v. 16.1.2023, 1 CS 22.2399, juris Rn. 18; Beschl. v. 8.7.2013, 2 CS 13.807, juris Rn. 4 ff.; OVG Münster, Urt. v. 12.6.2024, 7 A 1283/22, juris Rn. 48 ff.; Beschl. v. 4.9.2017, 10 A 73/16, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 23.11.2023, 19 L 225/23, juris Rn. 20 ff.; VG München, Beschl. v. 30.6.2025, M 8 SN 25.3604, juris Rn. 35; Urt. v. 26.8.2024, M 8 K 22.6303, juris Rn. 24; Beschl. v. 5.3.2024, M 8 SN 24.242, juris Rn. 35; Schweinoch, ZWE 2014, 237, 243 f.). Im Einzelnen:
Der in der Rechtsprechung entwickelte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses.Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 55.07, juris Rn. 5; Beschl. v. 27.8.2013, 4 B 39.13, juris Rn. 4).Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris Rn. 5).
Der Gebietserhaltungsanspruch wird dabei auch dann verletzt, wenn ein im jeweiligen Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht; insoweit vermittelt diese Vorschrift innerhalb des betroffenen Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung desselben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86.01, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris Rn. 11; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 13).
Bei dem so entwickelten Gebietserhaltungsanspruch – auch in seiner Ausgestaltung als Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 23.11.2023, 19 L 225/23, juris Rn. 27; VG München, Beschl. v. 5.3.2024, 8 SN 24.242, juris Rn. 35) – handelt es sich um einen rein grundstücksbezogenen Anspruch, der auch nur die Grundstücke des zu betrachtenden Gebietes zueinander in Beziehung setzt. An dem wechselseitigen Austauschverhältnis, auf dem der Anspruch auf Beachtung bauplanungsrechtlicher Beschränkungen durch den Nachbarn beruht, nimmt allein das nach Maßgabe des §§ 2, 3 und 8 WEG geteilte Grundstück teil, nicht aber das einzelne aus der Teilung resultierende Wohnungs- bzw. Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WEG. Die planungsrechtlichen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Grundstücks treffen den Sondereigentümer nur indirekt als Mitglied der Gesamthandgemeinschaft (VGH München, Beschl. v. 8.7.2013, 2 CS 13.807, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2017, 10 A 73/16, juris Rn. 15).
Macht – wie im vorliegenden Fall – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen möglichen Anspruch auf Gebietserhaltung für ihr Grundstück gerichtlich nicht geltend, bleibt es einzelnen Sondereigentümern damit verwehrt, sich anstelle der untätigen Gemeinschaft an das Gericht zu wenden. Dies stellt keine (verfassungsrechtlich) unzulässige Beschränkung des dem Antragsteller zustehenden Sondereigentums dar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2021, 2 Bs 132/21, juris Rn. 17 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 23.11.2023, 19 L 225/23, juris Rn. 25 f.; Schweinoch, ZWE 2014, 237, 243 f.). Vielmehr verwirklicht sich allein eine typische Besonderheit der teilweise auf Beschlussfassung angewiesenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums, die nicht durch das öffentliche Recht zu korrigieren ist (VG Berlin, ebenda).
3. Auch die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB – nämlich für das Abweichen von § 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 5, wonach das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist (Ziffer 8.1.), für das Überschreiten der Zahl der zulässigen Vollgeschosse um ein Vollgeschoss zuzüglich Staffelgeschoss auf drei Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss (Ziffer 8.2.), sowie für das Überschreiten der südlichen Baugrenze mit Balkonen im ersten bis dritten Obergeschoss um ca. 1,50 m für beide Häuser (Ziffern 8.3. und 8.4.) – verletzen den Antragsteller als Sondereigentümer nicht unmittelbar in eigenen Rechten.
Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nicht drittschützenden Festsetzungen befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 27, 29; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris Rn. 5).
Gemessen daran kann sich der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung allenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren (dazu im Einzelnen unter 5.). Denn die Festsetzungen, von denen unter Ziffern 8.1. bis 8.4. der Baugenehmigung befreit wurde, sind nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend.
Bauplanungsrechtliche Einschränkungen der Bebaubarkeit eines Grundstücks betreffen grundsätzlich nur das Grundstück insgesamt, nicht aber den einzelnen Sondereigentümer. Dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, wie etwa Baugrenzen, sowie zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung, wie etwa der zulässigen Zahl an Vollgeschossen. Durch sie werden grundsätzlich lediglich die betroffenen Grundstücke zueinander in Beziehung gesetzt, so dass an dem wechselseitigen Austauschverhältnis, auf dem der Anspruch auf Beachtung bauplanungsrechtlicher Beschränkungen durch den Nachbarn beruht, auch bei nach §§ 2, 3 und 8 WEG geteilten Grundstücken lediglich das dermaßen geteilte Grundstück, nicht aber das einzelne aus der Teilung resultierende Wohnungs- bzw. Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. 3 WEG teilnimmt (s.o. unter 2.). Sondereigentümern fehlt damit grundsätzlich nicht nur – vorbehaltlich insbesondere eines direkten Eingriffs in ihr Sondereigentum oder möglicherweise in ein ihnen zustehendes Sondernutzungsrecht – die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen die Bebaubarkeit ihres Grundstücks allgemein einschränkenden Bebauungsplan (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.7.2023, 2 E 2/22, n.v.), sondern auch die Befugnis, sich gegen Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften auf Nachbargrundstücken zu wenden. Die Befugnis zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche steht insoweit nach § 9a Abs. 2 WEG grundsätzlich nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise dann gelten, wenn es einen Willen des Plangebers gibt, bauplanungsrechtliche Einschränkungen der Bebaubarkeit von (Nachbar-)Grundstücken gerade auch zu Gunsten von Sondereigentümern (und nicht nur zu Gunsten des Grundstücks als solchen) zu treffen. Dies kommt vorliegend jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil die Festsetzungen, von denen hier unter Ziffern 8.1 bis 8.4 der Baugenehmigung befreit wurde, schon insgesamt nicht nachbarschützend sind (dazu a)). Selbst wenn man eine nachbarschützende Wirkung jedenfalls der festgesetzten Baugrenzen zugunsten des Antragstellers annehmen würde, dürfte dieser durch die unter Ziffern 8.3 und 8.4 erteilten Befreiungen nicht in seinen Rechten verletzt werden, da diese rechtmäßig erteilt worden sein dürften (dazu b)).
a) Die Festsetzungen, von denen unter Ziffern 8.1 bis 8.4 der Baugenehmigung befreit wurde, sind nicht nachbarschützend.
Ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 25 ff.). Dies gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB normativen Charakter haben. Dem Ortsgesetzgeber steht es – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben – grundsätzlich frei, eine Festsetzung allein aus städtebaulichen Gründen oder auch zum Schutze Dritter zu treffen. Dabei dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen, weshalb seine Festsetzungen in erster Linie aus städtebaulichen Gründen getroffen werden. Dementsprechend vermitteln grundsätzlich weder die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der (geschlossenen) Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen (insbesondere Baulinien und Baugrenzen) nachbarlichen Abwehrrechte. Ein derartiger Drittschutz ist diesen Festsetzungen – anders als jenen zur Art der baulichen Nutzung – weder immanent noch von ihnen, aufgrund ihrer vorrangig städtebaulichen Funktion, in der Regel zu erwarten. Ob einer planerischen Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner der Beteiligten ausscheren darf. Festsetzungen eines Bebauungsplans können – je nach den Umständen des Falles – Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets (oder auch nur eines seiner Baugebiete) und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundeigentümer zu. Derartige Festsetzungen müssen in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen, wobei sie nicht notwendigerweise der Art der baulichen Nutzung zu dienen haben. Ihre Bedeutung für den Gebietscharakter muss ein derartiges Gewicht haben, dass zur Wahrung des erzielten Ausgleichs ein Eingreifen der Nachbarn auch ohne deren konkrete Beeinträchtigung notwendig erscheint. Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht jede Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung zugleich eine spezifische Gebietsqualität begründet. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt. So begründet nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts z.B. die für Wohngebiete insbesondere in Hamburger Baustufenplänen häufig anzutreffende Festsetzung von zwei oder drei Vollgeschossen noch keine spezifische Qualität bzw. eine besondere Eigenart des Baugebiets.
Gemessen hieran vermitteln die Festsetzungen zur Geschossanzahl, zum Zurücksetzen des Staffelgeschosses und zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan Uhlenhorst 5 keinen Nachbarschutz. Weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollten. In der Planbegründung wird zu den planerischen Zielsetzungen u.a. ausgeführt:
„Durch den Bebauungsplan wird die bisher verbindliche Planung geändert, da sie den heutigen städtebaulichen Erfordernissen nicht mehr entspricht. (…)
Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird auf die vorgegebene Struktur des Gebiets Rücksicht genommen. Der parkartige Charakter des auf die Außenalster bezogenen Bereichs zwischen E-Straße [heute: D-Straße] und F-Straße soll erhalten bleiben. In diesem Gebiet wird vorwiegend eine zweigeschossige Wohnhausbebauung in offener Bauweise ausgewiesen, in der nur Einzelhäuser zulässig sind (…)“
Diese Ausführungen, die ausdrücklich und ausschließlich auf städtebauliche Erfordernisse sowie auf das Ziel, die Gebietsstruktur und den parkartigen Charakter zu erhalten, Bezug nehmen, sprechen deutlich für eine lediglich städtebauliche Zielsetzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen (so zu der Festsetzung der Baufenster durch den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2014, 2 Bs 148/14, juris Rn. 10; siehe ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 27, 30; Beschl. v. 17.4.1996, Bs II 115/96, juris Rn. 5). Dass diese darüber hinaus nach der Konzeption des Plangebers auch dem Nachbarschutz dienen sollen, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Insbesondere ergeben sich aus ihr keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen auch einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen sollen. Die Festsetzungen werden allein mit städtebaulichen Erwägungen begründet, ein Bezug zu den Interessen der Grundeigentümer im Plangebiet wird nicht hergestellt.
Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass mit der Festsetzung der Baufenster auf den Grundstücken zwischen der D-Straße (vormals E-Straße) und der F-Straße ausweislich der Planbegründung auch beabsichtigt gewesen sein dürfte, den dort vorgefundenen parkartigen Charakter zu bewahren. Auch wenn die Bewahrung des parkartigen Charakters dieses Gebiets für die dortigen Grundstückseigentümer vorteilhaft sein mag, handelt es sich dabei allein um städtebauliche Gründe. Ein Bezug zu individuell schützenswerten Positionen der Nachbarn lässt sich dem nicht entnehmen (vgl. entsprechend zu Festsetzungen, mit denen eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen bzw. eine Durchgrünung des Gebiets bzw. eine Erhaltung der vorhandenen Grünstrukturen gewährleistet werden sollte OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2024, 2 Bs 35/24, n.v.; Beschl. v. 22.11.2023, 2 Bs 136/23, n.v.; Beschl. v. 23.3.2021, 2 Bs 37/21, n.v.). Für die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse gilt insoweit ebenfalls nichts anderes.
Eine Intention der Plangeberin, jedenfalls den Festsetzungen über die nicht überbaubaren Flächen drittschützende Wirkung zu verleihen, lässt sich auch nicht § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 5 entnehmen. Zwar ist dort geregelt, dass Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig sind, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden (zur Frage der Wirksamkeit dieser Vorschrift siehe noch sogleich unter 4.). Unabhängig davon, ob sich aus dieser Festsetzung ein planerisches Grundkonzept ergibt, jegliche oberirdische Bebauung auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zum Schutz der Wohnruhe und der Gartengestaltung generell auszuschließen (so VG Hamburg, Urt. v. 6.12.2024, 7 K 4096/23, n.v.; Urt. v. 5.10.2021, 9 K 23/19, n.v.; Urt. v. 14.5.2013, 11 K 988/11, n.v.; Urt. v. 14.5.2013, 11 K 988/11, n.v.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris Rn. 11; Beschl. v. 27.3.2017, 2 Bs 51/17, juris Rn. 16), vermittelt sie jedenfalls keinen Drittschutz. Indem diese Vorschrift die Zulassung von Tiefgaragen auf nicht überbaubaren Flächen davon abhängig macht, dass Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden, regelt sie einen ausschließlich auf Stellplatzfragen bezogenen Interessenkonflikt. Sie trägt der Möglichkeit eines Bedarfs an zusätzlichen Stellplätzen in einer für das Baugebiet verträglichen Weise dadurch Rechnung, dass solche unter der Erde angelegt werden dürfen, sofern die für Stellplatzanlagen typischen Beeinträchtigungen durch Lärm sowie die negativen gestalterischen Auswirkungen durch Einfahrt oder Garagendecken die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.1998, Bf II 39/97, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.2010, 2 Bs 186/10, n.v.). Dies dient dem Interesse der Bewohner des Gebiets insgesamt und damit öffentlichen Interessen (vgl. OVG Hamburg, ebenda). Das Erfordernis der nicht erheblichen Beeinträchtigung der Wohnruhe ist insoweit lediglich als städtebauliche Forderung zu verstehen (so auch VG Hamburg, Urt. v. 2.8.2019, 9 K 6298/17, n.v.; Beschl. v. 18.12.2015, 9 E 3667/15, n.v.). Hierfür spricht auch, dass dem hamburgischen Plangeber die Einräumung individueller Rechtspositionen beim Erlass von Bebauungsplänen auch nach dem Stand der Rechtsentwicklung zum Zeitpunkt des Planerlasses Mitte der 1970er Jahre noch grundsätzlich fremd war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2016, 2 Bs 5/16, n.v.).
Unabhängig von ihrer ohnehin nicht drittschützenden Wirkung lassen sich aus dieser Vorschrift auch keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass den einzelnen Grundstückseigentümern mit der Festsetzung von Baugrenzen auf den Nachbargrundstücken ein unmittelbarer Schutz gegen zusätzliche Wohngebäude oder die Erstreckung von Wohngebäuden auf nicht überbaubaren Flächen gewährt werden sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.1998, Bf II 39/97, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.2010, 2 Bs 186/10, n.v.; Beschl. v. 17.2.2016, 2 Bs 5/16, n.v.).
b) Selbst wenn man eine nachbarschützende Wirkung jedenfalls der festgesetzten Baugrenzen zugunsten des Antragstellers annehmen würde (vgl. zu zwei solchen Fällen OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 3.5.1994, Bs II 18/94 Rn. 11 ff.), dürfte dieser durch die unter Ziffern 8.3 und 8.4 erteilten Befreiungen nicht in seinen Rechten verletzt werden, da diese auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig erteilt worden sein dürften. Die Überschreitung der südlichen Baugrenze mit Balkonen im ersten bis dritten Obergeschoss um ca. 1,50 m bei beiden Häusern berührt die Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt (vgl. insoweit auch die Wertungen in § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968/1977/1990/2017 sowie § 6 Abs. 6 Nr. 2 lit. b HBauO 2005/2025; siehe ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19 [„kleinere Randkorrekturen“]). Die Abweichung dürfte auch städtebaulich vertretbar sowie – schon angesichts der erheblichen Entfernung der Balkone von den südlich gelegenen Nachbargrundstücken und der fehlenden Versiegelung zusätzlicher Flächen – auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein.
4. Des Weiteren wird der Antragsteller auch dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt, dass die Baugenehmigung eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch die Tiefgarage einschließlich Zufahrt genehmigt, obwohl eine insoweit wohl erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB nicht erteilt wurde.
Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung dürfte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zwar eine Abweichung ohne ausdrückliche Erteilung einer Befreiung (sog. versteckter Dispens) von den für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baugrenzen für die Tiefgarage einschließlich Zufahrt gewährt haben (vgl. zur Geltung von Baugrenzen auch für unterirdische Anlagen Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 23 Rn. 6). Denn die Vorschrift des § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 5, wonach Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig sind, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, dürfte unwirksam sein (vgl. zur Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte auch für als Gesetz erlassene Bebauungspläne: BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris Rn. 68; OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 132 ff.). Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dürfte es für diese Vorschrift nämlich keine Rechtsgrundlage geben; insbesondere dürfte sie nicht auf § 9 Abs. 1 lit. e BBauG 1960 oder § 23 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO 1968 gestützt werden können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.4.2019, 2 E 7/16.N, n.v. [zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 23 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO 1990]).
Auf eine fehlende Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB für das Überschreiten der Baugrenzen durch die Tiefgarage einschließlich Zufahrt kann sich der Antragsteller aber von vornherein mangels einer zu seinen Gunsten bestehenden nachbarschützenden Wirkung der festgesetzten Baugrenzen nicht berufen (s.o. unter 3. a)). Denn bei einem versteckten Dispens von nicht nachbarschützenden Vorschriften ist ein Nachbar nicht bereits dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Baugenehmigungsbehörde die an sich erforderliche Befreiung nicht erteilt hat, d.h. die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung, die gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen zu treffen ist, nicht getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris Rn. 7; Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14.87, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2022, 2 Bs 36/22, n.v.; Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v.; Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.). In solchen Fällen sind die nachbarlichen Interessen lediglich nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu beurteilen. Ein weitergehender Anspruch auf eine allgemein ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris Rn. 7; Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14.87, juris Rn. 10).
5. Des Weiteren verstößt das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber dem Antragsteller auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, auf das er sich auch als Sondereigentümer berufen kann, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2024, 1 CS 23.2032, juris Rn. 11).
Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 32; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 7).
Die Verletzung dieses Gebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtnahmemöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich nach § 6 HBauO 2005 erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, juris Rn. 6; Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris Rn. 28). Davon ist hier aufgrund der aus den genehmigten Bauvorlagen ersichtlichen Maße auszugehen. Im Übrigen sind eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung der im vierten Stock gelegenen Penthousewohnung des Antragstellers sowie unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in diese fernliegend und werden durch den Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung liegt ebenfalls fern. Während die erdrückende Wirkung ein evidentes Missverhältnis der Höhen der jeweiligen Baukörper zueinander erfordert, ergibt sich eine abriegelnde Wirkung aus der Gebäudelänge des Vorhabens und einem dadurch vermittelten Eindruck der Einmauerung (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2025, 2 Bf 177/24.Z, n.v.; Beschl. v. 17.10.2024, 2 Bs 117/24, n.v.). Beiden Wirkungen ist dabei eigen, dass die Dimensionen einer baulichen Anlage ein Nachbargrundstück derart unangemessen benachteiligen, dass es – gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – nur noch als eine von dem Vorhaben dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Nach diesem Maßstab ist die Annahme gänzlich abwegig, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Penthousewohnung des Antragstellers eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung entfalten könnte. Selbst das der Penthousewohnung des Antragstellers näherstehende Haus 1 wahrt zur Penthousewohnung des Antragstellers einen erheblichen Abstand von deutlich über 10 m und ist mit einer Gesamthöhe von 14,74 m zudem nicht höher als das Gebäude, in dessen oberstem Geschoss sich die Penthousewohnung des Antragstellers befindet; dieses Gebäude (D-Straße …) weist nämlich eine Höhe von ca. 15,00 m auf (vgl. Bauvorlage 178/116). Von der Penthousewohnung des Antragstellers ergeben sich zudem weiterhin weiträumige, unverbaute Sichtachsen in Richtung C-Stieg und D-Straße sowie in den begrünten Blockinnenbereich.
Schließlich liegt hier aufgrund der aus den genehmigten Bauvorlagen ersichtlichen Lage der Tiefgarage und deren Zufahrt sowie der von der Beigeladenen eingeholten Gutachten zu Lärm- und Benzol-Immissionen (vgl. Bauvorlagen 178/113 und 178/114) die Annahme fern, dass die von der Nutzung der Tiefgarage oder dem Kraftfahrzeugverkehr auf dem bzw. vom oder zum Vorhabengrundstück ausgehenden Emissionen das Sondereigentum des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigen.
6. Auch die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst bietet dem Antragsteller keinen Schutz gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Die auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung dient – wie der Wortlaut der genannten Vorschrift und des § 172 Abs. 3 BauGB sowie der Verordnung selbst belegen – allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen und vermittelt den Eigentümern von im Geltungsbereich der Verordnung gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, juris Rn. 5; Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris Rn. 31). Gleiches gilt für die Außenalster-VO, die ebenfalls allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2003, 2 Bs 487/03, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2000, 17 VG 3441/99, n.v.).
7. Der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren geltend gemachte angebliche Verfahrensfehler bei seiner Beteiligung verhilft dem Aussetzungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Beteiligungserfordernis nach § 71 Abs. 3 Satz 1 HBauO 2005 dem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen verleiht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris Rn. 16; Beschl. v. 9.5.2016, 2 Bs 38/16, juris Rn. 32). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HmbVwVfG im Widerspruchsverfahren nachholen kann, so dass ein entsprechender Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich wäre.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen im Hauptsacheverfahren im Regelfall aus einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris Rn. 4; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 18/14, juris Rn. 7). Innerhalb dieses Rahmens ist auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen, die von der Bebauung oder Nutzung des fremden Grundstücks ausgehen und die der Nachbar von seinem Grundstück abwenden will. Für die von dem Antragsteller in Bezug auf seine Penthousewohnung geltend gemachten Beeinträchtigungen erscheint es angemessen, hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens einen Streitwert von 7.500 Euro zugrunde zu legen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen regelmäßig, so auch hier, auf die Hälfte zu reduzieren.